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anderen Hohen contrahirenden Theils eingelaufenen Schiffe je nach 1842 dem Verlangen des Capitains oder Eigners sich darauf beschränken können, blos einen Theil ihrer Ladung zu löschen und mit dem Rest ungehindert weiter zu gehen, in welchem Falle sie die Abgaben, Auflagen und Lasten nur von dem an Land gebrachten, auf dem Landungs-Manifeste bezeichneten und durchgestrichenen Theile zu entrichten haben; welches Manifest bei der Zollbehörde des Orts, wo das Schiff gelandet ist, vollständig vorgelegt werden muss.

Es ist nichts zu entrichten für denjenigen Theil der Ladung, welchen das Schiff wieder mitnimmt und mit welchem es seine Reise nach einem oder mehreren anderen Häfen desselben Landes fortsetzen und dort über den Rest seiner Ladung, wenn sie aus Gegenständen besteht, deren Einfuhr erlaubt ist, gegen Bezahlung der darauf bezüglichen Abgaben verfügen oder auch nach jedem andern Ort sich begeben kann. Es ist jedoch wohlverstanden, dass die von den Schiffen selbst zu zahlenden Abgaben, Auflagen und Lasten aller Art im ersten Hafen, wo sie die Ladung brechen oder einen Theil derselben löschen, zu entrichten sind, dass ihnen aber keine ähnlichen Abgaben, Auflagen und Lasten in den Häfen desselben Landes, in welche die besagten Schiffe nachher einlaufen möchten, von Neuem abgefordert werden sollen, insofern nicht auch die einheimischen Schiffe in demselben Falle einigen weiteren Abgaben unterliegen sollten.

ART. XIV. Jeder der Hohen contrahirenden Theile gesteht dem anderen die Befugniss zu, in seinen Häfen und Handelsplätzen Consuln, Vice-Consuln und Consular-Agenten zu unterhalten, welche allen Schutzes geniessen und allen erforderlichen Beistand erhalten sollen, um ihre Amtsobliegenheiten pflichtmässig erfüllen zu können. Sie behalten sich jedoch vor, den amtlichen Wohnsitz eines Consuls, Vice-Consuls oder Consular-Agenten an einem solchen Orte zu verweigern, welchen sie davon auszunehmen für dienlich erachten möchten.

Die Consuln jeder Art, welche von der bezüglichen Regierung in gehöriger Form ernannt worden sind und das Exequatur von derjenigen Regierung, in deren Gebiet sie residiren sollen, erhalten haben, sollen in den gegenseitigen Ländern sowohl hinsichtlich ihrer Personen als hinsichtlich der Ausübung ihrer Amtsverrichtungen derselben Vorrechte wie die Consuln der begünstigtsten Nationen geniessen. Dabei versteht es sich jedoch, dass, wenn diese Vorrechte anderen Nationen nur unter besonderen Bedingungen eingeräumt sind, die betreffende Regierung sie ebenfalls nur gegen

1842 Erfüllung derselben Bedingungen ansprechen kann. Uebrigens wird ausdrücklich erklärt, dass die besagten Consuln, Vice-Consuln und Consular-Agenten im Fall eines gesetzwidrigen oder unangemessenen Benehmens gegen die Gesetze oder die Regierung des Landes, wo sie residiren, der Ausübung ihrer Amtsverrichtungen durch die verletzte Regierung unter Mittheilung ihrer Beweggründe an die andere Regierung enthoben werden können. Wohlverstanden jedoch, dass die Archive und Urkunden, die auf die ConsulatGeschäfte sich beziehen, vor jeder Untersuchung bewahrt bleiben. und sorgfältig unter dem Siegel der Consuln, Vice-Consuln oder Consular-Agenten und der Obrigkeit des Orts, wo sie ihren Wohnsitz haben, aufbewahrt werden müssen. Die Consuln, Vice-Consuln und Handels-Agenten oder diejenigen, die gehörig ermächtigt sind, sie zu vertreten, sollen als solche das Recht haben, in den Streitigkeiten, welche zwischen den Capitainen und der Mannschaft von Schiffen der Nation, deren Interessen sie vertreten, vorkommen möchten, als Richter und Schiedsrichter zu dienen, ohne dass die Localbehörden dabei einschreiten dürfen, wenn nicht etwa das Betragen der Schiffsmannschaft oder der Capitaine die Ordnung oder die Ruhe des Landes stört, oder wenn nicht die gedachten Consuln, Vice-Consuln oder Consular-Agenten deren Dazwischenkunft zur Vollziehung oder Aufrechthaltung ihrer Entscheidungen in Anspruch nehmen.

Es versteht sich, dass durch diese Art der Aburtheilung oder schiedsrichterlicher Entscheidung die streitenden Theile des ihnen zustehenden Rechts, bei ihrer Rückkehr an ihre heimathliche Obrigkeit sich zu wenden, nicht beraubt werden sollen.

ART. XV. Die gedachten Consuln, Vice-Consuln oder ConsularAgenten sollen befugt sein, zum Zweck der Ergreifung, Festnahme und Verhaftung der Deserteure von Kriegs- oder Kauffahrteischiffen ihrer Länder die Hülfe der Ortsbehörden anzurufen; sie werden sich deshalb an die zuständigen Gerichte, Richter oder Beamte wenden und die erwähnten Deserteure schriftlich reclamiren, wobei sie durch Mittheilung der Schiffsregister oder Musterrollen oder durch andere amtliche Urkunden nachzuweisen haben, dass solche Individuen zu der erwähnten Mannschaft gehört haben; auf welche Beweisführung die Auslieferung nicht verweigert werden soll. Solche Deserteure sollen, wenn sie verhaftet werden, zur Verfügung der besagten Consuln, Vice-Consuln oder Consular-Agenten gestellt werden und können auf Antrag und auf Kosten derer, welche sie reclamiren, in den öffentlichen Gefängnissen festgesetzt werden, um auf die Schiffe, zu welchen sie gehören, oder auf andere Fahr

zeuge derselben Nation gebracht zu werden. Wenn sie aber in 1842 dem Zeitraum von zwei Monaten, vom Tage der Verhaftung an gerechnet, nicht zurückgesendet werden, so sollen sie in Freiheit gesetzt und um derselben Sache willen nicht wieder verhaftet werden können.

Hiebei versteht es sich gleichwohl, dass, falls der Deserteur sich eines Verbrechens oder Vergehens schuldig gemacht haben sollte, seine Auslieferung bis nach gesprochenem und vollzogenem Urtheil des Gerichts, bei welchem die Sache anhängig ist, aufgeschoben werden kann.

ART. XVI. Wenn ein Schiff des einen der Hohen contrahirenden Theile an der Küste des anderen gestrandet, gescheitert sein oder sonst Beschädigung erlitten haben sollte, so wird den schiffbrüchigen oder sonst in Gefahr befindlichen Personen Hülfe und Beistand geleistet, und sollen ihnen Pässe zur Rückkehr in ihre Heimath ertheilt werden.

Die gestrandeten Schiffe und Güter, oder im Fall des Verkaufs deren Erlös, sollen, wenn die Reclamation binnen Jahr und Tag erfolgt, ihren Eigenthümern oder deren Rechtsvertretern gegen Entrichtung derjenigen Bergungskosten, welche in gleichem Falle die eigenen Schiffe des Landes zu bezahlen hätten, verabfolgt werden. Auch dürfen die Bergungsgesellschaften die Annahme ihrer Dienste nur in eben dem Falle und nach Ablauf der nämlichen Fristen verlangen, welche den Capitainen und Mannschaften des eigenen Landes zu statten kommen würden.

Die betreffenden Regierungen werden übrigens darauf achten, dass jene Gesellschaften sich keine Vexationen oder Willkürlichkeiten erlauben. Die geborgenen Gegenstände sollen der Bezahlung von Abgaben nur in so weit unterworfen werden, als sie in der Folge zum Verbrauch in dem Lande, wo der Schiffbruch stattgefunden hat, bestimmt werden sollten. Auf keinen Fall unterliegt das Takelwerk eines gestrandeten Schiffes einer Abgabe.

ART. XVII. Es ist verabredet, dass die Fahrzeuge, welche direct vom Königreich Griechenland in einem Hafen des Grossherzogthums Oldenburg oder von dem gedachten Grossherzogthum in einem unter der Herrschaft Seiner Majestät des Königs von Griechenland stehenden Hafen ankommen und mit einem GesundheitsCertificat versehen sind, welches von dem zuständigen Beamten des Hafens, von dem die Fahrzeuge ausgelaufen sind, ausgestellt ist und welches bezeugt, dass keine bösartige oder ansteckende Krankheit in diesem Hafen herrscht, keiner anderen Quarantaine

1842 unterworfen sein sollen, als derjenigen, welche nöthig sein wird zur Untersuchung von Seiten des Gesundheits-Beamten des Hafens, wo die Fahrzeuge ankommen, worauf diesen Fahrzeugen gestattet werden soll, sofort einzulaufen und ihre Ladung zu löschen. Es wird jedoch vorausgesetzt, dass Niemand an Bord während der Reise von einer bösartigen oder ansteckenden Krankheit befallen worden, dass die Fahrzeuge während ihrer Ueberfahrt mit keinem Fahrzeuge, welches selbst einer Quarantaine unterliegen würde, im Verkehr gestanden haben, und dass die Gegend, woher sie kommen, zu der Zeit nicht so allgemein angesteckt oder verdächtigt sei, dass schon vor ihrer Ankunft eine Verordnung erlassen sein sollte, wonach alle aus dieser Gegend kommenden Fahrzeuge als verdächtig anzusehen und Folgeweise einer Quarantaine unterworfen sein würden.

ART. XVIII. Ausser den durch die vorstehenden Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags zugesicherten Vortheilen werden die contrahirenden Mächte den gegenseitigen Unterthanen alle Handelsund Schifffahrts - Vortheile zugestehen, welche sie irgend einer Nation bewilligen oder bewilligen werden und zwar unentgeldlich, wenn das Zugeständniss dieser Nation unentgeldlich gegeben ist, und gegen Gewährung derselben Gegenleistung oder eines Aequivalents, wenn das Zugeständniss bedingt gegeben ist. Im Falle es sich um ein Aequivalent handelt, sollen beide Gouvernements gehalten sein, ohne Verzug ein besonderes Uebereinkommen dieserhalb zu schliessen.

ART. XIX. Die in den vorstehenden Artikeln enthaltenen Vereinbarungen sollen von dem Tage an, wo die Ratificationen dieser Erklärung ausgetauscht sein werden, in Kraft treten und sechs Jahre von der gedachten Auswechselung an gerechnet, und noch weiter bis zum Ablauf von 12 Monaten nach einer von Einem der contrahirenden Theile dem Anderen in der Absicht, dieselbe ausser Wirksamkeit zu setzen, gemachten officiellen Benachrichtigung in Kraft bleiben.

Zur Urkunde dessen u. s. w.

CHINE ET ÉTATS-UNIS D'AMÉRIQUE. 1844

Traité de paix, d'amitié et de commerce entre l'empereur de la Chine et les États-Unis d'Amérique, signé à Wanghea, le 8 Juillet 1844, ratifié le 10 Décembre 1845.1

ART. I. There shall be perfect, permanent, and universal peace, and a sincere and cordial amity, between the United States of America on the one part, and the Ta Tsing empire of the other part, and between their people, respectively, without exception of persons or places.

ART. II. Citizens of the United States resorting to China for the purposes of commerce, will pay the duties of import and export prescribed in the tariff, which is fixed by and made a part of this treaty. They shall in no case be subject to other or higher duties than are or shall be required of the people of any other nation whatever. Fees and charges of every sort are wholly abolished; and officers of the revenue, who may be guilty of exaction, shall be punished according to the laws of China. If the Chinese government desire to modify in any respect the said tariff, such modifications shall be made only in consultation with consuls or other functionaries thereto duly authorized in behalf of the United States, and with consent thereof. And if additional advantages or privileges, of whatever description, be conceded hereafter by China to any other nation, the United States, and the citizens thereof, shall be entitled thereupon to a complete, equal and impartial participation in the same.

ART. III. The citizens of the United States are permitted to frequent the five ports of Kwangchow, Amoy, Fuchow, Ningpo, and Shanghai, and to reside with their families and trade there, and to proceed at pleasure with their vessels and merchandise to and from any foreign port and either of the said five ports, and from either of the said five ports to any other of them. But said vessels shall not unlawfully enter the other ports of Chine, nor carry on a clandestine and fraudulent trade along the coasts thereof. And any vessel belonging to a citizen of the United States which violates this

Le sommaire de ce traité se trouve T. V, p. 395 de ce Recueil.

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