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11. Der Gerichtsvollzieher hat die Zustellungsaufträge, vorbehaltlich anderweiter Bestimmung des Auftraggebers, spätestens binnen 24 Stunden zu erledigen. Sonntage und allgemeine Feiertage werden nicht mitgerechnet.

12. Der Gerichtsvollzieher hat über jede von ihm bewirkte Zustellung eine Urkunde aufzunehmen, welche den in §§. 173, 174 C. P. Ö. vorgesehenen Erfordernissen entsprechen muß.

Der Gerichtsvollzieher hat der Unterschrift der Zustellungsurkunde das Dienstsiegel beizufügen, wenn der Auftraggeber dies verlangt.

Das Original der Zustellungsurkunde ist dem Auftraggeber ohne Verzug und spätestens am Tage nach der Zustellung zu übergeben oder zu übersenden.

13. Das bei der Zustellung durch die Post zu beobachtende Verfahren ergiebt sich aus den §§. 177, 178 C. P. D.

Der Gerichtsvollzieher hat in der von ihm nach Maßgabe des §. 177 a. a. D. auszustellenden Bescheinigung auch die Person, für welche die Zustellung erfolgen soll, zu bezeichnen.

In der Adresse ist die Person, welcher zugestellt werden soll, nach Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort so genau zu bezeichnen, daß der Adressat leicht und sicher aufgefunden werden kann und Verwechselungen ausgeschlossen sind.

Auf die vordere Seite des Briefumschlags oben links ist die Nummer zu seßen, unter welcher der Zustellungsauftrag im Dienstregister eingetragen steht. Unter der Nummer hat der Gerichtsvollzieher sich unter Beifügung seiner Amtseigenschaft als Absender zu bezeichnen.

Dem Briefe ist der Entwurf zu der von dem Postboten aufzunehmenden Zustellungsurkunde und zu einer beglaubigten Abschrift derselben offen beizufügen und daß dies ge= schehen, auf der vorderen Seite des Briefumschlags, unten links, durch die Worte: „Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde nebst Abschrift" zu vermerken.

Zu den Entwürfen für die Urschriften und für die Abschriften der Zustellungsurkunden find die von der Postverwaltung unentgeltlich, nach deren näherer Anweisung zu beziehenden Formulare zu verwenden, nöthigenfalls unter Vornahme der erforderlichen Abänderungen. Vor der Uebergabe der Sendung zur Post hat der Gerichtsvollzieher den Kopf des Formulars, sowohl zur Urschrift als zur Abschrift, vollständig auszufüllen, und gleichzeitig auf der Rückseite des Formulars zur Urschrift seine für die Rücksendung der Urkunde erforderliche Adresse anzugeben. Die Uebergabe des vorschriftsmäßig überschriebenen und verschlossenen Briefes mit dem Entwurfe zur Urschrift und Abschrift der Zustellungsurkunde an die Bostanstalt enthält das Ersuchen des Gerichtsvollziehers an dieselbe um Zustellung (§. 177 C. P. D.). Eines besonderen Anschreibens oder sonstigen ausdrücklichen Ersuchens bedarf es nicht.

Die rechtzeitige Erledigung der Zustellung durch die Post ist durch das Dienstregister zu kontroliren und zu dem Zwecke in Spalte 5 desselben sowohl der Tag der Uebergabe der Sendung, als später der Tag der Rücklieferung der Zustellungsurkunde zu vermerken.

Der Gerichtsvollzieher hat nach der von der Postanstalt ihm überlieferten Zustellungsurkunde zu prüfen, ob die Zustellung gehörig erfolgt ist, und, nachdem etwaige Mängel durch Vermittelung der Postanstalt abgestellt sind, die Urkunde mit der Urschrift des zugestellten Schriftstücks und der von ihm nach §. 177 C. P. O. ausgestellten Bescheinigung dem Antragsteller alsbald zuzufertigen.

Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, die zum Zwecke der Zustellung der Postanstalt zu übergebende Sendung für Rechnung des Auftraggebers zu franfiren und die Postgebühr zu verlegen.

14. Wird der Gerichtsvollzieher von einem Rechtsanwalt mit einer Zustellung an den Gegenanwalt beauftragt, so genügt zur Beurkundung der Zustellung das mit dem Datum und der Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntniß des Gegenanwalts. Der Gerichtsvollzieher hat seinerseits die Zustellung nur zu beurkunden, wenn der Auftraggeber dies verlangt, oder das vorgeschriebene schriftliche Empfangsbekenntniß von dem Gegenanwalt verweigert wird oder wegen dessen Abwesenheit oder aus einem sonstigen Gründe nicht zu erlangen ist. In einem solchen Falle erfolgt sowohl die Zustellung als deren Beurkundung nach den allgemeinen Vorschriften.

15. Der Gerichtsvollzieher hat unter der Urschrift der von ihm aufgenommenen Urkunden eine Berechnung der tarifmäßigen Gebühren und baaren Auslagen, welche für den beurkundeten Aft in Ansag kommen, aufzustellen. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Gebühren und Auslagen von ihm selbst bezogen oder zur Reichskasse eingezogen werden.

Die Gebühren und Auslagen sind nach den einzelnen Posten für den Akt anzugeben. Neben der Berechnung ist die Nummer zu vermerken, unter welcher die Sache im Dienstregister eingetragen steht. Auf die Abschrift der Urkunde ist auch Abschrift der Gebührenrechnung zu übertragen.

Wenn eine gesonderte Gebührenrechnung zu ertheilen ist, so muß die Rechnung außerdem eine kurze Bezeichnung der Sache und des vorgenommenen Geschäfts enthalten und vom Gerichtsvollzieher unterschrieben sein.

Die Berechnung der Gebühren und Auslagen erfolgt nach den Vorschriften der Deutschen Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher 2).

16. Der Gerichtsvollzieher hat die ihm zukommenden Gebühren und baaren Auslagen für die ihm aufgetragenen Amtshandlungen sogleich nach Erledigung des Auftrags unter Mittheilung der Gebührenrechnung von dem Auftraggeber zu erheben.

17. Wird der Zustellungsauftrag von dem einer Partei in Folge der Bewilligung des Armenrechts für die Revisions-Instanz zugeordneten Rechtsanwalt ertheilt, so hat sich der Gerichtsvollzieher mit der Versicherung desselben, daß der Partei das Armenrecht bewilligt sei, zu begnügen.

18. Jeder Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, ein Dienstregister zu führen.

Die drei Dienstregister sind dadurch zu unterscheiden, daß dieselben mit verschiedenen Buchstaben - A. B. C. bezeichnet werden.

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Bei der Angabe der Geschäftsnummer ist der Buchstabe, welchen das Register führt, der Nummer voranzustellen.

19. Das Dienstregister enthält folgende Spalten:

1. Laufende Nummer,

2. Tag des Eingangs,

3. Bezeichnung des Auftrags und Geschäftsnummer,

4. Tag der Dienstverrichtung,

5. Art und Weise der Erledigung,

6. dem Gerichtsvollzieher stehen zu

a) Gebühren M,

b) Portoauslagen M.

7. eingegangen sind:

a) Gebühren M,

b) Portoausgaben M.

8. zur Reichskasse sind einzuziehen für Aufträge in Armenfachen

a) Gebühren M.,

b) Portoauslagen M.

9. Bemerkungen.

20. Das Dienstregister hat den Zweck, eine Uebersicht über sämmtliche von dem Gerichtsvollzieher zu erledigende Dienstgeschäfte, die Art und Zeit der Erledigung derselben, die dafür berechneten, dem Gerichtsvollzieher oder der Reichskasse zukommenden Gebühren und baaren Auslagen zu liefern.

Das Register ist in Bogenformat einzurichten und jedesmal für ein Kalenderjahr anzulegen. Dasselbe muß mit fortlaufenden Blattzahlen versehen und dauerhaft geheftet sein. Jede Seite ist für 20 Nummern zu bestimmen.

Vor der Ingebrauchnahme ist das Register dem Präsidenten des Reichsgerichts vorzulegen, welcher auf der legten Seite die Zahl der Blätter unter seiner Unterschrift vermerken wird.

Der Gerichtsvollzieher hat alle Aufträge nach der Zeit des Eintreffens in fortlaufender Reihenfolge bei dem Eintreffen und jedenfalls am Tage desselben in das Register einzutragen.

*) Nr. 1256.

Auf allen Schriftstücken ist neben dem Tage des Eingangs der Buchstab und die Nummer des Registers zu vermerken.

In Spalte 3 ist das Rubrum der Sache und die aufgetragene Zustellung zu bezeichnen.

In Spalte 4 ist bei Zustellungen durch die Post die Aushändigung der von der Post überlieferten Zustellungsurkunde an den Auftraggeber einzutragen.

Wegen Kontrolirung der rechtzeitigen Erledigung der Zustellungen durch die Post in Spalte 5 vergl. Nr. 13 Absat 7 dieser Anweisung.

In Epalte 6, 7, 8 sind die Gebühren und Auslagen nach Anleitung des Registers einzutragen. Sie müssen sich in genauer Uebereinstimmung mit der Gebührenrechnung befinden, welche unter den Urschriften der aufgenommenen Akte aufgestellt ist.

Nach Ablauf des Etatsjahrs ist die Jahressumme der in die Anweisung eingetragenen Gebühren- und Auslagen-Beträge rechnerisch festzustellen.

21. Die in Spalte 6 und 7 des Dienstregisters vermerkten Gebühren verbleiben dem mit der Zustellung beauftragt gewesenen Gerichtsvollzieher.

Für die Dienstleistungen des Gerichtsvollziehers in Armensachen wird demselben eine Vergütung nicht gewährt.

Die Erstattung der Portoauslagen desselben in solchen Sachen erfolgt aus den Fonds des Reichsgerichts.

22. Die Gebühren - Rechnungen in Armenfachen hat der Gerichtsvollzicher nach Erledigung des Auftrags, behufs Aufnahme in die nach Beendigung der Revisionsinstanz aufzustellende Kostenrechnung dem zuständigen Beamten der Gerichtsschreiberei gegen Empfangsbekenntniß auszuhändigen.

Der Gerichtsvollzieher führt ein Verzeichniß in Monats - Abschnitten, welches außer den Spalten 1 bis 8 des Dienstregisters noch folgende Spalten enthält:

9. Tag der Abgabe der Gebührenrechnung an die Gerichtsschreiberei. 10. Empfangvermerk des zuständigen Beamten der Gerichtsschreiberei.

23. Dieses Verzeichniß ist am Schlusse jedes Monats dem Präsidenten des Reichsgerichts zu überreichen, welcher - nach erfolgter Vergleichung der Eintragungen in dent Dienstregister und in dem Verzeichnisse, und rechnerischer Feststellung der Spalte 8b des letteren seitens des zuständigen Beamten die Oberpostkasse in Leipzig wegen Erstattung der berechneten Auslagen, unter Zufertigung des Verzeichnisses, mit Anweisung versicht (Nr. 21 Sat 3).

24. Das Dienstregister des Gerichtsvollziehers wird vierteljährlich durch einen von dem Ober-Reichsanwalt zu bestimmenden Reichsanwalt einer eingehenden Prüfung unterworfen.

Die erfolgte Prüfung ist in dem Register zu vermerken. Etwaige Erinnerungen sind dem Präsidenten des Gerichtshofs zu geeigneter weiterer Veranlassung mitzutheilen. 25. Die vorstehenden Vorschriften treten mit dem 1. Juni 1883 in Kraft. Berlin, den 11. Mai 1883.

Der Reichskanzler.

In dessen Vertretung: von Schelling.

Nr. 1164. Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesete. Vom 27. Januar 1877. (RGB. S. 77.)1)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1. Das Gerichtsverfassungsgefeß tritt im ganzen Umfange des Reichs an einem durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths fest= 1) Hinsichtlich des Zeitpunktes der geseßlichen Geltung vgl. § 1 dieses Ges. und Anm. 1 am Ende zum Gerichtsverfassungsgej. (S. 32).

zusehenden Tage, spätestens am 1. Oktober 1879, gleichzeitig mit der im §. 2 des Einführungsgesetzes der Civilprozeßordnung vorgesehenen Gebührenordnung 2) in Kraft.

§. 2. Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes finden nur auf die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit3) und deren Ausübung Anwendung.

§. 3. Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Straffachen, für welche besondere Gerichte zugelassen sind), kann den ordentlichen Landesgerichten durch die Landesgesetzgebung übertragen werden. Die Uebertragung darf nach anderen als den durch das Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Zuständigkeitsnormen erfolgen3).

Auch kann die Gerichtsbarkeit letzter Instanz in den vorerwähnten Sachen auf Antrag des betreffenden Bundesstaates mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung dem Reichsgerichte übertragen werden®).

Insoweit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ein von den Vorschriften der Civilprozeßordnung abweichendes Verfahren gestattet ist), kann die Zuständigkeit der ordentlichen Landesgerichte durch die Landesgesetzgebung nach anderen als den durch das Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Normen bestimmt werden.

§. 4. Durch die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgeseßes über die Zuständigkeit der Behörden wird die Landesgesetzgebung nicht gehindert, den betref= fenden Landesbehörden jede andere Art der Gerichtsbarkeit, sowie Geschäfte der Justizverwaltung zu übertragen. Andere Gegenstände der Verwaltung dürfen den ordentlichen Gerichten nicht übertragen werden.

§. 5. In Ansehung der Landesherren und der Mitglieder der landesherrlichen Familien, sowie der Mitglieder der Fürstlichen Familie Hohenzollern finden die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes nur insoweit Anwendung, als nicht besondere Vorschriften der Hausverfassungen oder der Landesgesetze abweichende Bestimmungen enthalten.

§. 6. Unberührt bleiben die bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften über die Zuständigkeit der Schwurgerichte für die durch die Presse begangenen strafbaren Handlungen.

§. 7. Die Militärgerichtsbarkeit), sowie das landesgesetzlich den Standesherren gewährte Recht auf Austräge werden durch das Gerichtsverfassungsgesetz nicht berührt.

§. 8. Durch die Gesetzgebung eines Bundesstaates, in welchem mehrere Oberlandesgerichte errichtet werden, kann die Verhandlung und Entscheidung der

2) Gerichtskostenges. v. 18. Juni 1878 (Nr. 1255), Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher v. 24. Juni 1878 (Nr. 1256), Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige v. 30. Juni 1878 (Nr. 1257), Gebührenordnung für Rechtsanwälte v. 7. Juli 1879 (Nr. 1315). 3) Vgl. § 12, 13 des Gerichtsverfassungsges. (S. 33).

4) Vgl. § 14 des Gerichtsverfassungsges. und §§ 5, 7 dieses Einführungsges.

5) Vgl. auch § 3 Abs. 2 des Einführungsges. zur Civilprozeßordnung v. 30. Januar 1877 (Nr. 1167) und § 3 Abs. 2 des Einführungsges. zur Strafprozeßordnung v. 1. Februar 1877 (Nr. 1170).

6) Es ist dies geschehen durch die als Anlagen I, III, V–X zu diesem Gescße (S. 80 ff.) abgedruckten Verord. v. 26. September 1879 (Nr. 1332, 1334, 1336-1841).

7) Vgl. §§ 11, 15 Nr. 2, 3, § 16 Nr. 5, 6 des Einführungsges. zur Civilprozeßzordnung v. 30. Januar 1877 (Nr. 1167).

*) Vgl. § 39 des Reichs-Militärges. v. 2. Mai 1874 Nr. 1002 (Bd 3 S. 221).

zur Zuständigkeit des Reichsgerichts gehörenden Revisionen und Beschwerden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einem obersten Landesgerichte zugewiesen werden).

Diese Vorschrift findet jedoch auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, welche zur Zuständigkeit des Reichs-Oberhandelsgerichts gehören 10) oder durch besondere Reichsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen werden, keine Anwendung.

§. 9. Durch die Gesetzgebung eines Bundesstaates, in welchem mehrere Oberlandesgerichte errichtet werden, kann die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehörenden Revisionen und Beschwerden in Straffachen") ausschließlich einem der mehreren Oberlandesgerichte zugewiesen werden.

§. 10. Die allgemeinen, sowie die in den §§. 126, 132, 133, 134, 137, 139, 140, 183 Abs. 1 enthaltenen besonderen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes finden auf die obersten Landesgerichte als Behörden der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

§. 11. Die landesgeseßlichen Bestimmungen, durch welche die strafrechtliche oder civilrechtliche Verfolgung öffentlicher Beamten wegen der in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung ihres Amts vorgenommenen Handlungen an besondere Voraussetzungen gebunden ist, treten außer Kraft.

Unberührt bleiben die landesgefeßlichen Vorschriften, durch welche die Verfolgung der Beamten 12) entweder im Falle des Verlangens einer vorgesezten Behörde oder unbedingt an die Vorentscheidung einer besonderen Behörde gebunden ist, mit der Maßgabe:

1. daß die Vorentscheidung auf die Feststellung beschränkt ist, ob der Beamte sich einer Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse oder der Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht habe;

2. daß in den Bundesstaaten, in welchen ein oberster Verwaltungsgerichtshof besteht, die Vorentscheidung diesem, in den anderen Bundesstaaten dem Reichsgerichte zusteht.

§. 12. Die für Elsaß-Lothringen geltenden Bestimmungen über die Gerichtssprache werden durch die Vorschrift des §. 186 des Gerichtsverfassungsgeseßes nicht berührt.

§. 13. Die Bestimmungen über das Richteramt im §. 8 des Gerichtsverfassungsgesetzes treten in denjenigen Staaten, in welchen Vorschriften für die richterliche Entscheidung über die Enthebung eines Richters vom Amte oder über die Versetzung eines Richters an eine andere Stelle oder in Ruhestand nicht bestehen, nur gleichzeitig mit der landesgeseßlichen Regelung der Disziplinarverhältnisse der Richter in Wirksamkeit.

§. 14. Die am Tage des Inkrafttretens des Gerichtsverfassungsgesetzes bei dem Reichs-Oberhandelsgerichte anhängigen Sachen gehen in der prozessualischen Lage, in welcher sie sich befinden, auf das Reichsgericht über.

9) Vgl. die Einschränkung in § 1 des Ges. über den Siz des Reichsgerichts v. 11. April 1877 Nr. 1182 (Anm. 142 S. 54).

10) Vgl. §§ 12-15 und Anm. 6 zu § 12 des Ges., betr. die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen, v. 12. Juni 1869 Nr. 304 (Bd 1 S. 678, 679).

11) Vgl. § 123 Nr. 2, 3, 5 des Gerichtsverfassungsges. (S. 53, 54).

12) Für die Reichsbeamten vgl. § 13 des Ges., betr. die Rechtsverhältnisse der Reichs. beamten, v. 31. März 1873 Nr. 920 (Bd 3 S. 46).

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