Die gesetzgebung des Deutschen Reichs: von der gründung des Norddeutschen Bundes bis auf die gegenwartJ. Guttentag, 1885 |
Dentro del libro
Resultados 1-5 de 44
Página 331
... Gebühr Auskunft zu geben ist , bleibt , soweit nicht bezügliche Abmachungen seitens des Reichs mit der betreffenden auswärtigen Regierung getroffen sind , der Bestimmung der Landesregierung , bezüglich des bei dem Reichs- Justizamt ...
... Gebühr Auskunft zu geben ist , bleibt , soweit nicht bezügliche Abmachungen seitens des Reichs mit der betreffenden auswärtigen Regierung getroffen sind , der Bestimmung der Landesregierung , bezüglich des bei dem Reichs- Justizamt ...
Página 408
... Gebühr von 30 Mark zu entrichten3 ) . Mit Ausnahme der Zusaßpatente ( § . 7 ) 4 ) ist außerdem für jedes Patent mit 3 ) Ueber die Zahlung der Gebühren vergl . nachstehende Bekanntmachungen des Patentamts a ) v . 11. Juli 1877 ( Patentbl ...
... Gebühr von 30 Mark zu entrichten3 ) . Mit Ausnahme der Zusaßpatente ( § . 7 ) 4 ) ist außerdem für jedes Patent mit 3 ) Ueber die Zahlung der Gebühren vergl . nachstehende Bekanntmachungen des Patentamts a ) v . 11. Juli 1877 ( Patentbl ...
Página 409
... Gebühr zu ent- richten , welche das erste Mal 50 Mark beträgt und weiterhin jedes Jahr um 50 Mark steigt . Einem Patentinhaber , welcher seine Bedürftigkeit nachweist , können die Ge- bühren für das erste und zweite Jahr der Dauer des ...
... Gebühr zu ent- richten , welche das erste Mal 50 Mark beträgt und weiterhin jedes Jahr um 50 Mark steigt . Einem Patentinhaber , welcher seine Bedürftigkeit nachweist , können die Ge- bühren für das erste und zweite Jahr der Dauer des ...
Página 425
... Gebühr nicht begleitet waren und dafür die Erklärung enthielten , daß die Gebühr nachträglich eingehen werde . Ich mache darauf aufmerksam , daß Eingaben dieser Art als Anmeldungen im Sinne des Patentgesezes nicht betrachtet werden und ...
... Gebühr nicht begleitet waren und dafür die Erklärung enthielten , daß die Gebühr nachträglich eingehen werde . Ich mache darauf aufmerksam , daß Eingaben dieser Art als Anmeldungen im Sinne des Patentgesezes nicht betrachtet werden und ...
Página 517
... Gebühren und Auslagen der Gerichte nur nach Maß- gabe dieses Gesetzes erhoben3 ) . § . 2. Eine Erhebung von Stempeln und anderen Abgaben neben den Ge ... Gebühr ist zwanzig Pfennig Nr . 1255. Gerichtskostengeset v . 18. Juni 1878 . 517.
... Gebühren und Auslagen der Gerichte nur nach Maß- gabe dieses Gesetzes erhoben3 ) . § . 2. Eine Erhebung von Stempeln und anderen Abgaben neben den Ge ... Gebühr ist zwanzig Pfennig Nr . 1255. Gerichtskostengeset v . 18. Juni 1878 . 517.
Otras ediciones - Ver todas
Die gesetzgebung des Deutschen Reichs: von der gründung des Norddeutschen ... Germany Vista completa - 1885 |
Términos y frases comunes
Amtsbl Amtsgericht Angeklagten Anlage Anmeldung Anordnung Anspruch Antrag Article Artikel außerhalb Bayern Beamten Behörde beigedrucktem Kaiserlichen Bekanntmachung Beschluß Beschwerde Bestimmungen betheiligten betr Betrag betreffend bezeichneten Bezirk Civilprozeßordnung Costa Rica deſſen Deutschen Reichs Elsaß-Lothringen Entscheidung entsprechende Anwendung erforderlich erlassen Falle finden findet Frist Gebühr Gegenstände Gemeinschuldner Gericht Gerichtsschreiber Gerichtsverfassungsges Gerichtsvollzieher Gesetzes Gläubiger Gnaden Deutscher Kaiser Gottes Gnaden Deutscher Grund Handlung Hauptverhandlung insoweit Instanz iſt Juli Juni Klage Konkursordnung Kosten l'Union Landes Landgerichte lichen Mark März Maßgabe Mitglieder mündlichen Verhandlung muß öffentlichen Partei Patent Patentamts pays Personen Pfändung Postanweisungen Preußen Privatklage Rechtsanwalt Rechtsmittel Rechtsstreitigkeiten Reg.Bez Reichsgericht Reichskanzler Richter Sache Sachverständigen Schuldner Seeamts sofern soll sowie Spielkarten Staaten Staatsanwaltschaft Strafgesetzbuchs Strafprozeßordnung Streitgenossen Taback Termine Thatsachen Theile Uebereinkommens Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift Unterschrift und beigedrucktem Urkundlich unter Unserer Urtheil Verfahren Vertrages Vertreter verurtheilt Verwaltung Vollstreckungsklausel Vorschriften Vorsitzenden Wilhelm Württemberg Zeugen zulässig Zuständigkeit Zustellung Zustimmung des Bundesraths Zwangsvollstreckung