Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches von der Gründung des Norddeutschen Bundes bis auf die GegenwartJ. Guttentag, 1884 |
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... König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes und der zu diesem Bunde nicht gehörenden Mitglieder des Deutschen Zoll- und Handelsvereins , nämlich : der Krone Bayern , der Krone Württemberg , des Groß- herzogthums Baden und des ...
... König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes und der zu diesem Bunde nicht gehörenden Mitglieder des Deutschen Zoll- und Handelsvereins , nämlich : der Krone Bayern , der Krone Württemberg , des Groß- herzogthums Baden und des ...
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... König von Preußen 2c . verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes , nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages , was folgt : § . 1. Den Militairpersonen der vormaligen , im Jahre 1851. aufgelösten Schleswig ...
... König von Preußen 2c . verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes , nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages , was folgt : § . 1. Den Militairpersonen der vormaligen , im Jahre 1851. aufgelösten Schleswig ...
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... König von Preußen , im Namen des Norddeut- schen Bundes , und Seine Majestät der König von Schweden und Nor- wegen haben , im Hinblick auf die Fest sehung des Artikels 2. des Vertrages vom 23./24 . Februar 1869.2 ) , welche also lautet ...
... König von Preußen , im Namen des Norddeut- schen Bundes , und Seine Majestät der König von Schweden und Nor- wegen haben , im Hinblick auf die Fest sehung des Artikels 2. des Vertrages vom 23./24 . Februar 1869.2 ) , welche also lautet ...
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... König lich Schwedische Postverwaltung sind be rechtigt , das Dampfschiff zur Versen- dung von Brief- und Fahrpostgegen- ständen ohne Beschränkung zu benußen . Dies gilt auch für den Fall , daß der Unternehmer noch andere als die im ...
... König lich Schwedische Postverwaltung sind be rechtigt , das Dampfschiff zur Versen- dung von Brief- und Fahrpostgegen- ständen ohne Beschränkung zu benußen . Dies gilt auch für den Fall , daß der Unternehmer noch andere als die im ...
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... König von Preußen 2c . verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes , nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages , was folgt : § . 1. Ein Norddeutscher darf vorbehaltlich der Bestimmungen in den §§ . 3. und 4. zu den ...
... König von Preußen 2c . verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes , nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages , was folgt : § . 1. Ein Norddeutscher darf vorbehaltlich der Bestimmungen in den §§ . 3. und 4. zu den ...
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Absender allemand Amtsbl Anlage Antrag Anwendung April Article Artikel Bahn Bahnpolizei Bayern Beamten Beförderung Behörden Bekanntm Bekanntmachung besonderen Bestimmungen betr Betrag betreffend Bevollmächtigten bezüglich Brauerei Braustoffe Bundesrathes Bundesstaaten Centralbl chemin de fer Consuls Convention Deutschen Bundes Deutschen Reichs deux Dezember diejenigen Eisenbahnen Elsaß Elsaß-Lothringen Empfänger entrichten erforderlich Erlaß Ertheilung être Falle français Gebühr Gefängniß Gesetzes Gouvernement Grund Inhaberpapiere iſt Jahre Januar Japanischen Jules Favre Juli Juni Kaiserlichen Marine Kenntniß König von Preußen Königreich Bayern Konsuln Kreis Landes Lothringen Marine März Maßgabe Monaten muß müſſen Norddeutschen Bundes November Oktober Packete Pension Personen Porto Post Postanstalt Postanweisungen Postauftrags Postverwaltung Preuß Preußen Preußischen Ratifikationen Regierung Reichskanzler Reichstages Reisenden Sendungen sera seront ſind soll sowie Staaten Strafgesetzbuchs Tage Telegramme territoire Thalern Theile Ueber Uebereinkommen Uebereinkunft Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift Unterschrift und beigedrucktem Urkundlich unter Unserer Verfaſſung verordnen im Namen verpflichtet Vertrag Verwaltung Vorschriften Wahlvorsteher Werthangabe Wilhelm Württemberg zulässig