Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches von der Gründung des Norddeutschen Bundes bis auf die GegenwartJ. Guttentag, 1884 |
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... mindestens ein Jahr zuvor angekündigt werden . Sollte Seine Majestät der Tenno von Japan indessen vor diesem Zeitpunkte eine Revision aller Verträge wünschen und hierzu die Zustimmung aller übrigen Vertragsmächte erlangen , so werden ...
... mindestens ein Jahr zuvor angekündigt werden . Sollte Seine Majestät der Tenno von Japan indessen vor diesem Zeitpunkte eine Revision aller Verträge wünschen und hierzu die Zustimmung aller übrigen Vertragsmächte erlangen , so werden ...
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... mindestens folgende Fahr- ten ausführen zu lassen : a ) während der Perioden vom 15. April bis einschließlich 14. Juni und vom 15. September bis einschließlich 15. Oktober jedes Jahres allwö- chentlich hin- wie herwärts zwei Fahrten ; b ...
... mindestens folgende Fahr- ten ausführen zu lassen : a ) während der Perioden vom 15. April bis einschließlich 14. Juni und vom 15. September bis einschließlich 15. Oktober jedes Jahres allwö- chentlich hin- wie herwärts zwei Fahrten ; b ...
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... mindestens dreimonat = licher Kündigung aufzuheben . Artikel 9. Sollte das Schiff ver- loren gehen , oder sollte dasselbe secun- tüchtig werden , und der Unternehmer alsdann von der für diesen Fall von der Norddeutschen Postverwaltung ...
... mindestens dreimonat = licher Kündigung aufzuheben . Artikel 9. Sollte das Schiff ver- loren gehen , oder sollte dasselbe secun- tüchtig werden , und der Unternehmer alsdann von der für diesen Fall von der Norddeutschen Postverwaltung ...
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... mindestens acht Tage lang auszulegen . Der Tag , an welchem die Auslegung beginnt , ist nach Maaßgabe des § . 8 . des Gesetzes von der zuständigen Behörde festzusehen und von dem Gemeinde- vorstande unter Hinweisung auf § . 3. des ...
... mindestens acht Tage lang auszulegen . Der Tag , an welchem die Auslegung beginnt , ist nach Maaßgabe des § . 8 . des Gesetzes von der zuständigen Behörde festzusehen und von dem Gemeinde- vorstande unter Hinweisung auf § . 3. des ...
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... mindestens acht Tage vor dem Wahltermin durch die zu amtlichen Publikationen dienenden Blätter zu veröffentlichen und von den Gemeindevorständen in ortsüblicher Weise bekannt zu machen . § . 9. Der Tag der Wahl wird von dem ...
... mindestens acht Tage vor dem Wahltermin durch die zu amtlichen Publikationen dienenden Blätter zu veröffentlichen und von den Gemeindevorständen in ortsüblicher Weise bekannt zu machen . § . 9. Der Tag der Wahl wird von dem ...
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Términos y frases comunes
Absender allemand Amtsbl Anlage Antrag Anwendung April Article Artikel Bahn Bahnpolizei Bayern Beamten Beförderung Behörden Bekanntm Bekanntmachung besonderen Bestimmungen betr Betrag betreffend Bevollmächtigten bezüglich Brauerei Braustoffe Bundesrathes Bundesstaaten Centralbl chemin de fer Consuls Convention Deutschen Bundes Deutschen Reichs deux Dezember diejenigen Eisenbahnen Elsaß Elsaß-Lothringen Empfänger entrichten erforderlich Erlaß Ertheilung être Falle français Gebühr Gefängniß Gesetzes Gouvernement Grund Inhaberpapiere iſt Jahre Januar Japanischen Jules Favre Juli Juni Kaiserlichen Marine Kenntniß König von Preußen Königreich Bayern Konsuln Kreis Landes Lothringen Marine März Maßgabe Monaten muß müſſen Norddeutschen Bundes November Oktober Packete Pension Personen Porto Post Postanstalt Postanweisungen Postauftrags Postverwaltung Preuß Preußen Preußischen Ratifikationen Regierung Reichskanzler Reichstages Reisenden Sendungen sera seront ſind soll sowie Staaten Strafgesetzbuchs Tage Telegramme territoire Thalern Theile Ueber Uebereinkommen Uebereinkunft Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift Unterschrift und beigedrucktem Urkundlich unter Unserer Verfaſſung verordnen im Namen verpflichtet Vertrag Verwaltung Vorschriften Wahlvorsteher Werthangabe Wilhelm Württemberg zulässig