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gelehrte Anzeigen.

Unter der Aufsicht

der Königl. Gesellschaft der Wissenschaften.

Der dritte Band

auf das Jahr 1853.

Göttingen,

gedruckt in der Dieterichschen Univ.- Buchdruckerei.
(W. Fr. Kästner.)

Göttingische

gelehrte Anzeigen

unter der Aufsicht

der Königl. Gesellschaft der Wissenschaften.

157. Stúd.

Den 1. Dctober 185 3.

Gent

Schluß der Anzeige: » La possession, la revendication, la Publicienne et les servitudes en droit Romain avec les rapports entre la legislation Romaine et le droit Français. Cours professé à l'université de Gand par J. P. Molitor.<<

Da nun aber ein solcher Besih als dauernder Zustand, durchaus keine Bedeutung haben kann, als insofern er durch Ersihung zum Eigenthum führen kann, so ist in dieser Definition im Grunde die Identität zwischen possessio civilis und Usucapionsbesih anerkannt. Ebenso können wir in Puchta's Darstellung des Besites als "Recht an der eignen Person", doch eigentlich auch nur eine umwundene Einräumung des Nicht- Rechts erbli= den. Und so ließe sich noch Manches anführen.

Die Zahl der Beispiele ist durch eines vermehrt worden, eben durch das Werk, dessen Anzeige die vorstehenden Bemerkungen hervorgerufen hat. Der Verf., von dem Ref. schon im vorigen Jahre den ersten Theil des Werkes » Les obligations en

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