Die gesetzgebung des Deutschen Reichs: von der gründung des Norddeutschen Bundes bis auf die gegenwart |
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Zwischen der ersten und zweiten Prüfung muß ein Zeitraum von drei Jahren
liegen , welcher im Dienste bei den Gerichten und bei den Rechtsanwälten zu
verwenden ist , auch zum Theil bei der Staatsanwaltschaft verwendet werden
kann .
Zwischen der ersten und zweiten Prüfung muß ein Zeitraum von drei Jahren
liegen , welcher im Dienste bei den Gerichten und bei den Rechtsanwälten zu
verwenden ist , auch zum Theil bei der Staatsanwaltschaft verwendet werden
kann .
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... Staatsbeamte , welche auf Grund der Landesgeseße jederzeit einstweilig in
den Ruhestand verseßt werden können ; 5 . richterliche Beamte und Beamte der
Staatsanwaltschaft ; 6 . gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte ; 7 .
... Staatsbeamte , welche auf Grund der Landesgeseße jederzeit einstweilig in
den Ruhestand verseßt werden können ; 5 . richterliche Beamte und Beamte der
Staatsanwaltschaft ; 6 . gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte ; 7 .
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Die Entscheidung erfolgt durch den Amtsrichter nach Anhörung der
Staatsanwaltschaft und des betheiligten Schöffen . Beschwerde findet nicht statt .
§ . 53 . Ablehnungsgründe 47 ) sind nur zu berücksichtigen , wenn sie innerhalb
einer ...
Die Entscheidung erfolgt durch den Amtsrichter nach Anhörung der
Staatsanwaltschaft und des betheiligten Schöffen . Beschwerde findet nicht statt .
§ . 53 . Ablehnungsgründe 47 ) sind nur zu berücksichtigen , wenn sie innerhalb
einer ...
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Die Verurtheilung wird durch den Amtsrichter nach Anhörung der
Staatsanwaltschaft ausgesprochen . Erfolgt nachträglich genügende
Entschuldigung , so kann die Verurtheilung ganz oder theilweise
zurückgenommen werden . Gegen die ...
Die Verurtheilung wird durch den Amtsrichter nach Anhörung der
Staatsanwaltschaft ausgesprochen . Erfolgt nachträglich genügende
Entschuldigung , so kann die Verurtheilung ganz oder theilweise
zurückgenommen werden . Gegen die ...
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... gleicher Weise wie der Staatsanwaltschaft zu . $ . 76 . Die Strafkammern sind
als erkennende Gerichte ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung
über das Rechtsmittel der Berufungo ) gegen die Urtheile der Schöffengerichte .
... gleicher Weise wie der Staatsanwaltschaft zu . $ . 76 . Die Strafkammern sind
als erkennende Gerichte ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung
über das Rechtsmittel der Berufungo ) gegen die Urtheile der Schöffengerichte .
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Términos y frases comunes
Abſ Angeklagten Anlage Anordnung Antrag Anwendung April Article Artikel Ausführung Bayern Beamten Behörde beiden Berlin Berufung beſtimmt Beſtimmungen betr Betrag betreffend bezeichneten Bezeichnung Bezirke Bezug Bundesraths bürgerlichen Civilprozeßordnung darf derſelben deſſen Deutſchen Reichs dieſelben dieſer einzelnen enthalten Entſcheidung erfolgt erforderlich erhalten Erhebung erhoben Erklärung erſter Falle finden findet Folge Forderung Friſt Gebiete Gebühr Gefeßes gegenwärtigen gehören geltend gemacht Gericht Gläubiger Handlung Hohen innerhalb Inſtanz iſt Jahre Januar Juli Juni Klage König Koſten Landes lichen machen Mark März Maßgabe Mitglieder Monat mündlichen muß Namen neuen öffentlichen Orte Partei Patent pays Perſonen Preußen Rechts Rechtsanwalt Regierung Reichs Reichsgericht Richter Sache ſein ſeiner ſich ſie ſind ſo iſt ſofern ſolche ſoll ſoweit ſowie Staaten Staatsanwaltſchaft ſtatt Strafe Strafprozeßordnung Tage Termine Theile Urkunde Urtheil Verfahren Verhandlung Verordnung verpflichtet Vertrages Vertreter Verwaltung Vorſchriften Wilhelm Württemberg Zeugen Zuſtellung zwei zwiſchen