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Nr. 557. Verordnung, betreffend die Aufhebung des unterm 20. Juli d. J. erlassenen Verbotes der Ausfuhr und Durchfuhr von Getreide u. s. w. über die Grenze von Nordhorn bis Saarbrücken. Vom 21. September 1870. (BGB. S. 513.)1)

Nr. 558. Bekanntmachung, betreffend die portopflichtige Korrespondenz zwischen Behörden verschiedener Bundesstaaten. Vom 29. August 1870. (BGB. S. 514. Ausgegeben am 23. September 1870.)1)

Für die Behandlung der portopflichtigen2) Korrespondenz zwischen Behörden verschiedener Bundesstaaten kommen im ganzen Gebiete des Norddeutschen Bundes, auf Grund der zwischen sämmtlichen Bundesregierungen getroffenen Verständigung, die nachstehenden Grundsäße zur Anwendung:

1) Portopflichtige Sendungen sind stets von der absendenden Behörde zu frankiren.

2) Bei Korrespondenz zwischen Behörden in Parteisachen entrichtet die absendende Stelle das Porto auch in solchen Fällen, in welchen die Pflicht zur Portozahlung einer im Gebiete der empfangenden Stelle befindlichen Partei obliegt.

3) Die empfangende Stelle ist zwar befugt, den Portobetrag von der Partei einzuziehen, jedoch soll von einer Erstattung desselben an die absendende Behörde des anderen Staates bis auf Weiteres Abstand genommen werden. Berlin, den 29. August 1870.

Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.

In Vertretung:
Delbrück.

Nr. 559. Allerhöchster Erlaß vom 3. September 1870., betreffend die Abänderung des §. 15. der Instruktion zur Ausführung des Bundesgejezes wegen der Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868. (BGB. S. 514.)')

Nr. 560 bis 566. Ernennungen von Konsuln. (BGB. S. 515f.)

Nr. 567. Bekanntmachung des vierten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind. Vom 24. September 1870. (BGB. S. 517.)1)

1) Die Verordnung betrifft lediglich die Aufhebung der Verord. v. 20. Juli 1870 (Nr. 533). 1) Die hier veröffentlichten Grundsäße kommen auch für Südhessen, das Großherzogthum Baden und Elsaß-Lothringen (Bekanntm. v. 17. April 1872. Nr. 817), sowie seit dem 1. Ok tober 1873 für die Königreiche Bayern und Württemberg (Bekanntm. v. 8. Juli 1873. Nr. 952) und im Verkehr mit den Behörden in der österreichisch- ungarischen Monarchie (Bekanntm. v. 31. Oktober 1873. Nr. 969) zur Anwendung. Die gleichen Grundsäße gelten seit dem 1. März 1878 auch für die Behandlung der portopflichtigen Korrespondenz zwischen den Behörden im Deutschen Reichspostgebiet und den schweizerischen Behörden, für den Verkehr zwischen den bayerischen und den schweizerischen Behörden, sowie für den Verkehr zwischen den württembergischen und den schweizerischen Behörden (Bekanntm. des Reichskanzlers v. 20. und v. 26. Februar 1878. Centralbl. S. 95, 105).

2) Die Bestimmungen über die portofreie Korrespondenz enthält das Ges. v. 5. Juni 1869 Nr. 289 (Bd 1 S. 646 ff.).

1) Der Erlaß ist abgedruckt als Anm. 20 zur Instr. v. 31. Dezember 1868 (Nr. 216. Bd 1 G. 588).

1) Die Bekanntmachungen v. 24. September 1870 find veraltet. Vgl. Anm. 1 zu der Bekanntm. v. 10. März 1869 (Nr. 245. Bd 1 S. 599).

Nr. 568. Bekanntmachung, betreffend diejenigen Gymnasien, welche hinsichtlich ihrer vom Unterrichte in der Griechischen Sprache dispensirten Schüler zu den im §. 154. Nr. 2. c. der Militair-Ersazinstruktion vom 26. März 1868. bezeichneten Lehranstalten gehören. Vom 24. September 1870. (BGB. S. 520.)1)

Nr. 569. Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr und Durchfuhr von Hafer und Kleie. Vom 3. Oktober 1870. (BGB. S. 521.)1a)

Nr. 570. Ernennung eines Konsuls. (BGB. S. 522).

Nr. 571. Allerhöchster Erlaß vom 30. September 1870., betreffend die Ausgabe verzinslicher Schaßanweisungen im Betrage von 6,500,000 Thalern. (BGB. S. 523.) lb)

Nr. 572. Ernennung eines Konsularagenten. (BGB. S. 524.)

Nr. 573. Freundschafts, Handels- und Schiff

fahrtsvertrag zwischen Seiner Majestät
dem Könige von Preußen im Namen
des Norddeutschen Bundes und des
Zollvereins und den Vereinigten Staaten
von Mexiko. Vom 28. August 1869.1e)

(BGB. S. 525.)

Nr. 574. Ernennung eines Konsuls. (BGB. S. 544.)

Tratado de amistad, comercio y na

vegacion, entre les Estados Unidos Mexicanos y S. M. el Rey de Prusia en nombre de la Confederacion NorteAlemana Ꭹ del Zollverein. Del 28. de Agosto 1869.

Nr. 575. Allerhöchster Erlaß vom 2. Oktober 1870. wegen Abänderung des Allerhöchsten Erlasses vom 24. Juli 1870., betreffend die in Gemäßheit des Gesezes vom 21. Juli 1870. zur Deckung des außerordentlichen Geldbedarfs der Militair- und Marineverwaltung aufzunehmende Anleihe. (BGB. S. 545.)14)

Allerhöchste Ordre.

(Amtsbl. der Nordd. Postverw. 1870 S. 333.)

Auf Ihren Bericht vom 12. d. M. genehmige Ich, daß das Postwesen in dem Verwaltungsbereiche des General-Gouvernements Elsaß und Deutsch-Lothringen sogleich definitiv von der Norddeutschen Bundes-Postverwaltung organisirt wird, und daß zu diesem Behufe zwei Ober-Postdirectionen eingerichtet werden 1), sowie

daß das Postwesen in den übrigen occupirten Französischen Gebietstheilen provisorisch, unter Anlehnung an die bestehenden Einrichtungen, administrirt wird 2).

Reims, den 12. September 1870.

An den Bundeskanzler.

1) Vgl. die leßte Anm. 1 auf S. 219.

Wilhelm.
Gr. v. Bismarc.

a) Die Verordnung betrifft lediglich die Aufhebung der Verord. v. 20. Juli 1870 (Nr. 533). b) Vgl. § 7 des Ges. v. 9. November 1867 (Nr. 24) und Anm. 5 dazu (Vd 1 S. 126). 1) Der Vertrag ist gekündigt, demnächst mehrmals verlängert (Centralbl. 1881 S. 419, 1882 S. 341) und durch den Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Mexiko v. 5. Dezember 1882 (Nr. 1509) erseßt.

14) Vgl. das Ges. v. 21. Juli 1870 (Nr. 536) und Anm. 3 dazu (Bd 2_S. 214).

10) Die Ober-Postdirection für das Elsaß erhielt von Anfang an ihren Siß in Straßburg, die Ober-Postdirection für Deutsch-Lothringen trat in Nanzig in Wirksamkeit, wurde aber schon nach wenigen Wochen nach Mez verlegt (Amtsbl. der Nordd. Postverw. 1870 . 333, 360).

2) Mit der Verwaltung des Postwesens in den occupirten Französischen Landestheilen war die Post-Administration in Nanzig, später in Reims, beauftragt. In Folge eines mit der Post

Nr. 576. Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Niederlanden. Vom 1. September 1868'). (BGB. 1870 S. 547.)

verwaltung von Frankreich getroffenen Uebereinkommens wurde der Landes- Postdienst mit dem 24. März 1871 an die Französische Postverwaltung zurückgegeben (Amtsbl. der Nordd. Postverw. 1870 G. 333, 1871 S. 107).

1) Dieser auf den Austausch von Briefpostsendungen (einschließlich Werthbriefe) und Postanweisungen bezügliche Vertrag trat am 1. Oktober 1868 in Kraft. Die Wirksamkeit des selben erstreckte sich nach Art. 1 auch auf die nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Gebietstheile des Großherzogthums Hessen. Hinsichtlich der Korrespondenz zwischen den Niederlanden und den Süddeutschen Staaten, sowie Desterreich war angeordnet (Art. 17), daß auf dieselbe, soweit die Auswechselung durch Vermittelung der Norddeutschen Postverwaltung erfolge, die gleichen Bestim mungen anzuwenden seien, wie für die Briefpostsendungen zwischen dem Postgebiete des Norddeutschen Bundes und dem Niederländischen Postgebiete, und daß die Norddeutsche Postverwaltung der Niederländischen Postverwaltung gegenüber ausschließlich die Ausgleichung und Abrechnung mit den Postverwaltungen Süddeutschlands und Desterreichs zu übernehmen habe. Das Postanweisungsverfahren (Art. 15) wurde v. 1. Dezember 1868 ab eingeführt (Amtsbl. der Norddeutschen Postverw. 1868 .386). Der Vertrag v. 1. September 1868 ist nebst den zu demselben später ergangenen abändernden Bestimmungen (Amtsbl. der Reichs-Postverw. 1872 S. 642) hinfällig geworden durch den Allgemeinen Postvereinsvertrag (Nr. 1075), in Verbindung mit einer auf Grund der Art. 13 und 20 des lezteren unterm 5./12. Juni 1875 zwischen der Deutschen Reichs - Postverwaltung und der Königl. Niederländischen Postverwaltung abgeschlossenen besonderen Post-Uebereinkunft, welche gleichzeitig mit dem Allgemeinen Postvereinsvertrage am 1. Juli 1875 Geltung erlangte. Eine Veröffentlichung dieser Uebereinkunft hat nicht stattgefunden. Seit dem am 1. April 1879 erfolgten Inkrafttreten des Weltpostvereinsvertrages (Nr. 1286), bezw. des Uebereinkommens, betr. den Austausch von Briefen mit Werthangabe, (Nr. 1287) und des Uebereinkommens, betr. den Austausch von Postanweisungen, (Nr. 1288) find die in der Uebereinkunft v. 5./12. Juni 1875 vereinbarten sonstigen Bestimmungen durch ein zwischen Deutschland und Niederland anderweit abgeschlossenes, nicht veröffentlichtes Uebereinkommen v. 24. Februar/1. März 1879 ersetzt worden (Archiv für Post und Telegraphie 1883 S. 158). Auch nach dem Inkrafttreten des zuleht gedachten Uebereinkommens sind jedoch aus der Uebereinkunft v. 5./12. Juni 1875 die auf den Grenzverkehr, auf die Eilbestellung, auf den Erlaß von Laufschreiben wegen Postsendungen, für welche eine Gewährleistung übernommen ist, und auf den Zeitungsverkehr bezüglichen Vorschriften materiell in Geltung geblieben (Amtsbl. der Reichs- Postverw. 1875 S. 225 ff., Amtsbl. der ReichsPost- und Telegraphenverw. 1879 S. 99 ff., Briefposttarif 1882 S. 3). Die für den Zeitungsverkehr mit Niederland in der Uebereinkunft v. 5./12. Juni 1875 und v. 24. Februar/1. März 1879 getroffenen Bestimmungen haben an den im Art. 16 des Postvertrags v. 1. September 1868 getroffenen Festsetzungen materiell nichts geändert (vgl. Amtsbl. der Reichs-Postverw. 1875 S. 227). Dieser Art. 16 lautet:

"

Soweit Zeitungen und periodische Schriften von Postanstalten des Norddeutschen Postgebiets bei Niederländischen Postanstalten oder von Niederländischen Postanstalten bei Postanstalten des Norddeutschen Postgebiets im Wege des Abonnements bezogen werden, sollen dafür den bestellenden Postanstalten keine höheren Preise als diejenigen in Rechnung gestellt werden, welche sich aus der Zusammenseßung des Einkaufspreises und der für abonnirte Zeitungen im internen Verkehr Anwendung findenden Gebühren ergeben.

„Hiernach aufgestellte Preisverzeichnisse mit Angabe der Abonnementsbedingungen werden die beiderseitigen Postverwaltungen sich einander mittheilen.

Durch die Festseßungen des gegenwärtigen Artikels und des Artikels 6. wird in keiner Weise das Recht der Hohen kontrahirenden Theile beschränkt, auf Ihren Gebieten die Beförderung und die Bestellung solcher Zeitungen und sonstiger Druckschriften zu versagen, deren Vertrieb nach den in dem betreffenden Gebiet bestehenden Geseßen und Vorschriften über die Erzeugnisse der Presse als statthaft nicht zu erachten ist, sowie überhaupt die Lieferung oder den Absah von Zeitungen im Postdebitswege zu beanstanden."

Der Postauftragsverkehr mit Niederland ist durch das S. 222 ff. abgedruckte Uebereinkommen v. 31. Januar/8. Februar 1881 geregelt.

Postkarten mit Antwort sind im Verkehr mit Niederland vom 1. April 1879 ab zugelaffen (Centralbl. 1879 S. 223, 500; vgl. auch Art. 16 des Weltpostvereinsvertrags Nr. 1286).

In Beziehung auf den Austausch von Fahrpostsendungen zwischen Deutschland und Niederland besteht das S. 226 ff. abgedruckte, unterm 22. März 1879 zwischen der Deutschen Reichs-Postverwaltung und der Allgemeinen Postwagen-Unternehmung van Gend & Loos zu Rotterdam abgeschlossene Uebereinkommen in Kraft. Für die Stationen an der Aachen-Maastrichter Eisen

Anlagen zu Nr. 576.

Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Niederlanden.
Vom 1. September 1868.

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A.

B.

I.

Uebereinkommen

zwischen Deutschland und Niederland betreffend die Einziehung von Quittungen mittels Postauftrags.1) (Centralbl. 1881 S. 72.)

Die Unterzeichneten, welche einerseits die deutsche Postverwaltung und anderseits die niederländische Postverwaltung vertreten, haben

auf Grund des Artikels 14 des am 1. Juni 1878 zu Paris abgeschlossenen Welt-
postvertrages), wonach die verschiedenen Verwaltungen berechtigt sind, über solche
Fragen, welche nicht die Gesammtheit des Vereins angehen, die erforderlichen Ver-
abredungen unter sich zu treffen,

die nachstehenden Bestimmungen vereinbart.

"

Artikel 1. Die Einwohner Deutschlands und Niederlands können gegenseitig im Wege des Postauftrags" die Einziehung von Quittungen, bis zum Meistbetrage von 250 Mark oder 150 Gulden für jede einzelne Sendung, bewirken lassen. Es bleibt vor= behalten, diesen Meistbetrag später im gemeinsamen Einverständnisse auf 600 Mark oder 350 Gulden zu erhöhen und auch Handelspapiere zur Einziehung zuzulassen 3).

Artikel 2. 1. Die aus Deutschland herrührenden Postaufträge sollen dem hier beigefügten Muster A entsprechen.

2. Die aus Niederland herrührenden Postaufträge sollen dem hier beigefügten Muster B entsprechen.

3. Die mittels Postauftrags_einzuziehenden Beträge müssen auf die Währung des mit der Einziehung beauftragten Landes lauten. Diese Angabe, imgleichen diejenige der Stückzahl der Anlagen müssen vom Absender selbst auf dem Postauftrags-Formular niedergeschrieben werden.

4. Ein und dieselbe Postauftragssendung darf nur solche Anlagen enthalten, deren Einziehung durch ein und dieselbe Postanstalt bei ein und demselben Schuldner gleichzeitig zu erfolgen hat, und zwar zu gunsten ein und desselben Absenders.

bahn ist dasselbe erst vom 1. November 1879 ab in Wirksamkeit getreten (Amtsbl. der ReichsPost- und Telegraphenverw. 1879 S. 396). Eine Modifikation hat das Uebereinkommen dadurch erfahren, daß auf die Packete ohne Werthangabe und ohne Nachnahme im Gewichte bis zu 3 kg im Verkehr zwischen Deutschland und Niederland das Uebereinkommen v. 3. November 1880, betr. den Austausch von Postpacketen ohne Werthangabe, (Nr. 1413 nebst Schluß-Protokoll) Anwendung zu finden hat. Für die Provinz Limburg, sowie für Theile von Nord-Brabant und Seeland ist dieses lettere Uebereinkommen seit April 1883, für die übrigen Theile Niederlands bereits seit dem 1. April 1882 in Kraft getreten. (Amtsbl. des Reichs-Postamts 1882 S. 103, 1883 . 111).

Wegen des seit dem 1. Juni 1876 zwischen Deutschland und Niederländisch-Ostindien_bestehenden Austausches von Postanweisungen vgl. Amtsbl. der Reichs-Post- und Telegraphenverw. 1876 S. 212, 1877 S. 215.

Postkarten mit Antwort sind im Verkehr mit sämmtlichen Niederländischen Kolonien zulässig (Amtsbl. der Reichs-Post- und Telegraphenverw. 1879 S. 325).

1) Vgl. die Anm. 1 Abs. 5 S. 221. Das Uebereinkommen ist am 1. März 1881 in Kraft getreten (Art. 11 S. 224).

2) Nr. 1286.

3) Die im leßten Safe des Art. 1 vorbehaltene Erweiterung des Verfahrens ist bis jezt nicht eingetreten.

5. Auf dem Postauftrage dürfen andere als nach dem Vordruck zulässige Vermerke nicht angebracht werden; ebensowenig ist es gestattet, dem Auftrage Briefe oder solche Mittheilungen beizufügen, welche als Korrespondenz zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner dienen können.

Artikel 3. 1. Die einzulösenden Quittungen, sowie der Postauftrag müssen vom Auftraggeber unter Umschlag gelegt werden. Der in dieser Weise hergestellte Brief ist an die Adresse derjenigen Postanstalt zu richten, welche die Einziehung bewirken soll. Die Aufschrift am Kopfe hat zu lauten:

„Poftauftrag.
Einschreiben."

2. Der so beschaffene Postauftrag wird unter Einschreibung gegen Entrichtung der für einen Einschreibbrief von gleichem Gewichte entfallenden Tare abgesandt.

3. Der Erlös dieser Tare verbleibt ungetheilt der Postverwaltung des Aufgabegebiets. Artikel 4. 1. Der Vorsteher der Bestimmungs- Postanstalt eröffnet in Gegenwart eines zweiten Beamten den Einschreibbrief und prüft die Anzahl der auf dem Auftrage bezeichneten Anlagen.

2. Die Quittungen werden den Schuldnern sobald als möglich vorgezeigt. Die Einlösung hat unmittelbar und zum vollen Betrage stattzufinden. Theilzahlungen sind nicht gestattet.

3. Die bei der Vorzeigung nicht bezahlten Postaufträge werden zur Postanstalt_zurückgebracht und verbleiben daselbst 24 Stunden zur Verfügung des Schuldners, welcher noch zur Einlösung schreiten kann. Letterer ist hiervon durch den bestellenden Boten in Kenntniß zu setzen.

Artikel 5. 1. Die eingezogenen Beträge werden nach Abzug der Postanweisungsgebühr dem Auftraggeber von derjenigen Postanstalt, welche die Einziehung bewirkt hat, durch Bostanweisung übermittelt, und zwar nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen zum Uebereinkommen vom 4. Juni 1878). Die Postanweisung hat am Kopfe den Vermerk zu tragen:

„Poftauftrag“.

2. Die Postanweisung wird seitens der einziehenden Postanstalt an den Auftrag= geber unmittelbar gerichtet. Die Auszahlung erfolgt demnächst in gewöhnlicher Weise. Auf dem Abschnitt der Postanweisung ist der Name des Schuldners zu vermerken. Artikel 6. 1. Die Quittungen, deren Einlösung nicht möglich gewesen ist, werden nebst dem Postauftrage durch Vermittelung der Einlieferungs-Postanstalt unter Einschreibung kostenfrei an den Auftraggeber zurückgesandt.

2. Die Thatsache der Nichteinlösung wird mittels Vermerks auf der Rückseite der nach Maßgabe des Artikels 2 in Anwendung kommenden Formulare zu Postaufträgen festgestellt.

Artikel 7. Die Festsetzungen des am 4. Juni 1878 zu Paris geschlossenen Uebereinkommens, betreffend den Austausch von Postanweisungen), finden auf die Postan= weisungen Anwendung, welche in Gemäßheit des vorhergehenden Artikels 5 zur Uebermittelung der auf Postaufträgen eingezogenen Beträge abgesandt werden.

Artikel 8. 1. Im Falle des Verlustes eines einen Postauftrag enthaltenden Einschreibbriefes erhält der Einlieferer, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, eine Ent= schädigung von fünfzig Franken, unter den Bedingungen, welche im Artikel 6 des zu Paris am 1. Juni 1878 abgeschlossenen Weltpostvertrags) festgesetzt worden sind.

2. Im Falle des Verlustes eingezogener Geldbeträge ist diejenige Verwaltung, welche die Einziehung bewirkt hat, zur Erstattung der verloren gegangenen Summen zum vollen Betrage verpflichtet.

4) Nr. 1288.

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