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A.

Nr. 500. Reglement zur Ausführung des Wahlgefeßes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869. (Bundesgesehbl. S. 145.). Bom 28. Mai 1870. (BGB. S. 275. Ausgegeben am 11. Juni 1870.)1)

Der Bundesrath hat auf Grund des §. 15. des Wahlgefeßes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869.2) beschlossen, das nachstehende, für das ganze Bundesgebiet gültige Wahlreglement zu erlassen.

§. 1. Für jede Gemeinde (Ortskommune, selbstständigen Gutsbezirk u. s. w.) ist gemäß §. 8. des Gesetzes und nach Anleitung des unter Litt. A. anliegenden Formulars) von dem Gemeindevorstande (Kommunevorstande, Ortsvorstande, Inhaber eines selbstständigen Gutsbezirks, Magistrate u. s. w.) die Wählerliste doppelt aufzustellen. In derselben sind alle nach den §§. 1. 3. und 7. des Gesetzes Wahlberechtigte in alphabetischer Ordnung zu verzeichnen. Jedoch dürfen in den Städten die Wählerlisten auch in der Art angefertigt werden, daß die Straßen nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen, innerhalb derselben die Häuser nach ihrer Nummer und nur innerhalb jedes Hauses die Wähler alphabetisch geordnet werden.

In Gemeinden, die zum Zwecke des Stimmabgebens in mehrere Bezirke getheilt sind (§. 7. des Reglements), erfolgt die Aufstellung der Wählerlisten nach den einzelnen Bezirken.

Die dem Beurlaubtenstande angehörigen Militairpersonen (§§. 12. 13. Nr. 4. Absaß 2. und §. 15. des Gesezes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867. Bundesgesetzbl. S. 131. -)) werden in die Wähler

listen eingetragen.

§. 2. Die Wählerliste ist zu Jedermanns Einsicht mindestens acht Tage lang auszulegen.

Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, ist nach Maaßgabe des §. 8. des Gesetzes von der zuständigen Behörde festzusehen und von dem Gemeindevorstande unter Hinweisung auf §. 3. des Reglements, sowie unter Angabe des Lokals, in welchem die Auslegung stattfindet, noch vor dem Anfange der letzteren in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

Die Wählerliste ist von dem Gemeindevorstande mit einer Bescheinigung darüber zu versehen, daß und wie lange die Auslegung geschehen, sowie daß die vorstehend und im §. 8. des Reglements vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachungen erfolgt sind.

§. 3. Wer die Liste für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies innerhalb acht Tagen nach dem Beginn der gemäß §. 2. des Reglements bekannt gemachten Auslegung derselben bei dem Gemeindevorstande oder dem von demselben dazu ernannten Kommissar oder der dazu niedergeseßten Kommission schriftlich anzeigen oder zu Protokoll geben, und muß die Beweismittel für seine Behauptungen, falls dieselben nicht auf Notorietät beruhen, beibringen.

1) Das Reglement ist in Folge der Einführung des Wahlges. v. 31. Mai 1869 in Bayern, Württemberg, Baden, Hessen und Elsaß-Lothringen (vgl. Anm. 1 zu Nr. 297. Bd1 S.658) auch in diesen Bundesstaaten bezw. Reichslanden in Wirksamkeit getreten. Für Elsaß-Lothringen ist dasselbe im Gesezbl. für Elsaß-Lothringen von 1873 S. 316 ff. besonders publizirt. Die erforder lichen Nachträge dazu sind für die süddeutschen Staaten durch die Bekanntm. v. 27. Februar 1871 (Nr. 616), für Elsaß-Lothringen durch Bekanntm. v. 1. Dezember 1873 (Nr. 973, 974; Geseßbl. für Elsaß-Lothringen S. 315, 330) veröffentlicht (vgl. Anm. 18, 19, 21, 22 S. 79, 84, 89, 90). 2) Vgl. Nr. 297 (Bd 1 S. 658 f.).

3) Vgl. Bd 2 S. 60.

Vgl. Nr. 22 (Bd 1 S. 64).

Die Entscheidung darüber erfolgt, wenn nicht die Erinnerung sofort für begründet erachtet wird, durch die zuständige Behörde.

Sie muß längstens innerhalb drei Wochen, vom Beginne der Auslegung der Wählerliste an gerechnet, erfolgt und durch Vermittelung des Gemeindevorstandes den Betheiligten bekannt gemacht sein.

§. 4. Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe der Streichungen und Nachtragungen am Rande der Liste unter Angabe des Datums furz zu vermerken. Die etwaigen Belagsstücke sind dem Haupteremplar der Wählerliste beizuheften.

Beide gleichmäßig berichtigte Eremplare der Wählerliste sind am 22. Tage nach dem Beginne der Auslegung unter der Unterschrift des Gemeindevorstandes abzuschließen, das zweite Exemplar unter Hinzufügung der amtlichen Bescheinigung völliger Uebereinstimmung mit dem Haupteremplare.

Nachdem auf diese Weise die Wählerliste abgeschlossen worden, ist jede spätere Aufnahme von Wählern in dieselbe untersagt.

§. 5. Das Haupteremplar der Wählerliste nebst den Belagsstücken hat der Gemeindevorstand sorgfältig aufzubewahren, das zweite Eremplar dagegen dem Wahlvorsteher Behufs Benutzung bei der Wahl zuzustellen.

Die Wählerlisten für diejenigen Wahlbezirke, welche aus mehr als einer Gemeinde bestehen (§. 7. des Reglements), bilden die Wahlvorsteher durch Zusammenheften der ihnen zugehenden Wählerlisten der einzelnen zu dem Bezirke gehörigen Gemeinden.

§. 6. Die Wahlbezirke zum Zwecke des Stimmabgebens (§. 6. des Geseßes) werden von den zuständigen Behörden abgegrenzt.

§. 7. Jede Ortschaft bildet der Regel nach einen Wahlbezirk für sich.

Jedoch können einzelne bewohnte Besizungen und kleine, sowie solche Ortschaften, in welchen Personen, die zur Bildung des Wahlvorstandes geeignet sind, sich nicht in genügender Anzahl vorfinden, mit benachbarten Ortschaften zu einem Wahlbezirke vereinigt, große Ortschaften in mehrere Wahlbezirke getheilt werden. Kein Wahlbezirk darf mehr als 3500 Seelen nach der letzten allgemeinen Volkszählung enthalten.

§. 8. Die zuständigen Behörden haben für jeden Wahlbezirk den Wahlvorsteher, welcher die Wahl zu leiten hat, und einen Stellvertreter desselben für Verhinderungsfälle zu ernennen, sowie das Lokal, in welchem die Wahl vorzunehmen ist, zu bestimmen.

Alles dies, sowie die Abgrenzung der Wahlbezirke und Tag und Stunde der Wahl (§. 9. des Reglements), ist mindestens acht Tage vor dem Wahltermin durch die zu amtlichen Publikationen dienenden Blätter zu veröffentlichen und von den Gemeindevorständen in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

§. 9. Der Tag der Wahl wird von dem Bundespräsidium festgesetzt. Die Wahlhandlung beginnt um 10 Uhr Vormittags und wird um 6 Uhr Nachmittags geschlossen.

§. 10. Der Wahlvorsteher (§. 8. des Reglements) ernennt aus der Zahl der Wähler seines Wahlbezirks einen Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer und ladet dieselben mindestens zwei Tage vor dem Wahltermine ein, beim Beginne der Wahlhandlung zur Bildung des Wahlvorstandes zu erscheinen.

Die Wahlvorsteher, Beifißer und Protokollführer erhalten keine Vergütung. Sie dürfen kein unmittelbares Staatsamt bekleiden (§. 9. des Gesetzes).

§. 11. Der Tisch, an welchem der Wahlvorstand Plaz nimmt, ist so aufzustellen, daß derselbe von allen Seiten zugänglich ist.

Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der Stimmzettel gestellt. Vor dem Beginne der Abstimmung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß dasselbe leer ist.

Ein Abdruck des Wahlgefeßes und des gegenwärtigen Reglements ist im Wahllokale auszulegen.

§. 12. Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher den Protokollführer und die Beisitzer mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet und so den Wahlvorstand konstituirt.

Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des Wahlvorstandes gegenwärtig sein.

Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen vorübergehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu beauftragen.

§. 13. Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder Diskussionen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt werden. Ausgenommen hiervon sind die Diskussionen und Beschlüsse des Wahlvorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt sind.

§. 14. Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzulassen, welche in die Wählerliste aufgenommen sind (§. 8. des Gesezes).

Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl theilnehmen.

§. 15. Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, tritt an den Tisch), an welchem der Wahlvorstand sigt, nennt seinen Namen und giebt, wenn der Wahlbezirk aus mehr als einer Ortschaft besteht, feinen Wohnort, in Städten, in welchen die Wählerliste nach Hausnummern aufgestellt ist, seine Wohnung an.

Der Wähler übergiebt, sobald der Protokollführer seinen Namen in der Wählerliste aufgefunden hat, seinen Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder dessen Vertreter (§. 12. des Reglements), welcher denselben uneröffnet in das auf dem Tische stehende Gefäß legt.

Der Stimmzettel muß derart zusammengefaltet sein, daß der auf ihm verzeichnete Name verdeckt ist.

Stimmzettel, bei welchen hiergegen verstoßen ist, oder welche nicht von weißem Papier, oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind (§. 10. Absatz 2. des Gesetzes), hat der Wahlvorsteher zurückzuweisen. Insbesondere hat derselbe auch darauf zu achten, daß nicht statt eines mehrere Stimmzettel abgegeben werden.

§. 16. Der Protokollführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe jedes Wählers neben dem Namen desselben in der dazu bestimmten Rubrik der Wählerliste.

§. 17. Um sechs Uhr Nachmittags erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmung für geschlossen®). Nachdem dieses geschehen ist, dürfen keine Stimmzettel mehr angenommen werden.

Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt.

5) Die Frage, ob die Oeffentlichkeit der Wahlhandlung nur bis präzis 6 Uhr Abends zu dauern habe, und der Wahlvorstand berechtigt sei, von da ab zur Feststellung des Resultates der Wahl das Wahllokal vom Publikum räumen zu lassen, hat der Preuß. Minister des Innern in der Verfügung v. 22. Mai 1877 (Preuß. Ministerialbl. für die ges. innere Verw. S. 125) verneint.

B.

C.

Ergiebt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit von der ebenfalls festzustellenden Zahl der Wähler, bei deren Namen der Abstimmungsvermerk in der Wählerliste gemacht ist (§. 16. des Reglements), so ist dieses nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im Protokolle anzugeben.

§. 18. Sodann erfolgt die Eröffnung der Stimmzettel.

Einer der Beisiger entfaltet jeden Stimmzettel einzeln und übergiebt ihn dem Wahlvorsteher, welcher denselben nach lauter Vorlesung an einen anderen Beisißer weiter reicht, der die Stimmzettel bis zum Ende der Wahlhandlung aufbewahrt.

Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das Protokoll auf, vermerkt neben demselben jede dem Kandidaten zufallende Stimme und zählt dieselbe laut. In gleicher Weise führt einer der Beifißer eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste (§. 16. des Reglements) beim Schlufse der Wahlhandlung von dem Wahlvorstande zu unterschreiben und dem Protokolle beizufügen ist. §. 19. Ungültig sind:

1) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind;

2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten;

3) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist;

4) Stimmzettel, auf welchen mehr als Ein Name oder der Name einer nicht wählbaren Person verzeichnet ist;

5) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten.

§. 20. Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit es nach §. 13. des Gesezes einer Beschlußfassung des Wahlvorstandes bedurft hat, werden, mit fortlaufenden Nummern versehen, dem Protokolle beigeheftet, in welchem die Gründe kurz anzugeben sind, aus denen die Ungültigkeitserklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist. Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlresultats nicht in Anrechnung.

§. 21. Alle abgegebenen Stimmzettel, welche nicht nach §. 20. des Regle= ments dem Protokolle beizufügen sind, hat der Wahlvorsteher in Papier einzuschlagen und zu versiegeln, und so lange aufzubewahren, bis der Reichstag die Wahl definitiv für gültig erklärt hat.

§. 22. Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem unter Littr. B. anliegenden Formular) aufzunehmen.

§. 23. Die Wahlkreise (§. 6. des Geseßes) weist das unter Littr. C. anliegende Verzeichniß') nach.

In jedem derselben ist Ein Abgeordneter zu wählen.

§. 24. Die zuständige Behörde hat für jeden Wahlkreis einen Wahlkommissar zu ernennen und dies öffentlich bekannt zu machen.

§. 25. Die Wahlprotokolle (§. 22.) mit sämmtlichen zugehörigen Schriftstücken sind von den Wahlvorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig dem Wahlkommissar einzureichen, daß sie spätestens im Laufe des dritten Tages nach dem Wahltermine in deffen Hände gelangen.

Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser Vorschrift ververantwortlich.

6) Vgl. S. 62 f.

7) Vgl. S. 65 f. Dort sind auch die für die füddeutschen Staaten und für Elsaß-Lothringen nachträglich festgestellten Wahlkreise mitgetheilt.

§. 26. Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses beruft der Wahlkommissar auf den vierten Tag nach dem Wahltermine in ein von ihm zu bestimmendes Lokal mindestens sechs und höchstens zwölf Wähler, welche ein unmittelbares Staatsamt nicht bekleiden, aus dem Wahlkreise zusammen und verpflichtet dieselben als Beisitzer mittelst Handschlags an Eidesstatt.

Außerdem ist ein Protokollführer, welcher ebenfalls Wähler sein muß, aber Beamter sein darf, zuzuziehen und in gleicher Weise zu verpflichten.

Der Zutritt zu dem Lokale steht jedem Wähler offen.

§. 27. In dieser Versammlung (§. 26.) werden die Protokolle über die Wahlen in den einzelnen Wahlbezirken durchgesehen und die Resultate der Wahlen zusammengestellt.

Das Ergebniß wird verkündet und demnächst durch die zu amtlichen Publikationen dienenden Blätter bekannt gemacht.

Ueber die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die Zahl der Wähler, sowie der gültigen und ungültigen Stimmen und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten gefallenen Stimmen für jeden einzelnen Wahlbezirk ersichtlich sein muß, und in welchem die Bedenken zu erwähnen sind, zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veranlassung gegeben haben.

Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissar befugt, die von den Wahlvorstehern aufbewahrten Stimmzettel (§. 21. des Reglements) einzufordern und einzusehen®).

§. 28. Hat sich auf einen Kandidaten die absolute Mehrheit der in dem Wahlkreise abgegebenen gültigen Stimmen vereinigt, so wird derselbe als gewählt proklamirt.

Hat sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht herausgestellt, so hat der Wahlkommissar die Vornahme einer engeren Wahl zu veranlassen (§. 12. des Geseßes).

§. 29. Der Termin für die engere Wahl ist von dem Wahlkommissar festzuseßen und darf nicht länger hinausgeschoben werden, als höchstens 14 Tage nach der Ermittelung des Ergebnisses der ersten Wahl (§§. 26. und 27. des Reglements)).

§. 30. Auf die engere Wahl kommen nur diejenigen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben (§. 12. des Gesetzes). Sind auf mehrere Kandidaten gleich viele Stimmen gefallen, so entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahlkommissars gezogen wird, darüber, welche beiden Kandidaten auf die engere Wahl zu bringen sind.

8) Nach § 27 hat der Wahlkommissar bezw. die zur Ermittelung des Wahlergebnisses berufene Versammlung lediglich die Zusammenstellung der nach den eingegangenen Wahlprotokollen in den einzelnen Wahlbezirken abgegebenen Stimmen zu machen und die Bedenken, zu denen bei Durchsicht der Wahlprotokolle die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veranlassung gegeben, in dem aufzunehmenden Protokolle zu erwähnen. Der Wahlkommissar bezw. die bezeichnete Kom mission ist aber nicht befugt, auf Grund derartiger Bedenken einzelne Stimmen, bezüglich deren Gültigkeit oder Ungültigkeit nach § 13 des Wahlgef. v. 31. Mai 1869 und § 27 des Reglements v. 28. Mai 1870 lediglich dem betreffenden Wahlvorstande bezw. dem Reichstage die Entscheidung zusteht, für ungültig zu erklären, oder gar die Resultate ganzer Wahlbezirke bei der Zusammen stellung unberücksichtigt zu lassen. (Cirk. des Preuß. Ministers des Innern v. 31. Oktober 1878. Ministerialbl. für die ges. innere Verw. S. 238.)

9) Der Termin für die engere Wahl braucht nicht mindestens 8 Tage vorher öffentlich bekannt gemacht zu werden, wie dies im § 8 für den ersten Wahltermin vorgeschrieben ist (Verfügung des Preuß. Ministers des Innern v. 22. Mai 1877. Ministerialbl. für die ges. innere Verw. S. 126).

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