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Mit Genehmigung der Direktivbehörde kann unter den von derselben festzusetzenden Bedingungen und Kontrolen das Streichen und Entrippen des Tabacks auch außerhalb der Bearbeitungslager in der Behausung der betreffenden Arbeiter vorgenommen werden. Für die nicht wieder zur Niederlage gebrachte Menge ist ohne Rücksicht auf den bei der Bearbeitung entstandenen Abgang die Steuer nach dem Saße für fermentirten Taback zu entrichten.

§. 9. (6. Abmeldung von der Niederlage.) Für die Abmeldung von inländischem Taback aus den Niederlagen sind Formulare von der Einrichtung der Abmeldungen von Niederlagen für unverzollte ausländische Waaren zu benutzen. Der abgemeldete Taback ist entweder zu versteuern, oder in eine andere Niederlage zu verbringen oder über die Zollgrenze auszuführen.

§. 10. (7. Bersteuerung des abgemeldeten Tabacks.) Bei der Entnahme des Tabacks von der Niederlage ist in allen Fällen das Auslagerungsgewicht der weiteren Abfertigung zu Grunde zu legen.

§. 11. Bei der Versteuerung von Taback wird die für die vorhandenen Umschließungen zu vergütende Tara auf Grund von Probeverwiegungen bestimmt.

Die Steuer ist nach den im §. 2 des Gesetzes bestimmten Säßen mit der Maßgabe zu entrichten, daß der Steuersatz für das Erntejahr 1880 nur bei der Entnahme des Tabacks vor dem 1. Oktober 1881 und der Steuerersag für das Erntejahr 1881 bei der Entnahme in der Zeit vom 1. Oktober 1881 bis 30. September 1882 zu Grunde gelegt wird. Vom 1. Oktober 1882 ab ist der für das Erntejahr 1882 bestimmte Steuersat anzuwenden.

§. 12. (8. Versendung des abgemeldeten Tabacks.) Bei der Versendung von unversteuertem inländischem Taback aus einer Niederlage in eine andere oder zur Ausfuhr über die Zollgrenze finden die Vorschriften in den §§. 15 bis 17 der Bekannt machung, betreffend die Besteuerung des Tabacks, vom 25. März 1880 (Central-Blatt für das Deutsche Reich Seite 153) Anwendung.

IV.
Regulativ,

betreffend die Kreditirung der Tabackgewichtssteuer.

(Centralbl. 1880 S. 468 ff., Preuß. Centralbl. der Abgaben 2c. -Gesetzgebung 1880 S. 433 ff.)

Nach Beschluß des Bundesraths vom 16. Juni 1880 werden zur Ausführung des §. 20 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Tabacks, vom 16. Juli 1879 (ReichsGesetzblatt Seite 245) folgende Bestimmungen getroffen.

§. 1. Dem Tabackpflanzer (§. 3 des Gesetzes), sowie dem Käufer oder sonstigen Erwerber von Taback (§. 19 des Gesetzes) kann auf Antrag gestattet werden, die Tabac gewichtssteuer, falls dieselbe 100 Mark oder mehr beträgt, statt an dem im §. 16 Absay 2 des Gesetzes bestimmten Zeitpunkte der Fälligkeit, bis zum 15. Oktober des auf das Erntejahr folgenden Jahres1) zu zahlen.

worden:

1) Durch Beschluß des Bundesraths v. 1. Juli 1884 (Centralbl. 1884 S. 191) ist bestimmt 1. daß die Direktivbehörden ermächtigt seien, denjenigen Tabackpflanzern, welche ihren ge ernteten Taback erweislich nicht bis zum 15. Oktober des auf das Erntejahr folgenden Jahres verkauft haben, auf Antrag eine Verlängerung der im §. 1 Absaz 1 des Regu lativs, betreffend die Kreditirung der Tabackgewichtssteuer, vom 16. Juni 1880 festge septen Frist zur Einzahlung der gestundeten Tabackgewichtssteuer bis zum 1. März des nächstfolgenden Jahres zu bewilligen,

2. daß der für die Kreditirung der Tabacksteuer ebendaselbst festgeseßte Mindestbetrag, in soweit es sich um die Pflanzer selbst handelt, von 100 M. auf 25 M. herabgesezt werde.

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Ferner kann demjenigen, welcher inländischen Taback aus Niederlagen (§. 16 Absatz 2 des Gesezes) zur Versteuerung abmeldet, auf Antrag gestattet werden, die Tabackgewichtssteuer, falls dieselbe 100 Mark oder mehr beträgt, statt an dem im §. 17 Absatz 1 des Gesezes bestimmten Zeitpunkte der Fälligkeit, bis zum 25. des dritten darauf folgenden Monats zu entrichten.

§. 2. Der Antrag auf Ertheilung eines Tabacksteuerkredits (§. 1) ist bei dem Haupt-
amt schriftlich zu stellen; dabei ist anzugeben, in welcher Weise (§. 3) Sicherheit geleistet
werden soll.

Der Kredit muß so zeitig nachgesucht werden, daß die Bewilligung desselben vor dem
Zeitpunkte der Fälligkeit der Steuer geschehen kann.

Wer es einmal versäumt, die Zahlung der gestundeten Beträge mit dem Ablauf
der bestimmten Kreditfrist zu leisten, oder sonst die ihm aus der Kreditbewilligung
erwachsenden Verpflichtungen nicht erfüllt, hat auf fernere Kreditbewilligung keinen Anspruch.

§. 3. Für den bewilligten Kredit muß Sicherheit nach den von den obersten LandesFinanzbehörden zu erlassenden Vorschriften bestellt werden.

§. 4. Um den Uebergang der Steuerpflicht (§. 19 des Gefeßes) auf solche Käufer oder sonstige Erwerber des Tabacks, welche in anderen Steuerbezirken domizilirt sind, zu erleichtern, kann die Sicherheit für den Kredit auch durch Tabacksteuer-Kredit-Certifikate desjenigen Hauptamtes, in dessen Bezirk der Zahlungspflichtige seinen Wohnsit hat, beschafft werden.

Der Antrag auf Ertheilung solcher Certifikate ist bei dem zuständigen Hauptamte schriftlich einzureichen. Die Kredit-Certifikate werden für je ein Taback Erntejahr ausgestellt. Im Fall das Certifikat durch einen mit Prokura versehenen oder zum Zwecke des Ankaufs von Taback besonders bevollmächtigten Vertreter benußt werden soll, muß der Name des Prokuristen oder sonstigen Vertreters unter Uebergabe eines Exemplars seiner eigenhändigen Unterschrift dem Ausfertigungsamte angemeldet werden.

Für den Gesammtbetrag, auf welchen die von einem Kreditnehmer beantragten Certifikate lauten sollen, ist Sicherheit nach §. 3 zu leisten.

Nach Genehmigung des Antrags händigt das Hauptamt das nach Muster a2) aus-
zufertigende Kredit-Certifikat, nachdem zuvor der Antragsteller durch seine Unterschrift sich
zur Einhaltung der Vorschriften des Kredit-Regulativs verpflichtet und der bevollmächtigte
Vertreter des Kreditnehmers, falls das Certifikat für einen solchen bestimmt ist, durch
Beiseßung seiner Unterschrift angegeben hat, wie er unterzeichnen wird, dem Antragsteller
gegen Empfangsbescheinigung ein.

Zu den Kredit-Certifikaten sind die amtlich gelieferten Formulare zu verwenden.
Empfängt der Kreditnehmer über den ihm bewilligten Kredit mehrere Kredit-Certifikate,
so haben diese zwar dieselbe Nummer zu tragen, werden aber durch einen neben die
Nummer gesezten Buchstaben von einander unterschieden.

Ueber die ertheilten Kredit-Certifikate führt das Ausstellungsamt ein Ausfertigungs-
Register nach Muster b3).

§. 5. Für den Gebrauch der Kredit-Certifikate gelten folgende Vorschriften.

1. Auf Grund des Certifikats kann demjenigen, auf welchen es ausgestellt ist, von der Steuerhebestelle für gekauften oder sonst erworbenen, in eine Niederlage noch nicht aufgenommenen Taback bis zu dem in dem Certifikat angegebenen Betrage Kredit gewährt werden. Nach dem 15. Juli des auf das Taback-Erntejahr folgenden Jahres kann Kredit auf Grund des für jenes Erntejahr ausgestellten Kredit-Certifikats nicht mehr bewilligt werden.

2. Derjenige, auf welchen das Certifikat lautet, haftet der Steuerbehörde für jeden Mißbrauch, welcher mit dem Certifikat, auch ohne sein Verschulden, getrieben wird. Im

2) Vgl. S. 907.

3) Die Muster b und c, welche nicht zum Gebrauche für das Publikum bestimmt sind, jondern nur den Zwecken der Steuerbehörden dienen, sind hier nicht abgedruckt.

Muster a.

Muster d.

Fall der Zurücknahme einer Prokura oder sonstigen Vollmacht haftet der Kreditnehmer für die von seinem bisherigen Vertreter mit dem Kredit-Certifikat etwa getriebenen Mißbräuche selbst dann, wenn die Aufhebung des Vertretungsverhältnisses zu dem Handelsregister angemeldet und von dem Gerichte bekannt gemacht worden ist.

3. Die Steuerhebestellen, bei welchen ein Kredit auf Grund eines Certifikats in Anspruch genommen wird, sind befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation des Inhabers des Certifikats zu prüfen.

4. Die dem Ausfertigungsamte bestellte Sicherheit kann erst nach Rückgabe des Certifikats aufgehoben werden, sofern alsdann die ordnungsmäßige Abwickelung der auf Grund des Certifikats gewährten Steuerkredite nachgewiesen ist.

5. Kann das Certifikat nicht zurückgeliefert werden, so bedarf es zur Rückgabe der Sicherheit der Genehmigung der Direktivbehörde.

§. 6. Die Steuerhebestelle, welche auf Grund eines Kredit-Certifikats Steuerkredit gewährt, trägt das Kredit-Certifikat in das betreffende Kredit-Handbuch (Manual, Konto) mit Angabe des Ausfertigungsamtes, der Nummer, des Datums, der Summe, über welche es überhaupt lautet, des etwa bereits vorher und des neu angeschriebenen Betrages ein, schreibt den kreditirten Betrag nach Maßgabe des Vordrucks im Kredit-Certifikat an und giebt dasselbe dem Kreditnehmer zurück. Ueber die erfolgte Anschreibung läßt die Steuerhebestelle dem Certifikat-Ausfertigungsamte eine Benachrichtigung nach Muster c3) zugehen. Das Ausfertigungsamt vermerkt die Anschreibung im Ausfertigungsregister.

§. 7. Die kreditirten Tabacksteuerbeträge werden im Tabacksteuer-Einnahme-Journal gebucht. Der Kreditnehmer hat über jeden einzelnen Betrag ein schriftliches Anerkenntniß nach dem anliegenden Muster d1) auszustellen und der Steuerhebestelle zu übergeben.

Die gestundeten Beträge sind mit dem Ablauf der bestimmten Kreditfrist, sofern nicht die Kreditabzahlung bei dem Hauptamt vorgeschrieben wird, bei der Steuerhebestelle, bei welcher der Kredit angeschrieben ist, einzuzahlen.

Unter welchen Voraussetzungen die kreditirten Steuerbeträge vor Ablauf der Kreditfrist eingezogen werden können, bestimmen die obersten Landes-Finanzbehörden.

Nach erfolgter Einzahlung des kreditirten Betrages hat die Steuerhebestelle das mit Quittung versehene Anerkenntniß an den Aussteller zurückzugeben. Ist der Steuerkredit auf Grund eines Kredit-Certifikats ertheilt worden, so benachrichtigt die Steuerhebestelle, bei welcher die Einzahlung bewirkt worden ist, das Hauptanit, welches das Kredit-Certifikat ausgestellt hat, von der erfolgten Kreditabzahlung. Das Hauptamt vermerkt den Eingang der Benachrichtigung in dem Certifikat-Ausfertigungsregister.

Der nach §. 5 Ziffer 4 erforderliche Nachweis ist durch Vorlegung der mit Quittung versehenen Anerkenntnisse zu führen.

§. 8. Wird ein auf Grund eines Kredit-Certifikats kreditirter Steuerbetrag bei der zuständigen Steuerhebestelle nicht rechtzeitig eingezahlt, so hat dieselbe bis spätestens zum 1. November das Certifikat-Ausfertigungsamt um Einsendung des rückständigen Betrages zu ersuchen. Das letztere sendet den geforderten Betrag sofort an das requirirende Amt ein und erhält von diesem das mit Quittung versehene Kredit-Anerkenntniß. Das Amt, welches das Kredit-Certifikat ausgestellt hat, zieht nach erfolgter Absendung des Betrages denselben nebst den entstandenen Kosten, nöthigenfalls unter Rückgriff auf die gestellte Sicherheit, von dem Kreditnehmer ein.

4) Vgl. S. 910.

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( Tabadhändler |

Tabacksteuer-Kredit - Certifikat

für das Erntejahr 1880.

Der Tabacfabrikant} Herr Carl Schultz zu Trier, welcher erklärt hat, Taback in anderen Haupt

amtsbezirken erwerben und Kredit für die Tabackgewichtssteuer in Anspruch nehmen zu wollen,
hat dem unterzeichneten Hauptamte für den ihm hiernach zu bewilligenden Kredit im Gesammt

betrage von 8000 M, in Worten Achttausend
send Mark Sicherheit bestellt.

Innerhalb dieses Betrages können die zuständigen Steuerhebestellen

dem Herrn.

dem mit Prokura versehenen Disponenten Herrn

dem besonders bevollmächtigten Vertreter Herrn Richard Oppenheim

nach Maßgabe der Vorschriften des Tabacksteuer-Kredit-Regulativs Tabackgewichtssteuer kreditiren.

Dieses Certifikat besteht aus vier Blättern, welche mit dem Namenszeichen des Erstunterzeichneten versehen und mit einer auf dem Titelblatt mit dem Siegel des unterzeichneten Hauptamtes belegten Schnur durchzogen find.

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Mit diesem Tabacksteuer - Kredit - Certifikat übernehme ich die aus dem Regulativ, betreffend die Kreditirung der Tabackgewichtssteuer, sich ergebenden Verpflichtungen.

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Mein obengenannter, besonders bevollmächtigter Vertreter Herr Richard Oppenheim wird zeichnen:

(Unterschrift.)

Für Carl Schultz
Richard Oppenheim.

Anschrei

Labadhändler

Der

Tabadfabritant} Herr Carl Schultz zu Trier hat auf dieses Kredit-

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1. Derjenige, auf welchen das Certifikat lautet, haftet der Steuerbehörde für jeden Mißbrauch, welcher mit dem Certifikat, auch ohne sein Verschulden, getrieben wird. Im Fall der Zu rücknahme einer Prokura oder sonstigen Vollmacht haftet der Kreditnehmer für die von seinem bisherigen Vertreter mit dem Kredit-Certifikat etwa getriebenen Mißbräuche selbst dann, wenn die Aufhebung des Vertretungsverhältnisses zu dem Handelsregister angemeldet und von dem Gerichte bekannt gemacht worden ist.

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