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In der wegen Vornahme der engeren Wahl nach Vorschrift des §. 8. des Reglements zu erlassenden Bekanntmachung sind die beiden Kandidaten, unter denen zu wählen ist, zu benennen, und es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß alle auf andere Kandidaten fallenden Stimmen ungültig seien.

§. 31. Die engere Wahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften statt, wie die erste.

Insbesondere bleiben die Wahlbezirke, die Wahllokale und die Wahlvorsteher unverändert, soweit nicht eine Ersetzung der letzteren oder eine Verlegung der Wahllokale nach dem Ermessen der zur Bestimmung hierüber nach den §§. 6. und 8. des Reglements berufenen Behörden geboten erscheint.

Dergleichen Abänderungen sind nach Vorschrift des §. 8. des Reglements bekannt zu machen, ohne daß jedoch hierfür oder für die rücksichtlich der engeren Wahl sonst erforderlichen Bekanntmachungen (§§. 8. und 30. des Reglements) die dort festgesette Frist eingehalten zu werden braucht.

Auch ist die Bescheinigung darüber, daß die erwähnten Bekanntmachungen in ortsüblicher Weise erfolgt sind, nicht auf der Wählerliste zu ertheilen, sondern von den Gemeindevorständen den Wahlvorstehern noch vor dem Wahltermine besonders einzureichen.

Bei der engeren Wahl sind dieselben Wählerlisten anzuwenden, wie bei der ersten Wahlhandlung. Sie sind zu diesem Zwecke von den Wahlakten zu trennen und den Wahlvorstehern zuzustellen. Eine wiederholte Auslegung und Berichti= gung derselben findet nicht statt.

§. 32. Tritt bei der engeren Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahlkommissars gezogen wird.

§. 33. Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch den Wahlkommissar in Kenntniß zu sehen und zur Erklärung über die Annahme derselben, sowie zum Nachweise, daß er nach §. 4. des Geseßes wählbar ist, aufzufordern.

Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der Erklärung binnen acht Tagen, von der Zustellung der Benachrichtigung, gilt als Ablehnung.

§. 34. Im Falle der Ablehnung, oder wenn der Reichstag die Wahl für ungültig erklärt, hat die zuständige Behörde sofort eine neue Wahl zu veranlassen. Für dieselbe gelten die Vorschriften des §. 31. des Reglements mit der Maaßgabe, daß bei den zu erlassenden Bekanntmachungen die im §. 8. des Reglements bestimmte achttägige Frist einzuhalten ist.

In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn für ausgeschiedene Mitglieder des Reichstages während des Laufes derselben Legislaturperiode Ersahwahlen stattfinden. Tritt dieser Fall jedoch später als ein Jahr nach den allgemeinen Wahlen ein, so müssen die gesammten Wahlvorbereitungen, mit Einschluß der Aufstellung und Auslegung der Wählerlisten, erneuert werden.

§. 35. Sämmtliche Verhandlungen, sowohl über die Wahlen in den Wahlbezirken, als über die Zusammenstellung der Ergebnisse, werden von dem Wahlkommissar unverzüglich der zuständigen Behörde eingereicht, welche dieselben der Centralverwaltungsbehörde zur weiteren Mittheilung an den Reichstag des Norddeutschen Bundes vorzulegen hat1o).

10) Vgl. für Preußen das Cirk. des Ministers des Innern vom 17. Mai 1877 (Ministerialbl. für die ges. innere Verw. S. 126), in welchem bestimmt ist, daß sämmtliche Wahlakten geheftet einzureichen sind, und daß aus den Verhandlungen über die Ermittelung des Wahlergeb. nisses ein besonderes Heft dessen nothwendige Bestandtheile angegeben zu bilden ist.

D.

§. 36. Die in Gemäßheit der in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Verwaltungsorganisation nach den §§. 2. 3. 6. 8. 24. 34. und 35. zur Zeit zuständigen Behörden weist das unter Littr. D. anliegende Verzeichniß nach"). Berlin, den 28. Mai 1870.

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Der Gemeindevorstand. (Kommunevorstand, Ortsvorstand, Magistrat u. s. w.)

(Unterschrift.)

(Nachtrag. Siehe folgende Seite.)

11) Vgl. S. 85 f.

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Der Gemeindevorstand. (Kommunevorstand, Ortsvorstand, Magistrat u. s. w.)

(Unterschrift.)

vom ten

18 bis zum ten

Daß die vorstehende Wähler Liste nach vorgängiger ortsüblicher Bekanntmachung 18 zu Jedermanns Einsicht ausgelegen hat, sowie daß die Abgrenzung des Wahlbezirks, der Name des Wahlvorstehers und seines Stellvertreters, Lokal, Tag und Stunde der Wahl acht Tage vor dem Wahltermine in ortsüblicher Weise bekannt gemacht worden sind, wird hierdurch bescheinigt.

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Der Gemeindevorstand. (Kommunevorstand, Ortsvorstand, Magistrat u. s. w.)

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*) Auf dem Exemplar, welches der Wahlvorsteher erhält, ist hinzuzusetzen:

,,mit der amtlichen Bescheinigung, daß das gegenwärtige Exemplar mit dem Haupt- Exemplar der WählerLifte völlig übereinstimmt,"

und in der Bescheinigung über die Auslegung statt der Worte:

„bie vorstehende Wähler-Lifte“ zu schreiben: „das Haupt- Exemplar der vorstehenden Wähler - Lifte."

Anlage B.

Verhandelt

den

ten

18

Behufs der auf heute anberaumten Wahl eines Abgeordneten zum Reichstage des Norddeutschen Bundes für den ten Wahlkreis

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Derselbe hatte aus der Zahl der Wähler zum Protokollführer den

und zu Beisißern

1)

2)

strichen.

bezirken durchlichen Wahl=

wird in land

3)

4)

5) 6)

ernannt und zwei Tage vor dem Wahltermine eingeladen, beim Beginne der Wahlhandlung zur Bildung des Wahlvorstandes zu erscheinen.

Dieselben hatten sich eingefunden, und der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung um 10 Uhr Vormittags damit, daß er dieselben mittels Handschlags an Eidesstatt verpflichtete.

Auf dem Tische, an welchem der Wahlvorstand Plaß nahm, wurde ein verdecktes Gefäß zum Hineinlegen der Stimmzettel (Wahlurne) aufgestellt, nachdem sich der Wahlvorstand überzeugt hatte, daß dasselbe leer sei.

Von den erschienenen Wählern trat jeder einzeln an den Tisch, an welchem der Wahlvor. stand saß, nannte seinen Namen, sowie seinen Wohnort (seine Wohnung) und übergab, sobald sein Name von dem Protokollführer in der Wählerliste aufgefunden war, seinen zusammengefalteten Stimmzettel dem Wahlvorsteher, welcher denselben uneröffnet in das auf dem Tische stehende Gefäß legte.

Hierbei mußten von dem Wahlvorsteher zurückgewiesen werden:

1) weil der auf denselben verzeichnete Namen nicht verdeckt war,

Stimmzettel,

2) weil sie nicht von weißem Papier waren,

Stimmzettel,

3) weil sie mit einem äußern Kennzeichen versehen waren,

Stimmzettel,

4) weil versucht wurde, mehr als Einen Stimmzettel abzugeben, die Stimmzettel von

Wählern.

Der Protokollführer vermerkte die erfolgte Stimmabgabe jedes Wählers, indem er neben
dem Namen desselben in der dazu bestimmten Rubrik der Wählerliste ein Kreuz machte.
Um 6 Uhr Nachmittags erklärte der Wahlvorsteher die Abstimmung für geschlossen.
Die Stimmzettel wurden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt.
Die Anzahl derselben betrug

Dieselbe stimmte mit der Zahl derjenigen Wähler, neben deren Namen in der Wählerliste der Abstimmungsvermerk gemacht war, überein.

Dieselbe war um

größer
fleiner

als die Zahl derjenigen Wähler, neben deren Namen in der Wählerliste der Abstimmungsvermerk gemacht war. Zur Aufklärung dieser Differenz, welche sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, dient Folgendes:

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Hierauf erfolgte die Eröffnung der Stimmzettel, indem einer der Beisißer jeden Stimmzettel einzeln entfaltete und ihn dem Wahlvorsteher übergab, welcher denselben nach lauter Vorlesung an einen andern Beisißer weiter reichte, der die Stimmzettel bis zum Ende der Wahlhandlung aufhob.

Der Protokollführer nahm den Namen jedes Kandidaten, welcher Stimmen erhielt, in das Protokoll auf, vermerkte neben demselben jede dem Kandidaten zufallende Stimme und zählte dieselbe laut. In gleicher Weise führte der Beisißer

eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste beim Schlusse der Verhandlung von dem Wahlvorstande unterschrieben und dem Protokolle beigefügt wurde.

Durch Beschluß des Wahlvorstandes wurden für ungültig erklärt:

1) nach §. 19. zu 1. des Reglements vom

die Stimmzettel Nr.

2) nach §. 19. zu 2.

die Stimmzettel Nr.

3) nach §. 19. zu 3.
die Stimmzettel Nr.

4) nach §. 19. zu 4.

die Stimmzettel Nr.

5) nach §. 19. zu 5.

die Stimmzettel Nr.

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