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(Die Abtheilung B. fällt weg, sobald Nachsteuer nicht mehr zur Erhebung kommt.)

(Die Summe der Spalten 8-10 muß mit der Summe in Spalte 7 übereinstimmen.)

Berechnung

des Antheils
der einzelnen
Staaten an
dem Netto-
ertrage der
Nachsteuer
(Spalte 14).

Nr. 1255. Gerichtskostengeset. Bom 18. Juni 1878. (RGB. S. 141.)1)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

1) Das Gerichtskostengeseß ist hier in der sich aus dem Ges., betr. die Abänderung von Bestimmungen des Gerichtskostenges. und der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher, v. 29. Juni 1881 ergebenden Fassung abgedruckt. Die eingetretenen Aenderungen sind durch gesperrte Schrift kenntlich gemacht, die ursprüngliche Fassung ist in den Anmerkungen mitgetheilt. Das Ges. v. 29. Juni 1881 lautet unter Fortlassung der in den Tert des Gerichtskostengesezes und der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher aufgenommenen neugefaßten Bestimmungen dieser Geseße, wie folgt:

Nr. 1435. Gesez, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Gerichtsfostengesezes und der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher. Vom 29. Juni 1881. (RGB. S. 178.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Artikel 1. An Stelle der nachstehend bezeichneten Vorschriften des Gerichtskostengeseßes treten die folgenden Bestimmungen:

1. an Stelle des §. 22: 2. an Stelle des §. 23: 3. an Stelle des §. 34:

4. an Stelle des §. 35: 5. an Stelle des §. 36:

6. an Stelle des §. 37:

7. an Stelle des §. 38:

8. an Stelle des §. 39 Absaß 2:

9. an Stelle des §. 40:

10. an Stelle des §. 41:

11. an Stelle des §. 44:

12. an Stelle des ersten Absaßes des §. 46:

13. an Stelle des §. 47 Nr. 14:

14. an Stelle des §. 53:

15. an Stelle des §. 70:

16. an Stelle des §. 78:

17. an Stelle des §. 101:

Artikel 2. Hinter den §. 80 des Gerichtskostengeseßes werden die folgenden neuen §§. 80 a und 80b eingestellt:

Artikel 3. An Stelle der nachstehend bezeichneten Vorschriften der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher treten die folgenden Bestimmungen:

1. an Stelle des §. 2:

2. an Stelle des §. 3:

3. an Stelle des ersten Absages des §. 4:

4. an Stelle des §. 11:

5. an Stelle des §. 15:

6. an Stelle des zweiten Absaßes des §. 17:

Artikel 4. Dieses Gesez tritt am 15. Juli 1881 in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen
Gegeben Bad Ems, den 29. Juni 1881.

Infiegel.

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Das Gerichtskostengeseß ist am 1. Oktober 1879 in Kraft getreten (vgl. §. 102 des Gerichtskostengeseßes und Anm. Í am Ende zu Nr. 1163. Vd 4 S. 32); die neue Fassung gilt seit dem 15. Juli 1881 (vgl. Art. 4 des vorstehenden Ges. v. 29. Juni 1881).

Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

§. 1. In den vor die ordentlichen Gerichte gehörigen Rechtssachen), auf welche die Civilprozeßordnung, die Strafprozeßordnung oder die Konkursordnung Anwendung findet, werden Gebühren und Auslagen der Gerichte nur nach Maßgabe dieses Gesetzes erhoben3).

§. 2. Eine Erhebung von Stempeln und anderen Abgaben neben den Gebühren findet nicht statt').

Urkunden, von denen im Verfahren Gebrauch gemacht wird, sind nur insoweit einem Stempel oder einer anderen Abgabe unterworfen, als sie es ohne diesen Gebrauch sein würden.

Urkunden, welche im Verfahren errichtet werden, bleiben, soweit ihr Inhalt über den Gegenstand des Verfahrens hinausgeht, den allgemeinen Vorschriften über Erhebung von Stempeln oder anderen Abgaben unterworfen.

§. 3. In einem weiteren Umfange, als die Prozeßordnungen) und dieses Gesez) es gestatten, darf die Thätigkeit der Gerichte von der Sicherstellung oder Zahlung der Gebühren oder Auslagen nicht abhängig gemacht werden.

§. 4. Ueber Erinnerungen des Zahlungspflichtigen oder der Staatskaffe gegen den Ansaß von Gebühren oder Auslagen entscheidet das Gericht der Instanz gebührenfrei. Die Entscheidung kann von dem Gerichte, welches dieselbe getroffen hat, sowie von dem Gerichte der höheren Instanz von Amtswegen geändert werden. Gegen die Entscheidung findet Beschwerde nach Maßgabe der §§. 531 bis 538 der Civilprozeßordnung), in Straffachen nach Maßgabe der §§. 346 bis 352 der Strafprozeßordnung) statt9).

Die Einlegung von Erinnerungen oder Beschwerden kann durch Erklärung zum Protokolle des Gerichtsschreibers oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Anwalts erfolgen.

§. 5. Eine Nachforderung von Gerichtskosten wegen irrigen Ansaßes ist nur zulässig, wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach rechtskräftiger oder endgültiger Erledigung des Verfahrens dem Zahlungspflichtigen eröffnet ist.

§. 6. Die Gerichte sind befugt, Gebühren, welche durch eine unrichtige Behandlung der Sache ohne Schuld der Betheiligten entstanden sind, niederzuschlagen, und für abweisende Bescheide, wenn der Antrag auf nicht anzurechnender Unkenntniß der Verhältnisse oder auf Unwissenheit beruht, Gebührenfreiheit zu gewähren.

2) Vgl. §§ 12, 13 des Gerichtsverfassungsges. Nr. 1163 (S. 33), aber auch § 44 des Gef. über die Konsulargerichtsbarkeit v. 10. Juli 1879 (Nr. 1319).

3) Materiell. Das Verfahren bei dem Ansaß und der Erhebung der Kosten ist reglementarischer Ordnung überlassen. Für die beim Reichsgericht erwachsenden Kosten vgl. die Dienstweisung, betr. die Einziehung und Verrechnung der für die Geschäfte des Reichsgerichts in Ansaß kommenden Kosten, v. 8. Juli 1879 (hier als Anlage I S. 540 abgedruckt).

4) Vgl. jedoch §§ 100, 101 des Gerichtskostengesezes.

5) Vgl. §§ 344, 367, 792 der Civilprozeßordnung Nr. 1166 (S. 139, 143, 208), § 174 der

Strafprozeßordnung Nr. 1169 (S. 277).

6) Vgl. §§ 84 Abs. 3, 85` Abs. 5, 97 Abs. 2 des Gerichtskostengeseßes.

7) Nr. 1166 (S. 166, 167).

Nr. 1169 (S. 301, 302).

Hinsichtlich der Kosten dieser Beschwerde vgl. § 68 des Gerichtskostengeseßes.

§. 7. Der Mindestbetrag einer Gebühr ist zwanzig Pfennig.

Pfennigbeträge, welche ohne Bruch nicht durch zehn theilbar sind, werden auf den nächst höheren durch zehn theilbaren Betrag abgerundet.

Zweiter Abschnitt.

Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

§. 8. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden die Gebühren nach dem Werthe des Streitgegenstandes erhoben.

Die volle Gebühr beträgt bei Gegenständen im Werthe:

1. bis 20 Mark einschließlich

1 Mark,

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60 Mart einschließlich 2

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Die ferneren Werthsklassen steigen um je 2000 Mark und die Gebühren um je 10 Mark.

§. 9. Für die Werthsberechnung sind die Vorschriften der Civilprozeßordnung §§. 3 bis 910) und der Konkursordnung §. 136") mit den nachstehenden Bestimmungen maßgebend.

§. 10. Bei nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen wird der Werth des Streitgegenstandes zu 2000 Mark, ausnahmsweise niedriger oder höher, jedoch nicht unter 200 Mark und nicht über 50 000 Mark angenommen.

Ist mit einem nicht vermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher verbunden, so ist nur Ein Anspruch, und zwar der höhere maßgebend.

§. 11. Soweit Klage und Widerklage, welche nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, denselben Streitgegenstand betreffen, find die Gebühren nach dem einfachen Werthe dieses Gegenstandes zu berechnen. Soweit beide Klagen nicht denselben Streitgegenstaud betreffen, sind die Gegenstände zusammenzurechnen.

Das Gleiche gilt für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, welche nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden.

10) Nr. 1166 (S. 87, 88).

11) Nr. 1172 (S. 368).

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