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l'Allemagne du Nord comme dans tout le territoire de l'Espagne, y compris les possessions espagnoles d'outremer, dans les dernières sous les réserves que comporte le régime spécial auquel ces possessions sont soumises.

Article 20. Il demeure convenu, en outre, que les consuls-généraux, consuls, vice-consuls ou agents consulaires respectifs, ainsi que les chanceliers, secrétaires, élèves ou attachés consulaires, jouiront dans les deux Pays de toutes les exemptions, prérogatives, immunités et priviléges qui sont accordés ou seraient accordés aux agents de la même classe de la nation la plus favorisée.

Article 21. La présente Convention sera en vigueur pour dix années, à dater du jour de l'échange des ratifications; mais, si aucune des Hautes Parties contractantes n'avait annoncé officiellement à l'autre, une année avant l'expiration de ce terme, son intention d'en faire cesser les effets, elle continuera à être en vigueur pour les deux Parties jusqu'à ce que cette déclaration ait été faite, et pendant une année encore, quelle que soit l'époque à laquelle elle aura eu lieu.

Article 22. La présente Convention sera approuvée et ratifiée par les deux Hautes Parties contractantes, et les ratifications seront échangées à Madrid, dans le délai de deux mois ou plutôt si cela est possible.

En foi de quoi les Plénipotentiaires respectifs ont signé la présente Convention et y ont apposé le sceau de leurs armes.

Faite à Madrid le vingt deux Février mil huit cent soixante dix.

Canitz. (L. S.)

Praxedes M. Sagasta.

(L. S.)

einschließlich der überseeischen Spanischen Besißungen, anwendbar und ausführbar sein; in den zuletzt erwähnten Besißungen jedoch unter den Vorbehalten, welche die besondere Verwaltungseinrichtung derselben mit sich bringt.

Artikel 20. Die beiderseitigen Generalfonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten, ingleichen die Konsulatskanzler, Sekretaire, Eleven und Attachés sollen in beiden Ländern aller Befreiungen, Vorrechte, Immunitäten und Privilegien theilhaftig werden, welche den Beamten gleichen Grades der meist begünstigten Nationen zustehen.

Artikel 21. Der gegenwärtige Vertrag soll zehn Jahre, vom Tage der Auswechselung der Ratifikationen an gerechnet, Gültigkeit haben. Wenn ein Jahr vor Ablauf dieses Zeitraums keiner der Hohen kontrahirenden Theile dem andern seine Absicht kund giebt, die Wirksamkeit des Vertrages aufhören zu lassen, so bleibt derselbe für beide Theile bis ein Jahr nach erfolgter, an keine Frist gebundener Auffündigung in Kraft.

Artikel 22. Der gegenwärtige Vertrag soll von beiden Hohen kontrahirenden Theilen bestätigt und ratifizirt und es sollen die Ratifikationen innerhalb zwei Monaten oder wo möglich noch früher in Madrid ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und besiegelt.

So geschehen zu Madrid, den 22. Februar 1870.

Caniz. (L. S.)

Praxedes M. Sagasta. (L. S.)

Die Ratifikations-Urkunden der vorstehenden Konvention sind zu Madrid

ausgewechselt worden.

Gesetzgebung des Deutschen Reiches. II.

4

Nr. 473. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes. Vom 29. April 1870. (BGB. S. 117.)

Nr. 474. Ernennung eines Konsuls. (BGB. S. 117.)

Nr. 475. Geset wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung. Vom 13. Mai 1870. (BGV. S. 119.)1)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1. Ein Norddeutscher darf vorbehaltlich der Bestimmungen in den §§. 3. und 4. zu den direkten Staatssteuern nur in demjenigen Bundesstaate herangezogen werden, in welchem er seinen Wohnsiz hat.

Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat ein Norddeutscher an dem Orte, an welchem er eine Wohnung unter Umständen inne hat, welche auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen2).

§. 2. Ein Norddeutscher, welcher in keinem Bundesstaate einen Wohnsiz hat, darf nur in demjenigen Staate, in welchem er sich aufhält, zu den direkten Staatssteuern herangezogen werden.

Hat ein Norddeutscher in seinem Heimathsstaate und außerdem in anderen Bundesstaaten einen Wohnsiz, so darf er nur in dem ersteren zu den direkten Staatssteuern herangezogen werden.

In Bundes- oder Staatsdiensten stehende Norddeutsche dürfen nur in demjeni gen Bundesstaate besteuert werden, in welchem sie ihren dienstlichen Wohnsiß haben. §. 3. Der Grundbesitz und der Betrieb eines Gewerbes, sowie das aus diesen Quellen herrührende Einkommen darf nur von demjenigen Bundesstaate besteuert werden, in welchem der Grundbesiz liegt oder das Gewerbe betrieben wird3).

1) Das Geseß ist im Gebiete des Norddeutschen Bundes am 1. Januar 1871 in Wirksamkeit getreten (§ 6). Dasselbe ist durch Art. 80 Nr. I 22 der Verfassung des Deutschen Bundes v. 31. Dezember 1870 (Nr. 597) zum Geseze des Deutschen Bundes und durch § 2 des Ges. v. 16. April 1871 (Nr. 628) zum Reichsgeseze erklärt. Es ist in Baden, Südhessen und Würt temberg am 1. Januar 1871 (Vereinbarung mit Baden und Hessen über Gründung des Deutschen Bundes v. 15. November 1870. Nr. 598; Vertrag mit Württemberg über dessen Beitritt zur Verfassung des Deutschen Bundes vom 25. November 1870 Art. 2 Nr. 6 und Verhandlung von demselben Tage Nr. 1 a. Nr. 599), in Bayern am 1. Juli 1871 (Vertrag über den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes v. 23. November 1870 Nr. III § 8. Nr. 610; Ges. v. 22. April 1871 § 2 Nr. II. Nr. 632), in Elsaß-Lothringen am 1. Januar 1872 (Gef. v. 14. Januar 1872. Gefeßbl. für Elsaß-Lothringen S. 61) in Kraft getreten. Zwischen Preußen und Sachsen war die Beseitigung der Doppelbesteuerung schon durch die Uebereinkunft v. 16. April 1869 (Preuß. Ges.-Samml. 1870 S. 142) geregelt. Durch den Erlaß des Ges. v. 13. Mai 1870 ist diese Uebereinkunft zufolge des Schlußprotokolls zu derselben wieder außer Wirksamkeit getreten. Zur Ausführung des Ges. v. 13. Mai 1870 in Preußen hat der Preuß. Finanzminister in dem Cirkular-Erlaß v. 8. Oktober 1870 (Preuß. Ministerialbl. für die ges. innere Verw. S. 287) Anweisungen ertheilt (vgl. auch Cirkular - Verfügungen desselben Ministers v. 8. Februar und v. 6. Mai 1871, das. S. 125, 224, und v. 2. Januar 1872, das. S. 121).

*) Die pensionirten preußischen Militärpersonen und die Wittwen preußischer Militärs können von ihren aus der Reichskasse bezogenen Pensionen nur in demjenigen Bundesstaate zur Steuer herangezogen werden, in welchem sie ihren Wohnsiß haben (Cirkular-Verfügung des Preuß. Finanzministers v. 14. September 1871. Ministerialbl. für die ges. innere Verw. S. 323).

3) Die nach anderen deutschen Staaten versezten bezw. kommandirten preußischen Offiziere und Militärbeamten sind, sofern sie gemäß § 3 zur klassifizirten Einkommensteuer herangezogen werden müssen, in demjenigen Orte zu veranlagen, in welchem sie zuleßt innerhalb Preußens in Garnison gestanden haben (Verfügung des Preuß. Finanzministers v. 8. Dezember 1871. Ministerialbl. für die ges. innere Verw. 1872 S. 120).

§. 4. Gehalt, Pension und Wartegeld, welche Norddeutsche Militairpersonen und Civilbeamte, sowie deren Hinterbliebene aus der Kasse eines Bundesstaates beziehen, sind nur in demjenigen Staate zu besteuern, welcher die Zahlung zu leisten hat.

§. 5. An den Wirkungen, welche der Wohnsitz oder Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes auf die Steuerpflichtigkeit eines Norddeutschen äußert, wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert.

§. 6. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1871. in Wirksamkeit. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.

Gegeben Berlin, den 13. Mai 1870.

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Nr. 476. Bekanntmachung, betreffend einen Nachtrag zu dem dritten Verzeichnisse höherer zur Aus. stellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwil ligen Militairdienste berechtigten Lehranstalten. Vom 3. Mai 1870. (BGB. S. 120.)1) Nr. 477 bis 485. Beiordnung von Vereinskontroleuren. Ernennungen von Konsuln. Ertheilungen des Exequatur. (BGB. S. 121, 122.)

Nr. 486. Gesetz, betreffend die Abänderung des Vereins - Zolltarifs vom 1. Juli 1865. Vom 17. Mai 1870. (BGB. S. 123.)1")

Nr. 487. Bekanntmachung, betreffend die neue Redaktion des Vereins-Zolltarifs. Vom 23. Mai 1870. (BGB. S. 143).1b)

Nr. 488. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes, beziehungsweise zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins. Vom 16. Mai 1870. (BGB. S. 192.)

Nr. 489 bis 494. Ernennungen von Konsuln. Ertheilungen des Exequatur. (BGB. S. 192, 193). Nr. 495. Einführungs-Gefeß zum Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Vom 31. Mai 1870. (BGB. S. 195. Ausgegeben am 8. Juli 1870.)1o)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

Die Vorschrift, daß der Betrieb eines Gewerbes nur in demjenigen Staate besteuert werden darf, in welchem das Gewerbe betrieben wird, ist in Ansehung des stehenden Schiffsgewerbes dahin in Anwendung zu bringen, daß jener Gewerbebetrieb nur in demjenigen deutschen Staate zur Besteuerung heranzuziehen ist, welchem das betreffende Schiff angehört. Für die Freilassung von der Gewerbesteuer genügt der Nachweis, daß das betreffende Fahrzeug einem anderen deutschen Staate angehört, und es bedarf nicht des Nachweises, daß der Schiffsführer im Heimathsstaate des Schiffes wegen des Schiffereigewerbes besteuert ist. (Cirk. desselben Ministers v. 13. Juni 1873. Das. S. 355.)

1) Die Bekanntmachung ist veraltet (vgl. Anm. zur Bekanntm. v. 10. März 1869 Nr. 245. Bd 1 S. 599).

1a) Dieses Gesez hat durch das Ges., betr. den Zolltarif des Deutschen Zollgebiets u. den Ertrag der Zölle u. der Tabacksteuer, v. 15. Juli 1879 (Nr. 1320) seine Erledigung gefunden. Vgl. die Anm. zu Nr. 487.

b) Mittelst dieser Bekanntmachung wurde eine neue Redaktion des damaligen Vereins-Zolltarifs, welche der Bundesrath des Zollvereins für die Zeit vom 1. Oktober 1870 an festgestellt hatte, veröffentlicht. An Stelle des Vereins-Zolltarifs v. 1. Oktober 1870 und des denselben später abändernden Ges. v. 7. Juli 1873 (Nr. 954; vgl. auch die Bekanntm. des Reichskanzlers v. 12. Juli 1873. Nr. 955) ist seitdem der Zolltarif v. 15. Juli 1879 getreten (§ 1 des Ges. v. 15. Juli 1879. Nr. 1320). le) Das Gesez ist durch Art. 80 Nr. II 2 der Verfassung des Deutschen Bundes vom 31. De

§. 1. Das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund) tritt im ganzen Umfange des Bundesgebietes mit dem 1. Januar 1871.3) in Kraft.

§. 2. Mit diesem Tage tritt das Bundes- und Landesstrafrecht, insoweit dasselbe Materien betrifft, welche Gegenstand des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund sind, außer Kraft.

In Kraft bleiben die besonderen Vorschriften des Bundes- und Landesstrafrechts, namentlich über strafbare Verletzungen der Preßpolizei-, Post-, Steuer-, Zoll-, Fischerei-, Jagd-, Forst- und Feldpolizei-Geseze, über Mißbrauch des Vereins- und Versammlungsrechts und über den Holz- (Forst-) Diebstahl.

Bis zum Erlasse eines Bundesgesetzes über den Konkurs bleiben ferner diejenigen Strafvorschriften in Kraft, welche rücksichtlich des Konkurses in Landesgesehen enthalten sind, insoweit dieselben sich auf Handlungen beziehen, über welche das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund nichts bestimmt 4).

§. 3. Wenn in Landesgefeßen auf strafrechtliche Vorschriften, welche durch das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund außer Kraft gesezt sind, verwiesen wird, so treten die entsprechenden Vorschriften des letteren an die Stelle der ersteren.

§. 4.5) Bis zum Erlasse®) der in den Artikeln 61. und 68. der Verfassung des Norddeutschen Bundes vorbehaltenen Bundesgesetze sind die in den §§. 81. 88. 90. 307. 311. 312. 315. 322. 323. und 324. des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund mit lebenslänglichem Zuchthaus bedrohten Verbrechen mit dem Tode zu bestrafen, wenn sie in einem Theile des Bundesgebietes, welchen der Bundesfeldherr in Kriegszustand (Art. 68. der Verfassung) erklärt hat, oder während eines gegen den Norddeutschen Bund ausgebrochenen Krieges auf dem Kriegsschauplaße begangen werden.

§. 5. In landesgesetzlichen Vorschriften über Materien, welche nicht Gegenstand des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund sind, darf nur Gefängniß bis zu zwei Jahren, Haft, Geldstrafe, Einziehung einzelner Gegenstände und die Entziehung öffentlicher Aemter angedroht werden.

§. 6. Vom 1. Januar 1871.7) ab darf nur auf die im Strafgesetzbuche für den Norddeutschen Bund enthaltenen Strafarten erkannt werden.

zember 1870 (Nr. 597) zum Gefeße des Deutschen Bundes und durch § 2 des Ges., betr. die Verfassung des Deutschen Reichs, v. 16. April 1871 (Nr. 628) zum Reichsgeseße erklärt. Es ist in Südhessen am 1. Januar 1871 (Vereinbarung mit Baden und Hessen über Gründung des Deutschen Bundes vom 15. November 1870. Nr. 598; Verfassung des Deutschen Bundes v. 31. Dezember 1870 Art. 80 Nr. II Abs. 2. Nr. 597), in Baden, Württemberg und Bayern am 1. Januar 1872 (Verfassung des Deutschen Bundes v. 31. Dezember 1870 Art. 80 Nr. II 2. Nr. 597; Vertrag mit Württemberg über dessen Beitritt zur Verfassung des Deutschen Bundes v. 25. November 1870 Art. 1. Nr. 599; Vertrag über den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes v. 23. November 1870 Nr. III § 8. Nr. 610; Ges., betr. die Einführung Nordd. Bundesgeseze in Bayern, v. 22. April 1871 § 7. Nr. 632) in Kraft getreten. In Elsaß-Lothringen gilt das Einführungs-Gesez v. 31. Mai 1870 nicht; hier ist das Strafgesetzbuch durch besonderes Ges. v. 30. August 1871 (Gesezbl. für Elsaß-Lothringen S. 255) eingeführt.

2) Vgl. die Anm. 1 zu Nr. 496 (S. 53).

3) In Elsaß-Lothringen mit dem 1. Oktober 1871, in Baden, Württemberg und Bayern mit dem 1. Januar 1872 (vgl. Anm. 2 zu Nr. 496 S. 53).

4) Abs. 3 des § 2 ist durch den Erlaß der mit dem 1. Oktober 1879 in Kraft getretenen Konkursordnung v. 10. Februar 1877 (Nr. 1172) beseitigt.

5) § 4 gilt nicht für Bayern (Ges., betr. die Einführung Nordd. Bundesgeseße in Bayern v. 22. April 1871 § 7 Abs. 2. Nr. 632).

6) Das im Art. 61 der Verfassung des Norddeutschen Bundes vorbehaltene Militärgeseß ist am 2. Mai 1874 (Nr. 1002) erlassen. Das im Art. 68 vorbehaltene Bundesgeseß über Verhängung des Kriegszustandes steht noch aus. § 4 gilt daher noch. Vgl. jedoch § 160 des Militär-Strafgesezbuchs v. 20. Juni 1872 (Nr. 838).

7) In Elsaß-Lothringen vom 1. Oktober 1871, in Baden, Württemberg und Bayern vom 1. Januar 1872 ab (vgl. Anm. 2 zu Nr. 496 S. 53).

Wenn in Landesgeseßen anstatt der Gefängniß- oder Geldstrafe Forst- oder Gemeinde-Arbeit angedroht oder nachgelassen ist, so behält es hierbei sein Bewenden.

§. 7. Vom 1. Januar 1871.7) ab verjähren Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Entrichtung der Branntweinsteuer, der Biersteuer und der Postgefälle in drei Jahren.

§. 8. Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, Uebergangsbestimmungen zu treffen, um die in Kraft bleibenden Landesstrafgeseße mit den Vorschriften des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund in Uebereinstimmung zu bringen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel

Gegeben Schloß Babelsberg, den 31. Mai 1870.

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Nr. 496. Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Vom 31. Mai 1870. (BGB. S. 197.)1))

Nr. 497. Allerhöchster Erlaß vom 16. Mai 1870., betreffend die Aufhebung der Telegraphendirektion in Schwerin und die Vereinigung des Geschäftskreises derselben mit demjenigen der Telegraphendirektion in Hamburg. (BGB. S. 274.)1)

Nr. 498. Ernennung von Vereinskontroleuren.

(BGB. S. 274.)

Nr. 499. Ertheilung des Erequatur. (BGB. S. 274.)

1) Das Strafgesezbuch für den Norddeutschen Bund ist durch Art. 80 Nr. II 2 der Verfassung des Deutschen Bundes vom 31. Dezember 1870 (Nr. 597) zum Geseze des Deutschen Bundes und durch § 2 des Ges., betr. die Verfassung des Deutschen Reichs, v. 16. April 1871 (Nr. 628) zum Reichsgefeße erklärt. Die dadurch nothwendig gewordenen Fassungsänderungen desselben sind darauf durch das Ges., betr. die Redaktion des Strafgesezbuchs für den Nordd. Bund als Strafgesezbuch für das Deutsche Reich, v. 15. Mai 1871 (Nr. 651) ausdrücklich festgestellt. Der ganze Tert des Strafgesezbuchs ist sodann außer bei diesem Geseze nochmals bei Erlaß des Ges., betr. die Abänderung von Bestimmungen des Strafgesezbuchs für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 und die Ergänzung desselben, v. 26. Februar 1876 (Nr. 1122) durch Bekanntm., betr. die Redaktion des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich, v. 26. Februar 1876, (Nr. 1123) im ReichsGesezblatt abgedruckt. Da das Strafgesetzbuch in der Redaktion v. 26. Februar 1876 unter Nr. 1123 vollständig aufgenommen wird, so ist von dem Abdruck des Textes des Strafgesezbuchs an dieser Stelle Abstand genommen.

2) In Kraft getreten ist das Strafgesetzbuch für das Gebiet des Norddeutschen Bundes mit dem 1. Januar 1871 (Einführungs-Ges. zum Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund v. 31. Mai 1870 § 1. Nr. 495), ebenso für Südhessen mit dem 1. Januar 1871 (Vereinbarung mit Baden und Hessen über Gründung des Deutschen Bundes v. 15. November 1870. Nr. 598; Bundesverfassung v. 31. Dezember 1870 Art. 80 Nr. II Abs. 2. Nr. 597), für Elsaß-Lothringen mit dem 1. Oktober 1871 (Ges., betr. die Einführung des Strafgesetzbuchs fürs Deutsche Reich in Elsaß Lothringen, v. 30. August 1871 Art. 1. Gesezbl. für Elsaß- Lothringen S. 255), für Baden, Württemberg und Bayern mit dem 1. Januar 1872 (Verfassung des Deutschen Bundes v. 31. Dezember 1870 Art. 80 Nr. II 2. Nr. 597; Vertrag mit Württemberg über dessen Beitritt zur Verfassung des Deutschen Bundes v. 25. November 1870 Art. 1. Nr. 599; Vertrag über den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes v. 23. November 1870 Nr. III § 8. Nr. 610; Ges., betr. die Einführung Norddeutscher Bundesgeseße in Bayern, v. 22. April 1871 § 7. Nr. 632).

1) Die Telegraphendirektionen sind v. 1. Januar 1876 ab aufgehoben worden (Verord. v. 22. Dezember 1875. Nr. 1099). Ueber die jeßige Gliederung der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung vgl. die Anm. zum Erl. v. 23. Februar 1880 (Nr. 1363).

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