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V.
Bekanntmachung.

(Centralbl. 1875. S. 475.)

Zwischen Deutschland und Desterreich-Ungarn ist bezüglich der Uebernahme Auszuweisender ein Abkommen getroffen worden, durch welches jeder der vertragenden Theile sich verpflichtet hat, auf Verlangen des anderen Theiles seine Angehörigen wieder zu übernehmen, auch wenn dieselben die Staatsangehörigkeit nach der inländischen Geseßgebung bereits verloren haben, sofern sie nicht dem anderen Lande nach dessen eigener Gesezgebung angehörig geworden sind.

Denselben Gegenstand betreffende frühere Uebereinkommen zwischen einzelnen deutschen Staaten und der österreichisch-ungarischen Monarchie oder einzelnen Theilen derselben sind gleichzeitig für erloschen erklärt worden.

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Die Kaiserlich deutsche Regierung und die Königlich belgische Regierung sind über nachstehende Bestimmungen in Beziehung auf Unterstüßung der hülfsbedürftigen Angehörigen des einen Landes innerhalb des Gebietes des anderen und Heimschaffung derselben übereingekommen:

Artikel 1. Jeder der beiden vertragenden Theile verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß innerhalb seines Gebietes den hülfsbedürftigen Angehörigen des anderen Theiles dieselbe Unterstüßung gewährt werde, welche den eigenen Hülfsbedürftigen nach den geseßlichen Bestimmungen über öffentliche Unterstüßung zu theil wird.

Wird ein hülfsbedürftiger Angehöriger des einen Theiles aus dem Gebiete des anderen in sein Heimathland zurückgeschafft oder ausge. wiesen, so ist der ausweisende Theil verpflichtet, demselben die zur Erreichung der Grenze erforderlichen Mittel zu gewähren.

Artikel 2. Die Heimschaffung eines Hülfsbedürftigen muß ausgesezt werden, wenn und so lange es der Gesundheitszustand desselben erfordert.

Le Gouvernement Impérial allemand et le Gouvernement Royal belge sont convenus de ce qui suit relativement au traitement des indigents d'un des pays sur le territoire de l'autre et à leur repatriement.

Article 1. Chacune des deux parties contractantes s'engage à procurer, dans les limites de son territoire, aux indigents appartenant à l'autre, les secours qu'elle accorde à ses propres indigents en vertu des dispositions légales sur l'assistance publique.

Si l'une des parties fait reconduire ou renvoie dans son pays un indigent de l'autre, elle fournira à cet indigent les ressources nécessaires pour gagner la frontière.

Article 2. Le renvoi d'un indigent sera différé aussi longtemps, que l'état de sa santé l'exigera.

Frauen dürfen nicht von ihren Ehemännern, Les femmes ne pourront être séparées und Kinder unter sechszehn Jahren nicht von de leurs maris, ni les enfants au-dessous de

ihren Eltern getrennt werden, außer in den in dem folgenden Artikel vorgesehenen Fällen.

Artikel 3. Hülfsbedürftige, welche in Folge von Krankheit oder Alter erwerbsunfähig geworden sind, desgleichen Waisen, verlassene Kinder und Geisteskranke sollen, wenn sie auf öffentliche Kosten verpflegt oder unterhalten werden, nur auf vorhergehenden Antrag, welcher im diplomatischen Wege von der einen an die andere Regierung zu richten ist, übernommen werden.

Artikel 4. Der Antrag auf Uebernahme darf nicht aus dem Grunde abgelehnt werden, weil der betreffende Hülfsbedürftige seiner früheren Staatsangehörigkeit verlustig gegangen ist, sofern er nicht eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat.

Ebenso wenig kann die Uebernahme ausgewiesener oder an die Grenze ihres Heimathlandes zurückgeschaffter Personen, welche ihre frühere Staatsangehörigkeit verloren, eine andere aber nicht erworben haben, von ihrem Heimathlande verweigert werden.

Artikel 5. Die heimzuschaffenden Hülfs. bedürftigen deutscher Herkunft sollen durch die belgischen Behörden der Polizei-Direktion zu Aachen, die heimzuschaffenden Hülfsbedürftigen belgischer Herkunft durch die zuständigen deut schen Behörden dem Ober-Polizei-Kommissariat zu Lüttich zugeführt werden.

Die Bestimmung der Uebergabeorte kann mit Zustimmung beider Theile abgeändert werden.

Artikel 6. Ein Ersaß derjenigen Kosten, welche in Gemäßheit der vorstehenden Artikel durch Armenunterstüßung, Verpflegung, ärzt liche Behandlung oder Heimschaffung entstanden find, soll gegen die Staats-, Gemeinde- oder andere öffentliche Kaffen desjenigen Theiles, welchem der Hülfsbedürftige angehört, nicht beansprucht werden dürfen. Ebenso wenig ist ein solcher Anspruch bezüglich etwa entstandener Beerdigungskosten zulässig.

Artikel 7. Die Uebernahme kann unterbleiben, wenn die Betheiligten sich darüber einigen, daß dem betreffenden Hülfsbedürftigen an dem Orte, wo er sich befindet, die weitere Fürsorge gegen Erstattung der Kosten seitens des dazu Verpflichteten zu theil wird.

seize ans de leurs parents, excepté dans les cas prévus par l'article suivant.

Article 3. Les indigents que l'état de leur santé ou leur âge met dans l'impossibilité de pourvoir aux besoins de leur existence, les orphelins, les enfants abandonnés et les aliénés, ne seront repatriés, s'ils sont traités ou entretenus à charge de la bienfaisance publique, que sur une demande préalable adressée, par voie diplomatique, par l'un des deux Gouvernements à l'autre.

Article 4. La demande de repatriement ne peut être rejetée sous le prétexte que l'indigent dont il s'agit aurait perdu sa nationalité, pour autant qu'il n'en ait pas acquis une autre.

De même les individus renvoyés ou reconduits aux frontières de leur pays et qui auraient perdu leur nationalité, sans en avoir acquis une autre, ne pourront être repoussés par l'Etat dont ils sont originaires.

Article 5. Les indigents à repatrier d'origine allemande, seront remis par les autorités belges à la Direction de la police à Aix-la-Chapelle et les indigents à repatrier d'origine belge seront remis par les autorités allemandes compétentes, au Commissariat de police en Chef à Liége.

La désignation du lieu où la remise doit s'effectuer pourra être modifiée du consentement des deux parties.

Article 6. Le remboursement des dépenses faites, conformément aux articles précédents, du chef de secours, d'entretien, de traitement médical ou de repatriement d'indigents, ne pourra être réclamé ni de la caisse de l'Etat auquel appartiennent ces indigents, ni de celle de leur commune, ni d'aucune autre caisse publique du pays. Il en sera de même, le cas échéant, des frais d'inhumation.

Article 7. Le repatriement pourra ne pas avoir lieu, s'il est convenu entre les intéressés que l'indigent continuera à recevoir des secours au lieu de sa résidence, moyennant le remboursement des frais par qui de droit.

Artikel 8. Dienigen, welche eine Armenunterstüßung oder sonstige Kosten für einen Hülfsbedürftigen bestritten haben, können die Erstattung derselben vor den Gerichten oder den sonst zuständigen Behörden des Landes, welchem der Hülfsbedürftige angehört, gegen diesen selbst oder gegen die zu seiner Unterhaltung civilrechtlich verpflichteten Personen verfolgen.

Artikel 9. Ein jeder der vertragenden Theile behält sich das Recht vor, die gegenwärtige Uebereinkunft mittelst vorgängiger Benachrichtigung mit sechsmonatlicher Frist aufzukündigen.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, auf Grund erhaltener Ermächtigung, die gegenwärtige Deklaration in doppelter Ausfertigung vollzogen.

Brüssel, den 7. Juli 1877.

Graf von Brandenburg.

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Article 8. Ceux qui ont fait l'avance de secours ou d'autres frais pour un indigent pourront en poursuivre le remboursement devant les tribunaux ou toute autre autorité compétente du pays auquel appartient cet indigent, soit contre celui-ci luimême, soit contre ceux qui sont obligés civilement à pourvoir à son entretien.

Article 9. Chacune des parties contractantes se réserve le droit de dénoncer la présente convention moyennant avis préalable donné six mois d'avance.

En foi de quoi les soussignés, dûment autorisés, ont signé la présente déclaration en double original.

Bruxelles, le 7. Juillet 1877.

G. von Brandenburg.
(L. S.)

Comte d'Aspremont-Lynden.
(L. S.)

VII.

Bekanntmachung,

betreffend das Regulativ zur Ordnung des Geschäftsganges bei dem Bundesamte für das Heimathwesen. Vom 6. Januar 1873. (Centralbl. S. 4.)

In Ausführung des §. 45 des Gesezes über den Unterstüßungswohnsig vom 6. Juni 1870 (BGB. S. 369)1) hat der Bundesrath dem nachfolgenden Regulativ zur Ordnung des Geschäftsganges bei dem Bundesamte für das Heimathwesen die Bestätigung ertheilt.

§. 1. (Sizungen des Bundesamtes.) Das Bundesamt für das Heimathwesen versammelt sich an regelmäßigen, im voraus von ihm bestimmten Sizungstagen; dem Vorsizenden bleibt es unbenommen, im Bedürfnißfalle außerordentliche Sigungen anzuberaumen.

§. 2. (Ferien.) Das Bundesamt hält Ferien während der Monate Juli und August. In der Ferienzeit fallen die regelmäßigen Sizungen aus; es müssen jedoch während derselben immer wenigstens drei Mitglieder, zur Erledigung schleuniger Angelegenheiten, am Size des Bundesamtes anwesend sein oder in solcher Nähe deffelben sich aufhalten, daß sie auf erfolgte Einladung ohne Verzug zu einer Sizung erscheinen können.

§. 3. (Urlaub der Mitglieder.) Außer der Ferienzeit darf der Vorsißende sich nicht über acht Tage ohne Urlaub des Reichskanzlers vom Size des Bundesamtes entfernen. Die anderen Mitglieder des Bundesamtes dürfen außer der Ferienzeit sich nicht über drei Tage und jedenfalls nicht an einem für die regelmäßigen Sizungen bestimmten Tage ohne Urlaub vom Size des Bundesamtes entfernen; die Ertheilung des Urlaubs an diese Mitglieder steht bis zur Dauer von sechs Wochen dem Vorsitzenden, über diese Dauer hinaus dem Reichskanzler zu.

1) Vgl. S. 137 und Anm. 23 das.

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§. 4. (Leitung des Verfahrens.) Verfügungen, welche, ohne der sachlichen Entscheidung vorzugreifen, lediglich die Leitung des Verfahrens vor dem Bundesamte bezwecken, werden, der Regel nach ohne Vortrag im Kollegium, entweder von dem Vorsizenden selbst oder, unter seiner Mitzeichnung, von demjenigen Mitgliede des Bundesamtes erlassen, welchem der Vorsitzende die Bearbeitung der Sache überträgt. Ergiebt sich zwischen diesem Mitgliede und dem Vorsißenden eine Meinungsverschiedenheit, oder wird gegen das Verfügte Einspruch von Seiten einer Partei erhoben, so ist die Beschlußnahme des Kollegiums hierüber herbeizuführen. In allen anderen Fällen bleibt es übrigens dem Ermessen des Vorsizenden überlassen, den vorgängigen Vortrag im Kollegium anzuordnen.

§. 5. Der Vorsißende leitet die Verhandlungen und Berathungen in den Sizungen des Bundesamtes; er stellt die Fragen und sammelt die Stimmen vorbehaltlich der Entscheidung des Kollegiums, falls über die Fragestellung oder über das Ergebniß der Abstimmung eine Meinungsverschiedenheit entsteht.

§. 6. (Mündliche Verhandlung in öffentlicher Sizung.) Die Vorladung der Parteien zur mündlichen Verhandlung in der öffentlichen Sizung des Bundesamtes erfolgt durch die Post gegen Behändigungsschein.

Die zur mündlichen Verhandlung gelangenden Sachen werden in der, durch den Vorsizenden bestimmten, durch Aushang vor dem Sizungszimmer bekannt zu machenden Reihenfolge erledigt.

Der Vorsißende verkündigt die ergangene Entscheidung nebst den Entscheidungsgründen. Nach Befinden des Bundesamtes kann die Entscheidung oder die Verkündigung der Entscheidungsgründe bis auf die nächste regelmäßige Sizung ausgesezt werden. Zu leßterer werden die erschienenen Parteien mündlich vorgeladen; einer Vorladung der ausgebliebenen Parteien bedarf es nicht.

§. 7. Ueber die öffentliche Sigung wird durch einen zuzuziehenden vereidigten Protokollführer eine Verhandlung aufgenommen, welche die wesentlichen Hergänge enthalten muß und von den theilnehmenden Mitgliedern des Bundesamtes, sowie von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§. 7b. Bei den Beschlüssen, welche auf Grund einer mündlichen Verhandlung erlassen werden, dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor welchen die mündliche Verhandlung stattgefunden hat.

§. 8. Der Vorsißende handhabt die Ordnung in den öffentlichen Sizungen des Bundesamtes; er kann jeden Zuhörer aus denselben entfernen lassen, welcher Störungen verursacht. §. 9. (Ausfertigungen xc.) Die endgiltigen Entscheidungen des Bundesamtes in Streitsachen der Armenverbände werden

Im Namen des Deutschen Reichs

erlassen. Die Konzepte dieser Entscheidungen sind von allen theilnehmenden Mitgliedern zu vollziehen; den Ausfertigungen derselben ist das große Siegel des Bundesamtes beizudrücken; im Eingange der gedachten Ausfertigungen sind die Mitglieder des Bundesamtes aufzuführen, welche an der Entscheidung theilgenommen haben.

Alle Entscheidungen und Verfügungen des Bundesamtes werden in der Ausfertigung mit der Unterschrift:

Bundesamt für das Heimathwesen

versehen und von dem Vorsigenden vollzogen 2).

§. 10. Das Bundesamt führt zwei Siegel:

Die Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen werden in fortlaufenden Heften von Wohlers (Berlin, 1873 ff.) herausgegeben. Eine große Anzahl der wichtigsten Entscheidungen ist auch im Centralblatt mitgetheilt.

1. ein großes Siegel, entsprechend dem großen Siegel, welches im Reichskanzler - Amte ge

führt wird,

2. ein kleineres Siegel mit dem Reichsadler und der Umschrift: Bundesamt für Heimathwesen.

§. 11. (Geschäfte des Vorsitzenden.) Der Vorsißende leitet und überwacht den gesammten Geschäftsgang bei dem Bundesamte. Er eröffnet die eingehenden Schriftstücke und versieht sie mit dem Eingangsvermerk. Er vertheilt die Geschäfte. Er verfügt – und zwar entweder selbst oder mit Zuziehung eines Dezernenten, in allen wichtigeren Fällen aber nach Berathung mit dem Kollegium in den, das Bundesamt als solches betreffenden Verwaltungs-Angelegenheiten, sowie bezüglich der Einrichtung der erforderlichen Geschäftskontrolen. Er überwacht die Dienstführung der Subaltern- und Unterbeamten; er erläßt für diese Beamten die erforderlichen Instruktionen; er ertheilt ihnen Urlaub und übt über sie die Disziplin vorläufig und bis zur Regelung der Disziplinarverhältnisse im Wege der Reichsgesetzgebung nach Maßgabe der in Preußen geltenden Vorschriften.

§. 12. (Vertretung des Vorsißenden.) Den Vorsizenden vertritt im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung das dem Dienstalter nach, und bei gleichem Dienstalter das der Geburt nach älteste Mitglied; das Dienstalter bestimmt sich in allen Fällen nach dem Tage der Ernennung zum Mitgliede des Bundesamtes.

§. 13. (Geschäftsjahr, Geschäftsbericht.) Das Geschäftsjahr des Bundesamtes beginnt mit dem 1. Dezember und endigt mit dem 30. November.

Am Schlusse des Geschäftsjahres hat das Bundesamt dem Reichskanzler eine Uebersicht der erledigten Geschäfte berichtlich einzureichen.

Berlin, den 6. Januar 1873.

Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Delbrück.

Nr. 512 bis 514. Ernennung von Räthen des obersten Gerichtshofes für Handelsfachen. Ertheilungen des Erequatur. (BGB. S. 374.)

Nr. 515. Gesetz, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften. Vom 11. Juni 1870. (BGB. S. 375. Ausgegeben den 25. Juni 1870.)1) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1. Die Artikel 5. 173. bis 176. 178. 198. 199. 203. 206. bis 212. 214. 215. 217. 222. 225. 239. 240. 242. und 247. bis 249. des Allgemeinen

1) Das Gesez ist im Gebiete des Norddeutschen Bundes am 9. Juli 1870 in Wirksamkeit getreten. Dasselbe ist durch Art. 80 Nr. I 26 der Verfassung des Deutschen Bundes v. 31. Dezember 1870 (Nr. 597) zum Geseze des Deutschen Bundes und durch § 2 des Ges. v. 16. April 1871 (Nr. 628) zum Reichsgeseße erklärt. Es ist in Baden, Südhessen und Würt temberg am 1. Januar 1871 (Vereinbarung mit Baden und Hessen über Gründung des Deutschen Bundes v. 15. November 1870. Nr. 598; Vertrag mit Württemberg über deffen Beitritt zur Verfassung des Deutschen Bundes vom 25. November 1870 Art. 2 Nr. 6 und Verhandlung von demselben Tage N. 1a. Nr. 599), in Bayern am 13. Mai 1871 (Vertrag über den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes v. 23. November 1870 Nr. III § 8. Nr. 610; Ges. v. 22. April 1871 § 10. Nr. 632) in Kraft getreten. In Elsaß-Lothringen ist es am 1. Oktober 1872 gleichzeitig mit dem allgemeinen Deutschen Handelsgeseßbuche dadurch in Kraft getreten, daß das letztere mit den durch das Gesez vorgeschriebenen Abänderungen zur Einführung gelangte (vgl. Anm. 1 zu Nr. 332 Be 1 S. 774).

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