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1827 ist, von der Hannoverschen Grenz - Receptur zu Brinkum, Hemelingen oder Oyterdamm ausgestellt, bei der Bremischen Receptur am Panzenberge, oder am Doven, Bunten - oder Osterthore aber das Triplicat abgegeben, und von denselben der Transitozoll erhoben.

§. 10. Bei derjenigen Receptur, von welcher die Restitution des von dem Frachtfuhrmann_erlegten Grenz-Depositi erfolgt, wird das zweite Exemplar des Manifestes abgegeben. Geht der Transport blos durch das Hannoversche in das Bremische Gebiet, so geschieht solches, wie bereits oben im §. 7 erwähnt, bei der Grenz-Ausgangs - Receptur; bei Transporten vom Bremer Haven durch Bremen oder das Bremische Gebiet in das Hannoversche aber bei der Receptur desjenigen Orts, auf welchen das Manifest gestellt ist.

S. 11. In dringenden und auf Erfordern demnächst zu justificirenden Verdachtsfällen bleibt die Befugnifs einer speciellen Revision der Ladung und der Plombirung vorbehalten.

S. 12. Uebrigens versteht es sich von selbst, dafs es in Ansehung aller übrigen in gegenwärtiger Uebereinkunft nicht gedachten Puncte bei den gesetzlichen Bestimmungen verbleibe, so wie denn auch namentlich derjenige Frachtfulirmann, dessen Ladung mit einem Manifeste nicht, legitimirt ist, die gesetzlichen Vorschriften zu befolgen hat.

S. 13. Sollte die freie Hansestadt Bremen wegen. des directen Verkehrs durch ihr Gebiet besondere Sicherheitsmaafsregeln noch für nöthig erachten, so ertheilt dieselbe die Zusicherung nicht belästigendere Formalitäten und Sicherheitsmaafsregeln als die oben im S. 7 stipulirten eintreten zu lassen.

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II. Transit-Passage zwischen Vegesack und Bremen oder dem Bremer Gebiet und vice versa.

S. 14. Der durch den Art. XIII. des Staatsvertrags bestimmte steuer- und zollfreie Communications Weg von Vegesack nach Bremen oder dem Bremischen Gebiete und umgekehrt, führt zur Zeit und bis ein Anderes bestimmt werden sollte, von Vegesack durch die Auefuhrt auf Lefsum, Burg

damm, Vorburgdamm bis zur Wummebrücke vor 1827 Burg.

S. 15. Wer die steuer- und zollfreie Durchführung auf dieser Strafse erwirken will, mufs den Transport bei der betreffenden Hannoverschen Grenzeingangs - Receptur declariren, darüber eine Abfertigung entnehmen und ein Depositum erlegen, was ihm bei der Ausgangs - Receptur, nach befundener Uebereinstimmung der Gegenstände mit der Legitimation, restituirt wird.

S. 16. Sind die Gegenstände steuer- und zollpflichtig oder steuerfrei, jedoch kaufmännisch verpackt, so wird das bei der Steuerverwaltung bestehende Grenz- Depositum erlegt und genügt dasselbe alsdann auch der Zollverwaltung; sind die Gegenstände aber nur zollpflichtig, so wird der Eingangszoll - Betrag deponirt.

III. Transit-Passage zwischen den Aemtern
Lilienthal und Ottersberg.

S. 17. Da die Nothwendigkeit sofortiger Bestimmungen hinsichtlich des durch den Art. XIV. des Staats- Vertrags zugestandenen freien Communicationsweges zwischen den Aemtern Lilienthal und Ottersberg noch nicht vorliegt, so bleibt die in gedachtem Artikel erwähnte Erörterung und Ausmittelung dermalen noch vorbehalten.

S. 18. Gleichwie im Allgemeinen etwa nöthige anderweitige Anordnungen vorbehalten bleiben, `also wird auch insonderheit wegen der nach Art. XVI. des Staatsvertrags zu treffenden Maafsregeln zu Verhütung der Salz- und Branntewein - Defraudation die nähere Verabredung reserviret.

Wir versprechen zugleich hiedurch, diese Verabredungen in allen Puncten getreulich zu erfüllen und erfüllen zu lassen, und haben zu Urkunde dessen, darüber gegenwärtiges Document ausfertigen und mit dem Geheimen - Canzley - Siegel belegen lassen.

So geschehen Hannover den 18ten August 1827. Konigliche Grofsbritannisch-Hannoversche zum Cabinetsministerio verordnete General - Gouverneur und Geheime Räthe.

F. BREMER.

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Zahl der Frachtbriefe. für den Fracht-Transport auf der Strafse

No. 1 bis.....

von

Der Fuhrmann

über

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Dauer der Gültigkeit. Wagen, Karren

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bei der Haupt-Steuer
uer-} Receptur.... unter

Grenz

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Ggr. deponirt.

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Bruttound Gewicht Num.. oder mern. Maafs.

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...

Ggr.

Der Hannoversche Durchgangszoll ist mit Rthl. Pf. Conventions - Münze bezahlt, auch die gesetzliche SteuerAbfertigungs-Gebühr mit 1 Ggr. entrichtet.

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Der Bremische Durchgangszoll ist mit Rthl.

Conventions - Münze entrichtet.

...

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ausgestellt zu

18.. No....
eingegangen
über die Grenze gegangenf

SO wie die Zurückzahlung der deponirten

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Ggr.

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Pf, attestirt wird.

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59.

1827 Déclaration du ministère Prussien du 11 Septembre 1827, concernant un arrangement pris entre la Prusse et l'Hanovre pour la protection des droits des auteurs et des libraires contre la contrefaçon.

(Gesetzsammlung für die Königlichen Preufsischen Staaten 1827. No. 17. pag. 124.)

Das

as Königlich Preufsische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten erklärt hierdurch, in Gemälsheit der ihm von Seiner Majestät ertheilten Ermächtigung:

Nachdem von der Grossbritannisch - Hannöverschen Regierung die Zusicherung ertheilt worden ist, dafs vorläufig und bis dahin, dass es nach Art. 18. der deutschen Bundesakte, zu einem gemeinsamen Bundesbeschlufs zur Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Bücher - Nachdruck kommen wird, diejenigen gesetzlichen Bestimmungen, welche zu Gunsten der einheimischen Schriftsteller und Verleger in den Königlich-Hannöverschen Landen gegenwärtig bestehen, in ganz gleichem Maafse auch zum Schutz der Schriftsteller und Verleger der Preufsischen Monarchie für gültig erklärt und in Anwendung gebracht werden sollen,

dafs das Verbot wider den Bücher-Nachdruck, so wie solches bereits im ganzen Bereiche der Preufsischen Monarchie, zum Schutz der inländischen Schriftsteller und Verleger, nach den in den einzelnen Provinzen geltenden Gesetzen besteht, auch auf die Schriftsteller und Verleger des Königreichs Hannover Anwendung findet, und mithin jeder durch Nachdruck oder dessen Verbreitung begangene Frevel gegen letztere, nach denselben gesetzlichen Vorschriften beurtheilt und geahndet werden solle, als

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