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Papiere an gerechnet. Sie wird unterbrochen durch die Eintragung in die Matrikel eines Bundeskonsulats. Ihr Lauf beginnt von Neuem mit dem auf die Löschung in der Matrikel folgenden Tage 12).

Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit erstreckt sich zugleich auf die Ehefrau und die unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder, soweit sie sich bei dem Ehemanne, beziehungsweise Vater befinden.

Für Norddeutsche, welche sich in einem Staate des Auslandes mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen aufhalten und in demselben zugleich die Staatsangehörigkeit erwerben, kann durch Staatsvertrag die zehnjährige Frist bis auf eine fünfjährige vermindert werden, ohne Unterschied, ob die Betheiligten sich im Besize eines Reisepapieres oder Heimathsscheines befinden oder nicht.

Norddeutsche, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande verloren und keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben, kann die Staatsangehörigkeit in dem früheren Heimathsstaate wieder verliehen werden, auch ohne daß sie sich dort niederlassen.

Norddeutsche, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande verloren haben und demnächst in das Gebiet des Norddeutschen Bundes zurückkehren, erwerben die Staatsangehörigkeit in demjenigen Bundesstaate, in welchem sie sich niedergelassen haben, durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde ausgefertigte Aufnahme-Ürkunde3), welche auf Nachsuchen ihnen ertheilt werden muß.

Deutsches Reich.
(Königreich Preussen.)

Heimathschein.

Von de(r) unterzeichneten (Regierung) wird dem (Namen, Stand und Wohnort), ge boren am. . ten 1 ... zu zum Zwecke des Aufenthalts im Auslande hierdurch bescheinigt, daß derselbe und zwar durch) (Abstammung, Naturalisation etc.) die Eigenschaft als (Preusse) besigt.

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Jahren.

Gegenwärtige Bescheinigung gilt nur auf die Dauer von Durch diese Fristbestimmung werden jedoch die Bestimmungen der Verträge nicht berührt, welche deutscherseits wegen Uebernahme von Angehörigen oder vormaligen Angehörigen des Deutschen Reichs mit anderen Staaten abgeschlossen worden sind.

(Centralbl. 1881 G. 22.)

den . .ten ..

(Königlich preussische Regierung.)
(Unterschrift.)

b. Der Bundesrath hat in seiner Sizung vom 3. März 1883 beschlossen:

daß die zur Benuzung innerhalb des Reichsgebiets bestimmten Bescheinigungen über die Staatsangehörigkeit nach dem nachstehenden Formulare auszustellen seien:

Staatsangehörigkeits- Ausweis.

(Ausschließlich zur Benußung innerhalb des deutschen Reichsgebiets gültig.)

Dem (Namen, Stand und Wohnort) geboren am

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zu..

wird bescheinigt, daß derselbe und zwar durch (Abstammung, Naturalisation 2c.) die Eigenschaft als

besigt.
den

ten

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(Centralbl. 1883 S. 66.)

(Siegel und Unterschrift der zur Ertheilung des StaatsangehörigkeitsAusweises befugten Behörde resp. des betreffenden Beamten.

12) Vgl. § 12 des Konsulatsges. v. 8. November 1867 (Nr. 23. Bd 1 S. 69).

§. 22. Tritt ein Norddeutscher ohne Erlaubniß seiner Regierung in fremde Staatsdienste, so kann die Centralbehörde seines Heimathsstaates denselben durch Beschluß seiner Staatsangehörigkeit verlustig erklären, wenn er einer ausdrücklichen Aufforderung zum Austritte binnen der darin bestimmten Frist keine Folge leistet 13).

§. 23. Wenn ein Norddeutscher mit Erlaubniß seiner Regierung bei einer fremden Macht dient, so verbleibt ihm seine Staatsangehörigkeit.

§. 24. Die Ertheilung von Aufnahme-Urkunden und in den Fällen des §. 15. Absatz 1. von Entlassungs-Urkunden erfolgt kostenfrei.

Für die Ertheilung von Entlassungs-Urkunden in anderen als den im §. 15. Absatz 1. bezeichneten Fällen darf an Stempelabgaben und Ausfertigungsgebühren zusammen nicht mehr als höchstens Ein Thaler erhoben werden.

§. 25. Für die beim Erlasse dieses Gesezes im Auslande sich aufhaltenden Angehörigen derjenigen Bundesstaaten, nach deren Gesetzen die Staatsangehörigkeit durch einen zehnjährigen oder längeren Aufenthalt im Auslande verloren ging, wird der Lauf dieser Frist durch dieses Gesetz nicht unterbrochen.

Für die Angehörigen der übrigen Bundesstaaten beginnt der Lauf der im §. 21. bestimmten Frist mit dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes.

§. 26. Alle diesem Geseße zuwiderlaufenden Vorschriften werden aufgehoben. §. 27. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1871. in Kraft14). Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.

Gegeben Schloß Babelsberg, den 1. Juni 1870.

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13) Im Anschluß an die Bestimmungen der §§ 20 u. 22 ist durch das Ges. v. 4. Mai 1874, betr. die Verhinderung der unbefugten Ausübung von Kirchenämtern, (Nr. 1001) noch ein dritter Fall festgesezt, in welchem der Verlust der Staatsangehörigkeit durch Ausspruch der Behörde ein

treten fann.

14) Der Bundesrath hat in seiner Sizung vom 19. Dezember 1882 beschlossen:

Die am 7. Dezember 1871 beschlossenen Bestimmungen für die Aufstellung von Uebersichten über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit werden aufgehoben. An ihre Stelle treten folgende Bestimmungen:

1. Erstmals für das Jahr 1883 und sodann alljährlich ist von jedem Staate eine Jahresübersicht über die Erwerbung und den Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit, soweit diese durch Ertheilung von Aufnahme-, Naturalisations-, Wiederverleihungs- und Entlassungsurkunden erworben bezw. verloren ist, nach dem anliegenden Formular 1 aufzustellen und bis zum 30. Juni des folgenden Jahres dem Kaiserlichen statistischen Amt mitzutheilen.

Es ist zulässig, die eine Uebersicht in mehrere zu zerlegen, deren jede sich auf eine bestimmte Art von Urkunden bezieht.

2. Für die behufs Aufstellung dieser Jahresübersicht erforderlichen Erhebungen werden, falls hierfür Zählkarten angewendet werden, die anliegenden Formulare 2 und 3 empfohlen.

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Erwerb und Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit durch Ertheilung von Aufnahme-,

Bisheriger Heimathsstaat

Naturalisirten.

für d...

Zahl der Personen, auf welche die Urkunden

sich erstreckten:

männliche

weibliche

14 21 unter 14
bis Jahre
14 unter und 14

Jahr

dar-
21
Jahr über

21

bis Jahre

unter und

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alt. alt. alt. alt. alt. alt.

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Wie zu a, jedoch mit der Aenderung, daß in Spalte 1 die Namen der fremden sind: Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Luxemburg, NiederSerbien, Spanien, Türkisches Reich, Vereinigte Staaten von Amerika, andere amerikanische c. Wiederverleihungs-Urkunden nach §. 21 Absaß 4 Wie zu b, jedoch mit der Aenderung, daß die Spalte 1 folgende Ueberschrift erhält: Deutschen Reichs aufgehalten haben." II. Entlassungs

a. An Staatsangehörige, welche nach anderen Wie zu Ia, jedoch mit der Aenderung, daß die Spalte 1 folgende Ueberschrift erhält: b. An Staatsangehörige, welche nach

Wie zu Ib, jedoch mit der zu IIa angegebenen Aenderung.

Formular 1.

Naturalisations, Wiederverleihungs- und Entlassungs- Urkunden im Jahre 18 (Benennung des Staats)...

Familienstand Religionsbekenntniß Beruf der in den Spalten 3 bis 6 aufgeführten der Personen in den Spalten 7 und 8:

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Naturalisations-Urkunden.

Angehörige anderer Bundesstaaten.

an Ausländer.

Staaten, welchen die Naturalisirten bisher angehörten, in folgender Reihenfolge aufzuführen lande, Desterreich-Ungarn, Portugal, Rumänien, Rußland, Schweden und Norwegen, Schweiz, Staaten, alle übrigen Staaten, unbekannt.

und 5 des Reichsgeseßes vom 1. Juni 1870.

,,Staat, in welchem die Personen, denen die Urkunden ertheilt sind, sich zulezt außerhalb des

Urkunden.

Bundesstaaten zu ziehen beabsichtigten.

,,Staat, wohin die Entlassenen zu ziehen beabsichtigten."

dem Auslande zu ziehen beabsichtigten.

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2. Geschlecht: männlich, weiblich. (Zutreffendes zu unterstreichen.)

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4. Bisherige Staatsangehörigkeit der aufgenommenen oder naturalisirten Person:

bezw. Angabe des Landes, in welchem die wiederaufgenommene Person sich zuleßt außerhalb des Deutschen Reichs aufgehalten hat:

5. Familienstand: ledig, verheirathet, verwittwet, geschieden. (Zutreffendes zu unterstreichen.) 6. Religion:

7. Beruf und Stellung in demselben:

8. Art des Erwerbs der Staatsangehörigkeit:

A. Ertheilung einer Aufnahmeurkunde an Angehörige eines anderen Bundesstaats,

B. Ertheilung einer Naturalisationsurkunde an Ausländer (§. 6 des Reichsgesezes vom 1. Juni 1870 und Reichsgeseß vom 20. Dezember 1875),

C.

Wiederverleihung der Staatsangehörigkeit, und zwar:

nach §. 21 Absaß 4

nach §. 21 Absaß des Reichsgeseßes vom 1. Juni 1870.

(Butreffendes zu unterstreichen.)

9. Behörde, welche die Urkunde ertheilt hat:

10. Die Urkunde wurde ertheilt an einen Familienvorstand oder eine einzelne Person. (Zutreffendes zu unterstreichen.) Im ersteren Falle sind die Kartennummern der Familienangehörigen, auf welche sich die Urkunde mit erstreckt, hier anzugeben...

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2. Geschlecht: männlich, weiblich. (Zutreffendes zu unterstreichen.)

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6. Familienstand: ledig, verheirathet, verwittwet, geschieden. (Zutreffendes zu unterstreichen.) 7. Religion:

8. Beruf und Stellung in demselben:

9. Verlust der Staatsangehörigkeit aus Anlaß:

A. des Erwerbs der Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaat,
B. der Auswanderung ins Ausland.

(Zutreffendes zu unterstreichen.)

10. Behörde, welche die Urkunde ertheilt hat:

11. Die Urkunde wurde ertheilt an einen Familienvorstand oder eine einzelne Person.

(Zutreffendes zu unterstreichen.) Im ersteren Falle sind die Kartennummern der Familienangehörigen, auf welche sich die Urkunde mit erstreckt, hier anzugeben.

12. Land, nach welchem der Wegzug beabsichtigt wird:

(Centralbl. 1883 G. 20-25.)

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