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§. 15. Durch Kaiserliche Verordnung kann auf Antrag eines Bundesstaates und mit Zustimmung des Bundesraths die Verhandlung und Entscheidung derjenigen Sachen, welche nach den bisherigen Prozeßgefeßen von dem obersten Landesgerichte zu erledigen gewesen wären, dem Reichsgerichte zugewiesen werden 13).

§. 16. Behufs Erledigung der nach Vorschrift des vorstehenden Paragraphen dem Reichsgerichte zugewiesenen Sachen können mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung bei dem Reichsgerichte Hülfssenate eingerichtet werden 14).

Der Reichskanzler bestimmt die Zusammensetzung der Hülfssenate und die Vertheilung der Geschäfte derselben 15).

Mit der Wahrnehmung der richterlichen Geschäfte in den Hülfssenaten können nur Mitglieder des Reichsgerichts und Mitglieder der früheren obersten Gerichte oder der Oberlandesgerichte beauftragt werden.

Die Anordnung ist für ein nicht zum Reichsgerichte gehörendes Mitglied bis zu dem Zeitpunkte unwiderruflich, in welchem die Wahrnehmung seiner Thätigkeit in dem Hülfssenate nicht mehr erforderlich ist.

§. 17. Auf Antrag eines Bundesstaates und mit Zustimmung des Bundesraths kann durch Kaiserliche Verordnung die Verhandlung und Entscheidung der im §. 17 des Gerichtsverfassungsgeseßes bezeichneten Streitigkeiten dem Reichs= gerichte zugewiesen werden 16).

Für diejenigen Bundesstaaten, in denen die im §. 17 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Behörden bestehen und nach Maßgabe der Vorschriften im §. 17 Nr. 1-4 einer Veränderung ihrer Einrichtung und des Verfahrens bedürfen, kann die Veränderung, sofern sie nicht bis zum Inkrafttreten dieses Gesezes landesgeseßlich getroffen ist, durch landesherrliche Verordnung eingeführt werden.

§. 18. Die am Tage des Inkrafttretens des Gerichtsverfassungsgeseßes bei den Landesgerichten anhängigen Sachen können den ordentlichen Landesgerichten ohne Rücksicht auf die im Gerichtsverfassungsgeseze bestimmten Grenzen der Zuständigkeit durch die Landesgesetzgebung zugewiesen werden.

13) Dies ist geschehen durch die als Anlagen I, II, IV, VI, VII, IX, XI zu diesem Ges. (S. 80 ff.) abgedruckten Verordnungen v. 26. September 1879 (Nr. 1332, 1333, 1335, 1337, 1338, 1340, 1342).

14) Nr. 1344. Verordnung, betreffend die Einrichtung von Hülfssenaten bei dem Reichsgericht. Vom 27. September 1879. (RGB. S. 299.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, mit Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

Behufs Erledigung der nach §. 15 des Einführungsgesezes zum Gerichtsverfassungsgeseße vom 27. Januar 1877 (Reichs-Gesezbl. S. 77) dem Reichsgericht zugewiesenen Sachen werden bei dem Reichsgericht Hülfssenate eingerichtet.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Infiegel. Gegeben Baden-Baden, den 27. September 1879.

(L. S.)

Wilhelm.

Otto Graf zu Stolberg.

Die Hülfssenate sind nach Erledigung ihrer Aufgabe wieder aufgelöst.

15) Dies ist geschehen durch eine Verord. v. 28. September 1879 (Annalen des Reichsgerichts Rd 1 S. 6, 7), von deren Abdruck bei dem geringen gegenwärtigen Interesse derselben hier Abstand genommen wird.

16) Dies ist geschehen für bremische Sachen durch die als Anlage XII zu diesem Gefeße (S. 86) abgedruckte Verord. v. 26. September 1879 (Nr. 1343).

§. 19. Die Mitglieder des Reichs-Oberhandelsgerichts werden durch Kaiserliche Verfügung mit Beibehaltung ihrer Besoldung entweder bei dem Reichsgerichte angestellt oder in den Ruhestand versezt.

§. 20. Bei der ersten Einrichtung der Landgerichte, der Oberlandesgerichte und der bei einem Amtsgerichte gebildeten Straffammern und während der Dauer des ersten Geschäftsjahres") erfolgen die Geschäftsvertheilung und die Bestimmung der Mitglieder der Kammern und Senate sowie der regelmäßigen Vertreter der Mitglieder durch die Landesjustizverwaltung.

Bei der ersten Einrichtung des Reichsgerichts und während der Dauer des ersten Geschäftsjahres erfolgen die Geschäftsvertheilung und die Bestimmung der Mitglieder der Senate sowie der regelmäßigen Vertreter derselben durch den Reichskanzler 18).

§. 21. Innerhalb zwei Jahren nach dem Infrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes kann die Landesjustizverwaltung bei nothwendiger Einziehung von Richterstellen die unfreiwillige Versetzung eines Richters an ein anderes Gericht von gleicher Ordnung unter Belassung des vollen Gehalts und Erstattung der Umzugskosten verfügen.

§. 22. Die Bestimmungen des §. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Fähigkeit zum Richteramte finden auf diejenigen, welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes die erste Prüfung in einem Bundesstaate zurückgelegt haben, nur insoweit Anwendung, als nicht in dem Bundesstaate abweichende Vorschriften bestehen.

Der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebene Zeitraum kann für die ersten vier Jahre nach dem Inkrafttreten des Gejeßes in den einzelnen Bundesstaaten bis auf zwei Jahre abgekürzt werden.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 27. Januar 1877.

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Nr. 1332. Berordnung, betreffend die Uebertragung preußischer Rechtssachen auf das Reichsgericht. Vom 26. September 1879. (RGB. S. 287. Ausgegeben am 30. September 1879.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2. verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit der §§. 3, 15 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgeseße vom 27. Januar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 77), nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

§. 1. In den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach den Gesehen des Königreichs Preußen in erster Instanz zur Zuständigkeit der Generalfommissionen und der die

17) Für die spätere Zeit gelten die Vorschriften der §§ 61 ff. 78, 121, 133 des Gerichtsverfassungsges. Nr. 1163 (S. 42, 47, 53, 55).

18) Vgl. Anm. 146 zu § 132 des Gerichtsverfassungsges. (S. 55).

Stelle derselben vertretenden Spruchkollegien gehören oder auf welche das preußische Gesetz vom 19. Mai 1851, betreffend das Verfahren in den nach der Gemeinheitstheilungsordnung zu behandelnden Theilungen und Ablösungen in den Landestheilen des linken Rheinufers, Anwendung findet, wird die Gerichtsbarkeit leßter Instanz, soweit dieselbe bisher dem Königlichen Obertribunal zu Berlin zustand, dem Reichsgericht übertragen 1).

§. 2. In den zur Zuständigkeit des bei dem Königlichen Oberlandesgericht zu Berlin zu bildenden Geheimen Justizraths gehörigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird die Berhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision und der Beschwerde gegen die von dem Geheimen Justizrath als Oberlandesgericht erlassenen Entscheidungen dem Reichsgericht übertragen.

§. 3. Die Verhandlung und Entscheidung derjenigen am 1. Oktober 1879 anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Konkurs- und Straffachen, welche nach den bisherigen Prozeßgefeßen von dem Königlichen Obertribunal zu Berlin zu erledigen gewesen wären, wird dem Reichsgericht zugewiesen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879.

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Nr. 1333. Berordnung, betreffend die Uebertragung badischer Rechtssachen auf das Reichsgericht. Bom 26. September 1879. (RGB. S. 288. Ausgegeben am 30. September 1879.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 15 des Einführungsgesetzes zum deutschen Gerichtsverfassungsgeseße vom 27. Januar 1877 (Reichs-Gesezbl. S. 77), auf den Antrag des Großherzogthums Baden und nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

Die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision, welches in den am 1. Oktober 1879 anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gemäß §. 151 des Großherzoglich badischen Geseßes, die Einführung der Reichs-Justizgeseße im Großherzogthum Baden betreffend, vom 3. März 1879 (badisches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 91) gegen Urtheile des Oberlandesgerichts zu Karlsruhe stattfindet, wird dem Reichsgericht zugewiesen.

Insiegel.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen
Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879.

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1) Hinterlegung der Sukkumbenzgelder in rheinpreußischen Kassationssachen (Centralbl. für das D. Reich 1880 Nr. 19 S. 257). In Folge einer Verständigung der betheiligten Refforts ist als Hinterlegungsstelle der Sukkumbenzgelder in den früher vom preußischen OberTribunal jezt vom Reichsgerichte zu erledigenden Kassationssachen aus dem Bezirke des vormaligen Appellationsgerichtshofes zu Köln, insoweit die Hinterlegung nicht bei den zuständigen Stellen der Rheinproving erfolgt, die Ober-Postkasse in Leipzig bestimmt worden, von welcher die hinterlegten Gelder auch in den Fällen der gerichtlichen Anordnung der Rückgabe oder der Zurücknahme des Kassationsrekurses, erstattet werden.

Vgl. auch Allg. BVerfüg. des Preußischen Justizministers v. 21. Juli 1880 (Preuß. JustizMinisterialbl. S. 164).

Gesezgebung des Deutschen Reiches. IV.

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III.

Nr. 1334. Verordnung, betreffend die Uebertragung hessischer Rechtssachen auf das Reichsgericht. Vom 26. September 1879. (RGB. S. 289. Ausgegeben am 30. September 1879.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 3 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgeseße vom 27. Januar 1877 (Reichs - Geseßbl. S. 77), auf den Antrag des Großherzogthums Hessen und nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

In den nach dem Großherzoglich hessischen Gesetz, den Gerichtsstand und das gerichtliche Verfahren in Ansehung des Landesherrn und der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses betreffend, vom 7. Juni 1879 (Großherzogl. hessisches Regierungsbl. S. 357) zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zu Darmstadt gehörigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision und Beschwerde gegen die in der Berufungs- und in der Beschwerde-Instanz erlassenen Entscheidungen dem Reichsgericht übertragen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879.

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Nr. 1335. Verordnung, betreffend die Uebertragung oldenburgischer Rechtsfachen auf das Reichsgericht. Vom 26. September 1879. (RGB. S. 290. Ausgegeben ant 30. September 1879.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 15 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgeseße vom 27. Januar 1877 (Reichs-Gefeßbl. S. 77), auf den Antrag des Großherzogthums Oldenburg und nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

In den am 1. Oktober 1879 anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde gegen die in zweiter Instanz erlassenen Erkenntnisse des Appellationssenates des Ober-Appellationsgerichts, sowie des Oberlandesgerichts zu Oldenburg dem Reichsgericht zugewiesen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879.

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Nr. 1336. Berordnung, betreffend die Nebertragung sachsen- weimarischer und sachsen - meiningenscher Rechtssachen auf das Reichsgericht. Vom 26. September 1879. (R.G.B. S. 291. Ausgegeben am 30. September 1879.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 3 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfaffungsgeseße vom 27. Januar 1877 (Reichs-Gefeßbl. S. 77), auf den Antrag des Großherzogthums Sachsen-Weimar und des Herzogthums Sachsen-Meiningen und nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

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In den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach dem zwischen dem Königreich Breußen und dem Herzogthum Sachsen-Meiningen wegen Uebertragung der Leitung der Grundstücks zusammenlegungen und Hutablösungen auf die Königlich preußischen Auseinandersetzungsbehörden abgeschlossenen Staatsvertrage vom 18. Juni 1868 (preußische GesetzSamml. S. 873; Sammlung Landesherrlicher Verordnungen im Herzogthum SachsenMeiningen, Bd. XVIII S. 238) und nach dem zwischen dem Großherzogthum SachsenWeimar und dem Herzogthum Sachsen-Meiningen wegen Zusammenlegung der Grundstücke und Hutablösung in Kranichfeld und Stedten weimarischen und meiningenschen Antheils abgeschlossenen Staatsvertrage vom 9. Oktober 1877 (sachsen-weimarisches Regierungsbl. 1878 .223; Sammlung Landesherrlicher Verordnungen im Herzogthum Sachsen-Meiningen, Bd. XXI S. 21) zur Zuständigkeit der Königlich preußischen Behörden gehören, wird die Gerichtsbarkeit letter Instanz, soweit dieselbe bisher dem Königlich preußischen Obertribunal zustand, dem Reichsgericht übertragen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879.

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Nr. 1337. Berordnung, betreffend die Uebertragung anhaltischer Rechtssachen auf das Reichsgericht. Vom 26. September 1879. (RGB. S. 292. Ausgegeben am 30. September 1879.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 3 Absatz 2 und §. 15 des Einführungsgefeßes zum Gerichtsverfassungsgeseße vom 27. Januar 1877 (Reichs-Geseßbl. S. 77), auf den Antrag des Herzogthums Anhalt und nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

§. 1. In den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach dem zwischen dem Königreich Preußen und dem Herzogthum Anhalt wegen Uebertragung der Leitung der Auseinandersetzungsgeschäfte (Separationen und Ablösungen) auf die Königlich preußischen Auseinandersetzungsbehörden am 18. September 1874 abgeschlossenen Staatsvertrage (preußische Gejez-Samml. 1874 S. 359; anhaltische Gesetz-Samml. Nr. 365) zur Zuständigkeit der Königlich preußischen Behörden gehören, wird die Gerichtsbarkeit letter Instanz, soweit dieselbe bisher dem Königlich preußischen Obertribunal zustand, dem Reichsgericht übertragen.

§. 2. Die Verhandlung und Entscheidung derjenigen am 1. Oktober 1879 anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Konkurs und Strafsachen, welche nach den bisherigen Prozeßgesehen des Herzogthums Anhalt von dem Gesammt-Oberappellationsgericht zu Jena zu erledigen gewesen wären, wird dem Reichsgericht zugewiesen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen.
Infiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879.
(L. S.)

Wilhelm.

Otto Graf zu Stolberg.

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