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§. 5. Die Zahlung des Gehalts erfolgt monatlich im voraus. Dem Bundesrath bleibt vorbehalten, diejenigen Beamten zu bestimmen, an welche die Gehaltszahlung vierteljährlich stattfinden soll 13).

Beamte, welche bis zum Erlasse dieses Gesetzes ihr Gehalt vierteljährlich bezogen haben, sollen dasselbe jedenfalls bis zu ihrer Beförderung in ein höheres Amt in gleicher Weise fortbeziehen.

§. 6. Die Reichsbeamten können den auf die Zahlung von Diensteinkünften, Wartegeldern oder Pensionen ihnen zustehenden Anspruch mit rechtlicher Wirkung nur in soweit cediren, verpfänden oder sonst übertragen, als sie der Beschlagnahme unterliegen (§. 19)1).

Aerzte des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sowie an die Reichsbeamten, v. 30. Juni 1873 (Nr. 942); die Verord., betr. die Klassifikation der Reichsbeamten nach Maßgabe des Tarifs zu dem Ges. v. 30. Juni 1873 über die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen :c., v. 30. Juni 1873 (Nr. 943) und die Verord., betr. die Ergänzung der Klassifikation der Reichsbeamten xc., v. 3. Februar 1874 (Nr. 986).

Ueber die Besteuerung der Dienstwohnungen der Reichsbeamten vgl. das Ges. v. 31. Mai 1881 (Nr. 1422).

13) Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Juli 1873. (Centralbl. S. 211.) Auf Grund des §. 5 des Gesezes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März d. Js., (Reichsgeseßblatt Seite 61) hat der Bundesrath beschlossen,

daß die Gehaltszahlung an

den Reichskanzler,

die Beamten des Reichskanzler - Amts und der einzelnen Abtheilungen desselben,
die Beamten des Statistischen Amts,

die Beamten des Zoll- und Steuer-Rechnungsbüreaus,

die Beamten des Bundesamts für das Heimathwesen,

die Ober- Postdirektoren, Ober- Posträthe und Posträthe,

den Vorsteher und den Inspektor des Postzeitungsamts,

die Beamten des Reichstags,

die Beamten des Auswärtigen Amts, der Gesandtschaften und der Konsulate,

die Beamten des Königlich preußischen Kriegs- Ministeriums, der Königlich preußischen General-Militärkasse und des Königlich preußischen General-Auditoriats,

die Beamten der Kaiserlichen Admiralität,

die Beamten des Rechnungshofs,

die Beamten des Reichs- Oberhandelsgerichts,

die Beamten der Verwaltung des Reichs- Invalidenfonds,

die Beamten des Reichs- Eisenbahn - Amts,

den Vorsizenden und die Mitglieder der Generaldirektion der Reichs-Eisenbahnen, sowie den Ober-Maschinenmeister,

die Bau- und Betriebs- Inspektoren, die Güter-Inspektoren und den TelegraphenInspektor der Reichs - Eisenbahnen

vierteljährlich stattzufinden hat.

Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 27. Dezember 1875.

S. 819.)

(Centralbl.

Auf Grund des §. 5 des Gesezes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gejeyblatt Seite 61) hat der Bundesrath beschlossen,

daß den in seinem Beschlusse vom 22. Juni 1873 – Central-Blatt für 1873 Seite 211 – genannten Beamten, deren Gehälter vierteljährlich zahlbar sind, weiter hinzutreten sollen: die Beamten der Normal - Eichungs- Kommission,

die Beamten der Reichsbank und

die Beamten des neu zu errichtenden Gesundheitsamts.

Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 19. November 1877. (Centralbl. S. 558.) Auf Grund des §. 5 des Gesezes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs - Geseßblatt Seite 61) hat der Bundesrath beschlossen, daß die Gehaltszahlung an die Mitglieder und die sonstigen festangestellten Beamten des Kaiserlichen Patentamts vierteljährlich stattfinden soll.

Vgl. auch Anm. 83 zu § 75 (S. 58).

14) Eine dem § 6 entsprechende Bestimmung enthält für die Militärpersonen der § 45 des

Die Benachrichtigung an die auszahlende Kaffe geschieht durch eine der Kasse auszuhändigende öffentliche Urkunde.

§. 7. Hinterläßt ein Beamter, welcher mit der Wahrnehmung einer in den Besoldungs-Etats aufgeführten Stelle betraut ist, eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, so gebührt den Hinterbliebenen für das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr noch die volle Besoldung des Verstorbenen (Gnadenquartal), unbeschadet jedoch weitergehender Ansprüche, welche ihm etwa vor Erlaß dieses Gesetzes und vor Eintritt in den Reichsdienst zugestanden worden sind 15). Zur Besoldung im Sinne der vorstehenden Bestimmung gehören außer dem Gehalt auch die sonstigen, dem Verstorbenen aus Reichsfonds gewährten Dienstemolumente 16), soweit dieselben nicht als Vergütung für baare Auslagen zu betrachten sind. An wen die Zahlung des Gnadenquartals zu leisten ist, bestimmt die vorgeseßte Dienstbehörde 159). Das Gnadenquartal kann nicht Gegenstand der Beschlagnahme sein17).

§. 8. Die Gewährung des Gnadenquartals kann in Ermangelung der im §. 7 bezeichneten Hinterbliebenen mit Genehmigung der obersten Reichsbehörde 159) auch dann stattfinden, wenn der Verstorbene Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er war, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken.

§. 9. In dem Genusse der von dem verstorbenen Beamten bewohnten. Dienstwohnung ist die hinterbliebene Familie nach Ablauf des Sterbemonats noch drei fernere Monate zu belassen.

Hinterläßt der Beamte keine Familie, so ist denjenigen, auf welche sein Nachlaß übergeht, eine vom Todestage an zu rechnende dreißigtägige Frist zur Räumung der Dienstwohnung zu gewähren.

In jedem Falle müssen Arbeits- und Sessionszimmer, sowie sonstige für den amtlichen Gebrauch bestimmte Lokalitäten sofort geräumt werden.

§. 10. Jeder Reichsbeamte hat die Verpflichtung, das ihm übertragene Amt der Verfassung und den Geseßen entsprechend gewissenhaft wahrzunehmen 18) und

Reichs-Militärges. v. 2. Mai 1874 (Nr. 1002). Vgl. auch Ges. v. 20. April 1881 § 17 (Nr. 1415). Ueber die Pfändbarkeit der Diensteinkünfte und Pensionen vgl. § 749 der Civilprozeßordnung v. 30. Januar 1877 (Nr. 1166).

15) Zu diesen weitergehenden Ansprüchen gehört auch der den Angehörigen ehemaliger Mecklenburgischer in Reichsdienst übergetretenen Beamten zuständige Anspruch auf ein Sterbeund zwei Gnadenquartale (Erkenntniß des Reichs-Oberhandelsgerichts v. 7. Oktober 1876. Centralbl. S. 615).

Vgl. auch Art. 18 Abs. 2 der Reichsverfassung (Nr. 628) und Anm. 45 dazu (Bd 2 S. 315, 316). Die Entscheidung des Reichskanzler - Amts v. 16. Mai 1873 (Centralbl. S. 160), daß die Hinterbliebenen der vor dem 18. April 1873 verstorbenen Reichsbeamten die Bewilligung des Gnadenquartals auf Grund des § 7 des Reichsbeamtenges. v. 31. März 1873 nicht beanspruchen können, hat keine praktische Bedeutung mehr.

16) Vgl. § 42 (S. 52).

17) Vgl. das Ges., betr. die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civilverwaltung, v. 20. April 1881 (Nr. 1415) und die Erl. des Reichskanzlers v. 25. und 30. Mai 1881 (Centralbl. S. 183, 232; abgedruckt als Anlagen zu Nr. 1415), sowie die Verord., betr. die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbankbeamten, v. 8. Juni 1881 (Nr. 1427; abgedruckt als Anm. 2 zu Nr. 1413) und den Erl. des Reichskanzlers v. 25. Juni 1881 (Centralbl. S. 251; abgedruckt als Anm. 2 zu Anlage II zu Nr. 1415).

18) Ueber die Verpflichtung der Beamten, die Besteuerung der ihnen vorkommenden Urkunden zu prüfen, vgl. § 28 des Ges., betr. die Erhebung von Reichsstempelabgaben, v. 1. Juli 1881 (Nr. 1436).

durch sein Verhalten in und außer dem Amte der Achtung, die sein Beruf erfordert, sich würdig zu zeigen 19).

§. 11. Ueber die vermöge seines Amtes ihm bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder von seinem Vorgesezten vorgeschrieben ist, hat der Beamte Verschwiegenheit zu beobachten, auch nachdem das Dienstverhältniß aufgelöst ist 20).

§. 12. Bevor ein Reichsbeamter als Sachverständiger ein außergerichtliches Gutachten abgiebt, hat derselbe dazu die Genehmigung seiner vorgeseßten Behörde ise) einzuholen 21).

Ebenso haben Reichsbeamte, auch wenn sie nicht mehr im Dienste sind, ihr Zeugniß in Betreff derjenigen Thatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit sich bezieht, insoweit zu verweigern, als sie nicht dieser Verpflichtung in dem einzelnen Falle durch die ihnen vorgeseßte oder zuletzt vorgesezt gewesene Dienstbehörde entbunden sind 22).

§. 13. Jeder Reichsbeamte ist für die Gesetzmäßigkeit seiner amtlichen Handlungen verantwortlich 23).

§. 14. Die Vorschriften über den Urlaub der Reichsbeamten und deren Stellvertretung werden vom Kaiser erlassen24).

In Krankheitsfällen, sowie in solchen Abwesenheitsfällen, zu denen die Beamten eines Urlaubs nicht bedürfen (Reichsverfassung Art. 21)25), findet ein Abzug vom Gehalte nicht statt. Die Stellvertretungskosten fallen der Reichskasse zur Last 26).

Ein Beamter, welcher sich ohne den vorschriftsmäßigen Urlaub von seinem Amte entfernt hält, oder den ertheilten Urlaub überschreitet, ist, wenn ihm nicht besondere Entschuldigungsgründe zur Seite stehen, für die Zeit der unerlaubten Entfernung seines Diensteinkommens verlustig").

§. 15. Die vom Kaiser angestellten Beamten dürfen Titel, Ehrenzeichen, Geschenke, Gehaltsbezüge oder Remunerationen von anderen Regenten oder Regierungen nur mit Genehmigung des Kaisers annehmen.

19) Vgl. §§ 3, 11-16, 72.

20) Ueber die Bewahrung der Staatsgeheimnisse vgl. § 92 Nr. 1, § 353 a des Strafgesezbuchs für das Deutsche Reich (Nr. 1123), des Brief geheimnisses vgl. § 5 des Ges. über das Postwesen v. 28. Oktober 1871 (Nr. 718) und Anm. 8 dazu (Bd 2 S. 488), des Telegrahengeheimnisses vgl. § 2 der Telegraphenordnung v. 13. August 1880 (Nr. 846) und Anm. 4 dazu (Bd 2 S. 783), über die Amtsverschwiegenheit der Bankbeamten vgl. § 39 des Bankges. v. 14. März 1875 (Nr. 1068).

21) Ueber gerichtliche Gutachten vgl. § 373 Abs. 2 der Civilprozeßordnung (Nr. 1166) und § 76 Abs. 2 der Strafprozeßordnung (Nr. 1169).

22) Vgl. § 348 Nr. 5, § 350 Abs. 2, § 341 der Civilprozeßordnung (Nr. 1166) und § 53 der Strafprozeßordnung (Nr. 1169).

23) Vgl. § 154 (S. 74).

24) Vgl. die Verord. über den Urlaub der Reichsbeamten und deren Stellvertretung v. 2. November 1874 (Nr. 1021) und die Verord., betr. den Urlaub der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten und deren Stellvertretung, v. 23. April 1879 (Nr. 1294). Ueber die Stellvertretung des Reichskanzlers vgl. das Ges. v. 17. März 1878 (Nr. 1224).

25) Nr. 628 (Bd 2 S. 316).

26) Ueber die Einberufung der Reichsbeamten zum Militärdienst vgl. §§ 65, 66 des ReichsMilitärges. v. 2. Mai 1874 (Nr. 1002), den § 66 in der Fassung des Ges. v. 6. Mai 1880 Art. II (Nr. 1373).

27) Vgl. bezüglich der Konsuln § 6 des Ges. v. 8. November 1867. Nr. 23 (Bd 1 S. 70).

Zur Annahme von Geschenken oder Belohnungen in Bezug anf sein Amt bedarf jeder Reichsbeamte der Genehmigung der obersten Reichsbehörde 159) 28).

§. 16. Kein Reichsbeamter darf ohne vorgängige Genehmigung der obersten Reichsbehörde 159) ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung, mit welcher eine fortlaufende Remuneration verbunden ist, übernehmen oder ein Gewerbe betreiben. Dieselbe Genehmigung ist zu dem Eintritt eines Reichsbeamten in den Vorstand, Verwaltungs- oder Aufsichtsrath einer jeden auf Erwerb gerichteten Gesellschaft erforderlich. Sie darf jedoch nicht ertheilt werden, sofern die Stelle mittelbar oder unmittelbar mit einer Remuneration verbunden ist 29).

Die ertheilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich.

Auf Wahlkonsuln und einstweilen in den Ruhestand versetzte Beamte finden diese Bestimmungen keine Anwendung 30).

§. 17. Titel, Rang und Uniform der Reichsbeamten werden durch Kaiserliche Verordnung bestimmt31).

§. 18. Die Höhe der den Reichsbeamten bei dienstlicher Beschäftigung außerhalb ihres Wohnortes zustehenden Tagegelder und Fuhrkosten, ingleichen der Betrag der bei Versetzungen derselben zu vergütenden Umzugskosten, wird durch eine im Einvernehmen mit dem Bundesrathe zu erlassende Verordnung des Kaisers geregelt 32).

28) Vgl. §§ 331, 332 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich (Nr. 1123) und § 5 des Konsularges. v. 8. November 1867 Nr. 23 (Bd 1 S. 70).

29) Vgl. § 11 des Ges., betr. die Gründung und Verwaltung des Reichs - Invalidenfonds, v. 23. Mai 1873 (Nr. 928) und §§ 43, 47 des Reichs - Militärges. v. 2. Mai 1874 (Nr. 1002). 30) Auch nicht auf die Mitglieder des Patentamts (Patentges. v. 25. Mai 1877 § 13. (Nr. 1193).

31) Es sind bisher nur vereinzelte Bestimmungen erlaffen. Vgl. den Erl., betr. das Rangverhältniß der Posträthe und Ober-Posträthe, v. 1. April 1871 Nr. 643 (Bd 2 S. 347), den Erl., betr. den Rang der Telegraphen - Direktoren, v. 27. Dezember 1871 Nr. 775 und Anm. 1d dazu (Bd 2 S. 633), sowie den Erl., betr. die Amtsbezeichnungen Telegraphendirektor" und „Telegrapheninspektor", v. 17. Juli 1876 (Nr. 1141). Ueber die Titel der gerichtlichen Beamten in Elsaß-Lothringen vgl. Verord. v. 1. Dezember 1879 (Geseßbl. für Elsaß - Lothringen S. 100). 32) Vergleiche:

"

a) die Verord., betr. die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reich 8 beamten, v. 21. Juni 1875 (Nr. 1078) und die Verord., betr. die Abänderung bzw. Ergänzung der Bestimmungen über die Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten der Reichsbeamten, v. 19. November 1879 (Nr. 1350), sowie die Erl. des Reichskanzlers v. 6. Januar 1876 (Centralbl. S. 7) und v. 9. April 1881 (Centralbl. S. 136; hier abgedruckt als Anlagen zu Nr. 1078);

b) die Verord., betr. die Tagegelder, Fuhr- und Umzugskosten von Beamten der ReichsEisenbahnverwaltung und der Postverwaltung, v. 5. Juli 1875 (Nr. 1079); c) die Verord., betr. die Tagegelder und Fuhrkosten von Beamten der Reichs- Post und Telegraphenverwaltung, v. 29. Juni 1877 (Nr. 1205);

d) die Verord., betr. die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der gesandt. schaftlichen und Konsularbeamten, v. 23. April 1879 (Nr. 1293) und die Verord. v. 7. Februar 1881 wegen Abänderung der Verord. v. 23. April 1879 (Nr. 1405); e) die Verord., betr. nähere Festseßungen über die Gewährung von Tagegeldern, Fuhrkosten und Umzugskosten an die Beamten der Militär- und Marineverwaltung, v. 20. Mai 1880 (Nr. 1377);

f) die Verord., betr. die Umzugskosten des Personals des Marinelazareths zu Yoko hama bei Versehungen aus dem Inlande dorthin bzw. bei Rückversezungen nach dem Inlande, v. 24. Mai 1881 (Nr. 1424);

g) die Bestimmungen, betr. die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und der Stationskontrolöre, und die Bestimmungen, betr. die Tagegelder 2. der Beamten bei den Kaiserlichen

§. 19. Auf die Rechtsverhältnisse der aktiven und der aus dem Dienste geschiedenen Reichsbeamten, über welche nicht durch Reichsgesetz Bestimmung getroffen ist, finden diejenigen gesetzlichen Vorschriften Anwendung, welche an ihren Wohnorten für die aktiven, beziehungsweise für die aus dem Dienste geschiedenen Staatsbeamten gelten). Für diejenigen Reichsbeamten, deren Wohnort außerhalb der Bundesstaaten sich befindet, kommen hinsichtlich dieser Rechtsverhältnisse vor deutschen Behörden die gesetzlichen Bestimmungen ihres Heimathsstaates (§. 21) und, in Ermangelung eines solchen, die Vorschriften des preußischen Rechts zur Anwendung.

Diejenigen Begünstigungen, welche nach der Gesetzgebung der einzelnen Bundesstaaten den Hinterbliebenen der Staatsbeamten hinsichtlich der Besteuerung der aus Staatsfonds oder aus öffentlichen Versorgungskassen denselben gewährten Pensionen, Unterstützungen oder sonstigen Zuwendungen zustehen, finden auch zu Gunsten der Hinterbliebenen von Reichsbeamten hinsichtlich der denselben aus Reichs- oder Staatsfonds oder aus öffentlichen Versorgungskassen zufließenden gleichartigen Bezüge Anwendung 34).

§. 20. Jngleichen stehen bezüglich):

1) der Mitwirkung bei der Siegelung des Nachlaffes eines Reichsbeamten, 2) des Vorzugsrechts im Konkurse oder außerhalb desselben wegen der einem. Reichsbeamten zur Last fallenden Defekte aus einer von demselben geführten Kassen- oder sonstigen Vermögensverwaltung 35)

dem Reiche, beziehungsweise dessen Behörden, im Verhältniß zu den Reichsbeamten dieselben Rechte zu, welche die am dienstlichen Wohnsize des Reichsbeamten geltende Gesetzgebung des einzelnen Bundesstaates dem Staate beziehungsweise dessen Behörden den Staatsbeamten gegenüber gewährt.

§. 21. Reichsbeamte, deren dienstlicher Wohnsitz sich im Auslande befindet, behalten den ordentlichen persönlichen Gerichtsstand, welchen sie in ihrem Heimathsstaate hatten. In Ermangelung eines solchen Gerichtsstandes ist ihr ordentlicher persönlicher Gerichtsstand in der Hauptstadt des Heimathsstaates, und in Ermangelung eines Heimathsstaates vor dem Stadtgericht zu Berlin begründet. Ist die Hauptstadt in mehrere Gerichtsbezirke getheilt, so wird das zuständige Gericht im Wege der Justizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt37). Auf Wahlkonsuln finden diese Bestimmungen keine Anwendung 38).

Hauptzollämtern in den Hansestädten (Centralbl. 1876 S. 181, 182; hier abgedruckt als Anlagen zu Nr. 1078);

h) die Verord., betr. die Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten der Beamten und Lehrer in Elsaß - Lothringen, v. 25. Oktober 1880 (Geseßbl. für Elsaß - Lothringen S. 136).

33) Vgl. das Ges. wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung v. 13. Mai 1870 Nr. 475 (Bd 2 S. 50).

34) Vgl. §§ 7, 69 (S. 45, 57).

35) Weder im Konkurse noch außerhalb desselben gebührt dem Reiche nach den Bestimmungen der Konkursordnung v. 10. Februar 1877 und der Civilprozeßordnung v. 30. Januar 1877 (Nr. 1172, 1166) ein solches Vorrecht.

36) Seit dem 1. Oktober 1879 nehmen die Stelle des Stadtgerichts das Amtsgericht I und das Landgericht I ein.

37) Die Bestimmungen der §§ 21, 143, 144 Abs. 1-3 u. 5, §§ 145, 147, 149-155 find durch die Civilprozeßordnung und die Strafprozeßordnung nicht berührt (Einführungsges. zur Civilprozeßordnung v. 30. Januar 1877 § 13 Abs. 1. Nr. 1167; Einführungsges. zur Strafprozeßordnung v. 1. Februar 1877 § 5 Abs. 1. Nr. 1170). Diejenigen des § 21 sind zum Theil in den § 16 der Civilprozeßordnung (Nr. 1166) und in den § 11 der Strafprozeßordnung (Nr. 1169) aufgenommen.

38) Die Berufskonsuln fallen unter die Bestimmungen des § 21 Abs. 1, der Gerichtsstand

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