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§. 12. Auf das Berufungsverfahren in Patentsachen1) findet die Bestimmung des §. 7, auf das Berufungsverfahren in Konsularsachen 5) die Bestimmung des §. 7 oder 8 entsprechende Anwendung.

§. 13. Die Bestimmungen der §§. 7 und 8 finden auf die nach §. 137 des Gerichtsverfassungsgesetzes vor den vereinigten Civil- oder Straffenaten stattfindende Verhandlung entsprechende Anwendung.

Es werden zwei Berichterstatter ernannt, von denen der eine dem Senate angehören. muß, welcher die Sache vor die vereinigten Civil- oder Straffenate verwiesen hat.

Jedem Mitgliede der zu vereinigenden Senate ist eine Abschrift der Berichte vor dem Verhandlungstermin zuzustellen.

§. 14. (Schiedssprüche.) Ein schiedsgerichtliches Verfahren) ist bei dem Reichsgericht nur dann einzuleiten, wenn der Schiedsspruch demselben vom Reichskanzler infolge eines Beschlusses des Bundesraths oder in anderer Veranlassung übertragen oder auf Grund eines Schiedsvertrags unter Genehmigung des Reichskanzlers vom Reichsgericht übernommen wird. Handelt es sich um Streitigkeiten privatrechtlicher Natur unter Privatpersonen, so ist die Uebernahme des Schiedsspruchs alsbald von dem Präsidenten abzulehnen. Handelt es sich um sonstige Streitigkeiten, so hat der Präsident die Civilsenate wegen Uebernahme des Schiedsspruchs zu befragen und gilt die Uebernahme als beschlossen, wenn die Mehrzahl derselben sich dafür erklärt.

In schiedsgerichtlichen Sachen ernennt der Vorsitzende einen oder zwei Berichterstatter.

Vorverfügungen, welche die Anhörung der Parteien und die Ermittelung des dem Streite zu grunde liegenden Sachverhältnisses zum Zweck haben, werden von dem Vorfizenden und den Berichterstattern beschlossen, welche auch darüber entscheiden, ob nach geschlossenem Schriftenwechsel dem Schiedsspruche eine mündliche Verhandlung vorausgehen soll.

Sowohl bei nur schriftlicher als auch bei mündlicher Verhandlung hat der erste Berichterstatter nach geschlossenem Schriftenwechsel die Akten mit schriftlicher Darstellung des Thatbestandes und Begutachtung der Sache dem zweiten Berichterstatter und dieser dieselben unter Beifügung seines schriftlichen Gutachtens dem Vorsitzenden zuzustellen, welcher den Zusammentritt der vereinigten Civilsenate veranlaßt.

Findet eine mündliche Verhandlung statt, so hat der erste Berichterstatter die Darstellung des Thatbestandes vorzutragen, worauf die Parteien gehört werden.

§. 15. (Berathung und Abstimmung.) Die Berathungen erfolgen ohne Zuziehung eines Protokollführers und ohne schriftliche Aufzeichnung des Ganges der Berathung, der Abstimmung der einzelnen Mitglieder und der von ihnen geltend gemachten Gründe, unbeschadet des Rechts jedes Mitgliedes, seine von dem gefaßten Beschluß abweichende Ansicht mit kurzer Begründung in den im §. 24 Absatz 2 bezeichneten Akten niederzulegen.

Ist ein Berichterstatter ernannt, so beginnt die Berathung mit dem Vortrage und Antrage desselben, worauf, wenn ein zweiter Berichterstatter ernannt ist, zunächst dieser gehört wird.

Eine schriftliche Abstimmung, insbesondere durch Umlauf, findet nicht statt.

§. 16. (Form der Erlasse.) Der Gerichtshof erläßt alle Urtheile, Beschlüsse, Berfügungen, Berichte, Ersuchen u. s. w. unter dem Namen: „Das Reichsgericht". Gehen dieselben von einzelnen oder vereinigten Senaten aus, so ist ein entsprechender

4) Vgl. § 32 des Patentges. v. 25. Mai 1877 (Nr. 1193), Verord., betr. das Berufungsverfahren beim Reichs- Öberhandelsgericht in Patentsachen, v. 1. Mai 1878 (Nr. 1236), Gej.. betr. den Uebergang von Geschäften auf das Reichsgericht, v. 16. Juni 1879 § 1 Nr. 1305 (Anm. 148 S. 56).

5) Vgl. §§ 18-20, 34, 36–40 des Ges. über die Konsulargerichtsbarkeit v. 10. Juli 1879 (Nr. 1319).

Vgl. §§ 851 ff. der Civilprozeßordnung (Nr. 1166).

Zusaß beizufügen: „Das Reichsgericht. Erster Civilsenat“, „Das Reichsgericht. Vereinigte Civilsenate".

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§. 17. (Urtheile.) Urtheile sind mit der Eingangsformel: Im Namen des Reichs" und mit der Schlußformel: „Von Rechts Wegen" zu versehen.

Die hierdurch eingerahmte Urtheilsformel geht der Darstellung des Thatbestandes und der Entscheidungsgründe in der Regel voraus.

Die Verkündung des Urtheils kann erfolgen, bevor dasselbe von den Richtern, welche bei der Entscheidung mitgewirkt haben, unterzeichnet ist.

§. 18. (Entscheidungsgründe.) Die Entscheidungsgründe sind in bündiger Kürze, unter strenger Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung und thunlicher Vermeidung von Fremdwörtern und nicht allgemein üblichen Ausdrücken abzufassen.

Wenn dieselben nicht bereits bei Erledigung der Sache durch Gerichtsbeschluß festge= stellt sind, so liegt die Abfassung nach Maßgabe der beschlossenen Entscheidung dem Berichterstatter und wenn ein solcher nicht bestellt oder ausgeschieden oder verhindert ist, einem vom Vorsitzenden damit zu beauftragenden anderen Mitgliede ob. Den Entwurf hat zunächst der Vorsigende zu prüfen oder durch ein von ihm zu beauftragendes anderes Mitglied prüfen zu lassen. Werden hierbei oder von einem sonstigen Mitglied Bedenken gegen die Fassung des Entwurfs erhoben, und diese nicht von dem Verfasser desselben durch Aenderung seines Entwurfs beseitigt, so erfolgt die Feststellung der Entscheidungsgründe durch Gerichtsbeschluß.

§. 19. (Beschlüsse.) Beschlüsse, welche auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehen, sollen die Namen der Richter, welche dabei mitgewirkt haben, enthalten und sind von denselben zu unterzeichnen.

Bei sonstigen Beschlüssen genügt die Unterzeichnung durch den Berichterstatter und den Vorsitzenden. In dem Beschlusse ist die Situng, in welcher derselbe auf Vortrag ge= faßt wurde, anzuführen.

Behuss Nachweisung der Mitglieder, welche bei der Erledigung von Beschwerdesachen mitgewirkt haben, ist eine Sitzungsliste zu führen, aus welcher hervorgeht, welche Mitglieder an jeder einzelnen Sißung theilgenommen haben.

§. 20. (Ausfertigungen.) Die Form der nach gesetzlicher Vorschrift von den Gerichtsschreibern zu ertheilenden Ausfertigungen bestimmen die auf Grund des §. 154 des Gerichtsverfassungsgesetes von dem Reichskanzler erlassenen oder zu erlassenden Vorschriften über Einrichtung der Gerichtsschreiberei bei dem Reichsgericht.

Die übrigen Ausfertigungen werden von dem Präsidenten und, wenn es sich um Erlasse eines Senats handelt, von dessen Vorsitzendem unterschrieben und von einem Gerichtsschreiber gegengezeichnet.

Für minder wichtige Verfügungen kann der Präsident anordnen, daß die Ausfertigung nur durch einen Gerichtsschreiber zu beglaubigen ist.

§. 21. (Siegel.) Das Reichsgericht führt zwei Siegel:

1. ein großes Siegel, welches dem im Reichs-Justizamt geführten großen Siegel entspricht und nur bei den förmlichen Ausfertigungen, insbesondere der Urtheile, gebraucht wird;

2. ein kleineres Siegel, welches dem bei den Gesandtschaften des Deutschen Reichs eingeführten Siegel entspricht, mit der Umschrift: „Deutsches Reich. Reichsgericht." Die Gerichtsschreiberei bedient sich eines Siegels, welches den Kaiserlichen Adler mit der Umschrift: Deutsches Reich. Gerichtsschreiberei des Reichsgerichts." enthält.

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§. 22. (Kosten.) Die Einziehung und Verrechnung der für die Geschäfte des Reichsgerichts in Ansatz kommenden Kosten regelt die vom Bundesrath beschlossene, von dem Reichskanzler unter dem 8. Juli 1879 bekannt gemachte Dienstweisung 7).

7) Abgedruckt als Anlage zum Gerichtskostenges. v. 18. Juni 1878 (Nr. 1255).

§. 23. (Präjudizienbücher.) Ueber die bei Erledigung der einzelnen Sachen erfolgten Entscheidungen zweifelhafter und wichtiger materieller oder prozessualer Rechtsfragen führt jeder Senat ein Präjudizienbuch.

In die Präjudizienbücher sind alle auf Grund des §. 137 des Gerichtsverfassungsgefeßes erfolgenden Entscheidungen der vereinigten Civil- oder Straffenate und diejenigen Entscheidungen einzelner Senate einzutragen, deren Eintragung auf Anregung des Vorsigenden oder eines Mitgliedes der Senat beschließt.

Die Präjudizienbücher sämmtlicher Senate gleicher Art sollen übereinstimmen. Deshalb sind die auf Grund des §. 137 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergehenden Entscheidungen in die Präjudizienbücher aller hierzu vereinigten Senate einzutragen und die auf Beschluß eines Senats in dessen Präjudizienbuch eingetragenen Entscheidungen den übrigen Senaten gleicher Art behufs Eintragung in deren Präjudizienbücher mitzutheilen.

In jedem Senat ist ein Mitglied mit der Führung des Präjudizienbuchs zu beauftragen, dem es obliegt, die Feststellung der wörtlichen Fassung durch Kollegialbeschluß herbeizuführen, die Eintragungen zu bewirken oder unter seiner Kontrole bewirken zu lassen und die Mittheilungen an die übrigen Senate zu machen.

Die Präjudizienbücher sind in drei Abtheilungen: für Entscheidungen der vereinigten Senate, des eigenen Senats und der übrigen Senate gleicher Art zu führen und die Einträge in jeder Abtheilung mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Ein am Schlusse befindliches alphabetisches Verzeichniß verweist auf Abtheilung und Nummer.

§. 24. (Akten und Geschäftsbücher.) Die Einrichtung der Akten, Geschäftsbücher und Register regeln die von dem Reichskanzler auf Grund des §. 154 des Gerichtsverfassungsgeseßes erlassenen oder zu erlassenden Vorschriften über Einrichtung der Gerichtsschreiberei bei dem Reichsgerichts).

Die Urschriften der Urtheile werden bei legterem zurückbehalten, die vorbereitenden Arbeiten der Berichterstatter in den nach §. 271 Absatz 3 der Civilprozeßordnung für Civilsachen, sowie in entsprechender Weise auch für Straffachen zu bildenden, den Parteien und Rechtsanwälten weder zur Einsicht vorzulegenden, noch abschriftlich mitzutheilenden Aften aufbewahrt.

Auf Grund der Geschäftsbücher und Register wird am Schluß des Geschäftsjahres eine Zusammenstellung der gesammten Geschäfte angefertigt und dem Reichskanzler übersandt.

§. 25. (Geschäftsjahr.) Das Geschäfsjahr des Reichsgerichts ist das Kalenderjahr. §. 26. (Ferien.) Während der Ferien müssen am Size des Gerichts zur Erledigung der Feriensachen") mindestens zehn von dem Präsidium zu bestimmende Mitglieder des Gerichts, darunter der Präsident oder einer der Senatspräsidenten, anwesend sein.

Sie bilden den Feriensenat, in welchem der anwesende Präsident oder Senatspräsident und im Verhinderungsfalle der älteste Rath den Vorsiß führt.

Im Falle der Beschlußunfähigkeit des Feriensenats ist der Vorsitzende desselben befugt, die Mitglieder des Gerichts zu bestimmen, welche als Stellvertreter für die verhinderten Mitglieder des Feriensenats einzutreten haben.

Im Falle des §. 138 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes tritt für Eilfälle der Feriensenat an die Stelle des Ersten Straffenats.

Angelegenheiten, welche vor das Plenum oder vereinigte Civil- oder Straffenate gehören, sind durch den Feriensenat nicht zu erledigen.

Die Präsidialgeschäfte, sowie die Geschäfte der Gerichtsschreiberei und der Gerichtsvollzieher erleiden durch die Ferien keine Unterbrechung.

Beschließt der Feriensenat die Eintragung einer Entscheidung in die Präjudizienbücher, so ist dieselbe den ständigen Senaten der betreffenden Art zur Eintragung in deren Präjudizienbücher mitzutheilen.

§. 27. (Beurlaubung.) Außer den Ferien und den im §. 6 Absaß 3 bezeichneten

*) Vgl. Anm. 166 zu § 154 des Gerichtsverfassungsges. (S. 59).

Vgl. § 202 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsges. (S. 66).

Tagen darf der Präsident nicht über 8 Tage, ein anderes Mitglied nicht über 24 Stunden sich ohne Urlaub vom Size des Gerichts entfernen.

Der erforderliche Urlaub wird dem Präsidenten vom Reichskanzler, den übrigen Mitgliedern bis zu einmonatlicher Dauer vom Präsidenten, auf längere Zeit vom Reichskanzler ertheilt.

§. 28. (Beeidigung.) Die Beeidigung neuer Mitglieder, der bei dem Reichsgericht zugelassenen Rechtsanwälte und des Vorsitzenden, sowie der Mitglieder der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds 10) geschieht in einer von dem Präsidenten zu bestimmenden Senatssitung.

§. 29. (Dienstalter.) Das Dienstalter der Senatspräsidenten und Räthe bestimmt sich in allen Fällen, für welche dasselbe entscheidet, nach dem Tage der Ernennung und, im Falle gleichzeitiger Ernennung, nach der hierbei festgesetten Reihenfolge. Bei gleichen Dienstalter entscheidet das Lebensalter.

Uebergangsbestimmungen.

§. 30. (Hülfssenate.) Die für die Senate des Reichsgerichts getroffenen Bestimmungen der Geschäftsordnung finden auch auf die gemäß §. 16 des Einführungsgesezes zum Gerichtsverfassungsgesetz bei demselben eingerichteten Hülfssenate Anwendung. An den Plenarsizungen nehmen nur diejenigen Mitglieder der Hülfssenate theil, welche Mitglieder des Reichsgerichts sind.

Zu den Sizungen der vereinigten Civilsenate sind die Mitglieder der Hülfssenate nur zuzuziehen, wenn bei der Entscheidung einer nach §. 15 des Einführungsgefeßes zum Gerichtsverfassungsgesetz dem Reichsgericht zugewiesenen Sache ein Civilsenat von einer früheren Entscheidung eines Hülfssenats, oder ein Hülfssenat von einer früheren Entscheidung eines anderen Hülfssenats oder eines Civilsenats, oder der vereinigten Civilsenate abweichen will und deshalb die Sache vor die vereinigten Civilsenate verwiesen wird.

Während der Ferien sind die vor die Hülfssenate gehörigen Sachen, soweit sie Feriensachen sind, von dem Feriensenat zu erledigen. Zu Mitgliedern desselben können auch Mitglieder der Hülfssenate bestimmt werden; jedoch dürfen dieselben, wenn sie nicht Mitglieder des Reichsgerichts sind, auch im Feriensenat nur in denjenigen Sachen mitwirken, welche außerhalb der Ferien einem Hülfssenat zugetheilt worden sind.

§. 31. In den nach den bisherigen Prozeßgefeßen zu erledigenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gehört vor die vereinigten Civilsenate:

1. die Erledigung der nach diesen Prozeßgesehen zulässigen Rechtsmittel gegen Erkenntnisse des vormaligen Reichs-Oberhandelsgerichts, eines obersten Landesgerichts oder des Reichsgerichts, wobei diejenigen Mitglieder des Reichsgerichts, welche bei dem angefochtenen Erkenntniß mitgewirkt haben, von der Entscheidung über das dagegen ergriffene Rechtsmittel ausgeschlossen sind;

2. die Erledigung der im Falle des Artikels 820 Absatz 2 der bayerischen Civilprozeßordnung vom 29. April 1869 erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden.

§. 32. In den nach den bisherigen Prozeßgefeßen zu erledigenden Sachen ist nach den im Anhang beigefügten") Vorschriften des Regulativs für den Geschäftsgang bei dem Reichs-Oberhandelsgericht

über die Ernennung der Referenten und Korreferenten §. 19, §. 20, über die Führung des Spruchbuchs und der Präsenzliste §. 21 Absay 3ff., über die Form der Urtheile §. 24 Abjat 4, §. 25

auch in den Sachen zu verfahren, welche nicht von dem Reichs-Oberhandelsgericht zu erledigen gewesen wären.

10) Vgl. §§ 11, 12 des Ges., betr. die Gründung und Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds, v. 23. Mai 1873 Nr. 928 (Bd 3 S. 91).

11) Ist hier nicht abgedruckt, weil gegenwärtig kaum noch von erheblicher praktischer Bedeutung.

In rheinischen, bayerischen und elsaß-lothringischen Sachen finden auch die Vorschriften.

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über die Dienst- und Geschäfts-Verhältnisse der bei dem Reichsgericht mit den Zustellungen zu beauftragenden Beamten. (Centralbl. 1883 S. 159.)

1. Bei dem Reichsgericht werden die von Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen in der bisherigen Weise von Unterbeamten des Gerichts erledigt.

2. Alle übrigen Zustellungen sind von Beamten der Gerichtsschreiberei als Gerichtsvollzieher zu besorgen.

3. Die Bezeichnung der widerruflich mit der Wahrnehmung des Gerichtsvollzieherdienstes zu 2 zu betrauenden Beamten der Gerichtsschreiberei, deren Zahl auf drei festgesetzt wird, und die Vertheilung der Geschäfte unter dieselben erfolgt durch den Präsidenten des Reichsgerichts, welcher, wenn Verhinderungsfälle es erforderlich erscheinen lassen, auch die Vertretung der bezeichneten Beamten anordnet.

4. Die Gerichtsvollzieher führen ein Dienstsiegel. Dasselbe zeigt den Reichsadler mit der Umschrift „Gerichtsvollzieher bei dem Reichsgericht“.

Das Dienstsiegel wird für Rechnung des Reichskasse beschafft.

5. Der Gerichtsvollzieher hat bei Angabe seines Namens seine Amtseigenschaft und dieser den Zusas „als Gerichtsvollzieher" hinzuzufügen, z. B.

N., Sekretariatsassistent bei dem Reichsgericht, als Gerichtsvollzieher.

6. Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, die von den bei dem Reichsgericht zugelassenen Rechtsanwälten ertheilten Aufträge zu übernehmen und auch zur Uebernahme dieser Aufträge berechtigt. Die bezüglichen Aufträge sind an das Gerichtsvollzieheramt bei dem Reichsgericht zu richten und demjenigen Gerichtsvollzieher zu übergeben, welchem nach der bestehenden Geschäftsvertheilung die Erledigung obliegt.

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Zustellungsaufträge, die außerhalb der Dienststunden ertheilt werden, darf auch ein Gerichtsvollzieher übernehmen, der nach der Geschäftsvertheilung zu deren Erledigung nicht ermächtigt sein würde.

Der Gerichtsvollzieher hat in jedem Falle bei der Empfangnahme der zuzustellenden Echriftstücke auf den Ürschriften und den Abschriften die Zeit der Uebergabe zu vermerken. 7. Die Erledigung der ertheilten Aufträge darf nicht verzögert werden. Ist für die Ausführung eines Auftrags eine bestimmte Frist gestellt, so hat der Gerichtsvollzieher den Auftrag innerhalb der gestellten Frist zu erledigen oder dessen Erledigung durch einen anderen Gerichtsvollzieher herbeizuführen.

8. Die Gerichtsferien sind ohne Einfluß auf die Verpflichtung des Gerichtsvollziehers, die ihm ertheilten Aufträge zu erledigen.

9. Der Gerichtsvollzieher hat die ihm obliegenden Zustellungen nach Maßgabe der §§. 152-178 C. P. D.) zu bewirken.

10. Der Gerichtsvollzieher hat die Zustellung vor deren Besorgung dergestalt gehörig vorzubereiten, daß bei der Ausführung sich keine Anstände ergeben und keine Verzögerungen verursacht werden, auch die Wirksamkeit der Zustellung nicht beeinträchtigt wird.

Insbesondere hat er zu prüfen, ob die Schriftstücke unterschrieben, die Abschriften gehörig beglaubigt, in den Ladungen die Zeit und der Ort des Termins angegeben sind, und ob die Person, an welche zuzustellen ist, nach Namen, Stand, Gewerbe und Aufenthaltsort hinreichend bezeichnet ist.

1) Nr. 1166.

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