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Dauer der Amtsführung.

§. 11. Der Präsident und die Vize-Präsidenten werden zu Anfang einer LegislaturPeriode das erste Mal auf 4 Wochen, dann aber für die übrige Dauer der Session gewählt. In den folgenden Sessionen einer Legislatur-Periode erfolgt die Wahl sofort für die ganze Dauer der Session.

Die Wahl der Schriftführer geschieht für die Dauer jeder Session, jedoch kann der Gewählte nach Ablauf von 4 Wochen zurücktreten.

Konstituirung des Reichstages.

§. 12. Die Konstituirung des Reichstages und das Ergebniß der Wahlen wird durch den Präsidenten dem Kaiser angezeigt.

Der Präsident.

§. 13. Dem Präsidenten liegt die Leitung der Verhandlungen, die Handhabung der Ordnung und die Vertretung des Reichstages nach Außen ob. Er hat das Recht, den Sizungen der Abtheilungen und Kommissionen mit berathender Stimme beizuwohnen.

Die Vize-Präsidenten vertreten den Präsidenten in Behinderungsfällen nach der Reihenfolge ihrer Erwählung.

§. 14. Der Präsident beschließt über die Annahme und Entlassung des für den Reichstag erforderlichen Verwaltungs- und Dienst-Personals, sowie über die Ausgaben zur Deckung der Bedürfnisse des Reichstages innerhalb des gesetzlich festzustellenden Voranschlages.

Die Schriftführer.

§. 15. Die Schriftführer haben für die Aufnahme des Protokolles und den Druck der Verhandlungen zu sorgen, daher auch die Revision der stenographischen Berichte zu überwachen. Sie lesen die Schriftstücke vor, halten den Namens-Aufruf, vermerken die Stimmen, und haben den Präsidenten in der Besorgung der äußeren Angelegenheiten des Reichstages zu unterstüßen.

Die Quästoren.

§. 16. Der Präsident ernennt für die Dauer seiner Amtsführung aus der Versammlung zwei Quästoren für das Kassen- und Rechnungswesen.

III. Behandlung der Vorlagen, Anträge und Petitionen.

§. 17. Die Vorlagen des Bundesrathes, so wie alle förmlich (§. 22.) eingebrachten Anträge von Mitgliedern des Reichstages werden durch den Präsidenten zum Druck und zur Vertheilung an die Mitglieder befördert. Hiernächst tritt der in den §§. 18-31. vorgeschriebene Geschäftsgang ein.

a) im Plenum des Reichstages.

§. 18. Die erste Berathung über Gesetz-Entwürfe erfolgt frühestens am dritten Tage, nachdem der Gesez-Entwurf gedruckt und in die Hände der Mitglieder gekommen ist, und ist auf eine allgemeine Diskussion über die Grundsäße des Entwurfs zu beschränken.

Vor Schluß der ersten Berathung auf die Vorlage selbst bezügliche AbänderungsVorschläge einzubringen, ist nicht gestattet.

Nach dem Schlusse der ersten Berathung beschließt der Reichstag, ob eine Kommission mit der Vorberathung des Entwurfs zu betrauen ist.

Die allgemeine Diskussion kann auch auf einzelne Abtheilungen des Entwurfs gerichtet und abtheilungsweise zu Ende geführt werden.

§. 19. Die zweite Berathung erfolgt frühestens am zweiten Tage nach dem Abschlusse der ersten Berathung und, wenn eine Kommission eingesetzt ist, frühestens am

zweiten Tage, nachdem die Kommissions-Anträge gedruckt in die Hände der Mitglieder gekommen sind.

Ueber jeden einzelnen Artikel wird der Reihenfolge nach die Diskussion eröffnet und geschlossen und die Abstimmung herbeigeführt. Auf Beschluß des Reichstages kann die Reihenfolge verlassen, in gleicher Weise die Diskussion über mehrere Artikel verbunden oder über verschiedene zu demselben Artikel gestellte Abänderungs-Vorschläge getrennt werden. Abänderungs-Vorschläge zu einzelnen Artikeln können in der Zwischenzeit und im Laufe der Verhandlung eingebracht werden. Sie bedürfen keiner Unterstützung.

Nach dem Schlusse der zweiten Berathung stellt der Präsident mit Zuziehung der Schriftführer die gefaßten Beschlüsse zusammen, falls durch dieselben Abänderungen der Vorlage stattgefunden haben.

Diese Zusammenstellung bildet die Grundlage der dritten Berathung. Wenn keine Abänderungen in zweiter Berathung beschlossen worden, dient die unveränderte Vorlage als Grundlage der dritten Berathung.

Wird der Entwurf in allen seinen Theilen abgelehnt, so findet eine weitere Berathung nicht statt*).

§. 20. Die dritte Berathung erfolgt frühestens am zweiten Tage nach dem Abschlusse der zweiten Berathung, beziehungsweise nach der Vertheilung der Zusammenstellung (§. 19.).

Abänderungs-Vorschläge zu einzelnen Artikeln können in der Zwischenzeit und im Laufe der Verhandlung eingebracht werden. Sie bedürfen der Unterstützung von 30 Mitgliedern.

Die Diskussion erfolgt zunächst über die Grundsäße des Entwurfs nach Maßgabe des §. 18., und hieran schließt sich unmittelbar die Diskussion über die einzelnen Artikel nach Maßgabe des §. 19.

Am Schlusse der Berathung wird über die Annahme oder Ablehnung des Gesetz Entwurfs abgestimmt. Sind Verbesserungs- Anträge angenommen worden, so wird die Schlußabstimmung ausgesetzt, bis das Büreau die Beschlüsse zusammengestellt hat.

§. 21. Eine Abkürzung der im §. 19. bestimmten Frist, insbesondere auch die Vornahme der ersten und zweiten Berathung in derselben Sitzung, kann bei Feststellung der Tagesordnung (§. 35.) oder überhaupt an einem früheren Tage, als an dem der Berathung, mit Stimmenmehrheit, eine Abkürzung der übrigen Fristen (§§. 18. und 20.) nur dann beschlossen werden, wenn ihr nicht 15 anwesende Mitglieder widersprechen.

Der Reichstag fann wie am Schlusse der ersten (§. 18.) so in jedem Stadium einer folgenden Berathung bis zum Beginn der Fragestellung den Gesetz-Entwurf oder einen Theil desselben zur Berichterstattung an eine Kommission verweisen, welche sich nur mit dem ihr überwiesenen Gegenstande zu beschäftigen hat.

§. 22. Alle von Mitgliedern des Reichstages ausgehenden Anträge müssen von mindestens 15 Mitgliedern unterzeichnet und mit der Eingangsformel

versehen sein.

„Der Reichstag wolle beschließen"

In einer folgenden Sizung, jedoch frühestens am dritten Tage, nachdem der Antrag gedruckt und in die Hände der Mitglieder gekommen ist, erhält der Antragsteller das Wort zur Begründung. Hieran schließt sich, wenn der Antrag einen Gesetz-Entwurf umfaßt, sofort die erste Berathung.

Eine Abkürzung der Frist ist mit Zustimmung des Antragstellers unter den im §. 21. vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.

*) Auch wenn in einer zweiten Berathung über einen Gesez-Entwurf oder Antrag der Uebergang zur Tagesordnung über denselben beschlossen worden, ohne daß dessen einzelne Bestimmungen berathen und zur Abstimmung gelangt sind, darf nach dem Sinne des §. 19 der Geschäfts-Ordnung eine dritte Berathung nicht stattfinden (cfr. Beschl. d. Reichstages vom 12. März 1870, Sten. Ber. 1870, S. 287-291).

§. 23. Anträge, welche keine Gesetz - Entwürfe enthalten, bedürfen nur einer einmaligen Berathung und Abstimmung. Abänderungs-Vorschläge hierbei bedürfen der Unterstützung von 30 Mitgliedern. Uebrigens finden alle Bestimmungen über die Behandlung von Gesez-Entwürfen auf sie Anwendung.

Die Berathung und Abstimmung über einen derartigen Antrag kann, und zwar auch ohne daß er gedruckt vorliegt, in derselben Sißung, in welcher er eingebracht ist, unter Zustimmung des Antragstellers stattfinden, wenn kein Mitglied widerspricht.

§. 24. Jeder Antrag kann zurückgezogen, jedoch von jedem anderen Mitgliede wieder aufgenommen werden. Er bedarf alsdann keiner weiteren Ünterstüßung.

§. 25. Anträge des Bundesraths sind, auch wenn sie Gefeß-Entwürfe nicht enthalten, nach den Vorschriften der §§. 18. bis 21. zu behandeln, wenn nicht mit Zustimmung des Bundesraths das im §. 23. bestimmte abgekürzte Verfahren beschlossen wird. b) in den Kommissionen.

§. 26. Für die Bearbeitung derjenigen Geschäfte, welche

1) die Geschäfts-Ordnung,

2) die eingehenden Petitionen,

3) den Handel und die Gewerbe,

4) die Finanzen und Zölle,

5) das Justizwesen,

6) den Reichshaushalts-Etat

betreffen, können besondere Kommissionen nach Maßgabe des sich herausstellenden Bedürfnisses gewählt werden*).

Außerdem kann der Reichstag für einzelne Angelegenheiten die Bildung besonderer Kommissionen beschließen.

Alle Abtheilungen wählen die gleiche Zahl von Kommissions-Mitgliedern durch Stimmzettel nach absoluter Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder. Die Wahl kann sich auf fämmtliche Mitglieder des Reichstages erstrecken. Trifft die Wahl mehrerer Abtheilungen denselben Abgeordneten, so hat diejenige Abtheilung den Vorzug, welcher der Gewählte angehört. Sonst hat die Wahl der ihrer Nummer nach voranstehenden Abtheilung den Vorzug. Die Abtheilung, deren Wahl in dieser Weise ungültig wird, hat sobald als thunlich eine Ersatzwahl vorzunehmen.

§. 27. Die Kommissionen konstituiren sich unter einem aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden und Schriftführer und sind beschlußfähig, sobald mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Nach geschlossener Berathung wählt die Kommission aus ihrer Mitte einen Berichterstatter, der die Ansichten und Anträge der Kommission in einem Bericht zusammensteйt. Dieser Bericht wird gedruckt und mindestens zwei Tage vor der Berathung im Hause an sämmtliche Abgeordnete vertheilt, auch dem Bundesrathe in einer angemessenen Anzahl von Exemplaren übersandt (§. 19.).

Die Kommissionen sind auch befugt, durch den gewählten Berichterstatter ohne schriftlichen Bericht im Reichstage mündlichen Bericht erstatten zu lassen. Der Reichstag kann aber in jedem Falle schriftlichen Bericht verlangen und zu diesem Behufe die Sache an die Kommission zurückverweisen.

Wird einer Kommission die Vorberathung eines von Mitgliedern des Reichstages gestellten Antrages überwiesen, so nimmt der Antragsteller und, falls der Antrag von mehreren Mitgliedern ausgegangen ist, das zuerst unterzeichnete Mitglied, auch wenn es nicht Mitglied der Kommission ist, an den Berathungen derselben mit berathender Stimme Theil.

Eine Ausschließung der Oeffentlichkeit der Kommissions-Verhandlungen für die NichtMitglieder der Kommissionen kann nur der Reichstag beschließen.

(*) Eine Wahlprüfungs-Kommission wird in jeder Session für die Dauer derselben gewählt (§. 5.).

§. 28. Petitionen, welche mit einem Gegenstande in Verbindung stehen, welcher bereits einer Kommission überwiesen ist, können letterer durch Verfügung des Präsidenten überwiesen werden, jedoch, wenn die Petition bereits an die Petitions-Kommission abgegeben ist, nur auf Antrag derselben.

Jedes Mitglied der Petitions-Kommission kann nach achtwöchentlicher Amtsführung seinen Erfaß durch Neuwahl in Anspruch nehmen.

Der Inhalt der eingehenden Petitionen ist von der Kommission allwöchentlich durch eine in tabellarischer Form zu fertigende Zusammenstellung zur Kenntniß der einzelnen Mitglieder des Reichstages zu bringen. Zur weiteren Erörterung im Reichstage gelangen diejenigen Petitionen, bei welchen auf solche Erörterungen entweder von der Kommission oder von 15 Mitgliedern des Reichstages angetragen wird.

Geht der Antrag von der Kommission aus, so hat sie über die von ihr zur Diskussion verwiesene Petition einen Bericht zu erstatten; geht der Antrag von Mitgliedern des Reichstages aus, so tritt das Verfahren des §. 23. ein.

In gleicher Art werden von den Fach-Kommissionen oder den für besondere Vorlagen. gewählten Kommissionen die ihnen zugewiesenen Petitionen behandelt.

Ein Bescheid des Reichstages muß jedenfalls erfolgen.

§. 29. Die Mitglieder des Bundesraths und die Kommissarien desselben können den Abtheilungen und Kommissionen mit berathender Stimme beiwohnen. Von dem Zusammentritt der Kommissionen, wie von dem Gegenstande der Verhandlungen muß dem Reichskanzler Kenntniß gegeben werden.

§. 30. Die Kommissionen und Abtheilungen regeln ihre Tages-Ordnung selbst; außerdem ist der Präsident befugt, für die Abtheilungen Sizungen anzuberaumen.

§. 31. Sind die Gegenstände der Verhandlungen durch die Kommissionen vorbereitet, so wird solches dem Präsidenten mitgetheilt, welcher die Einbringung derselben auf die Tages-Ordnung verfügt und den Tag der Verhandlung feststellt (§. 35.).

IV. Behandlung der Interpellationen und der Uebersichten der vom Bundesrathe gefaßten Entschließungen auf Beschlüsse des Reichstages.

§. 32. Interpellationen an den Bundesrath müssen, bestimmt formulirt und von 30 Mitgliedern unterzeichnet, dem Präsidenten des Reichstages überreicht werden, welcher dieselben dem Reichskanzler abschriftlich mittheilt und diesen in der nächsten Sihung des Reichstages zur Erklärung darüber auffordert, ob und wann er die Interpellation beantworten werde. Erklärt der Reichskanzler sich zur Beantwortung bereit, so wird an dem von ihm bestimmten Tage der Interpellant zu deren näherer Ausführung verstattet.

§. 33. An die Beantwortung der Interpellationen oder deren Ablehnung darf sich eine sofortige Besprechung des Gegenstandes derselben anschließen, wenn mindestens 50 Mitglieder darauf antragen. Die Stellung eines Antrages bei dieser Besprechung ist unzulässig. Es bleibt aber jedem Mitgliede des Reichstages überlassen, den Gegenstand in Form eines Antrages weiter zu verfolgen.

§. 34. Die Uebersicht der vom Bundesrath auf die Beschlüsse des Reichstages gefaßten Entschließungen wird zum Druck und zur Vertheiluug befördert.

Binnen 14 Tagen nach erfolgter Vertheilung ist jedes Reichstagsmitglied berechtigt, das Verzeichniß zum Gegenstand von Bemerkungen zu machen, welche sich jedoch zu beschränken haben

a) auf den Mangel der Erledigung bestimmt anzuführender Punkte,

b) auf die Unvollständigkeit der gegebenen Auskunft.

Diese Bemerkungen sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen.

Diejenigen Beschlüsse des Reichstages, welche durch Zustimmung oder Ablehnung des Bundesrathes ihre Erledigung gefunden haben, dürfen nicht zum Gegenstande der Bemerkungen gemacht werden.

Sind innerhalb der 14tägigen Frist Bemerkungen eingegangen, so werden diese dem Reichskanzler mitgetheilt und sodann auf die Tagesordnung gesezt.

Gesetzgebung des Deutschen Reiches. II.

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Die Stellung eines Antrages ist bei der Verhandlung im Plenum unzulässig, es bleibt aber jedem Mitgliede des Reichstages überlassen, den Gegenstand in den regelmäßigen Formen der Geschäftsordnung weiter zu verfolgen.

V. Geschäftsvorschriften für die Plenarsisungen.

a) Tages-Ordnung.

§. 35. Die Tages-Ordnung für das Plenum wird durch den Präsidenten vor dem Schlusse jeder Sizung für die nächste Sigung verkündigt. Wenn sich dagegen ein Widerspruch erhebt, so entscheidet der Reichstag durch einen Beschluß darüber, ob der Widerspruch begründet ist. Die Tages-Ordnung wird sodann den Mitgliedern des Reichstages und des Bundesrathes durch den Druck mitgetheilt.

In der Regel findet in jeder Woche an einem bestimmten Tage*) eine Situng statt, in welcher an erster Stelle die von Mitgliedern des Reichstages gestellten Anträge und die zur Erörterung im Plenum gelangenden Petitionen erledigt werden.

Auf die Tages-Ordnung dieser Sizung werden die vorliegenden Anträge und Petitionen in der Reihenfolge gebracht, in welcher sie eingegangen, beziehentlich zur Verhandlung im Plenum vorbereitet sind. Eine Entfernung von der Stelle der Tages-Ordnung, welche ihnen nach der Priorität gebührt, kann nur beschlossen werden, wenn nicht bei Anträgen von dem Antragsteller und bei Petitionen von dreißig Mitgliedern widersprochen wird.

b) Die Situngen des Reichstages.

§. 36. Die Sizungen des Reichstages sind öffentlich. Der Reichstag tritt auf den Antrag seines Präsidenten, oder von zehn Mitgliedern, zu einer geheimen Sitzung zusammen, in welcher dann zunächst über den Antrag auf Ausschluß der Oeffentlichkeit zu beschließen ist.

§. 37. Der Präsident eröffnet und schließt die Sißung; er verkündet Tag und Stunde der nächsten Sizung.

c) Situngs-Protokolle.

§. 38. Das Protokoll jeder Sitzung liegt während der nächsten Sizung zur Einsicht aus und wird, wenn dagegen bis zum Schluß der Sizung kein Einspruch erhoben ist, als genehmigt erachtet.

§. 39. Das Protokoll muß enthalten:

1) die gefaßten Beschlüsse in wörtlicher Anführung;

2) die Interpellationen in wörtlicher Fassung, nebst der Bemerkung, ob sie beantwortet sind;

3) die amtlichen Anzeigen des Präsidenten.

§. 40. Wird gegen die Fassung des Protokolls Einspruch erhoben, welcher sich durch die Erklärung der darüber zu hörenden Schriftführer nicht heben läßt, so befragt der Präsident die Versammlung; im Fall der Einspruch für begründet erachtet wird, muß noch während der Sizung eine neue Fassung der betreffenden Stelle vorgelegt werden.

§. 41. Das Protokoll wird von dem Präsidenten und zwei Schriftführern vollzogen.

d) Rede-Ordnung.

§. 42. Kein Mitglied darf sprechen, ohne vorher das Wort verlangt und von dem Präsidenten erhalten zu haben. Will der Präsident sich an der Debatte betheiligen, so muß er den Vorsig abtreten.

§. 43. Die Mitglieder des Bundesrathes und die zu ihrer Vertretung abgeordneten Kommissarien müssen auf ihr Verlangen zu jeder Zeit gehört werden. Auch den Ässistenten

*) Als dieser Tag ist bis auf Weiteres der Mittwoch festgestellt worden.

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