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» Ihrer christlichen Majestät und von den Cortes von Spanien anerkannt » werden. »> (4)

Die nämlichen Ausdrücke finden sich auch in dem später, am 11. April 1713, zu Utrecht zwischen Frankreich und Savoyen abgeschlossenen Sondervertrage wieder. Der allerchristlichste König stimmt bei, dass, in Ermangelung der Nachkommen Ihrer katholischen Majestät, die Erbfolge auf den Herzog von Savoyen übergehe (2).

Dem Herzoge von Savoyen wurde mithin durch die competente Gewalt, nämlich durch den König von Spanien und die Cortes, für den Fall ein Erbfolgerecht eröffnet, wo Philipp's Nachkommenschaft gänzlich erloschen, wie es vor Kurzem mit der männlichen Linie des spanischen Zweiges von Habsburg der Fall gewesen war (3).

Die männliche und weibliche Nachkommenschaft Philipp's V. hatte den Vorrang; nur durch ihr gänzliches Erlöschen konnte das Haus Savoyen zum spanischen Throne gelangen. Die Heirathsfrage der Nachkommenschaft Philipp's V. hat weder damals noch je die geringste Gelegenheit zu einer Erörterung gegeben. Es wäre vergebliche Mühe zu sagen, sie sei nicht vorausgesehen worden; sie musste es sein. Aber es ist offenbar, dass Europa weder Interesse noch Befugniss hatte sich in diese Angelegenheit einzudrängen. In der That genügte es Europa. den Fall der Vereinigung der Kronen unmöglich gemacht

(1) « La SUBSTITUTION du duc de Savoie et de sa famille à la couronne d'Espagne » et des Indes sera faite dans le temps que l'article qui regarde la réunion des » deux monarchies recevra son accomplissement: cette SUBSTITUTION sera insérée » dans tous les actes de renonciation, tant du Roi d'Espagne que de M. le duc » de Berry et de M. le duc d'Orléans. Elle sera reconnue de Sa Majesté très» chrétienne, COMME AUSSI DES CORTES D'ESPAGNE, etc. » (S. Corresp. de lord Bolingbroke, t. III, p. 36, une lettre du 26 août, de Louis XIV à la Reine Anne.) (2) S. Art. 6 des Vertrages, Acles et Mémoires, etc., t. II, p. 528. (3) S. Corresp. de lord Bolingbroke, t. II, p. 449 u. f., bis t. III, p. 12, wo sich der Entwurf des erwähnten Vertrages befindet.

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zu haben, und die in dieser Beziehung gegebenen Bürgschaften schienen Allen vollkommen hinreichend.

Ausserdem können die utrechter Verhandlungen nicht in die Reihe gewöhnlicher Privatübereinkünfte oder einfacher Theilungsrecesse gestellt werden. Die grosse Frage, welche zu Utrecht verhandelt werden sollte, war das Gleichgewicht der Mächte, der Staaten; das Interesse Europa's, nicht das Privatinteresse der Familien. Es handelte sich darum, die oberherrliche Unabhängigkeit der Staaten mit den Anforderungen der allgemeinen Sicherheit Europa's zu vereinbaren.

Auch hat Europa nur verlangt, dass die Trennung, welche stets zwischen Frankreich und Spanien bestanden, für immer gesichert bleibe, und dass diese zwei Staaten fortwährend zwei von einander abgesonderte Souveränetäten bilden sollten. Dies ist die einzige rein politische und europäische Frage, welche zu Utrecht verhandelt und entschieden worden. Sie ist gewissenhaft in den gesetzten Schranken verblieben. In der That hat die Heirath einer Prinzessinn der Familie Orleans, Tochter des Prinzen, welcher eigenhändig die Entsagung unterzeichnet, mit dem ältesten Sohne Philipp's V. weder Unruhe noch Bestürzung in Europa hervorgebracht, und doch waren, als sie zu Stande kam, kaum acht Jahre seit dem utrechter Vertrage verflossen, - auch hat die Heirath zweier Töchter Philipp's V., von denen die Eine mit König Ludwig XV., die Andere mit dem Sohne des Dauphin vermählt wurde, nicht mehr Bedenklichkeiten hervorgerufen als die ihres Bruders.

Die Bevollmächtigten zu Utrecht hatten folglich Recht diesen Punkt stillschweigend zu übergehen und die muthmasslichen Eheverträge (conventions matrimoniales),

welche aus der Absicht einer gänzlichen Familienausschliessung 1709 im Haag entstanden waren, im Jahre 1713, zu Utrecht, als einen reinen Unsinn zu betrachten, vom Augenblicke an wo Europa beipflichtete, dass das Haus Bourbon die spanische Thronwürde bekleide und auf seine Nachkommen übertrage.

Der schlagendste Beweis dafür sind die specifischen Forderungen Hollands in Betreff der Souveränetät der Niederlande; Forderungen, denen Ludwig XIV, in dem zwischen Frankreich und Holland, am 13. April 1713, zu Utrecht geschlossenen Separatvertrage beitrat, in dem man folgende Stelle findet :

der

<< Man ist ferner übereingekommen, dass keine Provinz, noch Stadt, » Festung oder Platz der besagten spanischen Niederlande » Krone Frankreichs, noch irgend einem Prinzen oder einer Prinzessinn » französischen Hauses oder Linie anheimfallen könne, sei es durch Geschenk, Kauf, Austausch, Eheverträge, Testaments-Vermachung oder » ab intestat, oder unter welchem Titel es auch sei; noch sollen die>> selben, auf welche Weise es geschehen möge, jemals unter die Macht » irgend eines Prinzen oder einer PRINZESSINN französischen Geblütes » gelangen können (1). »

Wenn man sich in den utrechter Tractaten nicht mit den spanischen Successionsfragen beschäftigt hat, welche aus Eheverbindungen entspringen konnten, so geschah diess nicht aus Vergessenheit, und da man von diesem Uebertragungsmittel, in Betreff der Niederlande gesprochen, und in Betreff Spaniens Nichts davon hat verlauten lassen, so ist anzunehmen, dass man es in dem Einen Falle ungültig erklärte, und in dem Andern nicht. Die auf die Niederlande beziehliche Abrede hatte ein Interesse, welches ein ähnlicher Vertrag hinsichtlich Spaniens nie gehabt haben würde; denn was man für Spanien ver

(1) S. Art. 14 des Vertrages. Actes et Mém., t. III, p. 21.

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meiden wollte, war nicht, wie für die Niederlande, die Besitznahme Frankreichs und des Hauses Bourbon, sondern bloss die Verschmelzung der zwei Kronen Frankreichs und Spaniens auf Einem einzigen Haupte dieser königlichen Familie.

Die Königinn von England hatte demnach Recht, am 17. Juni 1712, ihrem Parlamente zu erklären, dass Frankreich und Spanien so viel als möglich getrennt bleiben würden. Sie konnten es nicht besser sein, seitdem die Agnaten Frankreichs und Spaniens nur das Recht auf ihre gegenseitigen Kronen besassen; allein die Trennung des Hauses Bourbon in zwei unterschiedene Linien konnte nicht verhindern dass, durch neue Heirathen, neue Rechte für sie entsprangen.

Sobald der Waffenstillstand zwischen Frankreich und England von Lord Bolingbroke und Torcy zu Fontainebleau, am 19. August 1712, unterzeichnet worden war, reiste der englische Gesandte wieder nach London ab, und die Unterhandlung ward schriftlich gepflogen.

Es blieben nur noch die zu begehenden Feierlichkeiten der Entsagungen übrig, und diese Handlung stiess auf einige Schwierigkeiten, die bemerkenswerth sein dürften. Die Rechtsfacultät zu Oxford war von dem englischen Cabinette bei der Abfassung der Acten zu Rathe gezogen worden. Als aber ihre Bemerkungen Torcy mitgetheilt wurden, erklärte sie dieser Minister für unzulässlich. Die gelehrten Herren zu Oxford hatten in der That zu viel geklügelt. Sie wollten in der Verzichtleistung des Königes yon Spanien nicht nur die Herzöge von Berry und von Orleans, sondern auch jeden französischen Prinzen der entferntesten Zweige und Grade einzeln aufgezählt sehen. Torcy widersetzte sich diesem Verlangen, « Es ist, sagte

er, für Frankreich von grosser Bedeutung diese weitläufige Aufzählung zu vermeiden. » Lord Bolingbroke antwortete ihm, unterm 12. September 1712 :

"Die von den Rechtsgelehrten aufgestellten Bemerkungen befinden >> sich am Rande des Herrn Lexington (englischen Gesandten in Madrid), >> übermachten Verzichtleistungs-Entwurfs, worauf er besondere Wich>> tigkeit legen soll das ist die Aufzählung aller Prinzen des französischen » Geblüts.

»Ich wollte von ganzem Herzen, man hätte sich mit diesen Chikanier>> Advokaten niemals eingelassen; und so weit mir ein Urtheil zusteht, » finde ich, dass die in Spanien verfassten Klauseln eben so stark und >> bestimmt sind, als diejenigen, welche jene Herren einzurücken wün» schen. Ich muss Ihnen jedoch gestehen, dass ich die Einwürfe gegen » diese Aufzählung nach der in der Depesche des Herrn Prior an den >> Grafen von Darmuth befindlichen Auseinandersetzung, nicht recht » begreife. So viel ist gewiss, dass in einer Urkunde, welche die Basis » des Friedens bildet und die Ruhe von Europa in den zukünftigen » Jahrhunderten erhalten soll, es viel verzeihlicher ist, unnöthige Ausn drücke zuzulassen, als auch nur ein Wörtchen hintanzusetzen, das zur » Erläuterung und Bestätigung nütze wäre (4). »

In einem Schreiben an Prior, vom 29. September datirt, drückt Lord Bolingbroke die nämliche Ansicht aus. Das englische Cabinett beharrte noch immer darauf, die Trennung der Ansprüche auf die Thronfolge von den competenten Gewalten, in Frankreich und Spanien, feierlicher beurkunden zu lassen. Dem zufolge wurde im Namen des englischen Cabinetts eine neue Note über den fraglichen Punkt abgefasst, die Prior, am 14. October 1712, dem französischen Minister Torcy übergab, welcher aber, aus einem reizbaren Nationalgefühle, dem erhabenen Charakter Ludwig's XIV. eigen, dagegen widerstand. Man liest darin:

« Was den Einwurf betrifft, dass Philipp V., als fremder Fürst, durch >> dieses Namensverzeichniss, es auf sich nähme, die französische Thron>> folge gewissermassen festzusetzen, so liegt die Antwort klar vor.

(1) Corresp. de lord Bolingbroke, t. III, p. 84 et 93.

Augen.

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