Die gesetzgebung des Deutschen Reichs: von der gründung des Norddeutschen Bundes bis auf die gegenwartJ. Guttentag, 1885 |
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... Zeugen und Sachverständige v . 30. Juni 1878 ( Nr . 1257 ) , Rechtsanwaltsordnung v . 1. Juli 1878 ( Nr . 1258 ) und die Gebührenordnung für Rechtsanwälte v . 7. Juli 1879 ( Nr . 1315 ) . Auch diese Gejeße sind am 1. Oktober 1879 in ...
... Zeugen und Sachverständige v . 30. Juni 1878 ( Nr . 1257 ) , Rechtsanwaltsordnung v . 1. Juli 1878 ( Nr . 1258 ) und die Gebührenordnung für Rechtsanwälte v . 7. Juli 1879 ( Nr . 1315 ) . Auch diese Gejeße sind am 1. Oktober 1879 in ...
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... Zeugen und Sachverständige v . 30. Juni 1878 ( Nr 1257 ) , §§ 35 , 36 der Rechtsanwaltsordnung v . 1. Juli 1878 ( Nr . 1258 ) , §§ 12 , 53 der Ge- bührenordnung für Rechtsanwälte v . 7. Juli 1879 ( Nr . 1315 ) . Vgl . aber auch die ...
... Zeugen und Sachverständige v . 30. Juni 1878 ( Nr 1257 ) , §§ 35 , 36 der Rechtsanwaltsordnung v . 1. Juli 1878 ( Nr . 1258 ) , §§ 12 , 53 der Ge- bührenordnung für Rechtsanwälte v . 7. Juli 1879 ( Nr . 1315 ) . Vgl . aber auch die ...
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... Zeugen und Sachverständige v . 30. Juni 1878 ( Nr . 1257 ) , §§ 12 , 53 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte v . 7. Juli 1879 ( Nr . 1315 ) , §§ 35 , 36 der Rechtsanwaltsordnung v . 1. Juli 1878 ( Nr . 1258 ) . 5. der Beschwerde gegen ...
... Zeugen und Sachverständige v . 30. Juni 1878 ( Nr . 1257 ) , §§ 12 , 53 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte v . 7. Juli 1879 ( Nr . 1315 ) , §§ 35 , 36 der Rechtsanwaltsordnung v . 1. Juli 1878 ( Nr . 1258 ) . 5. der Beschwerde gegen ...
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... ) Hinsichtlich der Geldstrafen vgl . § 161 des Gerichtsverfassungsges . und § 495 der Straf- prozeßordnung ( Nr . 1169 ) . § . 166. Für die Höhe der den geladenen Zeugen Nr . 1163. Gerichtsverfassungsgesetz v . 27. Januar 1877 . 61.
... ) Hinsichtlich der Geldstrafen vgl . § 161 des Gerichtsverfassungsges . und § 495 der Straf- prozeßordnung ( Nr . 1169 ) . § . 166. Für die Höhe der den geladenen Zeugen Nr . 1163. Gerichtsverfassungsgesetz v . 27. Januar 1877 . 61.
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... Zeugen und Sachverständigen gebührenden Beträge sind die Bestimmungen maßgebend , welche bei dem Gerichte gelten , vor welches die Ladung erfolgt . Sind die Beträge nach dem Rechte des Aufenthaltsorts der geladenen Per- sonen höher , so ...
... Zeugen und Sachverständigen gebührenden Beträge sind die Bestimmungen maßgebend , welche bei dem Gerichte gelten , vor welches die Ladung erfolgt . Sind die Beträge nach dem Rechte des Aufenthaltsorts der geladenen Per- sonen höher , so ...
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