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Kupfer, unbearbeitet und bearbeitet.

Matten, grobe und feine.

Seidenstoffe zu Kleidungsstücken und gestickte Seidenzeuge.

Alle anderen im Tarife nicht besonders benannten Waaren.

Deutsche Unterthanen, welche in Japan wohnen, und die Mannschaften und Passagiere Deutscher Schiffe sind berechtigt, die im Ausfuhrtarif als verboten benannten Getreide- und Mehlsorten zu kaufen, soweit sie zu ihrem persönlichen Gebrauche erforderlich sind, doch muß der allgemein gebräuchliche Erlaubnißschein vom Zollamte eingeholt werden, bevor die vorerwähnten Getreide- und Mehlsorten an Bord eines Deutschen Schiffes gebracht werden können.

Dem Transport der als verboten aufgeführten Getreide- und Mehlsorten Japanischen Ursprungs zwischen den geöffneten Häfen wird die Japanische Regierung keine Hindernisse in den Weg legen. Sollten besondere Umstände es jedoch wünschenswerth machen, daß der Transport dieser Gegenstände von einem der geöffneten Häfen aus für eine Zeitlang gänzlich, Japanern sowohl als Fremden, untersagt werde, so wird die Japanische Regierung von ihrer Absicht, ein solches Verbot zu erlassen, den fremden Behörden zwei Monate vorher Mittheilung machen und zugleich dafür Sorge tragen, daß ein solches Verbot nicht länger aufrecht erhalten werde, als es die Verhältnisse unumgänglich nöthig machen.

Das in den Tarifen erwähnte Kattie wiegt 604 Gramme 53 Zentigramme oder 11, Pfund Englisch.

Das Yard ist das Englische Maaß von 3 Fuß Englisch oder 914 Millimetern (oder Striche).

Der Englische Fuß von 30,47 Millimetern ist / Zoll länger als das Kaneschaku der Japaner.

Das Koku ist gleich 10 Kubikfuß Englisch oder 120 Fuß Amerikanischen Holzmaaßes bei einer Dicke von 1 Zoll.

Der Bu oder Jhibu ist eine Silbermünze von nicht weniger als 8 Grammen und 67 Zentigrammen (134 Gran Englischen Münzgewichts) Gewicht und einem Gehalte von 10 fein Silber und 1/10 Zusaß. Der Zent ist der hundertste Theil des Bu.

Bestimmung 9. Um die Mißbräuche und Hindernisse zu beseitigen, über welche bisher in den geöffneten Häfen, bei der Zollabfertigung, beim Laden und Löschen der Waaren, bei dem Miethen von Booten, Lastträgern und Dienstleuten u. f. w. Klage geführt worden ist, sind die Hohen vertragenden Theile dahin übereingekommen, daß in jedem Hafen die Lokalbehörden in Uebereinstimmung mit den fremden Konsuln diejenigen Maaßregeln verabreden und in Ausführung bringen sollen, welche geeignet sind, Abhülfe gegen diese Klagen zu gewähren und dem Handels- und Privatverkehre zwischen Fremden und Japanern die wünschenswerthe Leichtigkeit und Sicherheit zu verleihen.

Ebenso wird die Japanische Regierung dafür Sorge tragen, daß in jedem der geöffneten Häfen an den Lösch- und Ladeplätzen ein oder mehrere offene Güterschuppen errichtet werden, in denen die Waaren unmittelbar vor dem Laden oder nach dem Löschen untergebracht werden können.

Bestimmung 10. Fünf Jahre, nachdem dieser Vertrag in Kraft getreten ist, sollen die Ein- und Ausfuhrzölle einer Revision unterworfen werden, Falls einer der Hohen kontrahirenden Theile solches wünscht. Sollte aber vor Ablauf

dieses Zeitraumes die Japanische Regierung mit der Regierung einer anderen
Nation zu einer solchen Revision schreiten, so werden auch die kontrahirenden
Deutschen Staaten auf Wunsch der Japanischen Regierung daran Theil nehmen.
(L. S.) M. v. Brandt.
Higashi Kuze Chujo.
Terashima Tozo.
Iseki Sayemon.

Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages hat in Yedo stattgefunden.

Nr. 402. Bekanntmachung, betreffend die Bestimmungen, unter welchen der Handel Deutschlands in Japan getrieben werden soll. Vom 20. Dezember 1869. (BGB. 1870. S. 25.)

Mit Bezugnahme auf die, dem vorstehenden Vertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde und den zu demselben nicht gehörenden Staaten des Zollvereins einerseits und Japan andererseits vom 20. Februar d. J. beigefügten „Bestimmungen, unter welchen der Handel Deutschlands in Japan getrieben werden soll“ 1), wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Zollermäßigungen, welche in der ersten Abtheilung der Bestimmung 7. unter Nummer 16., 87. und 88. für baumwollene, wollene und halbwollene Unterhosen und Unterjacken festgesetzt sind, am 1. Januar 1870. in Kraft treten werden. Der übrige Theil der Bestimmungen befindet sich bereits seit dem 20. Februar d. J. in Wirksamkeit.

Berlin, den 20. Dezember 1869.

Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.

In Vertretung:
Delbrück.

Nr. 403. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Zollvereins. Vom 6. Januar 1870. (BGB. S. 26.)

Nr. 404.

Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrathe
des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Zollvereins. Vom 12. Januar 1870.
(BGB. S. 26.)

Nr. 405 bis 410. Ernennung von Mitgliedern des obersten Gerichtshofes für Handelssachen in Leipzig. Beglaubigungen von Gesandten. Ernennungen von Konsuln. (BGB. S. 27, 28.)

Nr. 411. Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes.
Vom 19. Januar 1870. (BGB. S. 29.)

Nr. 412. Ernennung eines Konsuls. (BGB. S. 30.)

Nr. 413. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstages des Norddeutschen Bundes.
Vom 6. Februar 1870. (BGB. S. 31.)

1) Vgl. Nr. 401 S. 8.

1

Nr. 414. Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung der Bestimmungen, unter welchen der
Handel Deutschlands in Japan getrieben werden soll. Vom 19. Januar 1870.
(BGB. S. 31.)1)

Nr. 415. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrathe
des Norddeutschen Bundes. Vom 29. Januar 1870. (BGB. S. 32.)

Nr. 416, 417. Ernennung eines Konsuls. Ertheilung des Erequatur. (BGB. S. 34.)

Nr. 418. Allerhöchster Erlaß vom 6. Februar 1870., betreffend die Ausgabe verzinslicher Schaß-
anweisungen im Betrage von 7,200,000 Thalern. (BGB. S. 35.)1)

Nr. 419. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe
des Deutschen Zollvereins. Vom 18. Februar 1870. (BGB. S. 36.)

Nr. 420. Bekanntmachung, betreffend den Debit von Bundesstempelmarken und gestempelten
Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer zum Betrage von 221⁄2 Groschen.
Vom 21. Februar 1870. (BGB. S. 36.)1)

Nr. 421 bis 432. Beglaubigung eines Gesandten. Ernennungen von Konsuln. (BGB. S. 37, 38.)
Nr. 433. Geset, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen und Unter-
ftüßungen an Militairpersonen der Unterklassen der vormaligen Schleswig-
Holsteinschen Armee, sowie an deren Wittwen und Waisen. Vom 3. März
1870. (BGB. S. 39. Ausgegeben am 15. März 1870.)1)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen im

Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes

und des Reichstages, was folgt:

§. 1. Den Militairpersonen der vormaligen, im Jahre 1851. aufgelösten

Schleswig-Holsteinschen Armee von der Klasse der Unteroffiziere, Gemeinen und

Militair-Unterbeamten2) (Klassifikation der Militairpersonen, Bundesgesetzblatt 1867.

S. 283. ff.3) in Verbindung mit dem Chargenverzeichniß des Tarifs B. zur Ver-

ordnung vom 15. Februar 1850. — Gesezblatt für die Herzogthümer Schleswig-

Holstein 1850. 3. Stück Nr. 6.), welche bei ihrem Eintritt in diese Armee einem Staate des Norddeutschen Bundes angehört haben oder gegenwärtig einem solchen angehören, imgleichen den Wittwen und Waisen dieser Militairpersonen, werden vom 1. Juli 1867. ab Pensionen aus der Bundeskasse bewilligt, nach Maaßgabe der das Invaliden-Versorgungswesen betreffenden, in den Staaten des Norddeutschen Bundes geltenden Geseze und Vorschriften, unter Berücksichtigung jedoch der in gegenwärtigem Geseße enthaltenen näheren Bestimmungen.

§. 2. Die Anwendung der im §. 1. gedachten Gesetze und Vorschriften, insbesondere der §§. 1. und 6. bis 13. des Gesetzes vom 6. Juli 1865. und des §. 1. des Gesetzes vom 9. Februar 1867. (Gefeßblatt des Norddeutschen Bundes Nr. 10. pro 1867. S. 126.)4) auf die genannten Militairpersonen findet dergestalt statt, daß danach der Anspruch auf Pension vom 1. Juli 1867. ab allen denen zuerkannt wird, welche zur Zeit ihres Ausscheidens aus der Schleswig-Hol= steinschen Armee oder zur Zeit der Auflösung derselben pensionsberechtigt gewesen sein würden, wenn damals ihre Ansprüche nach diesen Gefeßen und Vorschriften beurtheilt worden wären.

Ein Nachweis, daß die vorhandene Invalidität eine Folge des Dienstes sei, wird von denjenigen, welche beziehungsweise 20, 15, 12 und 8 Jahre gedient haben, nicht gefordert.

§. 3. Soweit es auf den Grad der Invalidität und Erwerbsunfähigkeit der betreffenden Militairpersonen (§§. 1. und 2.) ankommt, wird angenommen, daß der gegenwärtige Zustand derselben zur Zeit ihres Ausscheidens aus der Schleswig-Holsteinschen Armee oder zur Zeit der Auflösung derselben bestanden habe.

§. 4. Die Feldzüge der Jahre 1848., 1849. und 1850. werden, ein jeder für sich, den dabei Betheiligten bei Berechnung der Dienstzeit als Kriegsjahre in Anrechnung gebracht. Die vor dem Eintritt in die Schleswig-Holsteinsche Armee in einer anderen Armee des Norddeutschen Bundes oder in der Dänischen zurückgelegte Dienstzeit wird als Dienstzeit nach ihrer wirklichen Dauer gerechnet.

§. 5. Diejenigen Militairpersonen (§. 1.), welche als ehemalige SchleswigHolsteinsche Soldaten beim Erscheinen des gegenwärtigen Gefeßes Unterstützungen aus öffentlichen Fonds beziehen, verbleiben im Genusse dieser Unterstützungen, wenn sie es nicht vorziehen, ihre Ansprüche nach den vorstehenden §§. 2-4. geltend zu machen. Letzterenfalls kommen die empfangenen Unterstüßungen auf die Pensionsbeträge, welche ihnen zuerkannt werden, vom 1. Juli 1867. ab zur Anrechnung.

§. 6. Die Pensionen der im Staats-, Kommunal- oder ständischen Institutendienste angestellten, nach gegenwärtigem Gesetz pensionsberechtigten Personen werden nach den diesfalls in Preußen geltenden Vorschriften für die Dauer der Anstellung belassen, gekürzt oder gänzlich eingezogen. Die beim Erscheinen des gegenwärtigen Geseßes bereits Angestellten bleiben jedoch im Genusse der Unterstützungen, welche ihnen als ehemaligen Schleswig-Holsteinschen Soldaten 2. neben ihrem Civil-Einkommen bisher gewährt worden sind.

§. 7. Die nach gegenwärtigem Gesetz geltend zu machenden Pensionsansprüche müssen innerhalb der nächsten drei Jahre nach der Bekanntmachung desselben angemeldet werden; Ansprüche, welche nach Ablauf dieser Frist erhoben werden, können nur nach den Bestimmungen des Abschnitts II. des Gesetzes vom 6. Juli 1865. beurtheilt werden.

4) Vgl. Nr. 21 (Vd. 1 S. 62).

§. 8. Den Wittwen der in den Feldzügen von 1848., 1849. und 1850. gebliebenen, an den erlittenen Verwundungen oder Beschädigungen, oder in Folge der Kriegsstrapazen gestorbenen Militairpersonen (§. 1.) wird, sofern der Verstorbene bei seinem Eintritt in die Schleswig-Holsteinsche Armee oder bei seinem Ableben einem Staate des Norddeutschen Bundes angehörte, eine Unterstüßung nach Maaßgabe der §§. 3. und 5. des Gesetzes vom 9. Februar 1867. gewährt. Die diesfälligen Beträge sind ebenfalls vom 1. Juli 1867. ab zahlbar.

Den Wittwen und Waisen der übrigen Militairpersonen, welche nach der Verordnung vom 15. Februar 1850. pensionsberechtigt sein würden, werden im Falle und nach Maaßgabe der Bedürftigkeit Unterstützungen bis zur Höhe der im Geseze vom 9. Februar 1867. bestimmten Beträge gewährt.

Das im §. 5. über Anrechnung bereits zahlbarer Unterstützungen Gesagte findet auch hier Anwendung.

§. 9. Die auf Grund gegenwärtigen Gesetzes zuständigen Pensionen und Unterstützungen können den Betheiligten nicht angewiesen werden, wenn dieselben bereits eine gleich hohe Pension c. aus Staats-, Kommunal- oder ständischen Institutenfonds beziehen.

Ist lettere niedriger als die nach diesem Gesetze zu gewährende Pension oder Unterstügung, so wird zur Erfüllung des Mehrbetrages der erforderliche Zuschuß gewährt.

§. 10. Die vorstehenden Bestimmungen finden innerhalb der entsprechenden Chargen auch auf die vormalige Schleswig-Holsteinsche Marine Anwendung.

§. 11. Die auf Grund dieses Gesetzes jährlich zu zahlenden Beträge sind in den Bundeshaushalts-Etat des betreffenden Jahres als außerordentliche Ausgabe aufzunehmen3).

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Infiegel.

Gegeben Berlin, den 3. März 1870.

(L. S.)

Wilhelm.

Gr. v. Bismarck-Schönhausen.

Nr. 434. Gesez, betreffend die Abänderung des Haushalts-Etats des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870. Vom 10. März 1870. (BGB. S. 42.)

Nr. 435. Gesez wegen Ergänzung der Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868. Vom 10. März 1870. (BGB. S. 46.)1)

Nr. 436. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Zollvereins. Vom 2. März 1870. (BGB. S. 46.)

5) Die Ausgaben des Reichs an Pensionen und Unterstüßungen für Angehörige der vormals Schleswig-Holsteinischen Armee und deren Wittwen und Waisen werden seit dem 1. April 1877, und die bis dahin aus preußischen und oldenburgischen Landesfonds gezahlten Pensionen und Unterstüßungen an frühere Angehörige der vormals Schleswig-Holsteinischen und der dänischen Armee sowie an Wittwen und Waisen solcher Angehörigen werden seit dem 1. April 1878 aus den Mitteln des Reichs-Invalidenfonds bestritten (Gej. v. 11. Mai 1877. Nr. 1188; Ges. v. 17. Juni 1878. Nr. 1250).

1) Das Gesez ist als Anm. 19 zur Maaß- und Gewichtsordnung v. 17. August 1868 (Nr.156) abgedruckt (Bd1 S. 338).

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