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III.

Instruktion, betreffend die Inventarifirung und Stempelung der nach der bisherigen Gesetzgebung rechtmäßig angefertigten Vorrichtungen und Exemplare von Schriftwerken, vom 7. Dezember 1870.

(Preuß. Ministerialbl. für die ges. innere Verw. 1871 S. 17.)

§. 1. Nach §. 58. Absaß 3. und 5. des Gesezes vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken 2. (Bundesgeseßblatt Seite 339), dürfen die beim Inkrafttreten dieses Gesezes vorhandenen, bisher rechtmäßig angefertigten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, Stereotypabgüsse zc. auch fernerhin zur Anfertigung von Exemplaren benußt werden, selbst wenn ihre Herstellung nach dem Geseze vom 11. Juni 1870 untersagt ist; die Vorrichtungen müssen aber amtlich mit einem Stempel versehen werden. Wer sich daher im Besiße derartiger Vorrichtuugen befindet und dieselben noch ferner zur Herrichtung von Exemplaren benußen will, hat die Vorrichtungen bis zum 31. März 1871 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnortes vorzulegen.

§. 2. Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Vorrichtungen nach dem anliegenden Formulare A.*) auf und bedruckt die Vorrichtungen demnächst mit ihrem Dienststempel. Ob die Herstellung der Vorrichtungen nach der bisherigen Geseßgebung erlaubt war, hat die Polizeibehörde nicht zu prüfen; dagegen hat dieselbe die Stempelung zu verweigern, wenn sie ermittelt, daß die Vorrichtungen erst nach dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind.

§. 3. Das Verzeichniß (§. 2.) wird bis zum 30. April 1871 von der Polizeibehörde an die zuständige Centralbehörde des betreffenden Bundesstaats im Geschäftswege eingereicht und von der lezteren aufbewahrt. Einer Anzeige, daß bei der Polizeibehörde Vorrichtungen zur Abstempelung überhaupt nicht vorgelegt worden seien, bedarf es nicht.

§. 4. Nach §. 58. Absaß 2. und 5. des Gesezes vom 11. Juni 1870 dürfen die beim Inkrafttreten dieses Geseßes vorhandenen Eremplare, deren Herstellung nach der bisherigen Gesezgebung gestattet war, auch fernerhin verbreitet werden, selbst wenn ihre Herstellung nach dem gegenwärtigen Geseze untersagt ist; die betreffenden Exemplare von Schriftwerken müssen aber mit einem amtlichen Stempel versehen werden. Wer sich daher im Besize derartiger Exemplare von Schriftwerken befindet, hat dieselben bis zum 31. März 1871 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnortes vorzulegen.

§. 5. Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Exemplare nach dem anliegenden Formulare B.**) auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel. Die Bestimmungen im §. 2. Absatz 2. und im §. 3. dieser Instruktion finden auch auf die Abstempelung der Exemplare von Schriftwerken Anwendung. Eine Abstempelung der Exemplare von Abbildungen und musikalischen Kompositionen findet nicht statt. §. 6. Für die Inventarisirung und Abstempelung der Vorrichtungen und Exemplare werden Kosten nicht erhoben.

Berlin, den 7. Dezember 1870.

Das Bundeskanzler-Amt. Delbrück.

*) A. Inventarium der bei der unterzeichneten Polizei-Behörde zur Abstempelung vorgelegten Vorrichtungen (Formen, Platten, Steine, Stereotyp-Abgüsse 2c.)

1) Nr. 2) Tag der Vorlage. 3) Name bezw. Firma des Vorlegenden. 4) Titel des Schriftwerkes, der Abbildung oder der Komposition, auf welche die Vorrichtung sich bezieht. 5) Nähere Beschreibung (Platte, Form, Stein, Stereotyp-Abguß 2c.) der Vorrichtung und deren Größe.

**) B. Verzeichniß der bei der unterzeichneten Polizei-Behörde zur Übstempelung vorgelegten Schriftwerke

1) Nr. 2) Tag der Vorlage. 3) Name bezw. Firma des Vorlegenden. 4) Titel des Schriftwerks. 5) Zahl der abgestempelten Eremplare.

Nr. 507-509. Ernennungen von Konsuln. Ertheilung des Erequatur. (BGB. S. 354.)

Nr. 510. Gefeß über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit. Bom 1. Juni 1870. (BGB. S. 355.)1)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1. Die Bundesangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust.

Angehörige des Großherzogthums Hessen besitzen die Bundesangehörigkeit nur dann, wenn fie in den zum Bunde gehörigen Theilen des Großherzogthums heimathsberechtigt find3).

§. 2. Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird fortan nur begründet:

1) durch Abstammung (§. 3.),

2) durch Legitimation (§. 4.),

3) durch Verheirathung (§. 5.),

4) für einen Norddeutschen durch Aufnahme und

5) für einen Ausländer durch Naturalisation

{ (§§. 6 ff.).

Die Adoption hat für sich allein diese Wirkung nicht.

§. 3. Durch die Geburt, auch wenn diese im Auslande erfolgt, erwerben eheliche Kinder eines Norddeutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters, uneheliche Kinder einer Norddeutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter.

§. 4. Ist der Vater eines unehelichen Kindes ein Norddeutscher und besitt die Mutter nicht die Staatsangehörigkeit des Vaters, so erwirbt das Kind durch eine den gesetzlichen Bestimmungen gemäß erfolgte Legitimation die Staatsangehörigkeit des Vaters.

§. 5. Die Verheirathung mit einem Norddeutschen begründet für die Ehefrau die Staatsangehörigkeit des Mannes.

§. 6. Die Aufnahme, sowie die Naturalisation (§. 2. Nr. 4. und 5.) erfolgt durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde ausgefertigte Urkunde3).

§. 7. Die Aufnahme-Urkunde wird jedem Angehörigen eines anderen Bundes

1) Das Geseß ist im Gebiete des Norddeutschen Bundes am 1. Januar 1871 in Wirksamkeit getreten (§ 27 S. 125); die §§ 17 und 20 desselben sind jedoch bereits mit dem Tage der Verkündigung des Ges. v. 21. Juli 1871 in Kraft getreten (vgl. Anm. 10 S. 123). Daffelbe ist durch Art. 80 Nr. I 24 der Verfassung des Deutschen Bundes v. 31. Dezember 1870 (Nr. 597) zum Geseße des Deutschen Bundes und durch § 2 des Ges. v. 16. April 1871 (Nr. 628) zum Reichsgeseße erklärt. Es ist in Baden, Südhessen und Württemberg am 1. Januar 1871 (Vereinbarung mit Baden und Hessen über Gründung des Deutschen Bundes v. 15. November 1870. Nr. 598; Vertrag mit Württemberg über dessen Beitritt zur Verfassung des Deutschen Bundes vom 25. November 1870 Art. 2 Nr. 6 und Verhandlung von demselben Tage Nr. 1a. Nr. 599), in Bayern am 13. Mai 1871 (Vertrag über den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes v. 23. November 1870 Nr. ÏII § 8. Nr. 610; Ges. v. 22. April 1871 § 9. Nr. 632) in Kraft getreten und in Elsaß-Lothringen durch Ges. v. 8. Januar 1873 (Nr. 913; Gefeßbl. für Elsaß-Lothringen 1873 S. 1) eingeführt.

Die Bestimmungen in § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 16 sind von der Einführung in Bayern ausgeschlossen und für das ganze Reich aufgehoben (Ges. v. 22. April 1871 §§ 9, 12. Nr. 632; Ges. v. 8. Januar 1873 Art. 2 Nr. 913).

3) Für Preußen sind die Formulare für die Naturalisations- und die Aufnahmeurkunde durch Erl. des Ministers des Innern v. 5. Juni 1871 vorgeschrieben (Ministerialbl. für die ges. innere Verw. S. 161).

staates ertheilt, welcher um dieselbe nachsucht und nachweist, daß er in dem Bundesstaate, in welchem er die Aufnahme nachsucht, sich niedergelassen habe, sofern kein Grund vorliegt, welcher nach den §§. 2. bis 5. des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867. (Bundesgesetzbl. S. 55.)4) die Abweisung eines Neuanziehenden oder die Versagung der Fortsetzung des Aufenthalts rechtfertigt3).

§. 8. Die Naturalisations-Urkunde darf Ausländern nur dann ertheilt werden, wenn sie

1) nach den Gesetzen ihrer bisherigen Heimath dispositionsfähig sind, es sei denn, daß der Mangel der Dispositionsfähigkeit durch die Zustimmung des Vaters, des Vormundes oder Kurators des Aufzunehmenden ergänzt wird;

2) einen unbescholtenen Lebenswandel geführt haben;

3) an dem Orte, wo sie sich niederlassen wollen, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finden;

4) an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und ihre Angehörigen zu ernähren im Stande sind.

Vor Ertheilung der Naturalisations-Urkunde hat die höhere Verwaltungsbehörde die Gemeinde, beziehungsweise den Armenverband desjenigen Orts, wo der Aufzunehmende sich niederlassen will, in Beziehung auf die Erfordernisse unter Nr. 2. 3. und 4. mit ihrer Erklärung zu hören®).

Von Angehörigen der Königreiche Bayern und Württemberg und des Großherzogthums Baden soll, im Falle der Reziprozität, bevor sie naturalisirt werden, der Nachweis, daß sie die Militairpflicht gegen ihr bisheriges Vaterland erfüllt haben oder davon befreit worden find, gefordert werden ?).

§. 9. Eine von der Regierung oder von einer Central- oder höheren Verwaltungsbehörde eines Bundesstaates vollzogene oder bestätigte Bestallung für eine in den unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst oder in den Kirchen-, Schul- oder Kommunaldienst aufgenommenen Ausländer oder Angehörigen eines anderen Bundesstaates vertritt die Stelle der Naturalisations-Urkunde, beziehungsweise Aufnahme-Urkunde, sofern nicht ein entgegenstehender Vorbehalt in der Bestallung ausgedrückt wird.

Ist die Anstellung eines Ausländers im Bundesdienst erfolgt, so erwirbt

*) Vgl. Nr. 16 (Bd 1 S. 29).

5) Nr. 1095. Gesez, betreffend die Naturalisation von Ausländern, welche im Reichsdienste angestellt sind. Vom 20. Dezember 1875. (RGB. S. 324. Ausgegeben am 22. Dezember 1875.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Ausländern, welche im Reichsdienste angestellt sind, ein Diensteinkommen aus der Reichskasse beziehen und ihren dienstlichen Wohnsiz im Ausland haben, darf von demjenigen Bundesstaate, in welchem sie die Verleihung der Staatsangehörigkeit nachsuchen, die Naturalisationsurkunde nicht versagt werden.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Infiegel. Gegeben Berlin, den 20. Dezember 1875.

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6) Ueber das Verfahren bei der Anstellung bezw. Beschäftigung Luxemburgischer Unterthanen im unmittelbaren Preußischen Staatsdienste vgl. den Beschluß des Preuß. Staatsminifteriums v. 13. März 1880 (Ministerialbl. für die ges. innere Verw. S. 106).

der Angestellte die Staatsangehörigkeit in demjenigen Bundesstaate, in welchem er seinen dienstlichen Wohnsitz hat.

§. 10. Die Naturalisations-Urkunde, beziehungsweise Aufnahme-Urkunde, begründet mit dem Zeitpunkte der Aushändigung alle mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte und Pflichten.

§. 11. Die Verleihung der Staatsangehörigkeit erstreckt sich, insofern nicht dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und die noch unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder.

§. 12. Der Wohnsitz innerhalb eines Bundesstaates begründet für sich allein die Staatsangehörigkeit nicht.

§. 13. Die Staatsangehörigkeit geht fortan nur verloren:

1) durch Entlassung auf Antrag (§§. 14. ff.);

2) durch Ausspruch der Behörde (§§. 20. und 22.);

3) durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande (§. 21.);

4) bei unehelichen Kindern durch eine den geseßlichen Bestimmungen gemäß erfolgte Legitimation, wenn der Vater einem anderen Staate angehört als die Mutter;

5) bei einer Norddeutschen durch Verheirathung mit dem Angehörigen eines anderen Bundesstaates oder mit einem Ausländer').

§. 14. Die Entlassung wird durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde des Heimathsstaates ausgefertigte Entlassungs-Urkunde ertheilt®).

§. 15. Die Entlassung wird jedem Staatsangehörigen ertheilt, welcher nachweist, daß er in einem anderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben hat.

In Ermangelung dieses Nachweises darf sie nicht ertheilt werden:

1) Wehrpflichtigen, welche sich in dem Alter vom vollendeten siebenzehnten bis zum vollendeten fünf und zwanzigsten Lebensjahre befinden, bevor fie ein Zeugniß der Kreis-Ersaßkommission darüber beigebracht haben, daß sie die Entlassung nicht blos in der Absicht nachsuchen, um sich der Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Flotte zu entziehen; 2) Militairpersonen, welche zum stehenden Heere oder zur Flotte gehören, Offizieren des Beurlaubtenstandes und Beamten, bevor sie aus dem Dienste entlassen sind;

3) den zur Reserve des stehenden Heeres und zur Landwehr, sowie den zur Reserve der Flotte und zur Seewehr gehörigen und nicht als Offiziere angestellten Personen, nachdem sie zum aktiven Dienste einberufen worden sind9).

7) Vgl. den Bescheid des Preuß. Ministers des Innern, v. 3. Oktober 1872, betr. das Fortbestehen der früheren Staatsangehörigkeit neben einer neu erworbenen Staatsangehörigkeit eines anderen, zum Deutschen Reiche gehörigen Staates, (Ministerialbl. für die gef. innere Verw. G. 249).

) Für Preußen ist das Formular für die Entlassungs-Urkunde durch den Ministerialerl. v. 5. Juni 1871 (Ministerialbl. f. die ges. innere Verw. S. 161) vorgeschrieben.

9) Vgl. Art. 59 Abs. 2 der Reichsverfassung (Nr. 628), §§ 6 u. 15 des Ges. v. 9. November 1867 (Nr. 22. Bd 1 S. 64), § 60 Nr. 1 des Reichs-Militärges. v. 2. Mai 1874 (Nr. 1002), § 25 der deutschen Wehr-Ordnung I. Theil v. 28. September 1875 (Anlage zu Nr. 1002), §§ 69 ff. des Militär-Strafgeseßbuchs v. 20. Juni 1872 (Nr. 838) und §§ 140, 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich (Nr. 1123).

§. 16. Norddeutschen, welche nach dem Königreich Bayern, dem Königreich Württemberg oder dem Großherzogthum Baden oder nach den nicht zum Bunde gehörigen Theilen des Großherzogthums Hessen auswandern wollen, ist im Falle der Reziprozität die Entlassung zu verweigern, so lange fie nicht nachgewiesen haben, daß der betreffende Staat sie aufzunehmen bereit ist3).

§. 17.10) Aus anderen als aus den in den §§. 15. und 16. bezeichneten Gründen darf in Friedenszeiten die Entlassung nicht verweigert werden. Für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr bleibt dem Bundespräsidium der Erlaß besonderer Anordnung vorbehalten.

§. 18. Die Entlassungs-Urkunde bewirkt mit dem Zeitpunkte der Aushändigung den Verlust der Staatsangehörigkeit.

Die Entlassung wird unwirksam, wenn der Entlassene nicht binnen sechs Monaten vom Tage der Aushändigung der Entlassungs-Urkunde an seinen Wohnsiz außerhalb des Bundesgebietes verlegt oder die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate erwirbt.

§. 19. Die Entlassung erstreckt sich, insofern nicht dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und die noch unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder.

§. 20.10) Norddeutsche, welche sich im Auslande aufhalten, können ihrer Staatsangehörigkeit durch einen Beschluß der Centralbehörde ihres Heimathsstaates verlustig erklärt werden, wenn sie im Falle eines Krieges oder einer Kriegsgefahr einer durch das Bundespräsidium für das ganze Bundesgebiet an= zuordnenden ausdrücklichen Aufforderung zur Rückkehr binnen der darin bestimmten Frist keine Folge leisten.

§. 21. Norddeutsche, welche das Bundesgebiet verlassen und sich zehn Jahre lang ununterbrochen im Auslande aufhalten, verlieren dadurch ihre Staatsangehörigkeit. Die vorbezeichnete Frist wird von dem Zeitpunkte des Austritts aus dem Bundesgebiete oder, wenn der Austretende sich im Besitz eines Reisepapieres oder Heimathsscheines") befindet, von dem Zeitpunkte des Ablaufs dieser

10) Nr. 538. Gesez, betreffend die Wirksamkeit der §§. 17. und 20. des Geseßes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staats. angehörigkeit vom 1. Juni 1870. (Bundesgefeßbl. S. 355.). Vom 21. Juli 1870. (BGB. S. 498. Ausgegeben am 22. Juli 1870.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

Einziger Paragraph.

Die §§. 17. und 20. des Gesezes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870. (Bundesgeseßbl. S. 355.) treten am Tage der Verkündigung des gegenwärtigen Geseges in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift mit beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. Juli 1870.

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11) a. Der Bundesrath hat zur Ausführung des §. 21 des Geseßes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (Bundes - Gesezblatt S. 355) unterm 20. Januar 1881 beschlossen:

1. Es seien die Heimathscheine nach dem nachstehend abgedruckten Formular auszustellen;

2. die Gültigkeitsdauer eines Heimathscheines dürfe auf einen längeren Zeitraum als fünf Jahre nicht bemessen werden.

Deutsches Reich.

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