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Abgrenzung der Wahlkreise in Elsaß - Lothringen für die Wahlen zum Deutschen

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19) Nr. 973. Bekanntmachung, betreffend die Feststellung der Wahlkreise in Elsaß-Lothringen für die Wahlen zum Deutschen Reichstage. Vom 1. Dezember 1873. (RGB. S. 373; Gefeßbl. für Elsaß-Lothringen S. 315.)

Auf Grund des §. 6 des Gesetzes vom 25. Juni 1873, betreffend die Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß- Lothringen) (Reichs-Gefeßbl. 1873 S. 161), hat der Bundesrath nachstehende Abgrenzung der Wahlkreise in Elsaß-Lothringen für die Wahlen zum Deutschen Reichstage beschlossen: (Folgen die oben abgedruckten 15 Wahlkreise.)

Berlin, den 1. Dezember 1873.

Der Reichskanzler.
In Vertretung: Delbrück.

*) Vgl. Nr. 940 und Gefeßbl. für Elsaß-Lothringen 1873 S. 131.

Anlage D.

Verzeichniß

der in den einzelnen Bundesstaaten in Gemäßheit der bestehenden Verwaltungs- Organisation nach den §§. 2. 3. 6. 8. 24. 34. und 35. des Wahlreglements zur Beit zuständigen Behörden.

I. Königreich Freußen.

§. 2. (Festseßung des Tages, an welchem die Auslegung der Wählerliste beginnt): der Minister des Innern.

§. 3. (Entscheidung über die Einsprachen gegen die Wählerlisten.)

§. 6. (Abgrenzung der Wahlbezirke.)

§. 8. (Ernennung der Wahlvorsteher, Stellvertreter, und Bestimmung des Wahllokals.)

1) in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, SchleswigHolstein, Westphalen und der Rheinprovinz:

auf dem Lande:

der Landrath,

in den Städten:

der Gemeindevorstand (Magistrat);

2) in der Provinz Hannover:

auf dem Lande, einschließlich der amtssässigen Städte und Flecken:

der Amtshauptmann,

in den selbstständigen Städten:

der Magistrat;

3) in der Provinz Hessen-Nassau:

A. im Regierungsbezirk Kaffel:

a) im Kreise Gersfeld:

der Landrath,

b) in dem Amtsbezirken Orb und Vöhl:

der Amtmann,

c) in den übrigen Theilen des Regierungsbezirks:

auf dem Lande:

der Landrath,

in den Städten:

der Gemeindevorstand (Bürgermeister);

B. im Regierungsbezirk Wiesbaden:

a) im Stadtkreise Wiesbaden:

der Gemeindevorstand (Bürgermeister),

b) im Stadtkreise Frankfurt a. M.:

im Stadtbezirke:

der Magistrat,

im Landgebiete:

der Landrath (Polizei-Präsident),

c) im Kreise Biedenkopf:

der Landrath,

d) in den übrigen Kreisen:

der Amtmann;

4) in den Hohenzollernschen Landen:

der Oberamtmann.

§. 24. (Ernennung des Wahlkommissars.)

§. 34. (Anberaumung der Neuwahl im Falle der Ablehnung 2c.)

§. 35. (Einreichung der Wahlverhandlungen von Seiten des Wahlkommissars): die Regierungen,

in der Provinz Hannover:

die Landdrosteien. (Greift ein Wahlkreis in den Bezirk zweier Landdrosteien ein, so bezeichnet der Minister des Innern diejenige Landdrostei, welche nach den §§ 24. 34. und 35. zuständig ist.)

II. Königreich Sachsen.

§. 2. Das Ministerium des Innern.

§§. 3. 6. und 8. Die Gemeinde-Obrigkeiten, zugleich für die in ihrem Bezirk belegenen exemten Grundstücke.

§§. 24. 34. und 35. Das Ministerium des Innern.

III. Großherzogthum Hessen.

§. 2. Das Ministerium des Innern.

§§. 3. 6. und 8. Die Kreisämter.

§§. 24. 34. und 35. Das Ministerium des Innern.

IV. Großherzogthum Wecklenburg-Schwerin.

§. 2. Das Ministerium des Innern.

§§. 3. 6. und 8. Die Ortsobrigkeiten.

§§. 24. 34. und 35. Das Ministerium des Innern.

V. Großherzogthum Sachsen-Weimar.

§. 2. Das Staatsministerium, Departement des Innern.

§§. 3. 6. und 8. Die Gemeindevorstände.

§§. 24. 34. und 35. Das Staatsministerium, Departement des Innern.

§§. 2. 6. 8.

VI. Großherzogthum Mecklenburg-Streliß.

mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals
die Landesregierung zu Neu-Streliß.

§§. 3. und 8. (Bestimmung des Wahllokals):

die Ortsobrigkeiten.

VII. Großherzogthum Oldenburg.

§. 2. a) Für das Herzogthum Oldenburg:

das Staatsministerium, Departement des Innern;

24. 34. und 35:

b) für das Fürstenthum Lübeck, mit Einschluß der cedirten vormals Holsteinschen Gebietstheile:

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das Staatsministerium, Departement des Innern.

§. 8. (Bestimmung des Wahllokals):

die Wahlvorsteher.

VIII. Herzogthum Braunschweig.

§. 2. Das Staatsministerium.

§. 3. In den Städten:

der Stadtmagistrat,

auf dem Lande:

die Kreisdirektion.

§§. 6. und 8. Der Gemeindevorstand, beziehentlich der Wahlvorsteher.

§§. 24. 34. und 35. Das Staatsministerium.

IX. Herzogthum Sachsen-Weiningen.

§. 2. Das Staatsministerium, Abtheilung des Innern.

§. 3. In den Städten:

der Magistrat, beziehentlich das Bürgermeisteramt,

auf dem Lande:

das Landrathsamt.

§§. 6. 8. (mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals) 24. 34. und 35: das Staatsministerium, Abtheilung des Innern.

§. 8. (Bestimmung des Wahllokals):

die Ortsbehörde (Magistrat, Bürgermeisteramt, Schultheiß).

X. Herzogthum Sachsen-Altenburg.

§. 2. Das Ministerium, Abtheilung des Innern.

§. 3. In den Städten:

die Stadträthe, beziehentlich in Gößniß das Gerichtsamt und in Meuselwiß das Gericht,

auf dem Lande:

die Gerichtsämter.

§§. 6. 8. (mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals) 24. 34. und 35:

das Ministerium, Abtheilung des Innern.

§. 8. (Bestimmung des Wahllokals):

die Wahlvorsteher.

XI. Herzogthum Sachsen-Koburg-Gotha.

§. 2. Das Staatsministerium.

§. 3. Die Wahlkommissarien, welche auch das Wahllokal (§. 8.) zu bestimmen haben.

§§. 6. 8. (mit obiger Ausnahme) 24. 34. und 35:

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§§. 3. 6. und 8. Die Kreisdirektionen.

§. 24. Die Regierung, Abtheilung des Innern und der Polizei zu Dessau.

§. 34. Das Staatsministerium.

§. 35. Die Regierung.

XIII. Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.

§. 2. Das Ministerium.

§§. 3. und 6. Das Landrathsamt.

§. 8. Der Gemeindevorstand.

§§. 24. 34. und 35. Das Ministerium.

XIV. Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen.

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auf dem Lande:

die landesherrlichen Aemter, beziehentlich Gutsobrigkeiten, welchen auch die Bestimmung des Wahllokals (§. 8.) obliegt.

§§. 6. 8. (mit obiger Ausnahme) 24. 34. und 35:

die Regierung.

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