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1823 Armatur und Montirungsstücke, welche von den Deserteurs etwa mitgenommen worden sind, und tritt auch dann ein, wenn der Deserteur selbst, nach den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels nicht ausgeliefert wird.

S. 6. Die Auslieferung geschieht in der Regel freiwillig und ohne erst eine Requisition abzuwarten. Sobald daher eine Militair- oder Civilbehörde einen jenseitigen Deserteur entdeckt, wird sofort die Auslieferung desselben, so wie der etwa bei ihm vorgefundenen Effecten, Pferde, Waffen etc. veranlafst.

S. 7. Sollte aber ein Deserteur der Aufmerksamkeit der Behörden desjenigen Staates, in welchen er übergetreten ist, entgangen sein, so wird dessen Auslieferung sogleich auf die erste desfallsige Requisition erfolgen, selbst dann, wenn er Gelegenheit gefunden hätte, in dem Militairdienste des gedachten Staates angestellt zu werden. Nur wenn über die Richtigkeit wesentlicher in der Requisition angegebener Thatsachen, welche die Auslieferung überhaupt bedingen, solche Zweifel obwalten, dafs zuvor eine nähere Aufklärung derselben zwischen der requirirenden und der requirirten Behörde nöthig wird, ist der Auslieferung Anstand zu geben.

§. 8. Ein Deserteur oder Militairpflichtiger, dessen Auslieferung beschafft wird, soll an der Gränze des respective Dänischen und Großsherzoglich Mecklenburg-Schwerinischen Gebietes ausgeliefert werden, und die competente Behörde soll den Deserteur von da abholen lassen.

Die einzuliefernden dänischen Deserteurs und Militairpflichtigen werden zu diesem Zweck nach Ratzeburg an die dortige Militairbehörde, und die Grofsherzoglich Mecklenburg - Schwerinischen Deserteurs und Militairpflichtigen, nach Boizenburg abgeliefert, wo der dort residirende Vice - Kreis - Polizeimeister sie entgegennehmen wird, der zugleich auch das Geschäft der Auslieferung von Grofsherzoglich Mecklenburg - Schwerinischer Seite an die Königl. Dänische Behörde betreibt.

Die mit den Requisitionen dieser Art dänischer Seits beauftragten Behörden sind, in so weit es die Requisition von eigentlichen Deserteuren betrifft, die

beikommenden Regimenter und Corps, in Ansehung 1823 der Auslieferung von Landmilitair - Reserven aber die Land- und Seekriegscommissaire im Königreich Dännemark, und die Landkriegscommissaire in den Herzogthümern Schleswig, Holstein und Lauenburg, an welche die Obrigkeiten sich in Fällen, wo ausgetretene Landmilitairpflichtige zu reclamiren sind, deshalb zu wenden haben.

Von Mecklenburg-Schwerinischer Seite, ist dagegen der Vice - Kreis - Polizeimeister zu Boizenburg als der einzige legitimirte Requirent, wenn Auslieferungen von dort nachzusuchen sein möchten, zu betrachten.

Die Requisition zur Auslieferung sowohl der dänischen Deserteurs als der entwichenen Militairpflichtigen ist von den betreffenden dänischen Militair- oder Civilbehörden unmittelbar an die GrofsherzoglichMecklenburg-Schwerinische Regierung zu richten.

Die Requisitionen wegen Auslieferung der etwa in Königlich dänischen Diensten befindlichen Mecklenburg-Schwerinischen Deserteurs werden bei dem Generalcommando der Provinz, wo der Deserteur sich befindet, angebracht, in allen übrigen Fällen aber an die betreffenden Königl. dänischen höchsten Civilobrigkeiten gerichtet. Diese sind: der Polizeidirector in Kopenhagen, und im Königreiche Dännemark aufserhalb Kopenhagen die Amtmänner; im Herzogthum Schleswig das Schleswigsche Obergericht zu Schleswig; im Herzogthum Holstein das Holsteinisch - Lauenburgische Obergericht zu Glückstadt, für die Stadt Altona jedoch der dortige Oberpräsident, und für das Herzogthum Lauenburg die Lauenburgische Regierung zu Ratzeburg.

S. 9. An Unterhaltungskosten wird für jeden auszuliefernden Deserteur von dem Tage der Verhaftung bis zum Tage seiner Auslieferung einschliesslich, dänischer Seits für den Tag 16 Rbfs. Silbermünze oder 5 Lfs; für ein Cürassierpferd Scheffel Hafer,

9 Pfd. Heu und 6 Pfd. Stroh; für ein LanzenierDragoner- und Husarenpferd aber täglich Scheffel Hafer, 7 Pfd. Heu und 6 Pfd. Stroh dänisch Maafs und Gewicht; und Mecklenburg-Schwerinischer Seits für den Deserteur täglich 5 Schilling Lübisch, für

1823 ein Pferd aber täglich 10 Pfd. Hafer, 8 Pfd. Heu und 6 Pfd. Stroh gut gethan.

Die Berechnung der Futterkosten geschieht nach den Marktpreisen des Orts oder der nächsten Stadt, wo die Arretirung vorgenommen ist, und die Bezahlung erfolgt ohne die geringste Schwierigkeit gleich bei der Auslieferung.

Wenn auf die auszuliefernden Deserteurs, nach ihrer zum Zweck der Auslieferung erfolgten Verhaftung, wegen Krankheit, höhere Verpflegungskosten haben verwandt werden müssen, so werden diese ebenfalls sofort bei der Auslieferung, jedoch auf den Grund einer mitzutheilenden besonderen Berechnung

erstattet.

S. 10. Aufser diesen Kosten und der im nachstehenden §. 11. bemerkten Belohnung kann ein mehreres unter irgend einem Vorwande, wenn auch gleich der einzuliefernde Mann unter den Truppen des Staates, der ihn auszuliefern hat, angeworben sein sollte, etwa wegen des Handgeldes, genossener Löhnung, Bewachung oder Fortschaffung, oder wie es sonst Namen haben möchte, nicht gefordert werden.

S. 11. Dem Unterthan, welcher einen Deserteur entdeckt und zur Haft bringen lässt oder selber verhaftet, soll eine Gratification von 6 Rbth. 4 Mk. in Silbermünze, oder in so weit es das Herzogthum Lauenburg betrifft, von 4 Rthl. 8 fs. grob Courant (Mecklenburg-Schwerinischer Seits gleichfalls von 4 Rthl. 8. fs. Mecklenburger valeur) für einen Mann ohne Pferd, und von 13 Rbth. 2. Mk. in Silbermünze, oder in so weit es das Herzogthum Lauenburg betrifft, von 8 Rthl. 16 fs. grob Courant (Mecklenburg-Schwerinischer Seits gleichfalls von 8 Rthl. 16 fs. Mecklenburger valeur) für einen Mann mit dem Pferde verabreicht, von dem ausliefernden Theile vorgeschossen und sofort bei der Ablieferung wieder erstattet werden.

In Rücksicht anderer ausgetretener Militairpflichtigen, die nicht nach §. 2. in die Classe der eigentlichen Deserteurs, gehören, fällt dieses Cartelgeld weg.

S. 12. Ueber den Empfang der S. 9 und S. 11. gedachten Kosten und Gratifications - Erstattung hat die ausliefernde Behörde zu quitiren.

Des etwa nicht sofort auszumittelnden Betrages der 1823 zu erstattenden Unkosten halber, ist aber die Auslieferung des Deserteurs, wenn derselben sonst kein Bedenken entgegensteht, nicht aufzuhalten.

S. 13. Allen Behörden, besonders den Gränzhehörden, wird es zur unverbrüchlichen Pflicht gemacht, auf die jenseitigen Deserteurs ein wachsames Auge zu haben, und daher einen jeden, aus dessen Aussagen, Kleidung, Waffen, oder anderen Anzeichen sich ergiebt, dafs er ein solcher Deserteur sey, sogleich ohne erst eine Requisition deshalb abzuwarten, unter Aufsicht zu stellen, oder nach Umständen zu verhaften.

S. 14. Alle die nach der Verfassung der beiderseitigen Staaten, Reserve- oder Landwehr- und überhaupt Militairpflichtig sind, und welche sich von Zeit der Publication dieser Convention an, in die Lande Sr. Majestät des Königs von Dännemark und Sr. Königl. Hoheit des Grofsherzogs von MecklenburgSchwerin oder zu den Truppen eines der paciscirenden Staaten begeben, sind, auf vorgängige Reclamation der Auslieferung ebenfalls unterworfen, und es soll mit dieser Auslieferung im übrigen sowohl in Hinsicht der dabei zu beachtenden Form, als auch wegen der zu erstattenden Verpflegungskosten eben so gehalten werden, wie es wegen Auslieferung militairischer Deserteurs in dieser Convention bestimmt ist.

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Bei allen solchen Auslieferungen aber, welche von der Obrigkeit auf jenseitige Requisition bewirkt werden, wird ein Cartelgeld nicht entrichtet.

S. 15. Den beiderseitigen Behörden und Unterthanen ist es strenge untersagt, Deserteure oder solche Militairpflichtige, die ihre desfalsige Befreiung nicht hinlänglich nachweisen können, zu Kriegs- oder anderen Diensten anzunehmen, deren Aufenthalt zu verheimlichen, oder dieselben, um sie etwanigen Reclamationen zu entziehen, in entferntere Gegenden zu beförderen. Auch wird es nicht gestattet werden, dafs von irgend einer fremden Macht dergleichen Individuen innerhalb der Staaten der contrahirenden Theile angeworben werden.

Auch soll die Niederlassung Königl. Dänischer Unterthanen im Grofsherzogl. Mecklenburg-Schwerinischen Gebiete, und Großsherzoglich Mecklenburg

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1823 Schwerinischer Unterthanen in den Königl. dänischen Staaten nur dann gestattet werden, wenn selbige nachgewiesen haben, dafs sie entweder überall nicht militairpflichtig sind, oder dafs sie ihrer Militairpflicht in ihrem Vaterlande genügt haben.

S. 16. Wer sich der wissentlichen Verhehlung eines Deserteurs oder Militairpflichtigen und der Beförderung der Flucht desselben schuldig macht, wird mit einer nachdrücklichen Geld- oder Gefängnissstrafe belegt.

S. 17. Gleichmässig ist es den Unterthanen beider contrahirenden Staaten untersagt, von einem jenseitigen Deserteur, Pferde, Sattel und Reitzeug, Armatur und Montirungsstücke zu kaufen oder sonst an sich zu bringen.

Der Uebertreter dieses Verbots wird nicht allein zur Herausgabe dergleichen an sich gebrachten Gegenstände, oder zur Erstattung des Werthes, ohne den mindesten Ersatz angehalten, sondern überdies, wenn er wissentlich von einem Deserteur etwas gekauft oder an sich gebracht hat, mit Geld- oder Gefängnilsstrafe belegt.

S. 18. Jede gewaltsame oder heimliche Anwerbung im jenseitigen Territorio, Verführung jenseitiger Soldaten zur Desertion oder anderer Unterthanen zum Austreten mit Verletzung ihrer Militairpflicht, ist streng untersagt. Derjenige, welcher sich einer solchen Uebertretung schuldig macht, soll nach den in den respectiven Staaten bestehenden Verordnungen bestraft werden.

Wer sich aber dieser Bestrafung durch die Flucht entzieht oder von seinem Vaterlande aus, auf obige Art auf jenseitige Unterthanen zu wirken sucht, wird auf desfalsige Requisition in seinem Vaterlande zur Untersuchung und Bestrafung gezogen werden.

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S. 19. Diejenigen Deserteure oder ausgetretene Militairpflichtige, welche innerhalb zweier Monate von der Publication dieser Convention angerechnet in den Staat, aus welchem sie entwichen sind, wieder zurückkehren, werden ihrer Entweichung wegen nicht bestraft.

S. 20. Den Landeskindern beider Theile, welche zur Zeit der Publication wirklich in dem Militairdienste

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