Englischer. 82. Lasting, Krepp, Lasting, gezwirnter Wollenkrepp, Merino und andere nicht besonders genannte Wollenzeuge, nicht über 34 Zoll breit über 34 = = 83. Halbwollene Stoffe, wie imitirter Camelot oder Lasting, Orleans, (einfach und gemustert), Alpacca, Barateas, Damast, drap d'Italie, Taffachelas, Kaffelschnur, Kassandra, verschiedene Wollenfabrikate, Camelotschnur und alle anderen halbwollenen Gewebe, nicht über 34 Zoll breit über 34 = Anker und Ankerketten. Blei zu Theekisten. Bücher, gedruckte. Gepäck von Reisenden. 3weite Abtheilung. Zollfreie Waaren. Getreide: Reis, gereinigt und ungereinigt, Weizen, Gerste, Roggen, Erbsen, Bohnen, Hirse und Mais. Gold und Silber, gemünzt und ungemünzt. Kleidungsstücke. Löthmetall. Matten zur Verpackung. Mehl (gewöhnliches und feines) von allen vorgenannten Getreidearten. Pfannen und Körbe zur Theerfeuerung. Salpeter. Salz. Salzfleisch in Fässern. Steinkohlen. Theer und Pech. Thiere aller Art, welche zur Nahrung des Menschen oder zum Transport verwendet werden. Dritte Abtheilung. Opium. 5) Vgl. Anm. 4 S. 12. 6) Bekanntmachung des Kanzlers des Norddeutschen Bundes v. 19. Januar 1870, betr. eine Abänderung der Bestimmungen, unter welchen der Handel Deutschlands in Japan getrieben werden soll. (Nr. 414.) " „Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung v. 20. Dezember v. J.. betreffend die Bestimmungen, unter welchen der Handel Deutschlands in Japan getrieben werden soll, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Eingangszoll, welcher in der ersten Abtheilung der Bestimmung 7. unter No. 87. für wollene Unterjacken und Unterkleider per Dußend auf 85/100 eines Bu festgesezt ist, vom 1. Januar d. I. ab auf 80/100 eines Bu ermäßigt wurde." Bierte Abtheilung. Waaren, welche einer Eingangsabgabe von 5 Prozent ad valorem unterliegen, Gewebe jeder Art aus Seide, dann aus Seide zur Hälfte mit Baumwolle oder Wolle gemischt, wie Sammet, Damast-Brokat 2c. Glas- und Krystallwaaren. Gold- und Silberborten, ächt und unächt. Harze und Gewürze, die nicht im Tarife bezeichnet sind. Häute und Pelzwerk. Instrumente, optische und chirurgische und andere wissenschaftliche Instru mente. Korallen. Lampen, Maschinen und Geräthe von Eisen und Stahl. Messerschmiedewaaren. Möbel, neue und gebrauchte. Parfümerien und parfümerirte Seifen. Uhren- (Wand- und Taschen-) und Spieldosen. Waffen und Kriegsmunition. Weine, geistige Getränke und Lebensmittel jeder Art. Alle anderen hier nicht besonders benannten Artikel. Jedem Japaner soll es erlaubt sein, in den geöffneten Häfen oder im Auslande Schiffe jeder Art, Segel- sowie Dampfschiffe, zur Beförderung von Waaren oder Reisenden anzukaufen, mit Ausnahme von Kriegsschiffen, zu deren Ankaufe es der Genehmigung der Regierung bedarf. Alle Deutschen Schiffe, welche von Japanern gekauft werden, sollen als Japanische registrirt werden gegen Zahlung einer Gebühr von drei Bus per Tonne für Dampfschiffe und einem Bu per Tonne für Segelschiffe. Der Tonnengehalt jedes Schiffes soll durch die Deutschen Schiffspapiere festgestellt werden, welche den Japanischen Behörden auf Verlangen durch den Konsul, welcher dieselben zu beglaubigen hat, übermittelt werden. Kriegsmunition darf nur an die Japanische Regierung und an Fremde verkauft werden. Bestimmung 8. Von allen Japanischen Gütern, welche als Ladung ausgeführt werden, sollen an die Japanische Regierung Zölle entrichtet werden nach folgendem Tarife: 5. Caffia 6. Cassiaknospen . 18. Eisen, Japanisches 26. Erbsen, Bohnen und Hülsenfrüchte aller Art 10. Fische, getrocknet und gesalzen, Lachs und Kabliau 11. Fische, Tinten-, getrocknet . 22. Fischthran . 12. Galläpfel 13. Ghinang oder Ichio 35. Haifischfloffen . 14. Hanf 19. Haufenblase 16. Hirschgeweihe, alte 54. Weiches Holz jeder Art, wie Hinoki (Tanne), 55. Hartes Holz jeder Art, wie: Nara (Eiche), Tamo 15. Honig 17. Frico (beche de mer, becho de mar, Holothurien) 3. Kampfer 28. Kartoffeln 36. Krebse und Garnelen, getrocknet und gesalzen 23. Leinöl Gold und Silber, gemünztes. Ungemünztes in Japan produzirtes Gold und Silber wird nur von der Japanischen Regierung im Wege der Auktion verkauft. Dritte Abtheilung. Verbotene Waaren. Reis, gereinigt und ungereinigt. Reis-, Roggen-, Weizenmehl. 11 11 11 = 75 1 50 3 50 21 “་་་ ་་ 75 2 50 50 Roggen und Weizen. Salpeter. Vierte Abtheilung. Waaren, welche einer Ausgangs-Abgabe von 5 Prozent ad valorem unterliegen. Bauholz, außer das von Hakodade exportirte. Ginseng-Wurzeln und im Tarife nicht besonders benannte Arzneimittel. |