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VII.

Nr. 1338. Berordnung, betreffend die Uebertragung schwarzburg-sondershausenscher Rechtsfachen auf das Reichsgericht. Vom 26. September 1879. (RGB. S. 293. Ausgegeben am 30. September 1879.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 3 Absatz 2 und §. 15 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgeseße vom 27. Januar 1877 (Reichs-Gefeßbl. S. 77), auf den Antrag des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen und nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

§. 1. In den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach dem zwischen dem Königreich Preußen und dem Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen wegen Uebertragung der Leitung der Gemeinheitstheilungen und mit denselben zusammenhängenden Geschäfte auf die Königlich preußischen Auseinandersetzungsbehörden am 9. Oktober 1854 abgeschlossenen Staatsvertrage (preußische Geseß-Samml. 1854 S. 571; schwarzburg-sondershausensche Gesez-Samml. 1854 S. 298) zur Zuständigkeit der Königlich preußischen Behörden gehören, wird die Gerichtsbarkeit leßter Instanz, soweit dieselbe bisher dem Königlich preußischen Obertribunal zustand, dem Reichsgericht übertragen.

§. 2. Die Verhandlung und Entscheidung derjenigen am 1. Oktober 1879 anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Konkurs- und Strafsachen, welche nach den bisherigen Prozeßgefeßen des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen von dem Gesammt-Oberappellationsgericht zu Jena zu erledigen gewesen wären, wird dem Reichsgericht zugewiesen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Baden-Baden, - den 26. September 1879.

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Nr. 1339. Berordnung, betreffend die Uebertragung schwarzburg-rudolstädtischer Rechtssachen auf das Reichsgericht. Vom 26. September 1879. (RGB. S. 294. Aus gegeben am 30. September 1879.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 3 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Januar 1877 (Reichs-Gesezbl. S. 77), auf den Antrag des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt und nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

In den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach dem zwischen dem Königreich Preußen und dem Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt wegen Uebertragung der Leitung der Gemeinheitstheilungen und mit denselben zusammenhängenden Geschäfte im Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt auf die Königlich preußischen Auseinandersetzungsbehörden abgeschlossenen Staatsvertrage vom 10. Dezember 1855 (preußische Gesetz-Samml. 1856 S. 6; schwarzburg-rudolstädtische Gesetz-Samml. 1856 S. 42) zur Zuständigkeit der Königlich preußischen Behörden gehören, wird die Gerichtsbarkeit letter Instanz, soweit dieselbe bisher dem Königlich preußischen Obertribunal zustand, dem Reichsgericht übertragen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879. (L. S.)

Insiegel.

Wilhelm.

Otto Graf zu Stolberg.

IX.

Nr. 1340. Berordnung, betreffend die Uebertragung waldeckscher Rechtssachen auf das Reichsgericht. Vom 26. September 1879. (RGB. S. 295. Ausgegeben am

30. September 1879.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2. verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 3 Absag 2 und §. 15 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgeseße vom 27. Januar 1877 (Reichs-Geseßbl. S. 77), auf den Antrag des Fürstenthums Waldeck und nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

§. 1. In den aus dem Gebiet der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont erwachsenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach Artikel 5 des Königlich preußischen Gesetzes, betreffend die Einführung der Königlich preußischen Verordnung vom 13. Mai 1867, betreffend die Ablösung der Servituten, die Theilung der Gemeinschaften und die Zusammenlegung der Grundstücke für das vormalige Kurfürstenthum Hessen, in die Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont, vom 25. Januar 1869 (preußische Gesetz-Samml. S. 291; waldediches Regierungsbl. S. 25) in erster Instanz zur Zuständigkeit der Königlich preußischen Generalkommission zu Cassel gehören, wird die Gerichtsbarkeit leßter Instanz, soweit diefelbe bisher dem Königlich preußischen Obertribunal zustand, dem Reichsgericht übertragen.

§. 2. In den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des Fürsten zu Waldeck und Pyrmont sowie der Mitglieder des Fürstlichen Hauses, welche in erster Instanz zur Zuständigkeit des Königlich preußischen Oberlandesgerichts zu Caffel gehören, wird die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision und Beschwerde gegen die Entscheidungen des Königlich preußischen Oberlandesgerichts zu Frankfurt am Main dem Reichsgericht übertragen.

§. 3. Die Verhandlung und Entscheidung derjenigen am 1. Oktober 1879 anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Konkurs- und Strafsachen, welche nach den bisherigen Brozeßgefeßen der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont von dem Königlich preußischen Obertribunal zu erledigen gewesen wären, wird dem Reichsgericht zugewiesen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Infiegel. Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879.

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Nr. 1341. Berordnung, betreffend die Uebertragung schaumburg-lippischer Rechtssachen auf das Reichsgericht. Vom 26. September 1879. (RGB. S. 296. Ausgegeben am 30. September 1879.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 3 Absat 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgeseße vom 27. Januar 1877 (Reichs-Gefeßbl. S. 77), auf den Antrag des Fürstenthums Schaumburg-Lippe und nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

In den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach dem zwischen dem Königreich Breußen und dem Fürstenthum Schaumburg-Lippe wegen Uebertragung der Leitung der Forstberechtigungsablösungen im Fürstenthum Schaumburg-Lippe auf die Königlich preuBischen Auseinanderseßungsbehörden abgeschlossenen Staatsvertrage vom 20. Oftober 1872 und dem zwischen denselben Staaten wegen Ausdehnung des Staatsvertrages vom 20. Ottober 1872 auf die Leitung der Ablösungen anderer Grundgerechtigkeiten, der Gemeinheitstheilungen und der Zusammenlegungen der Grundstücke im Fürstenthum Schaumburg-Lippe durch die Königlich preußischen Auseinandersetzungsbehörden abgeschlossenen Staatsvertrage

vom 27. April 1874 (preußische Gesetz-Samml. 1873 S. 18, 1874 S. 245; schaumburg-
lippische Landesverordnungen 1872 S. 378, 1874 S. 74) zur Zuständigkeit der Königlich
preußischen Behörden gehören, wird die Gerichtsbarkeit letter Instanz, soweit dieselbe bisher
dem Königlich preußischen Obertribunal zustand, dem Reichsgericht übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen
Infiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879.

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Nr. 1342. Verordnung, betreffend die Zuweisung rechtshängiger Sachen aus den drei freien Hansestädten an das Reichsgericht. Vom 26. September 1879. (RGB. S. 297. Ausgegeben am 30. September 1879.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. ver ordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 15 des Einführungsgefeßes zum Gerichtsverfassungsgeseße vom 27. Januar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 77), auf den Antrag der freien Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg und nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths:

Die Verhandlung und Entscheidung derjenigen am 1. Oktober 1879 anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach den bisherigen Prozeßgefeßen der freien Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg von dem Oberappellationsgericht zu Lübeck zu 'erledigen gewesen wären, wird dem Reichsgericht zugewiesen.

Ürkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen
Jusiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879.

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Nr. 1343. Berordnung, betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts in Streitigkeiten über die Zulässigkeit des Rechtsweges in bremischen Sachen. Vom 26. September 1879. (RGB. S. 298. Ausgegeben am 30. September 1879.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. vers ordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 17 Absay 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgeseze vom 27. Januar 1877 (Reichs-Gesezbl. S. 77), auf den Antrag der freien Hansestadt Bremen und nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

Die Verhandlung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Gerichten und
Verwaltungsbehörden der freien Hansestadt Bremen über die Zulässigkeit des Rechtsweges
(bremisches Geset, betreffend die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Gerichten
und den Verwaltungsbehörden über die Zulässigkeit des Rechtsweges, vom 25. Juni 1879,
Gesezblatt der freien Hansestadt Bremen S. 216) wird dem Reichsgericht zugewiesen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen
Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879.

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Nr. 1165. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 5. Februar 1877.

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(RGB. S. 81.)

Nr. 1166. Civilprozeßordnung. Bom 30. Januar 1877. (RGB. S. 83.)1)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Erstes Buch.

Allgemeine Bestimmungen.

Erster Abschnitt.

Gerichte.

Erster Titel.

Sachliche Zuständigkeit der Gerichte.

§. 1. Die fachliche) Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Geseß über die Gerichtsverfassung3) bestimmt.

§. 2. Insoweit nach dem Gesetze über die Gerichtsverfassung die Zuständigkeit der Gerichte von dem Werthe des Streitgegenstandes abhängt1), kommen die nachfolgenden Vorschriften zur Anwendung.

§. 3. Der Werth des Streitgegenstandes wird von dem Gerichte nach freiem Ermessen festgesezt; dasselbe kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amtswegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

§. 4. Für die Werthsberechnung ist der Zeitpunkt der Erhebung der Klage3) entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen, Schäden und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

§. 5. Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; eine Zusammenrechnung des Gegenstandes der Klage und der Widerflage findet nicht statt.

§. 6. Der Werth des Streitgegenstandes wird bestimmt: durch den Werth einer Sache, wenn deren Befiß, und durch den Betrag einer Forderung, wenn deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht Gegenstand des Streits ist. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Werth, so ist dieser maßgebend.

§. 7. Der Werth einer Grunddienstbarkeit wird durch den Werth, welchen dieselbe für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um welchen fich der Werth des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.

§. 8. Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Miethverhältnisses streitig, so ist der Betrag des auf die gesammte streitige Zeit fallenden Zinses und, wenn der fünfundzwanzigfache Betrag des einjährigen Zinses geringer ist, dieser Betrag für die Werthsberechnung entscheidend.

1) Ueber die Entstehungsgeschichte der Civilprozeßordnung und den Zeitpunkt ihrer geseß. lichen Geltung vgl. Anm. 1 zum Gerichtsverfassungsges. Nr. 1163 (S. 29).

2) Hinsichtlich der örtlichen (Gerichtsstand) vgl. §§ 12 ff.

3) Vgl. §§ 23, 24, 70, 71, 101, 123, 135, 158 des Gerichtsverfassungsges. Nr. 1163 (S. 36 ff.). Vgl. §§ 23 Nr. 1, 70 des Gerichtsverfassungsges. Nr. 1163 (S. 36, 43).

5) Vgl. §§ 230, 254, 460, 461 Abs. 2, 471 Abs. 2, 633, 636, 637.

§. 9. Der Werth des Rechts auf wiederkehrende Nußungen oder Leistungen wird nach dem Werthe des einjährigen Bezugs berechnet und zwar:

auf den zwölfundeinhalbfachen Betrag, wenn der künftige Wegfall des
Bezugsrechts gewiß, die Zeit des Wegfalls aber ungewiß ist;
auf den fünfundzwanzigfachen Betrag, bei unbeschränkter oder bestimmter
Dauer des Bezugsrechts. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts
ist der Gesammtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er
der geringere ist.

§. 10. Das Urtheil eines Landgerichts kann nicht aus dem Grunde angefochten werden, weil die Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet gewesen sei.

§. 11. Ist die Unzuständigkeit eines Gerichts auf Grund der Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte rechtskräftig ausgesprochen, so ist diese Entscheidung für das Gericht bindend, bei welchem die Sache später anhängig wird).

Zweiter Titel.
Gerichtsstand.

§. 12. Das Gericht, bei welchem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen dieselbe zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand?) begründet ist.

§. 13. Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

§. 14. Militärpersonen®) haben in Ansehung des Gerichtsstandes ihren Wohnsiz am Garnisonorte.

Diese Bestimmung findet auf diejenigen Militärpersonen, welche nur zur Erfüllung der Wehrpflicht dienen oder welche selbständig einen Wohnsiß nicht begründen können, keine Anwendungo).

§. 15. Als Wohnsiz der Militärpersonen, welche zu einem Truppentheile gehören, der im Deutschen Reich keinen Garnisonort hat, gilt in Ansehung des Gerichtsstandes der letzte deutsche Garnisonort des Truppentheils 10).

§. 16. Deutsche, welche das Recht der Erterritorialität genießen, sowie die im Auslande angestellten Beamten des Reichs oder eines Bundesstaates behalten in Ansehung des Gerichtsstandes den Wohnsitz, welchen sie in dem Heimathstaate hatten. In Ermangelung eines solchen Wohnsitzes gilt die Hauptstadt des Heimathstaates als ihr Wohnsit"). Ist die Hauptstadt in mehrere Gerichtsbezirke

6) Vgl. §§ 249, 466, 467.

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Vgl. auch § 107 des Gerichtsverfassungsges. Nr. 1163 (S. 52). 7) Vgl. §§ 25, 448 Abs. 3, 547, 568, 594, 606, 617, 620, 621, 624-626, 629, 707, 839 Abs. 2 der Civilprozeßordnung, §§ 64, 134, 152, 202, 208 der Konkursordnung (Nr. 1172), §§ 190a, 222 des Ges., betr. die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften, v. 18. Juli 1884 (Nr. 1559).

8) Vgl. Anm. 12 zum Strafgesetzbuch Nr. 1123 (Bd 3 S. 754).

9) Vgl. für diese § 21 Abs. 2.

10) Vgl. § 39 Abs. 3 des Reichs-Militärges. v. 2. Mai 1874 Nr. 1002 (Bd 3 S. 221). 11) Reichsbeamte, die im Deutschen Reich keinen Heimathstaat haben, haben ihren Gerichtsstand in Berlin (vgl. § 21 des Ges., betr. die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, v. 31. März 1873 Nr. 920. Bd 3 S. 48).

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