1. Das Kontobuch nach diesem Muster ist von Denjenigen zu führen, welchen erlaubt worden ist, Branntwein zum Zwecke des Verkaufs denaturiren zu lassen. 2. Die Einträge unter „I. Zugang" sind jedes Mal sofort nach beendigter Denaturirung zu beschaffen, wobei in Spalte 3 und 4 die Summen aus Spalte 19 und 23 der Anmeldung übernommen werden. Die Uebereinstimmung wird von den Steuerbeamten, welche die Denaturirung überwacht haben, bescheinigt. 3. Unter II. Abgang" sind die Spalten 6 bis 15 für jeden einzelnen Posten am Tage des Ver kaufs, beziehentlich an dem Tage auszufüllen, an welchem die verkaufte Menge zwecks Liefe rung an den Käufer dem Bestande entnommen wird. Die Kupons, gegen deren Aushändigung denaturirter Branntwein an Gewerbtreibende verkauft ist, sind mittelst Aufklebens in einem Buche zu sammeln. (Kupon-Sammelbuch.) 4. Bei Ermittelung der Literprozente für Spalte 10 bleiben Brüche bis einschließlich 0,50 unberücksichtigt, größere werden mit 1 angesezt. 5. Nach jedem Vierteljahr ist das Kontobuch innerhalb der nächsten 3 Tage in den Spalten 3, 4, 8, 10 abzuschließen. Gesetzgebung des Deutschen Reiches. IV. 61 |