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Der Abstand der Oberkante dieser Stüßen über Schienenoberkante darf im ersteren Falle höchstens 3,000 Meter, im leßteren höchstens 3,600 Meter betragen, während die Mitte (Vertikalachse) der Stüßen im ersteren Falle höchstens 1,400 Meter, im leßteren höchstens 1,200 Meter von der Mitte des Wagens entfernt sein darf.

spondirenden Deffnungen geschlossen resp. ganz oder theilweise geöffnet werden können. An der Außenseite sind gewöhnlich als Schuß gegen das Eindringen des Regens ein oder mehrere schräg gestellte Brettchen vor den Oeffnungen angebracht. Zum Theil bestehen dieselben auch aus horizontal_liegenden stellbaren Jalousien.

Bei einer Bahn ist zur Verhütung des Eindringens des Regens ein geschweiftes Schußblech angebracht, das gleichzeitig dazu dienen soll, bei der Bewegung des Wagens die Luft aufzufangen und durch die Seffnungen in den Wagen zu pressen.

Die Ventilation mittelst sogenannter Jalousien, mit welcher bei 26 Bahnen sämmtliche, bei 29 weiteren Bahnen ein Theil der Personenwagen versehen sind, trifft nach dem Urtheile der Mehrzahl der Verwaltungen der Vorwurf geringer Wirksamkeit und des Einlassens von Staub, Kohlentheilen, Regen u. s. w. Nur bei wenigen Bahnen sind gegen diesen Uebelstand die Oeffnungen mit feiner Drahtgaze verschlossen.

Elf Verwaltungen glauben diese Art der Ventilation als ausreichend erachten zu dürfen, weil Klagen über die Mangelhaftigkeit derselben nicht zu ihrer Kenntniß gelangt sind, während sechs weitere Verwaltungen dieselbe für die besonderen Verhältnisse ihrer Bahnen, besonders in Rücksicht auf die Kürze der jedesmal von den Reisenden zu durchfahrenden Bahnstrecke, als genügend ansehen.

2. Eine weitere Vorrichtung besteht in größeren runden Oeffnungen in den Seitenwänden, welche in den Wagen beziehungsweise Kupees nahe der Decke diagonal einander gegenüberstehen und im Innern durch drehbare Regulirscheiben geschloffen oder geöffnet werden. Zuweilen sind auch vier derartige Oeffnungen in einem Kupee. An der Außenseite des Wagens münden die Oeffnungen in knieförmig gebogene Röhren, deren Ausmündung entweder nach unten oder zweckmäßiger nach den Stirnwänden der Wagen zu gerichtet ist, so daß bei der Bewegung des Zuges die eine der korrespondirenden Röhren die Luft auffängt und in den Wagen hineinführt, während aus der anderen die verbrauchte Luft ausströmt. Diese Ventilationsvorrichtung wird bei neun Bahnen angewandt.

3. Auf zwei Bahnen sind versuchsweise die Knieröhren durch Saug- und Druckröhren nach dem System Viebahn u. Voß ersezt, deren Wirkung als eine kräftige bezeichnet wird. 4. Die schwache Wirkung der Jalousien hat man mehrfach gesucht durch Anbringung von Luftabzügen auf der Wagendecke zu verstärken, die im Innern durch eine Regulirscheibe verschließbar sind. Solche Luftabzüge sind auch ohne Jalousien angewandt, erfordern dann aber, um gehörig wirksam zu werden, ein theilweises Oeffnen der Fenster. Dieselben haben bei sechs Bahnen und zwar vorzugsweise bei der IV. Wagenklasse Verwendung gefunden.

5. Eine selbständig wirkende Ventilation erzeugen die auf sechs Bahnen vorhandenen Deflektoren und Exhaustoren. Die Zirkulation der Luft wird im Innern des Wagens durch eine Regulirscheibe geregelt, während der eigenthümlich konstruirte Aufsaß die verbrauchte Luft aus dem Wagen heraussaugt. Bei der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn sind sämmtliche Personenwagen damit versehen.

Der Wirkung der unter 2, 3 und 5 aufgeführten, selbständig wirkenden Vorrichtungen wird fast in allen Fällen der Vorzug vor den Jalousien zuerkannt. Da, wo auch bei deren Anwendung Staub und Kohlentheile in den Wagen eingedrungen sind, ist durch Verschließen der äußeren Deffnungen mittelst Drahtgaze erfolgreich entgegenge

treten.

Um das Publikum auf das Vorhandensein und den Gebrauch dieser Ventilationsvorrichtungen, deren seltene Benußung von den Bahnverwaltungen mehrfach betont wird, aufmerksam zu machen, wird sich die Anbringung einer entsprechenden Inschrift nach dem Beispiele der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn empfehlen.

6. Von zwei Verwaltungen sind ferner Versuche mit einer Ventilation nach dem Scharrath’schen Poren-System angestellt, die jedoch noch nicht zum Abschluß gelangt sind.

7. Als besonders wirksam wird die bei einer größeren Zahl von Personenwagen der Ostbahn mit der Dampfheizung in Verbindung gebrachte Ventilation bezeichnet, die, auch ohne daß geheizt wird, benüßt werden kann und alle anderen Vorrichtungen an Zweckmäßigkeit übertreffen soll.

8. Salon- und Postwagen haben bei einzelnen Bahnen kastenartige Auffäße (sogenannte Laternen) auf der Wagendecke, die, an ihren Seitenwänden mit stellbaren Fensterjalousien versehen, eine zugfreie Ventilation der Wagen erzeugen.

Die Laternenstüßen müssen einen quadratisch konischen Querschnitt im Lichten von 0,046 Meter oberer und 0,035 Meter unterer Länge und Breite bei 0,076 Meter Höhe derselben erhalten und diagonal zur Achse des Wagens gestellt werden. Der größte Querschnitt des Laternenkastens, dessen Seitenflächen parallel den Wagenflächen liegen müssen, darf nicht über 0,250 Meter Breite und 0,280 Meter Höhe betragen, und derjenige des Laternenaufsaßes (Schornstein) nur 0,140 Meter Breite und 0,120 Meter Höhe haben.

§. 16. Alle mit leicht feuerfangenden Gegenständen beladenen Güterwagen müssen mit einer sicheren Bedeckung versehen sein, soweit nicht Ausnahmen durch das BetriebsReglement gestattet sind.

§. 17.6) Jeder Wagen ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revision zu unterwerfen, bei welcher die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden müssen. Diese Revision hat spätestens zwei Jahre nach der ersten Ingebrauchnahme oder nach der lezten Revision zu erfolgen, bei den Personen, Gepäck- und Postwagen jedoch spätestens nach jedesmaliger Zurücklegung eines Weges von 30 000 Kilometer.

§. 18.) Jeder Wagen muß Bezeichnungen erhalten, aus welchen zu ersehen ist:

a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört;

b) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten- und Revisionsregistern geführt wird;

c) das eigene Gewicht einschließlich der Achsen und Räder;

d) das größte Ladegewicht, mit welchem er belastet werden darf;

e) das Datum der lezten Revision.

Jeder Personenwagen soll Merkmale erhalten, welche dem Reisenden das Auffinden der Wagenklasse wie der benußten Wagenabtheilung erleichtern.

Außerdeutschen Bahnen zugehörige Wagen können von der Verwaltung der anschließenden deutschen Bahn, sofern dieselben von der übernehmenden Verwaltung für betriebssicher erachtet, ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der §§. 17 und 18 in den Betrieb genommen und auf andere deutsche Bahnen übergeführt werden. Durch Staatsverträge in dieser Beziehung getroffene Bestimmungen werden hierdurch nicht berührt.

§. 19. In jedem Zuge sollen diejenigen Geräthschaften vorhanden sein, vermittelst welcher die während der Fahrt an dem Zuge vorgekommenen Beschädigungen zum Zwecke der Weiterfahrt thunlichst beseitigt werden können.

III. Einrichtungen und Maßregeln für die Handhabung des Betriebes.

§. 20. Auf jeder Station ist an einer dem Publikum sichtbaren Stelle eine Uhr anzubringen, welche nach der mittleren Zeit des Ortes gestellt ist und täglich_regulirt werden muß. Auf größeren Bahnhöfen müssen die Zeitangaben sowohl von dem Zugange zu denselben, als von den Zügen bei Tage wie auch im Dunkeln erkennbar sein.

Der Name der Station muß am Stationsgebäude oder an anderer geeigneter Stelle in einer für die Reisenden in die Augen fallenden Weise angebracht werden.

Die Zugführer, Lokomotivführer, Bahnmeister und Bahnwärter müssen im Dienst beständig eine richtig gehende Uhr bei sich tragen.

§. 21.6) Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken sollen die Züge das in ihrer Fahrtrichtung rechts liegende Geleise befahren.

9. Als Ersatz besonderer Ventilationsvorrichtungen oder neben denselben haben neun Verwaltungen erhöhte Thürfenster eingeführt, während bei fünf Bahnen ein Theil der Wagen I. und II. Klasse mit Einsaßfenstern von Drahtgaze ausgerüstet sind. „Indem das Reichs-Eisenbahn-Amt die aus den eingereichten Berichten im allgemeinen sich ergebenden Resultate hiermit zur Kenntniß der Eisenbahnverwaltungen bringt, veranlaßt es dieselben, diesem wichtigen Gegenstande ferner ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden, die Versuche auf Herbeiführung einer, den Anforderungen möglichst entsprechenden Ventilation weiter fortzuführen und über die gewonnenen Resultate nach zwei Jahren zu berichten.“

Bereits bestehende Ausnahmen dürfen bis auf weiteres beibehalten werden.

Auch sind Ausnahmen zulässig bei Geleissperrungen und für Arbeitszüge nach vorgängiger Berständigung der benachbarten Stationen, sowie unter Verantwortlichkeit des dienstthuenden Stationsbeamten bei Doppelstrecken in den Bahnhöfen, für Hülfslokomotiven und für Lokomotiven, welche zum Nachschieben eines Zuges gedient haben (siehe §. 22).

§. 22. Das Schieben der Züge durch Lokomotiven ist, sofern nicht von der Aufsichtsbehörde weitere Einschränkungen bestimmt werden, nur in folgenden Fällen gestattet: a) bei langsamen Rückwärtsbewegungen des Zuges auf den Bahnhöfen, oder in Nothfällen;

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b) bei Arbeitszügen und unter den von der Aufsichtsbehörde festzustellenden Be= dingungen bei Zügen nach benachbarten Gruben oder sonstigen gewerblichen Etablissements, wenn die Geschwindigkeit 24 Kilometer pro Stunde (400 Meter pro Minute) nicht übersteigt.

Das Nachschieben der Züge mit Lokomotiven an der Spite ist nur zulässig: beim Ersteigen stark geneigter Bahnstrecken, und

bei Ingangbringung der Züge in den Stationen.

§. 23.6) Mehr als 150 Wagenachsen sollen in keinem Eisenbahnzuge gehen. Personenzüge sollen nicht über 100 Wagenachsen stark sein. Militairzüge und solche Güterzüge, welche streckenweise zur Personenbeförderung mitbenußt werden, dürfen mit Rücksicht anf ihre geringe Geschwindigkeit ausnahmsweise bis 120 Wagenachsen stark sein.

§. 24.6) Unter Beobachtung der im §. 26 vorgeschriebenen Geschwindigkeit ist die Fahrt mit dem Tender voran bei fahrplanmäßigen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Zügen nur in Ausnahmefällen, im übrigen aber allgemein gestattet.

Entsprechend konstruirte Tenderlokomotiven dürfen bei allen Zügen auch auf freier Bahn vor und rückwärts laufen.

§. 25.6) Kein Zug darf vor der im veröffentlichten Fahrplan bekanntgegebenen Zeit von einer Station abfahren.

Die Abfahrt darf nicht erfolgen, bevor alle auf den Langseiten der Wagen befindlichen Wagenthüren geschlossen sind und das für die Abfahrt bestimmte Signal gegeben ist.

Züge, wohin auch leer gehende Lokomotiven zu rechnen, dürfen einander nur in Stationsdistanz folgen.

§. 26.6) Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit wird bei Neigungen von nicht mehr als

1:200 und Krümmungen von nicht weniger als 1000 Meter Halbmesser:

festgefeßt.

für Personenzüge auf 75 Kilometer in der Stunde oder 1250 Meter in der Minute;
für Güterzüge auf 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in der Minute;
für Arbeitszüge:

a) im allgemeinen auf 30 Kilometer in der Stunde oder 500 Meter in der Minute;
b) wenn die sämmtlichen in denselben laufenden Wagen den Bestimmungen im §. 12
entsprechen, auf 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in der Minute

Unter besonders günstigen Verhältnissen kann für Personenzüge mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine größere Geschwindigkeit bis zu 90 Kilometer in der Stunde oder 1500 Meter in der Minute zugelassen werden.

Auf Bahnstrecken, welche stärkere Neigungen als 1:200 und Krümmungen von weniger als 1000 Meter Halbmesser haben, müssen die Geschwindigkeiten angemessen verringert werden. Dem Fahrpersonal sind diese Strecken unter Angabe der zulässigen Geschwindigkeiten zu bezeichnen. Personenzüge, welche durch Lokomotiven befördert werden, deren sämmtliche Achsen vor der Feuerbuchse liegen, dürfen im allgemeinen nicht schneller als 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in der Minute fahren, jedoch sind mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde größere Geschwindigkeiten zulässig.

Die größte Geschwindigkeit leer fahrender Lokomotiven mit dem Schornstein voran wird im allgemeinen auf 40 Kilometer in der Stunde und für Lokomotiven, welche für Beförderung von Personenzügen konstruirt sind, sofern deren Achsen nicht sämmtlich vor der Feuerbuchse liegen, auf 50 Kilometer festgeseßt. Größere Geschwindigkeiten können mit Genehmigung der Aufsichts. behörde gestattet werden.

Lokomotiven mit dem Tender voran dürfen nicht schneller als 30 Kilometer in der Stunde fahren, einerlei, ob dieselben Züge befördern oder leer fahren (cfr. §. 24).

Bei den Probefahrten der Lokomotiven kann von den die Fahrgeschwindigkeit einzeln fahrender Lokomotiven beschränkenden Vorschriften Abstand genommen werden.

Langsamer muß gefahren werden:

a) wenn Menschen, Thiere oder Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden;

b) durch Weichen gegen die Spißen derselben und über Drehbrücken;

c) wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird.

In allen diesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Umstände zur Vorbeugung einer möglichen Gefahr es erfordern.

§. 27.6) Bei der Einfahrt aus Haupt- in Zweigbahnen und umgekehrt, sowie überhaupt bei dem Uebergange aus einem Geleise in das andere muß so langsam gefahren werden, daß der Zug auf einer Länge von 200 Meter zum Stillstand gebracht werden kann.

Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Stationen (§. 3) dürfen von den Zügen erst passirt werden, nachdem die leßteren vorher zum Stillstande gebracht sind und von den Aufsichtsbeamten die Erlaubniß zum Passiren ertheilt ist.

Bei der Kreuzung einer Hauptbahn durch eine Bahn von untergeordneter Bedeutung genügt es, wenn im Einverständniß mit der Aufsichtsbehörde die Verpflichtung des Anhaltens vor der Durchkreuzung lediglich den Zügen der leßteren Bahn auferlegt wird.

§. 28.6) Bei denjenigen Personenzügen, bei welchen eine Geschwindigkeit von 60 Kilometer in der Stunde und darüber zur Anwendung kommen soll, müssen sich die Betriebsmittel in einem vorzugsweise tüchtigen Zustande befinden. Außerdem müssen:

a) die Fahrzeuge unter sich, sowie mit dem Tender so fest gekuppelt sein, daß sämmtliche Zug- und Bufferfedern etwas angespannt sind;

b) die nach §. 13 (siehe auch §. 33) erforderlichen gebremsten Räderpaare um eines vermehrt sein.

§. 29.) Die schnellfahrenden Züge, sowie die Ertrazüge der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften haben behufs besonders pünktlicher Beförderung überall den Vorrang vor den anderen Zügen.

Inwieweit Eilgut mit den im §. 28 näher bezeichneten Zügen befördert werden darf, bestimmt die Aufsichtsbehörde.

§. 30. Die Beförderung von Gütern mit den Personenzügen ist nur unter folgenden Bedingungen zulässig:

a) das Auf- und Abladen von Gütern, ebenso wie das An- und Abschieben von Güterwagen darf niemals Veranlassung zur Verlängerung des Aufenthalts auf den Stationen sein, insofern nicht als sicher angenommen werden kann, daß die entstehende Verspätung durch rascheres Fahren innerhalb der festgesetten Geschwindigkeitsgrenze bis zur nächsten Station wieder beseitigt werden wird;

b) die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung der planmäßigen Fahrzeit nicht herbeiführen;

c) die Passagiere der Personenzüge dürfen durch die Mitbeförderung von Gütern in keiner Weise belästigt werden.

§. 31. Wenn es im Interesse des Lokalverkehrs wünschenswerth erscheint, kann mit den Güterzügen auch Personenbeförderung stattfinden; jedoch darf deshalb keine Beschleunigung der Güterzüge eintreten.

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§. 32. Jeder Zugführer hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem die Abgangsund Ankunftszeiten auf den einzelnen Haltepunkten und außergewöhnliche Vorkommnisse genau zu verzeichnen sind 15).

§. 33.6) Bei Bildung eines jeden Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden, daß die im §. 13 (siehe auch §. 28) vorgeschriebene Anzahl von Bremsen sich in selbigem befindet und daß lettere angemessen vertheilt sind. Bei Neigungen von mehr als 1:200 soll der lezte Wagen eine Bremse haben.

Bevor der Zug die Abgangsstation verläßt, ist derselbe zu revidiren und darauf zu achten, daß die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgenden Wagen in doppelter Weise gehörig verkuppelt (siehe §. 12), die Verbindung zwischen den Schaffnersißen und der Dampfpfeife (§. 48) hergestellt, die Belastung in den einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig vertheilt, die nöthigen Fahrsignale und Laternen angebracht und die vorgeschriebenen Bremsen angemessen vertheilt sind. Diese Revision ist unterwegs bei jeder Veränderung in der Zusammenseßung des Zuges und so oft der Aufenthalt es gestattet, zu wiederholen.

In den Personenzügen müssen die Zughaken soweit zusammengezogen sein, daß die Federbuffer der Wagen im Zustande der Ruhe sich berühren (siehe übrigens §. 28). In gemischten Zügen find Wagen mit ungewöhnlicher Kuppelung nicht unmittelbar vor und auch nicht unmittelbar hinter die Personenwagen zu stellen.

§. 34.6) In jedem zur Beförderung von Passagieren bestimmten Zuge muß mindestens ein Wagen ohne Passagiere zunächst auf den Tender folgen. Unter besonderen Verhältnissen kann hiervon in einzelnen Fällen mit Zustimmung des Reichs - Eisenbahn - Amts Abstand genommen werden.

Bei der dem Postwagen zu gebenden Stellung ist, soweit der Bahnbetrieb dies gestattet, auf die Bedürfnisse des Postdienstes Rücksicht zu nehmen, ebenmäßig ist die Verwendung des Postwagens als Schußwagen thunlichst zu vermeiden.

§. 35. Extrazüge dürfen nicht befördert werden, wenn die Bahn nicht vollständig bewacht, der Zug den Bahnwärtern nicht vorher signalisirt und der nächsten Station ordmungsmäßig gemeldet ist.

Ausnahmen sind nur in den im §. 45 näher bezeichneten Fällen zulässig.

§. 36. Arbeitszüge dürfen nur auf bestimmte Anordnung der mit der Leitung des Betriebes betrauten verantwortlichen oberen Beamten oder deren Vertreter und in fest abgegrenzten Zeiträumen auf der Bahn fahren.

Die Vorsteher der beiden angrenzenden Stationen müssen von der Bewegung solcher Züge Kenntniß erhalten. Letteres gilt auch von einzelnen Materialien-Transportwagen und Dräsinen, welche durch Menschenkräfte bewegt werden. Dieselben müssen von einem verantwortlichen Beamten begleitet sein.

Die von Zügen zu befahrenden Geleise müssen auf der freien Bahnstrecke mindestens 1/4 Stunde vor der Ankunft, auf Bahnhöfen vor Ertheilung der Erlaubniß zum Einfahren, von allen Fahrzeugen geräumt sein.

§. 37. Schneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen nicht vor die Lokomotiven fahrplanmäßiger Züge gestellt werden. Wo das Bedürfniß eintritt, werden diese Schneepflüge oder Wagen dem Zuge in entsprechendem Abstande mit besonderen Lokomotiven vorausgeschickt.

Fest mit der Zuglokomotive verbundene Schneepflüge, welche nicht auf besonderen Rädern gehen, sind zulässig.

§. 38. Ohne Erlaubniß der dazu bevollmächtigten Beamten darf außer den durch ihren Dienst dazu berechtigten Beamten Niemand auf der Lokomotive mitfahren.

§. 39. Bei angeheizten Lokomotiven soll, so lange sie vor dem Zuge halten oder in

15) Ueber ambulante Betriebskontrolen vgl. den Erl. des Reichs-Eisenbahn-Amts v. 8. April 1875 (Centralbl. S. 289).

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