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Muster 5

(zu §. 12).

Benachrichtigung.

Dem Tabackpflanzer Herrn Georg Huber zu Dambach wird unter Bezugnahme auf §. 7 des Gesezes, betreffend die Besteuerung des Tabacks, vom 16. Juli 1879 (Reichs-Gesezblatt Seite 245) der nachstehende Auszug aus dem Register über die Revision der in der Gemarkung Dambach mit Taback bepflanzten Grundstücke unter dem Bemerken mitgetheilt, daß er gegen die danach erfolgte Festsetzung der von ihm nach §. 6 des gedachten Gesezes zu vertretenden Tabacmenge bei der Steuerbehörde Einspruch erheben kann.

Der Einspruch hat den Betrag der verlangten Ermäßigung genau zu bezeichnen und muß der unterzeichneten Steuerhebestelle innerhalb einer präklusivischen Frist von drei Tagen nach dem Empfang dieser Benachrichtigung schriftlich zugestellt werden.

Schwedt, den 14. August 1880.

(Benennung der Amtsstelle und Unterschrift.)

Königliches Steueramt.

Küsell.

Auszug

aus dem Revisionsregister der Gemeinde Dambach für das Erntejahr 1880.

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Muster 6

(zu §. 13).

Entscheidung.

Der Tabackpflanzer Herr Georg Huber zu Dambach wird unter Bezugnahme auf den von ihm unter dem 19. August 1880 erhobenen Einspruch hiermit benachrichtigt, daß die auf Grund des §. 7 des Gesezes, betreffend die Besteuerung des Tabacks, vom 16. Juli 1879 (Reichs-Gesezblatt Seite 245) niedergeseßte Bezirkskommission die von ihm zu vertretende {

folgt festgesezt hat:

Blätterzahl
Gewichtsmenge

wie

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Mufter 9

(zu §. 24).

Hauptsteueramtsbezirk Prenzlau.

Steuerhebebezirk Schwedt.

Verwiegungsstelle Schwedt.
Verwiegungsregister Nr. 119.

Verwiegungsschein.

Dem Tabackpflanzer Herrn Georg Huber zu Dambach wird hiermit bescheinigt, daß die heute vorgenommene Verwiegung des von ihm angemeldeten Tabacks folgendes Ergebniß geliefert hat:

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Muster 10. (zu §. 24).

Hauptsteueramtsbezirk Prenzlau.

Steuerhebebezirk Schwedt.

Verwiegungsstelle Schwedt.

Verwiegungsregister Nr. 33, 74, 119.

Benachrichtigung.

Bei der den am 27. September, 10. und 30. Oktober 1880 vorgenommenen amtlichen Verwiegung Verwiegungen des von dem Tabackpflanzer Herrn Georg Huber zu Dambach vorgeführten Tabacks wurde das Gewicht des lezteren festgestellt zu 950,50 Kilogramm.

Die hiervon sich berechnende Tabacksteuer im Betrage von 146,10 Mark ist nach §. 16 des Gefeßes, betreffend die Besteuerung des Tabacks, vom 16. Juli 1879 (Reichs-Gesezblatt Seite 245) bei der erstmaligen Veräußerung des Tabacks, spätestens jedoch am 15. Juli 1881 an die unterzeichnete Steuerhebestelle einzuzahlen, soweit nicht Kredit bewilligt oder der Taback zur Ausfuhr über die Zollgrenze oder zur Aufnahme in eine Niederlage abgefertigt wird.

Von der nach §. 6 des Tabacksteuergeseßes von dem Tabackpflanzer zu vertretenden Tabackmenge fehlten bei der Verwiegung (1832 Blätter =) 9,54 Kilogramm. Die hierfür nach §. 21 des Tabacksteuergesetzes zu entrichtende Tabacksteuer beträgt nach Nr. 57 des Tabacksteuer-Sollregisters 1,50 Mark und ist binnen 8 Tagen unter Vorlegung dieser Benachrichtigung an die unterzeichnete Steuerhebestelle einzuzahlen.

Schwedt, den 2. November 1880.

(Benennung der Amtsstelle und Unterschrift.)

Königliches Steueramt.

Küsell.

Empfangsbescheinigung.

Der Herr Georg Huber zu Dambach hat heute den oben angegebenen Betrag von 1,50 M., in Worten: Eine Mark 50 Pfge. an Tabacksteuer entrichtet. Dieser Betrag ist im Tabacksteuer-Einnahme-Journal der unterzeichneten Hebestelle unter Nr. 42 gebucht.

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Betrag der auf dem Taback haftenden Steuer 16,95 M. in Worten Sechszehn Mark 95 Pf.
Transportfrist: zum achten November d. J.

Annahme-Erklärung: Ich Wir übernehmen diesen Versendungsschein mit den sich aus demselben nach §. 16 des Gesezes, betreffend die Besteuerung des Tabacks, vom 16. Juli 1879 (Reichs-Gesezblatt Seite 245) und nach §§. 16 und 17 der denselben Gegenstand betreffenden Bekanntmachung vom 25. März 1880 (Central - Blatt für das Deutsche Reich Seite 153) ergebenden Verpflichtungen.

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16) Vgl. Nr. 3 des Bundesrathsbeschluffes v. 13. Dezemb. 1883 (in Anm. 13 zu §. 16 der

Bekanntm. v. 25. März 1880 S. 863).

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