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muß auf Verlangen der Mitglieder des Bundesraths oder ihrer Vertreter das Wort ertheilt werden.

§. 44. Sofortige Zulassung zum Worte können nur diejenigen Mitglieder verlangen, welche über die Verweisung zur Geschäfts- Ordnung reden wollen. Persönliche Bemerfungen sind erst nach dem Schlusse der Debatte oder im Falle der Vertagung derselben am Schlusse der Situng gestattet. Faktische Bemerkungen sind unzulässig.

§. 45. Die Redner sprechen von der Rednerbühne oder vom Plaze.

Den Mitgliedern des Reichstages ist das Vorlesen schriftlich abgefaßter Reden nur dann gestattet, wenn sie der Deutschen Sprache nicht mächtig sind.

§. 46. Der Präsident ist berechtigt, die Redner auf den Gegenstand der Verhandlung zurückzuweisen und zur Ordnung zu rufen (§. 60.). Ist das Eine oder das Andere in der nämlichen Rede zwei Mal ohne Erfolg geschehen und fährt der Redner fort, sich vom Gegenstande oder von der Ordnung zu entfernen, so kann die Versammlung auf die Anfrage des Präsidenten ohne Debatte beschließen, daß ihm das Wort über den vorliegenden Gegenstand genommen werden solle, wenn er zuvor auf diese Folge vom Präsidenten aufmerksam gemacht ist.

§. 47. Bei allen Diskussionen ertheilt der Präsident demjenigen Mitgliede das Wort, welches nach Eröffnung der Diskussion oder nach Beendigung der vorhergehenden Rede zuerst darum nachsucht.

§. 48. Nimmt ein Vertreter des Bundesraths nach dem Schlusse der Diskussion das Wort, so gilt diese aufs Neue für eröffnet.

Antragsteller und Berichterstatter erhalten, wenn sie es verlangen, das Wort sowohl am Beginn wie nach dem Schlüsse der Diskussion.

e) Abänderungs-Vorschläge und Anträge auf motivirte Tages-Ordnung. §. 49. Abänderungs-Vorschläge (Amendements) oder Anträge auf motivirte TagesOrdnung können zu jeder Zeit vor dem Schlusse der Verhandlungen gestellt werden. Dieselben müssen mit der Hauptfrage in wesentlicher Verbindung stehen und werden dem Präsidenten schriftlich übergeben.

§. 50. Ueber Amendements und Anträge auf motivirte Tages-Ordnung, welche dem Reichstage nicht gedruckt vorgelegen haben, muß, sofern sie angenommen werden, in der nächsten Situng nach deren erfolgtem Drucke und Vertheilung nochmals ohne Diskussion abgestimmt werden. Dies findet auch dann Anwendung, wenn solche Amendements oder Anträge bereits in dem Kommissions-Bericht als Minoritäts-Anträge erwähnt sind. Bilden die angenommenen Amendements einen Theil der dem Reichstage vorzulegenden gedruckten Zusammenstellungen (§§. 19. und 20.), so bedarf es eines besonderen Abdruckes derselben nicht. In diesem Falle muß der Abstimmung über das Ganze eine nochmalige Abstimmung über diejenigen angenommenen Anträge vorhergehen, welche dem Reichstage noch nicht ge druckt vorgelegen haben. Bei Amendements zu Petitions - Berichten ist eine wiederholte Abstimmung jedoch nur dann erforderlich, wenn ein besonderer Antrag hierauf gestellt und von wenigstens 50 Mitgliedern unterstüßt wird. Neue Amendements sind dann nicht mehr zulässig.

f) Schluß der Debatte.

§. 51. Der Präsident stellt die Fragen; über die Stellung derselben kann das Wort begehrt werden. Der Reichstag beschließt darüber. Sind mehrere Fragen vorhanden, so hat der Präsident solche sämmtlich der Reihenfolge nach vorzulegen. Die Fragen sind so zu stellen, daß sie einfach durch Ja oder Nein beantwortet werden können. Bei Stimmengleichheit wird die Frage als verneint angesehen.

§. 52. Die Theilung der Frage kann jeder Einzelne verlangen. Wenn über deren Zulässigkeit Zweifel entstehen, so entscheidet bei Anträgen der Antragsteller, in allen anderen Fällen der Reichstag.

§. 53. Der Antrag auf die Vertagung oder auf den Schluß der Debatte bedarf der Unterstützung von 30 Mitgliedern. Wenn solche erfolgt, so wird demnächst ohne wei tere Motivirung des Antrages und ohne Diskussion über denselben abgestimmt.

Der Antrag auf einfache Tages-Ordnung kann zu jeder Zeit gestellt werden und bedarf keiner Unterstützung. Nachdem ein Redner für und ein Redner gegen denselben gehört worden, erfolgt darüber der Beschluß der Versammlung. Im Laufe derselben Diskussion darf der einmal verworfene Antrag auf Tages-Ordnung nicht wiederholt werden. Die Anträge auf motivirte Tages- Ördnung (§. 49.) sind vor den übrigen Amendements zur Abstimmung zu bringen.

Ueber Anträge des Bundesraths kann nicht zur Tages-Ordnung übergegangen werden. g) Abstimmung.

§. 54. Unmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage zu verlesen.

Ist vor einer Abstimmung in Folge einer darüber gemachten Bemerkung der Präsident oder einer der fungirenden Schriftführer zweifelhaft, ob eine beschlußfähige Anzahl von Mitgliedern anwesend sei, so erfolgt der Namensaufruf.

Erklärt dagegen auf die erhobene Bemerkung oder den von einem Mitgliede gestellten Antrag auf Auszählung des Hauses der Präsident, daß kein Mitglied des Büreaus über die Anwesenheit der beschlußfähigen Anzahl zweifelhaft sei, so sind damit Bemerkung und Antrag erledigt.

§. 55. Sißenbleiben.

Die Abstimmung geschieht nach absoluter Mehrheit durch Aufstehen oder

Ist das Ergebniß nach der Ansicht des Präsidenten oder eines der fungirenden Schriftführer zweifelhaft, so wird die Gegenprobe gemacht. Liefert auch diese noch kein sicheres Ergebniß, so erfolgt die Zählung des Hauses.

§. 56. Die Zählung geschieht in der nachstehend angegebenen Weise:

Der Präsident fordert die Mitglieder auf, den Saal zu verlassen. Sobald dies geschehen, sind die Thüren zu schließen mit Ausnahme einer Thür an der Ost- und einer an der Westseite. An jeder dieser beiden Thüren stellen sich je zwei Schriftführer auf.

Auf ein vom Präsidenten mit der Glocke gegebenes Zeichen treten diejenigen Mitglieder, welche mit „Ja“ stimmen wollen, durch die Thür an der Ostseite, rechts vom Büreau, diejenigen, welche mit „Nein“ stimmen wollen, durch die Thür an der Westseite, links vom Büreau, in den Saal ein.

Die an jeder der beiden Thüren stehenden zwei Schriftführer zählen laut die eintretenden Mitglieder.

Demnächst giebt der Präsident ein Zeichen mit der Glocke, schließt das Skrutinium und läßt die Thüren des Saales öffnen. Jede nachträgliche Stimmabgabe ist ausgeschlossen; nur der Präsident und die dienstthuenden Schriftführer geben ihre Stimmen nachträglich öffentlich ab.

Der Präsident verkündet das Resultat der Zählung.

§. 57. Auf namentliche Abstimmung kann beim Schluß der Berathung vor der Aufforderung zur Abstimmung angetragen werden; der Antrag muß von wenigstens 50 Mitgliedern unterstüßt werden.

§. 58. Der Präsident erklärt die Abstimmung für geschlossen, nachdem der namentliche Aufruf sämmtlicher Mitglieder des Reichstages erfolgt und nach Beendigung desselben durch Rekapitulation des Alphabets Gelegenheit zur nachträglichen Abgabe der Stimme gegeben ist.

§. 59. Bei allen nicht durch Namensaufruf erfolgten Abstimmungen hat jedes Mitglied des Reichstages das Recht, seine von dem Beschlusse der Mehrheit abweichende Abstimmung kurz motivirt schriftlich dem Büreau zu übergeben und deren Aufnahme in die stenographischen Berichte, ohne vorgängige Verlesung in dem Reichstage, zu verlangen.

VI. Ordnungs-Bestimmungen.

§. 60. Wenn ein Mitglied die Ordnung verlegt, so wird es von dem Präsidenten mit Nennung des Namens darauf zurückgewiesen. Das Mitglied ist berechtigt, dagegen schriftlich Einspruch zu thun, worauf der Reichstag, jedoch erst in der nächstfolgenden Sizung, darüber ohne Diskussion entscheidet, ob der Ordnungsruf gerechtfertigt ist.

§. 61. Wenn in der Versammlung störende Unruhe entsteht, so kann der Präsident die Situng auf bestimmte Zeit aussehen oder ganz aufheben. Kann sich der Präsident kein Gehör verschaffen, so bedeckt er sein Haupt und ist hierdurch die Situng auf eine Stunde unterbrochen.

Ordnung in den Zuhörer-Räumen.

§. 62. Dem Präsidenten des Reichstages steht die Handhabung der Polizei im Sigungs-Gebäude und in den Zuhörer-Räumen zu.

§. 63. Wer von der Tribüne Zeichen des Beifalls oder Mißfallens giebt, oder sonst die Ordnung oder den Anstand verlegt, wird auf der Stelle entfernt.

§. 64. Entsteht eine störende Unruhe auf der Tribüne, so kann der Präsident anordnen, daß Alle, die sich zur Zeit darauf befinden, die Tribüne räumen.

VII. Urlaub, Ausscheiden und Neuwahl der Mitglieder.
Urlaubsgesuche.

§. 65. Für die Abwesenheit eines Mitgliedes bis zur Dauer von acht Tagen ist der Präsident Urlaub zu ertheilen berechtigt; für eine längere Zeit darf nur der Reichstag denselben bewilligen. Urlaubsgesuche auf unbestimmte Zeit sind unstatthaft. Ueber die Urlaubsgesuche und Abwesenheitsfälle wird ein Register geführt.

Ausscheiden und Neuwahl.

§. 66. Wenn aus irgend einer Ursache die Stelle eines Reichstags - Mitgliedes erledigt wird, so macht der Präsident_dem Reichskanzler davon Anzeige, damit dieser in der türzesten Frist die Neuwahl veranlasse.

VIII. Adressen und Deputationen.
Adressen.

§. 67. Wird beantragt, eine Adresse an den Kaiser zu richten, und haben der oder die Antragsteller dem Reichstage einen formulirten Entwurf zu der Adresse überreicht, so findet die weitere Behandlung in derselben Art, wie bei allen anderen Anträgen, statt.

Beschließt der Reichstag, die Vorberathung des Entwurfs einer Kommission zu übertragen, so wird diese aus dem Präsidenten bei dessen Behinderung dem Vize-Präsidenten - des Reichstages als Vorsitzenden und 21 von den Abtheilungen zu wählenden Mitgliedern gebildet.

Liegt ein Entwurf zu einer Adresse nicht vor, so ist dieser von einer in gleicher Weise zusammenzuseßenden Kommission zu fertigen und ohne weiteren Bericht dem Reichstage zu überreichen.

Deputationen.

§. 68. Soll die Adresse durch eine Deputation überreicht werden, so bestimmt der Reichstag auf den Vorschlag des Präsidenten die Zahl der Mitglieder; das Loos bezeichnet fie. Der Präsident ist jedesmal Mitglied der Deputation und führt allein das Wort.

IX. Allgemeine Bestimmungen.

§. 69. Gesetzes - Vorlagen werden nach erfolgter Beschlußnahme dem Reichskanzler übersandt.

§. 70. Gesetzes-Vorlagen, Anträge und Petitionen sind mit dem Ablaufe der Sizungsperiode, in welcher sie eingebracht und noch nicht zur Beschlußnahme gediehen sind, für erledigt zu erachten.

Nr. 629. Allerhöchster Erlaß vom 14. März 1871., betreffend die Abzweigung der PostVerwaltungsgeschäfte für einige Gebietstheile der Provinz Hannover von dem Geschäftsbereiche der Ober-Poftdirektion in Hannover und Zulegung derfelben zum Geschäftsbereiche der Ober-Postdirektion in Braunschweig (BGB. S. 86.)1) Auf Ihren Bericht vom 8. März d. J. will Ich genehmigen, daß vom 1. Juli d. J. ab die Post- Verwaltungsgeschäfte: 1) für das Amt Polle und die Stadt Bodenwerder, beide zum Landdrosteibezirk Hannover gehörig, und 2) für die Kreise Osterode, Göttingen, Einbeck und Zellerfeld, sowie für die Aemter Liebenburg und Wöltingerode und die Stadt Goslar, welche Gebiete sämmtlich zum Landdrosteibezirk Hildesheim gehören, von dem Geschäftsbereiche der Ober-Postdirektion in Hannover abgezweigt und demjenigen der Ober- Postdirektion in Braunschweig zugetheilt werden.

Hauptquartier Nancy, den 14. März 1871.

An den Bundeskanzler.

Wilhelm.

Gr. v. Bismarck-Schönhausen.

Nr. 630. 631. Ertheilungen des Exequatur. (BGB. S. 86.)

Nr. 632. Geset, betreffend die Einführung Norddeutscher Bundesgesehe in Bayern. Vom 22. April 1871. (BGB. S. 87. Ausgegeben am 29. April 1871.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1. Die in den nachfolgenden Paragraphen aufgeführten Gesetze des Norddeutschen Bundes werden nach Maßgabe der in diesen Paragraphen enthaltenen näheren Bestimmungen als Reichsgesetze im Königreiche Bayern eingeführt.

§. 2. I. Vom Tage der Wirksamkeit1) des gegenwärtigen Geseßes an treten in Kraft:

1) das Gesetz über das Paßzwesen vom 12. Oktober 1867.2),

2) das Gesez, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge, vom 25. Oktober 1867.3),

3) das Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.4),

4) das Gesetz, betreffend die Aufhebung der Schuldhaft, vom 29. Mai 1868.5), 5) das Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen und Unterstützungen an Offiziere und obere Militairbeamte der vormaligen Schleswig-Holsteinischen Armee, sowie an deren Wittwen und Waisen vom 14. Juni 1868.6),

6) das Gesetz, betreffend die Schließung und Beschränkung der öffentlichen Spielbanken, vom 1. Juli 1868.7),

1) Ueber die Gliederung der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung vgl. die Anm. zum Erl. v. 23. Februar 1880 (Nr. 1363).

1) Also vom 13. Mai 1871 an.

2) Nr. 8 (Bd 1 S. 12).

3) Nr. 9 (Bd 1 S. 14).
Nr. 16 (Bd 1 S. 29).
5) Nr. 105 (Bd 1 S. 259).
6) Nr. 116 (Bd 1 S. 260).
7) Nr. 123 (Bd 1 S. 273).

7) das Gesez, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869.8),

8) das Gesetz, betreffend die Einführung der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung, der Nürnberger Wechselnovellen und des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches als Bundesgefeße, vom 5. Juni 1869.9),

9) das Gesetz, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes, vom 21. Juni 1869.10),

10) das Gesetz, betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung, vom 3. Juli 1869."),

11) das Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen und Unterstützungen an Militairpersonen der Unterklassen der vormaligen Schleswig-Holsteinischen Armee, sowie an deren Wittwen und Waisen, vom 3. März 1870.12),

12) das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 187013);

ferner:

II. am 1. Juli 1871:

das Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 18704); III. am 1. Januar 1872:

1) das Gesetz über die Ausgabe von Banknoten vom 27. März 1870.15), 2) das Gesetz über die Ausgabe von Papiergeld vom 16. Juni 1870.16).

§. 3. Das Gesetz vom 8. November 1867., betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln "), tritt mit dem Tage der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesezes in Kraft. Der §. 24. erhält

jedoch folgenden Zusay:

Die durch den ersten Absatz begründete Zuständigkeit des Preußischen Obertribunals geht vom 1. Juli 1871 an auf das Bundes - Oberhandelsgericht über. Wird in den an dasselbe gelangenden Sachen eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft erforderlich, so ist zu deren Vertretung von dem Präsidenten des Bundes-Oberhandelsgerichts ein Mitglied des letteren, ein in Leipzig angestellter Staatsanwalt oder ein dort wohnender Advokat zu ernennen.

§. 4. Das Gesetz, betreffend die Wechselstempelsteuer, vom 10. Juni 1869.18) tritt am 1. Juli 1871. in Kraft.

Der Königlich Bayerischen Staatsregierung bleibt überlassen, diejenigen anderen Behörden zu bezeichnen, welche bei Anwendung der im §. 18. dieses Gesetzes erwähnten Vorschriften an die Stelle der Zollbehörden zu treten haben.

§. 5.19) Die Wirksamkeit des Geseyes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen, vom 12. Juni 1869.20) beginnt am 1. Juli 1871.

8) Nr. 299 (Bd 1 S. 661). 9) Nr. 332 (Bd 1 S. 774). 10) Nr. 311 (Bd 1 S. 682). 11) Nr. 319 (Bd 1 S. 688). 12) Nr. 433 (Bd 2 S. 21). 13) Nr. 584 (Bd 2 S. 258). 14) Nr. 475 (Bd 2 S. 50). 15) Nr. 452 (Bd 2 S. 24):

16) Nr. 543 (Bd 2 S. 218).

17) Nr. 23 (Bd. 1 S. 69). Der § 24 des Ges. v. 8. November 1867 und die Zusaßbestimmung im obigen § 3 sind durch § 48 des Ges. über die Konsulargerichtsbarkeit v. 10. Juli 1879 (Nr. 1319) aufgehoben. Vgl. auch § 12 (S. 345).

18) Nr. 303 (Bd 1 S. 666).

19) Der § 5 hat seit dem 1. Oktober 1879 keine Bedeutung mehr, da der oberste Gerichtshof für Handelssachen, das Reichs-Oberhandelsgericht in Leipzig, bei der Justizorganisation_nicht beibehalten, sondern durch das Reichsgericht ersezt ist (vgl. Gerichtsverfassungsges. v. 27. Januar 1877 § 12, Nr. 1163, und Einführungsges. dazu v. 27. Januar 1877 § 14. Nr. 1164).

20) Nr. 304 (Bd 1 S. 677).

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