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1870.

Nr. 401. Freundschafts-, Handels- und Schiffahrts-Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und den zu diesem Bunde nicht gehörigen Mitgliedern des Deutschen

Zoll- und Handelsvereins einerseits und Japan andererseits. Vom 20. Februar 1869. (BGB. S. 1.)')

Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes und der zu diesem Bunde nicht gehörenden Mitglieder des Deutschen Zoll- und Handelsvereins, nämlich: der Krone Bayern, der Krone Württemberg, des Großherzogthums Baden und des Großherzogthums Hessen für dessen südlich des Main belegenen Theile, sowie in Vertretung des Ihrem Zoll- und Steuersysteme angeschlossenen Großherzogthums Luremburg, einerseits,

und

Seine Majestät der Tenno von Japan andererseits,

von dem Wunsche geleitet, die Entwickelung der Handels- und Schiffahrtsbeziehungen zwischen Deutschland und Japan zu fördern, haben beschlossen, einen Vertrag abzuschließen und zu diesem Zweck zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: (Folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt und solche in guter und gehöriger Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind.

Artikel 1. Zwischen den Hohen kontrahirenden Staaten, sowie zwischen den Unterthanen derselben, soll ewiger Friede und beständige Freundschaft bestehen.

Artikel 2. Seine Majestät der König von Preußen soll das Recht haben, einen diplomatischen Agenten in Japan zu ernennen, dem gestattet sein soll, auch die Vertretung der anderen kontrahirenden Deutschen Staaten zu übernehmen.

Die kontrahirenden Deutschen Staaten sollen das Recht haben, einen Generalkonsul und für jeden offenen Hafen oder jede dergleichen Stadt in Japan einen Konsul, Vizekonsul oder Konsular-Agenten zu ernennen. Diese Beamten sollen dieselben Privilegien und Vorrechte genießen, wie die Konsularbeamten der meistbegünstigten Nation.

Sowohl der von Seiner Majestät dem Könige von Preußen ernannte diplomatische Agent, als auch der Generalkonsul sollen das Recht haben, frei und unbehindert in allen Theilen des Kaiserreichs Japan umherzureisen.

Ebenso sollen die mit der Berechtigung zur Ausübung der Jurisdiktion_ver= sehenen Deutschen Konsularbeamten das Recht haben, sich, im Falle ein Deutsches Schiff im Bereiche ihres Jurisdiktionsbezirkes Schiffbruch leidet, oder innerhalb deffelben ein Angriff auf das Leben oder das Eigenthum eines Deutschen stattfindet, zur Aufnahme des Thatbestandes an Ort und Stelle zu begeben. Doch

1) Der Vertrag ist am 20. Februar 1869 in Kraft getreten (Art. 23 S. 7). Gesetzgebung des Deutschen Reiches. II.

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sollen die Deutschen Konsularbeamten in jedem solchen Falle den Japanischen Lokalbehörden eine schriftliche Mittheilung über den Zweck und das Ziel ihrer Reise machen und dieselbe nur in Begleitung eines von den Japanischen Behörden zu bezeichnenden höheren Beamten antreten.

Seine Majestät der Tenno von Japan kann einen diplomatischen Agenten beim Hofe von Berlin und Konsularbeamte für diejenigen Deutschen Häfen und Handelspläße ernennen, in denen Konsularbeamte irgend eines dritten Staates zugelassen werden.

Der diplomatische Agent und die Konsularbeamten Japans sollen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit im Gebiete der kontrahirenden Deutschen Staaten dieselben Vorrechte, Befugnisse und Befreiungen genießen, deren sich diejenigen irgend eines dritten Staates erfreuen oder erfreuen werden.

Artikel 3. Die Städte und Häfen von Hakodade, Hiogo, Kanagawa, Nagasaki, Niegata mit Ebisuminato auf der Insel Sado und Osaka, sowie die Stadt Yedo sollen von dem Tage an, an welchem dieser Vertrag in Kraft tritt, für die Unterthanen und den Handel der kontrahirenden Deutschen Staaten eröffnet sein. In den vorgedachten Städten und Häfen sollen Deutsche Unterthanen dauernd wohnen können; sie sollen das Recht haben, daselbst Grundstücke zu miethen, und Häuser zu kaufen, und sie sollen Wohnungen und Magazine daselbst ́erbauen dürfen.

Der Platz, welchen Deutsche Unterthanen bewohnen und auf welchen sie ihre Gebäude errichten sollen, wird von den Deutschen Konsularbeamten im Einverständniß mit den kompetenten Japanischen Ortsbehörden angewiesen werden; auf gleiche Art sollen die Hafenordnungen festgesetzt werden. Können sich der Deutsche Konsularbeamte und die Japanischen Behörden in diesen Beziehungen nicht einigen, so soll die Frage dem diplomatischen Agenten und der Japanischen Regieruug unterbreitet werden.

Um die Orte, wo Deutsche Unterthanen sich niederlassen werden, soll_von den Japanern weder Mauer noch Zaun, oder Gitter, noch irgend ein anderer Abschluß errichtet werden, welcher den freien Ein- und Ausgang dieser Orte beschränken könnte.

Den Deutschen Unterthanen soll es gestattet sein, sich innerhalb folgender Grenzen frei zu bewegen:

von Hakodade und Niegata in jeder Richtung bis zu einer Entfernung von 10 Ri;

von Ebisuminato auf der ganzen Insel Sado;

von Kanagawa bis zum Flusse Logo, welcher sich zwischen Kawasaki und
Sinagawa in den Meerbusen von Vedo ergießt, und in jeder anderen
Richtung bis zu einer Entfernung von 10 Ri;

von Nagasaki aus überall in dem benachbarten Kaiserlichen Gebiete;
von Hiogo in der Richtung auf Kioto bis zu einer Entfernung von 10 Ri
von dieser Stadt und in jeder anderen Richtung bis zu einer Ent-
fernung von 10 Ri von Hiogo;

von Osaka, im Süden von der Mündung des Vamatogawa bis nach
Funabashimura und von dort innerhalb einer von diesem Plaße über
Kiokojimura nach Sada gezogenen Linie; die Stadt Sakai liegt
außerhalb dieser Grenzen, der Besuch derselben ist jedoch Deutschen
Unterthanen gestattet;

von Gedo innerhalb folgender Grenzen: von der Mündung des Shintonegawa bis Kanamachi und längs der Straße nach Mito bis Senji,

von dort den Sumidagawa aufwärts bis Furugano Kamigo und über Omuro, Takakura, Koyata, Ogiwara, Miyadera, Mitsugi, Ta= naka, nach der Fähre von Hino am Rokugogawa.

Die Entfernungen von 10 Ri sollen zu Lande gemessen werden, vom Saibansho oder Rathhause jedes der vorgenannten Häfen aus.

Ein Ri kommt gleich:

12,456 Fuß Preußisch,

4,275 Yards Englisch,

3,910 Meter Französisch.

Deutsche Unterthanen, welche diese Grenzen überschreiten, sollen einer Geldstrafe von 100 M. Doll. und im Wiederholungsfalle einer solchen von 250 M. Doll. unterliegen.

Artikel 4. Die in Japan sich aufhaltenden Deutschen sollen das Recht freier Religionsübung haben. Zu diesem Behufe werden sie auf dem zu ihrer Niederlassung bestimmten Terrain Gebäude zur Ausübung ihrer Religionsgebräuche errichten können.

Artikel 5. Alle Streitigkeiten, welche sich in Bezug auf Person oder Eigenthum zwischen in Japan sich aufhaltenden Deutschen erheben sollten, werden der Entscheidung der Deutschen Behörde unterworfen werden.

Desgleichen werden sich die Japanischen Behörden in keine Streitigkeiten mischen, welche zwischen Unterthanen eines der kontrahirenden Deutschen Staaten und Angehörigen einer anderen Vertragsmacht etwa entstehen sollten.

Hat ein Deutscher eine Klage oder Beschwerde gegen einen Japaner, so entscheidet die Japanische Behörde.

Hat dagegen ein Japaner eine Klage oder Beschwerde gegen einen Deutschen, so entscheidet die Deutsche Behörde.

Wenn ein Japaner nicht bezahlen sollte, was er einem Deutschen schuldig ist, oder wenn er sich betrügerischer Weise verborgen halten sollte, so werden die kompetenten Japanischen Behörden Alles, was in ihrer Macht steht, thun, um ihn vor Gericht zu ziehen und die Bezahlung der Schuld von ihm zu erlangen. Und wenn ein Deutscher sich betrügerischer Weise verbergen und seine Schulden an Japaner nicht bezahlen sollte, so werden die Deutschen Behörden Alles, was in ihrer Macht steht, thun, um den Schuldigen vor Gericht zu ziehen und zur Bezahlung der Schuld anzuhalten.

Weder die Deutschen noch die Japanischen Behörden sollen für die Bezahlung von Schulden verantwortlich sein, welche von Deutschen oder Japanischen Unterthanen kontrahirt worden sind.

Artikel 6. Deutsche Unterthanen, welche ein Verbrechen gegen Japanische Unterthanen oder gegen Angehörige einer anderen Nation begehen sollten, sollen vor den Deutschen Konsularbeamten geführt und nach Deutschen Geseßen bestraft werden.

Japanische Unterthanen, welche sich einer verbrecherischen Handlung gegen Deutsche Unterthanen schuldig machen, sollen vor die Japanischen Behörden geführt und nach Japanischen Gesetzen bestraft werden.

Artikel 7. Alle Ansprüche auf Geldstrafen oder Konfiskationen für Zuwiderhandlungen gegen diesen Vertrag oder gegen das beigefügte Handels- Regulativ sollen bei den Deutschen Konsularbehörden zur Entscheidung gebracht werden. Die Geldstrafen oder Konfiskationen, welche von diesen leßteren ausgesprochen

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