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rend des letzten Jahrhunderts entgangen. Sollte es möglich sein, dass das englische Cabinett diese Progressisten-List benutzt hätte, um darauf eine so ernste und wichtige Massregel, wie die eines officiellen Protestes gegen die bestehende Thronfolgeordnung eines auswärtigen Staates zu gründen? Es ist vielleicht glücklich, dass Spanien mit seiner frühern Macht auch seinen alten Stolz zu Grabe getragen hat; denn sonst hätte ein englischer Gesandter, nach Ueberreichung eines solchen Protestes, kaum einige Stunden länger in Madrid verbleiben können.

Ein kurzer Ueberblick der ausdrücklichen Worte des utrechter Vertrages wird hinreichen, die Ursache der irrigen Deutung zu erklären, welche ihm das brittische Cabinett gegeben, und das zu bestätigen was bisher unveränderlich erhalten worden ist.

Das leitende Princip des Vertrages, in sofern er auf die Thronfolge Frankreichs und Spaniens Bezug hat, ist die fortdauernde Trennung beider Kronen. Diese Bedingung war von England ausdrücklich verlangt worden, es hatte von ihr Krieg oder Frieden abhängig gemacht. Die Trennung sollte durch gegenseitige Verzichtleistungen, von Seiten Philipp's V. und seinen Nachkommen auf den Thron Frankreichs, und von Seiten der französischen Prinzen für sich und ihre Nachkommenschaft auf den spanischen Thron bewerkstelligt werden.

Artikel 6 beweiset « dass die Sicherheit und Freiheit Europa's » keinesweges die Vereinigung der Königreiche Frankreich und Spa»> nien unter Einem und demselben Könige dulden kann, und es ist » beschlossen worden, dass dem Uebel für alle zukünftige Zeiten » mittelst förmlicher und feierlicher Verzichtleistungen vorgebeugt >> werden soll. »

Nach der Einschaltung der vollständigen Verzichtleistung und der auf sie bezüglichen Urkunden, schliesst der Tractat mit der Erklärung: «Da vermöge der hierauf bezüglichen Verzichtleistung, » welche ein für ewige Zeiten unverbrüchliches und stets beobach» tetes Gesetz verbleiben soll, genügend vorhergesehen ist, dass der >> katholische König noch irgend ein Prinz seiner Nachkommenschaft » jemals nach der Krone von Frankreich streben oder dazu gelangen » kann; und andrerseits durch die von Frankreich geschehenen » wechselseitigen Verzichtleistungen auf die Krone von Spanien, so >> wie durch die, die erbliche Thronfolge in Frankreich feststellenden » Urkunden, welche denselben Zweck bezielen, ebenfalls genügend

» vorhergesehen ist, dass die Kronen von Frankreich und Spanien » gesondert und unvereint bleiben, so dass, kraft obenbenannter Ver» zichtleistungen und der dieselben betreffenden Verträge und ihrer » aufrichtigen Beobachtung diese Kronen niemals können vereinigt » werden. >>

Den Ausdrücken dieses Vertrages zufolge sollte es scheinen, als wäre die fortwährende Trennung der Kronen der einzige Gegenstand der Vertragsschliesser gewesen. Als aber die Alliirten es für nothwendig befanden, Philipp V. als König von Spanien anzuerkennen, beschlossen sie, nicht nur für alle kommende Zeiten die Vereinigung der Kronen zu verhindern, sondern auch, in Ermangelung der Nachkommenschaft Philipp's, die ganze spanische Erbschaft vorzugsweise auf das Haus Savoyen und nicht auf das Haus Oesterreich übergehen zu lassen. Um aber diese beiden Punkte sicher zu stellen, waren die Verzichtleistungen des Herzogs von Berry und des Herzogs von Orleans sowohl, als auch die Philipp's V., natürlich nothwendig. Die offenen Briefe Ludwig's XIV., von 4700, durch welche er Philipp V. alle Rechte auf den Thron Frankreichs vorbehielt, von dem dieser nur durch ein schwächliches Kind getrennt war, machten die Verzichtleistung dieses Fürsten auf den Thron Frankreichs unerlässlich; und da gleichfalls die durch den Vertrag anerkannten Ansprüche auf die spanische Krone, den Herzog von Berry und den Herzog von Orleans, in Ermangelung eigener Nachkommen, zu natürlichen und rechtmässigen Erben eingesetzt haben würden, mussten nothwendig, um die fortwährende Trennung beider Kronen und die eventuelle Thronfolge des Hauses Savoyen zu sichern, diese Prinzen gleichfalls auf die ihnen, durch Geburt und andere Weise, zukommenden Ansprüche auf die Krone Spaniens verzichten.

In der Verzichtleistungsacte Philipp's V. ist erklärt:

« Es ist von England vorgeschlagen und darauf bestanden, und von » mir und meinem Grossvater beschlossen worden, dass, um auf » immer die Vereinigung dieser Monarchie mit der von Frankreich » zu vermeiden und unmöglich zu machen, gegenseitige Verzicht» leistungen ausgestellt werden sollen, einerseits von mir für mich »und all meine Nachkommen, auf die französische Thronfolge, wenn » sich der Fall ereignete, und von Seiten der französischen Prinzen » auf die spanische Thronfolge, indem sie für sich und ihre gegen» wärtige und kommende Linie, wechselseitig freiwillig auf alle

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» Rechte, welche beide Königshäuser Spanien und Frankreich auf » gegenseitige Thronfolge haben können, verzichten, sintemal ich, mit » Recht, durch meine Verzichtleistung meinen Zweig von dem fran» zösischen Königsstamme, und alle französische Zweige vom spa» nischen Königsstamme trenne, und je nach den hauptsächlichsten » und ewigen Grundsätzen des Gleichgewichtes der europäischen Staa» ten meine Massregeln treffe, um für alle erdenkliche Fälle die Vereinigung der spanischen Monarchie mit der von Frankreich zu » vermeiden, und den Umstand zu verhindern, durch welchen in » Ermangelung Eines von mir abstammenden Nachkommens die spa»nische Monarchie wieder dem Hause Oesterreich zufiele, dessen » Staaten, auch ohne Vereinigung mit dem Reiche, schon so bedeutend » sind, und es bedrohlich machen müssten; ein Grund, der schon zu » andern Zeiten und mit Recht die Trennung der Erbstaaten des Hau» ses Oesterreich und der spanischen Monarchie verursacht hat. Da » nun zu diesem Zwecke von England, von mir und dem Könige, » meinem Grossvater, beschlossen und übereingekommen worden, » dass, in Ermangelung Meiner und meiner Nachkommen, der Her» zog von Savoyen, seine männlichen ehelichen Kinder und Kindes» kinder, u. s. w., auf den spanischen Thron berufen werden sollen... »

Der Herzog von Orleans beginnt seine Verzichtleistung mit der Zustimmung, dass, in Ermangelung Philipp's V. und dessen Nachkommen, die Krone Spaniens auf das Haus des Herzogs von Savoyen übergehen solle, denn ohne diess würden, wie es oben bemerkt worden, in Ermangelung der Linie Philipp's, der Herzog von Berry und der Herzog von Orleans als seine rechtmässigen Erben anzunehmen gewesen sein. Die französischen Prinzen verzichteten auf die entscheidendste und bestimmteste Weise, für sich und ihre Nachkommen, auf alle Rechte und Ansprüche auf die Krone Spaniens. Der Herzog von Orleans erklärte ganz ausdrücklich, dass er sich, seine Kinder und Nachkommen, gänzlich und für immer, und ohne Beschränkung noch Ausnahme der Personen, Grade oder des Geschlechtes, von allen Rechten auf die Krone Spaniens für ausgeschlossen und unfähig halte. Und er ratificirt diese Ausschliessung für sich und seine Nachkommen, welches Grades sie auch sein mögen, und auf welche Weise die Erbfolge ihnen und allen Anderen, gleichviel ob in Frankreich oder in Oesterreich, zufallen möge.

Obschon diese Verzichtleistungsacte sehr ausführlich und kräftig

ist, so ist doch zu bemerken, dass sie nur im Falle des gänzlichen Erlöschens der männlichen und weiblichen Linie Philipp's V. ihre practische Anwendung finden konnte. Diess ist die Präliminarbedingung, welche ausdrücklich allen Verzichtleistungen beigefügt ist; denn so lange ein rechtmässiger Stellvertreter auf dem spanischen Throne sass, konnte die Nachfolge oder das Recht darauf keiner andern Linie übertragen werden.

Es ist gleichfalls zu erwähnen, dass der Zweck der Verzichtleistung, in der Wirklichkeit, ein doppelter war erstens, die Vereinigung beider Kronen auf demselben Haupte zu verhindern; und zweitens, im Falle der Ermangelung der Linie Philipp's, die Uebertragung der Thronfolge auf einen französischen oder österreichischen Prinzen, zum Nachtheile der Familie von Savoyen, unmöglich zu machen.

Es ist wahr, man kann vielleicht, da der utrechter Vertrag den Enkel Ludwig's XIV. als König von Spanien anerkannte, einwenden, dass auf diese Art die Thronfolge Frankreichs und Spaniens im eigentlichen Sinne des Wortes in der männlichen Linie verblieb. Doch diess würde nichts als ein Spiel mit dem Worte Linie sein. Philipp war als Haupt und Ursprung des spanischen Zweiges als einer verschiedenen und getrennten Linie betrachtet, und nachfolgende Heirathen konnten weder ihren Character angreifen, noch auf irgend eine Art zwischen ihr und der Linie Frankreichs eine Identität herstellen. Der Zweig Philipp's war auf dem gesetzmässigen Wege seiner Verzichtleistung von dem königlichen Stamme Frankreichs, und alle Zweige Frankreichs von dem Stamme des königlichen Geblütes Spaniens getrennt worden. Die Zweige waren mithin verschiedene Häuser -(( «< in Hinsicht auf das Staatsrecht » - nicht weniger unterschieden, als das Haus Oesterreich von dem Hause Braganza. Wir würden demnach schwer zu rechtfertigen sein, wenn wir behaupteten, dass die Heirath des Herzogs von Montpensier mit der Infantinn je Anlass geben könne, dass die Thronfolge der Linie Orleans verfiele. Setzen wir z B. den Fall, dass die Schwester der Königinn Isabella ihr auf dem Throne nachfolge, und dass die Infantinn Einen einzigen Sohn hinterliesse, der als König von Spanien kinderlos stürbe. Wenn die Nachfolge auf die Linie Orleans übergegangen wäre, würden in diesem Falle der nächstverwandte Prinz, die Oheime oder Vettern dieses Hauses nachfolgen müssen; aber es ist erwiesen,

dass diess nicht der Fall sein wird, weil der nächste Stellvertreter Philipp's V., wenn selbst dem Blute nach sehr entfernt, ohne Zweifel den Thron besteigen wird. Die Ausschliessung der französischen Prinzen würde die Bedingungen der Verzichtleistungen erfüllen, und mag vielleicht in gewisser Hinsicht bei ihrer Unterzeichnung in Betracht gezogen worden sein, z. B. als der Herzog von Orleans sich und seine Nachkommen für immer als ausgeschlossen erklärte, « welches Grades wir auch sein mögen und auf welche Weise die Thronfolge uns auch zufallen möge... »

Man scheint vergessen zu haben, dass obgleich der Kaiser keinen Theil an den utrechter Verhandlungen nahm, dennoch Stipulationen durch die Contrahenten in den Vertrag eingeschaltet worden sind, welche auf eine sehr bündige Art über seine Ansprüche auf die spanische Thronfolge verfügten, und dass das Verhältniss Oesterreichs zu Spanien ganz genau dem von Frankreich angemessen wurde. Philipp V., nach seiner Verzichtleistung auf den Thron Frankreichs, erklärt :

a Dass gleichfalls gegenwärtig und zukünftig alle Prinzen franzö» sischen Geblütes und ihre Linien, und gleichfalls gegenwärtig und » zukünftig ALLE MÆNNLICHE UND WEIBLICHE NACHKOMMEN DES HAUSES >> OESTERREICH VON DER SPANISCHEN THRONFOLGE WEChselseitig » AUSGESCHLOSSEN BLEIBEN SOLLEN, dergestalt, dass weder die Einen » noch die Andern in keinem, weder vorhergesehenen noch unvor» hergesehenen, Falle je die spanische Krone erben können.............. »

Auch der Herzog von Orleans drückt sich, nachdem er seine Verzichtleistung auf den spanischen Thron für sich und seine Nachkommen erklärt, mit ähnlichen Worten aus, indem er sagt:

« Und alle Andere, gleichviel ob aus dem Hause Bourbon oder aus » dem Hause Oesterreich, und alle Nachkommen beider Häuser, die » wie gesagt und angenommen ist, sich gleichfalls als ausgeschlossen » anzusehen haben..... »

Die Ausschliessung Oesterreichs ist in sämmtlichen dem 6. Artikel des utrechter Vertrages beigefügten Urkunden als bewilligt betrachtet, und der Kaiser selbst, im 3. Artikel seines Friedentractates mit Spanien, welcher zu Wien 1725 unterzeichnet wurde

« Nimmt freudig an und stimmt Allem bei, was in dem utrechter » Vertrage in Beziehung auf die Thronfolge der Königreiche Frank» reich und Spanien festgesetzt und verordnet worden. »

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