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Unziemlichkeiten sind von dem Vorgesetzten streng zu rügen und nöthigenfalls durch angemessene Disziplinarstrafen zu ahnden.

Diejenigen Bahnpolizei-Beamten, welche sich als zur Ausübung ihres Dienstes ungeeignet zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher Funktionen entfernt werden. Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizei-Beamten Personalakten anzulegen und fortzuführen.

§. 70. Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizei-Beamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf den ihnen angewiesenen Wohnsit auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen Anlagen, und so weit, als solches zur Handhabung und Aufrechthaltung der für den Eisenbahnbetrieb erlassenen oder noch zu erlassenden Polizei-Verordnungen erforderlich ist.

§. 71. Die Staats- und Gemeinde-Polizeibeamten sind verpflichtet, die BahnpolizeiBeamten auf deren Ersuchen in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterstüßen. Ebenso sind die Bahnpolizei-Beamten verbunden, den übrigen Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Amts innerhalb des im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Gebiets Beistand zu leisten, soweit es die den Bahnbeamten obliegenden besonderen Pflichten zulassen.

VI. Beaufsichtigung.

§. 72. Die Aufsicht über die Ausführung der im Vorstehenden zur Sicherung des Betriebes gegebenen Vorschriften liegt ob:

a) bei den unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen den Eisenbahn-Direktionen, b) bei den unter Privatverwaltung stehenden Eisenbahnen dem obersten BetriebsDirigenten oder den Eisenbahn-Direktionen und

c) den Aufsichtsbehörden.

VII. Aebergangsbestimmung.

§. 73. Insofern auf einer Bahn einzelne in diesem Reglement vorgeschriebene Einrichtungen noch nicht bestehen, auch ihre Herstellung ohne besondere Schwierigkeiten big zu dem im §. 74 bestimmten Termin nicht zu bewirken ist, können für deren Ausführung von der betreffenden Landesregierung mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts angemessene Fristen bewilligt werden. Desfallsige Anträge sind bis zum 1. März 1875 einzureichen.

VIII. Schlußbestimmung.

§. 74. Dieses Reglement tritt mit dem 1. April 1875 in Kraft und findet Anwendung auf allen Eisenbahnen Deutschlands. Ausgenommen von demselben sind diejenigen Eisenbahnen, welche mit schmalerer als der Normalspur gebaut sind, sowie diejenigen, bei welchen vermöge ihrer untergeordneten Bedeutung von der zuständigen Landesbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts eine Abweichung für zulässig erkannt wird 22).

Dasselbe wird durch das „Central-Blatt für das Deutsche Reich" und außerdem von den Bundesregierungen publizirt.

Die von den Bundesregierungen oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen AusführungsBestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen.

Für die an allen Grenzen Deutschlands gelegenen Strecken, welche von ausländischen Bahnverwaltungen betrieben werden, können Ausnahmen bezüglich dieses Reglements und der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands von der betreffenden Landesregierung unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts bewilligt werden).

Berlin, den 4. Januar 1875.

Der Reichskanzler.

Fürst v. Bismarc.

22) Für diese ist jezt die Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung v. 12. Juni 1878' (S. 196 f.) maßgebend.

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Bekanntmachung,

betreffend die Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands.
Vom 4. Januar 1875*). (Centralbl. S. 73.)

In Gemäßheit der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung) und im Anschluß an das durch Bekanntmachung vom heutigen Tage veröffentlichte Bahnpolizei - Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands hat der Bundesrath des Deutschen Reichs die nachfolgende

beschlossen:

Signalordnung

für die Eisenbahnen Deutschlands

I. Signale auf der freien Bahnstrecke.

a) Die akustischen Signale sind für das Bahnbewachungs - Personal mittelst elektrischer Läutewerke zu geben wie folgt:

1. Der Zug geht in der Richtung von A. nach B. (Abmelde-Signal).

2. Der Zug geht in der Richtung von B. nach A. (Abmelde-Signal).

3. Die Bahn wird bis zum nächsten fahrplanmäßigen Zuge nicht mehr befahren (Ruhe-Signal).

4. Es ist etwas Außergewöhnliches zu erwarten (Alarm-Signal).

folgt:

Einmal eine bestimmte Anzahl von Glockenschlägen.

Zweimal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen.

Dreimal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen.

Sechsmal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen.

Außer den elektro-akustischen Signalen können auch Hornsignale gegeben werden wie

Signal 1: langer, kurzer, kurzer, langer Ton, einmal zu geben,

2: das vorhergehende Signal zweimal zu geben,

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3: langer, langer, langer, langer Ton,

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4: kurzer, kurzer, kurzer, kurzer Ton, zweimal zu geben,

b) Die optischen Signale sind wie folgt zu geben:

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*) Die Aenderungen und Ergänzungen der Signalordnung in Folge neuerer Beschlüsse des Bundesraths (vgl. Anm. 23 u. 24 S. 185, 186) sind durch besondere Schrift kenntlich gemacht. Für Elsaß-Lothringen vgl. die Bekanntm. v. 16. April 1875 (Gesezbl. für Elsaß-Lothringen S. 65) und bezüglich der späteren Aenderungen der Signalordnung die Bekanntm. v. 1. Juli 1878 (daj. S. 47).

Außer den Signalen Nr. 5 bis 7 können auch Signale am Telegraphenmaste wie folgt gegeben werden:

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Die optischen Signale am Blockstationstelegraphen, welche in der Ruhestellung „Halt“ zeigen, sind wie folgt zu geben:

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II. Signale auf und vor den Bahnhöfen:

a) Die akustischen Signale mit der Stationsglocke.

10. Die Abfahrt des Zuges naht, eventuell | Kurzes Läuten und ein deutlich markirter auch Erlaubniß zum Einsteigen.

11. Einsteigen.

12. Abfahrt.

Schlag.

Zwei martirte Schläge.
Drei martirte Schläge.

b) Die optischen Signale am Bahnhofs-Abschlußtelegraphen sind folgende:

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15. In angemessener Entfernung vor dem Bahnhofs- Abschlußtelegraphen ist auf Erfordern der Aufsichtsbehörde ein Vorsignal in automatischer Verbindung mit dem ersteren aufzustellen. Dasselbe soll aus einer, um eine Achse drehbaren runden Scheibe bestehen, in deren Mitte eine Laterne sich befindet.

Zeigt der Bahnhofs-Abschlußtelegraph das Signal

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so ist die senkrecht stehende volle runde Scheibe, und bei Dunkelheit die in derselben befindliche Laterne mit grünem Licht dem kommenden Zuge zugekehrt, während bei dem. Signal am Bahnhofs-Abschlußtelegraphen

„Einfahrt ist frei"

-

die Scheibe horizontal liegt oder parallel zur Bahnlinie steht die Laterne weißes Licht zeigt.

Wo es für nothwendig erachtet wird, die Ablenkung der Züge vom durchgehenden Geleise durch Signale am optischen Telegraphen kenntlich zu machen, gelten folgende Bestimmungen: 1. Die Ablenkung in ein abzweigendes Geleis ist stets an demselben Telegraphenmast zu signalisiren, an welchem sich das Signal für das Verbleiben im durchgehenden Geleise befindet.

2. Die Anwendung von Bahnhofz-Ausfahrtssignalen ist gestattet; in der Regel sind dieselben vor dem zu deckenden Punkte aufzustellen. In Ausnahmefällen können die Signalzeichen für die Ausfahrt an einem und demselben Telegraphenmaste mit den Signalzeichen für die Einfahrt angebracht werden, sofern ihre Erkennung dem verantwortlichen Stationsbeamten direkt möglich ist, oder durch Nachahmungssignale möglich gemacht wird.

3. Die Signale sind, in der Richtung des fahrenden Zuges gesehen, folgende:

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