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für jedes halbe Kilogramm der ganzen Sendung. Packete, welche weniger als ein halbes Kilogramm wiegen, werden den Packeten im Gewichte von einem halben Kilogramm gleichgestellt und überschießende Gramm für ein halbes Kilogramm gerechnet.

Artikel 16. Im allgemeinen wird der Ersatz dem Absender der Sendung geleistet. Der Ersatz kann jedoch auch an den Empfänger gezahlt werden, wenn der Absender es ausdrücklich wünscht, oder wenn derselbe unbekannt oder nicht zu ermitteln ist.

Artikel 17. Die vertragschließenden Theile sind weder verantwortlich, noch zum Schadenersat verpflichtet für Verluste oder Beschädigungen, welche durch Krieg oder höhere Gewalt, durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes oder durch Schuld des Absenders herbeigeführt werden.

Sie sind ebensowenig verantwortlich für mittelbaren Schaden oder entgangenen Gewinn. Artikel 18. Wenn der Verschluß und die Verpackung der beförderten Gegenstände bei der Aushändigung an den Empfänger äußerlich unverlegt, und zugleich das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ausgemittelten übereinstimmend befunden wird, so haben die vertragschließenden Theile nicht die Verpflichtung, das bei der Eröffnung an dem angegebenen Inhalt Fehlende zu ersetzen. Die ohne Erinnerung geschehene Annahme einer Sendung begründet die Vermuthung, daß bei der Aushändigung Verschluß und Verpackung unverlegt, und das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ausgemittelten übereinstimmend befunden worden sind.

Artikel 19. Hat eine Verzögerung bei der Beförderung oder Bestellung stattgefunden, so find die vertragschließenden Theile nach Maßgabe der Artikel 14 und 15 nur insoweit verantwortlich, als durch die verzögerte Beförderung oder Bestellung der Inhalt der Sendung verdorben ist, oder seinen Werth bleibend ganz oder theilweise verloren hat.

In keinem Falle wird dabei auf eine Veränderung des Kurses oder marktgängigen Preises Rücksicht genommen.

Artikel 20. Der Anspruch auf Schadenersaß erlischt nach Ablauf von sechs Monaten vom Tage der Einlieferung der Sendung an gerechnet. Die Verjährung wird durch Anbringung des Ersatzanspruchs bei der zuständigen Verwaltung unterbrochen. Ergeht hierauf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine neue Berjährungsfrist von sechs Monaten, welche durch einen Einspruch gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird.

Artikel 21. Wenn der Verlust oder die Beschädigung einer Sendung sich auf einer Beförderungsstrecke (s. Artikel 2) der vertragschließenden Theile ereignet, so liegt die Vertretung gegenüber dem Absender nach den in den Artikeln 14 bis 20 festgestellten Grundsäßen demjenigen vertragschließenden Theile ob, bei welchem die Sendung aufgeliefert worden ist.

Der ersaßleistende Theil ist berechtigt, den Rückgriff auf diejenige Verwaltung zu nehmen, auf deren Beförderungsstrecke der Verlust oder die Beschädigung entstanden ist.

Es gilt hierfür bis zur Führung des Gegenbeweises derjenige vertragschließende Theil, welcher die Sendung unbeanstandet übernommen hat und die Ablieferung an den Adressaten nicht nachzuweisen vermag.

Artikel 22. Wenn eine Sendung nach bezw. aus denjenigen Ländern, bei welchen die Beförderung im Transit durch Deutschland stattfindet, in Verlust geräth oder beschädigt wird, so wird die deutsche Reichs- Postverwaltung den Antrag des Absenders auf eine Entschädigung bei der fremden Verwaltung mit demselben Interesse, als ob es sich um eine eigene Sendung handelte, und nach Maßgabe der vertragsmäßigen Bestimmungen. geltend machen, welche zwischen der deutschen Reichs-Postverwaltung und der fremden Verwaltung bestehen oder künftig getroffen werden.

Artikel 23. Die Portobeträge, Auslagen und Nachnahmen werden beiderseits in den Frachtfarten in Mark und Pfennig, das Gewicht wird in Kilogramm und Gramm angeseßt.

Die Abrechnungen zwischen den vertragschließenden Theilen sollen vierteljährlich aufgestellt werden; der Restbetrag wird von demjenigen Theile, welcher Zahlung zu leisten hat, in der gesetzlichen Münzwährung des Deutschen Reichs entrichtet. Die Kosten der Saldirung trägt der Zahlung leistende Theil.

Artikel 24. Die beiden vertragschließenden Theile werden durch besondere Bestimmungen die zur Ausführung des gegenwärtigen Uebereinkommens erforderlichen Fest= seungen treffen und können im gemeinsamen Einverständniß die Bestimmungen dieses Uebereinkommens abändern, soweit dieselben weder den Tarif, noch die Ersatzfrage betreffen. Artikel 25. Das gegenwärtige Uebereinkommen soll am ersten Dezember 1880 in Kraft treten.

Jedem der beiden vertragschließenden Theile steht das Recht zu, das Uebereinkommen zu kündigen.

Erfolgt die Kündigung, so gilt das Uebereinkommen von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselbe ausgesprochen wird, noch auf ein Vierteljahr.

Zu Urfund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Uebereinkommen in doppelter Ausfertigung unterzeichnet.

So geschehen zu Berlin, am 23. Oktober 1880.

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In vorstehenden Säßen sind die Gebühren für Bestellung der nach Großbritannien und Irland gerichteten Packete mit enthalten.

**) Bei Berechnung des Portos werden zwei englische Pfund gleich einem Kilogramm erachtet.

Austausch der Postfachen.

Gewicht.

Münzwährung.

Aeußere Beschaf

II.
Uebereinkommen

zwischen der Kaiserlich Deutschen Reichs- Postverwaltung und der Königlich Großbritan= nischen Postverwaltung der Insel Helgoland hinsichtlich der gegenseitigen Postverhältnisse. ') (Amtsbl. der Reichs-Postverw. 1873 S. 277.)

Behufs einer neuen Regelung der postalischen Beziehungen zwischen Deutschland und der Insel Helgoland sind:

von der Kaiserlich Deutschen Reichs- Postverwaltung

der Geheime Postrath und Ober-Postdirector Friedrich Wilhelm Alexander Schulze

und

von dem Königlich Großbritannischen Minister der Colonien,
der Gouverneur der Insel Helgoland, Oberstlieutenant Henry Fishardinge
Berkeley Marse

zu dem Abschlusse eines bezüglichen Uebereinkommens ermächtigt worden und haben sich
über die nachstehenden Artikel geeinigt.

I. Grundsähliche Bestimmungen.

Artikel 1. Zwischen der Postverwaltung Deutschlands und der Postverwaltung der Insel Helgoland soll ein geregelter Austausch von Brief- und Fahrpostsendungen sowohl im internationalen, als auch im Transitverkehr stattfinden.

Die Verwaltungen machen sich verbindlich, für möglichst schleunige Beförderung der ihnen zugeführten Brief- und Fahrpostsendungen Sorge zu tragen. Insbesondere soll für Beförderung der Briefpostsendungen jederzeit die schnellste sich darbietende Gelegenheit benußt werden.

Die Verwaltungen werden dafür Sorge tragen, daß für die Postbeförderung die Benutzung der Dampfschiffe, Eisenbahnen und ähnlicher Transportmittel thunlichst ge= sichert werde.

Artikel 2. Für die Gewichtsbestimmungen beim Postverkehr ist als Gewichtseinheit das Kilogramm mit decimalen Unterabtheilungen maßgebend.

Artikel 3. Die Zutarirung, Vergütung und Abrechnung erfolgt bei der Briefpost, wie bei der Fahrpost, in der Landesmünze derjenigen Postbehörde, welche das Porto einzieht 2).

Die Zahlung der Beträge aus den vierteljährlichen Abrechnungen geschieht in der Landesmünze derjenigen Poftverwaltung, welche eine Herauszahlung zu empfangen hat 2).

Artikel 4. In Bezug auf die äußere Beschaffenheit und Behandlung der Postfenheit unde sendungen bei der Auf- und Abgabe und bei der Weiterspedition gelten auf der Insel handlung der Postsendungen. Helgoland ebenso wie in dem Deutschen Reichs-Postgebiete die Bestimmungen des Deutschen Postreglements 3).

Eintheilung der Postsendungen.

Artikel 5. Zur Briefpost) gehören:

1) Vgl. Anm. 1 Abs. 2 Nr. 2 zu Nr. 580 (S. 232). Das Uebereinkommen ist am 15. Juni 1873 in Kraft getreten (Art. 39 S. 252).

2) An Stelle des in kleiner Schrift gedruckten Passus ist zu lesen: in der Reichsmarkwährung (Amtsbl. der Reichs-Postverw. 1874 S. 515). 3) Das gegenwärtig gültige Reglement

druckt zu Nr. 718.

die Postordnung v. 8. März 1879 ist abge

4) Seit dem 1. Juli 1879 kommen für den Briefverkehr mit Helgoland allgemein die Bestimmungen des Weltpoftvereinsvertrages (Nr. 1286), bezw. des Uebereinkommens, betr. den Austausch von Briefen mit Werthangabe, (Nr. 1287) und des Uebereinkommens, betr. den Austausch von Postanweisungen, (Nr. 1288) in Anwendung (Amtsbl. der Reichs-Post- und Telegraphen verw. 1879. 112, 118, 275). In Folge dessen sind die klein gedruckten Stellen in Art. 5, 24 und 34, die Art. 6 bis 13 nebst den später dazu ergangenen abändernden Bestimmungen (Amtsbl. der Reichs-Postverw. 1874 S. 515; Amtsbl. der Reichs-Post- und Telegraphenverw. 1877 S. 163),

Briefe ohne Werthangabe,

Postkarten,

Drucksachen,

Waarenproben,

Postanweisungen,

Postmandate und

Zeitungen.

Das Gewicht der Briefe und Waarenproben darf 250 Grammen, das Gewicht der Drucksachen 500 Grammen nicht übersteigen.

Zur Fahrpost gehören:

Packete mit und ohne Werthangabe,

Briefe mit Werthangabe und Briefe mit Vorschüssen.

Das Gewicht der Briefe mit Werthangabe darf 250 Grammen und das Gewicht der Packete ohne und mit Werthangabe 50 Kilogrammen nicht überschreiten.

II. Briefpost.

Artikel 6 bis 13. (Fallen weg.)*)

Artikel 14. Zwischen dem Deutschen Reichs-Postgebiete und der Insel Helgoland Bostanweisur wird das Postanweisungsverfahren auf folgenden Grundlagen eingeführt:

2c. 5)

Die Einführung des Postmandatsverfahrens erfolgt im Verkehr zwischen Deutschland und Helgoland auf folgenden Grundlagen:

Die Gebühr für die Einziehung von Geldern durch Postmandate bis zur Höhe von 50 Thalern oder 871⁄2 Gulden Süddeutscher oder (in Helgoland) 125 Mark Hamburger Währung wird, einschließlich des Portos und der Recommandationsgebühr, ohne Rücksicht auf die Höhe des Betrages, auf 3 Silbergroschen, bz. 11 Kreuzer Süddeutscher oder (in Helgoland) 4 Schillinge Hamburger Währung festgesetzt 6).

und Postmant

Artikel 15. Briefpostgegenstände, auf deren Adresse der Absender das schriftliche Expreßbestelli Verlangen ausgedrückt hat, daß sie durch einen Expressen zu bestellen sind, werden von den Postanstalten sogleich nach der Ankunft dem Adressaten durch einen besonderen Boten zugestellt, ohne daß es einer Recommandation der Expreßsendungen bedarf.

Für die Expreß - Briefpostsendungen nach dem Ortsbestellbezirke der BestimmungsBostanstalt ist die Expreß- Bestellgebühr nach dem Sage von 21⁄2 Silbergroschen bz. 9 Kreuzern Süddeutscher oder (in Helgoland) 31⁄2 Schillingen Hamburger Währung zu erheben.

Die Entrichtung dieser Gebühr kann vom Absender erfolgen oder dem Adressaten überlassen werden.

Für Expreß-Briefpostsendungen nach dem Landbestellbezirke ist als Regel anzunehmen, die Art. 16, 17, 19, 25 und 28, sowie die nicht zum Abdrucke gelangten Bestimmungen im Art. 14 und im Art. 36 unter A hinfällig geworden, bezw. durch die entsprechenden Festsetzungen des Weltpostvereinsvertrages u. s. w. erseyt worden. Vgl. auch Anm. 5, 12 und 16. Art. 25 ist nachrichtlich abgedruckt. Postkarten mit Antwort sind im Verkehr mit Helgoland seit Juli 1875 zulässig; vgl. Amtsbl. der Reichs-Postverw. 1875 . 284.

5) Für den Postanweisungsverkehr mit Helgoland sind gegenwärtig die Bestimmungen des Uebereinkommens, betr. den Austausch von Postanweisungen, (Nr. 1288) maßgebend (vgl. Anm. 4). Es sind jedoch ermäßigte Tariffäße verabredet (für Summen bis zu 400 Mark 10 Pf. für je 20 Mark, mindestens aber 40 Pf. Amtsblatt der Reichs-Post- und Telegraphenverw. 1879 S. 118, Briefpofttarif für das Ausland 1882 S. 64). Seit dem 1. Januar 1876 sind auch telegraphische Postanweisungen zulässig (Amtsbl. der Reichs-Post- und Telegraphenverw. 1876 S. 150). Wegen der Gebühr für die betreffenden Telegramme vgl. Amtsbl. des Reichs - Postamts 1880 S. 107. Im Uebrigen vgl. auch Anm. 20 (S. 252).

6) Der Höchstbetrag der im Wege des Postauftrags einzuzichenden Gelder ist seit dem 1. Januar 1875 auf 600 Mark festgesezt. Für Postauftragsbriefe werden an Porto 20 Pf. für je 15 Gramm und als Gebühr für den Auftrag 20 Pf. erhoben. Postaufträge mit dem Vermerk „Sofort zum Protest" werden in Helgoland als unbestellbar behandelt (Amtsbl. der ReichsPostverw. 1874 S. 515; Amtsbl. der Reichs- Post- und Telegraphenverw. 1879 . 275, 1877 .162).

Laufschreiben.

Zeitungsvertrieb.

Zeitungsgebühr nd Bestellgeld.

Besondere Zeigsbeilagen. Tachsendung von ungen.

rtheilung der

daß die Bestellgebühr von dem Adressaten zu entrichten ist, und zwar mit dem Betrage,
welcher dem Boten für die Ausführung der Expreßbestellung nach dem ortsüblichen Saße
vergütet wird.
Art. 16, 17. (Fallen weg.)")

Artikel 18. Für Laufschreiben, welche von Privatpersonen veranlagt werden, ist eine
Gebühr von 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzern oder (in Helgoland) 3 Schillingen zu ers
heben, deren Erstattung zu erfolgen hat, wenn sich ergeben sollte, daß die Nachfrage durch
Verschulden der Post herbeigeführt ist.

Art. 19. (Fällt weg.)4)

Artikel 20. Die Postanstalten besorgen die Annahme und die Ausführung der Bestellung auf Zeitungen und Zeitschriften, sowie deren Versendung und Abgabe an den Besteller.

Für die Bestellung sind die Verlagsbedingungen zunächst maßgebend.
Eine unentgeltliche Vertheilung von Probenummern findet nicht statt.

Artikel 21. Die Gebühr für den Vertrieb der Zeitungen und Zeitschriften beträgt 25 Procent des Preises, zu welchem die versendende Postanstalt die Zeitung von dem Verleger empfängt (Netto-Einkaufspreis).

Bei Zeitungen, welche seltener als monatlich vier Mal erscheinen, wird die Zeitungsgebühr auf 121⁄2 Procent des Netto-Einkaufspreises ermäßigt. In allen Fällen ist jedoch mindestens der Betrag von 4 Silbergroschen oder 14 Kreuzern Süddeutscher oder (in Helgoland) 51⁄2 Schillingen Hamburger Währung jährlich für jede Zeitung oder Zeitschrift zu erheben.

Die Gebühr für das Abtragen der Zeitungen wird die Postverwaltung des Bestimmungsgebiets festseßen.

Artikel 22. Für besondere Zeitungsbeilagen wird eine im Voraus zu entrichtende Gebühr von Silbergroschen bz. 4, Kreuzern Süddeutscher oder 1/1. Schilling Hamburger Währung berechnet 7). Artikel 23. Verlangt ein Besteller die Nachsendung einer Zeitung an einen anderen Ort, so hat derselbe für die Ueberweisung der Zeitung bis zum Schlusse der Bezugsperiode eine Gebühr von 10 Silbergroschen bz. 35 Kreuzern oder (in Helgoland) 13, Schillingen zu entrichten. Kommen mehrmalige Leberweisungen vor, so ist die Gebühr jedesmal zu erheben, es sei denn, daß die Zeitung wieder nach dem Orte der ursprünglichen Bestellung überwiesen wird.

Wenn die Nachsendung einer bisher durch die Post noch nicht bezogenen, sondern unmittelbar beim Verleger bestellten Zeitung verlangt wird, so ist dafür die Gebühr nach Artikel 21 zu entrichten.

In gleicher Weise werden die zwischen den Zeitungs-Redactionen zur Versendung gelangenden Tausch-Exemplare behandelt.

Artikel 24. Die gemeinschaftliche Einnahme für die Briefpostsendungen zwischen ahinen für die Deutschland und Helgoland setzt sich zusammen aus dem

postsendun

Porto für Briefe,

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Postkarten,

Drucksachen,

Waarenproben,

Postanweisungen,

Postmandate,

und aus den Gebühren

für den Vertrieb der Zeitungen und Zeitschriften

und Zeitungs-Ueberweisungen 8).

Die Einnahme wird halbscheidlich auf beide contrahirende Verwaltungen vertheilt.

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7) An Stelle des in kleiner Schrift gedruckten Passus ist zu lesen: Pf. berechnet. Ein bei Berechnung des Gesammtbetrages sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet" (§ 13 XIII der Postordnung v. 8. März 1879, hier abgedruckt zu Nr. 718; vgl. Amtsbl. der Reichs-Postverw. 1874 S. 515).

6) Nach späterer Vereinbarung verbleiben die Gebühren für Zeitungs- Ueberweisungen und

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