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haben letztere demjenigen Landwehr-Bezirkskommando, von welchem die Betreffenden kontrolirt werden, sofort Mittheilung zu machen und dabei die Dauer der Anmusterung anzugeben (§. 10 Nr. 7, §. 15 Nr. 4 und §. 7 Nr. 10 der Kontrolordnung).

6) Mannschaften, welche zur Disposition der Truppen- oder Marinetheile beurlaubt sind, dürfen ohne besondere Genehmigung des zuständigen Landwehr-Bezirkskommandos weder als Schiffer noch als Schiffsleute zur Anmusterung zugelassen werden (§. 7 Nr. 8 der Kontrolordnung).

7) Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle Militärpflichtigen (s. Nr. 1), sämmtliche Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Armee und Marine (Seewehr 2. Klasse einbegriffen) sowie die Mannschaften der Ersatzreserve 1. Klasse, welche sich auf See oder im Auslande befinden, so schnell als möglich in das Inland zurückzukehren und sich beim nächsten Bezirks-Feldwebel zu melden (§. 27 Nr. 8 der Ersatzordnung, §. 7 Nr. 2 und §. 15 Nr. 5 der Kontrolordnung).

Soweit die Mannschaften dem Beurlaubtenstande der Marine (Seewehr 2. Klasse einbegriffen) angehören, kann die Anmeldung ausser bei dem nächsten Bezirks-Feldwebel auch bei den Marine-Stations-Kommandos zu Kiel oder Wilhelmshaven oder bei der Werft in Danzig erfolgen.

Die gleiche Verpflichtung zur sofortigen Rückkehr von See oder aus dem Auslande liegt, sofern bei ausbrechendem Kriege durch Kaiserliche Verordnung die Ersatzreserve 2. Klasse oder der Landsturm aufgeboten wird, allen hiervon betroffenen Mannschaften ob.

Wer an der pünktlichen Rückkehr verhindert sein sollte, hat sich hierüber durch zuverlässige Atteste auszuweisen, widrigenfalls er Strafe nach der Strenge der Gesetze zu gewärtigen hat.

8) Da sich wehrpflichtige Deutsche über den Zeitpunkt des Eintritts in das militärpflichtige Alter hinaus auf fremden Schiffen nur dann anmustern lassen dürfen, wenn sie durch ein Attest der zuständigen deutschen Behörde (Ersatzkommission oder Seemannsamt) darthun können, dass der Uebernahme des betreffenden Schiffsdienstes von deutscher Seite kein Hinderniss entgegensteht, so haben die Seemannsämter vor Ausstellung eines derartigen Attestes stets die Militärverhältnisse der Betreffenden einer sorgsamen Prüfung zu unterziehen; ingleichen ist das qu. Attest stets mit einem genauen Signalement des Inhabers zu versehen.

Die vorstehenden Bestimmungen sind von den Musterungs-Behörden bei den Anmusterungen auf das genaueste zu beachten, und haben dieselben bei Ausfertigung der Musterrollen dafür Sorge zu tragen, dass Individuen über die Zeit hinaus, zu welcher sie gestellungspflichtig sind, oder für welche sie Ausstandsbewilligung haben, weder als Schiffer noch als Schiffsleute zur Anmusterung zugelassen werden.

Vorstehende Anweisung wird hiermit zur Kenntniss der Ersatz- und LandwehrBehörden gebracht.

Kriegs-Ministerium.

I. V. v. Hartrott.

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26) Vgl. Nr. 28 der Instr. S. 974. 27) Vgl. Nr. 34 der Justr. S. 975.

Anlage E.)

Nachmusterungen.

Zahl der nachgemusterten Schiffsleute

Betrag der erhobenen Gebühren

Thlr. Sgr.

2

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Bemer

kungen.

Anlage F.7)

Verhandelt vor (der Königlich - Preussischen Musterungs-Behörde zu N. N., der KöniglichPreussischen Schifffahrts-Kommission zu N. N.), am. . ten . . 187.

Vor dem genannten Seemanns-Amt erschienen heute:

der Schiffer N. N. aus N. N., Führer des Deutschen Schiffes N. N., Heimathshafen N. N.

und

die nachbenannten Schiffsleute:

1) der Steuermann N. N. aus N. N., 2) der Matrose N. N. aus N. N.

u. s. W.

Nachdem die Seefahrtsbücher dieser Schiffsleute und die von dem (genannten) SeemannsAmte (zu N. N.) unter dem . . ten . . . 187. ausgefertigte Musterrolle übergeben waren, verlautbarten die Erschienenen, dass das zufolge jener Musterrolle bisher zwischen ihnen bestandene Dienst-Verhältniss beendigt sei.

Die Seefahrtsbücher und die Musterrolle wurden mit dem vorgeschriebenen AbmusterungsVermerk versehen und erstere sodann den Inhabern wieder zurückgegeben.

(Folgen die sonst etwa noch vorgekommenen Verhandlungen.)

Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben: (Folgen die Unterschriften.) Zur Beglaubigung:

(Unterschrift.)

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betreffend die Verpflichtung Deutscher Kauffahrteischiffe zur Mitnahme hülfsbedürftiger Seeleute. Vom 27. Dezember 1872.

(Hier abgedruckt unter Nr. 893 auf S. 993 f.)

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II. Zum mündlichen Verfahren und zur Entscheidung der Sache ist ein Termin auf den d. J. . . Uhr .

anberaumt und wird dazu der Beschuldigte mit der Aufforderung vorgeladen:

zur festgesetzten Stunde in dem Geschäftslokale des unterzeichneten Seemanns-Amtes zu erscheinen, die etwa zu seiner Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder solche dem Seemanns-Amte so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, dass sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können.

Im Falle des Ausbleibens des Beschuldigten wird mit der Untersuchung und Entscheidung in contumaciam verfahren werden.

Etwaigen Anträgen auf Ansetzung eines neuen Termines kann nur auf Grund bescheinigter erheblicher Hindernisse stattgegeben werden. den. . ten..

Das Seemanns-Amt.

187 ..

(Firma der Musterungs-Behörde.)

28) Vgl. Nr. 38 der Instr. S. 976.
29) Vgl. Nr. 52e der Instr. S. 980.
30) Vgl. Nr. 55 Abs. 1 der Instr. S. 981.

(Unterschrift.)

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Anmerkung. Diese Seite ist zur Aufnahme des im §. 7 der Seemanns-Ordnung vorgesehenen Vermerks bestimmt.

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