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phine nach dem Tode des Monseigneur, starb im sechsundzwanzigsten Lebensjahre, den 12. Februar darauf, und der Dauphin, Herzog von Burgund, überlebte seine Gattinn nur um sechs Tage. Der Herzog von Bretagne, der älteste der zwei Prinzen die sie zurückliessen, folgte ihnen bald nach; er starb am 8. März, fünf Jahre alt. Der Herzog von Anjou, später als Ludwig XV. bekannt, blieb also von dieser ganzen Nachkommenschaft allein am Leben. Er war damals nur zwei Jahre alt, und ebenfalls in grosser Gefahr. Dergestalt war Philipp V., König von Spanien, zweitältester Sohn des Monseigneur, und Oheim des neuen Dauphin, nur durch Einen sehr jungen und schwächlichen Prinzen vom Throne, auf den ihn das Recht seiner Abkunft berief, getrennt. Diese kritische Lage der regierenden Linie der Bourbonen gab an den auswär tigen Höfen zu ernsten Betrachtungen Stoff, und das englische Ministerium musste sich um so ernster dieser Angelegenheit annehmen, als die Opposition darin Beweise von Unvorsichtigkeit zu finden glaubte.

Das englische Cabinett gab also seit diesem Augenblicke nachträgliche Verhaltungsbefehle hinsichtlich der Mittel, welche die Vereinigung der zwei Kronen verhindern sollten, die neuerdings sich als möglich wieder darstellte. Und erst jetzt begann man ernstlich an die Verzichtleistung zu denken. Lord Bolingbroke meldete den zu Utrecht residirenden Bevollmächtigten :

« J'ai reçu hier matin une lettre de M. de Torcy, datée de jeudi der» nier (1), par laquelle il m'annonce la nouvelle de la mort du troisième » Dauphin, décédé cette année, avec l'assurance que le Roi persiste dans » la résolution de concourir avec nous, par d'efficaces mesures, à pré

(1) Der Brief des Herrn von Torcy ist vom 10. März. S. Lord Bolingbroke's Briefwechsel, t. II, p. 204.

» venir la réunion des deux couronnes. M. Harley doit communiquer à
»vos Seigneuries le meilleur moyen qui ait paru convenable à la Reine
» pour obtenir ce résultat. La mort de ces princes ne laisse qu'un enfant
>> de deux ans entre Philippe V et la couronne de France, et nous impose
» la nécessité de nous occuper tout d'abord de cette question impor-
» tante (4). »

Und Harley erhielt, in der That, folgende nachträgliche
Verhaltungsbefehle :

« Der Artikel, kraft welches nachdrückliche Massregeln genommen werden
» sollen, um die Vereinigung der zwei Kronen von Spanien und Frank-
» reich auf Einem Haupte zu verhindern, bezieht sich auf einen sehr schwie-
»rigen und wichtigen Punkt. Man findet keinen Ausweg der nicht auf
» Einwürfe stiesse; Ihre Majestät, meint man, könne in Vorschlag brin-
» gen dass das spanische Thronfolgerecht besonders im Vertrage ver-
» zeichnet werde; dass der Fall wo Philipp V. oder seine Kinder mit
» Recht auf den französischen Thron berufen würden, in jeder Hinsicht,
» mit dem Aussterbefalle der spanischen Bourbonen in gleiche Linie gestellt
» werden solle; dass der nächste Thronfolger für diesen Fall zu nennen,
» und dass, wenn es thulich, die Staaten von Spanien dieser Anordnung
» ihre Einwilligung geben sollten. »

Und in einem zweiten nachträglichen Verhaltungsbefehle, heisst es :

« Ausser dem Erwähnten, glaubt man angemessen folgendes hinzuzufügen, »in Bezugnahme auf den Tod des Dauphin, und für den Fall dass dieselbe » Person ein Recht auf beide Kronen Frankreichs und Spaniens haben » sollte, dass die Thronfolge Frankreichs, nach dem Dauphin und seinen Kindern, auf den Herzog von Orleans und seine Nachkommen, und so » fort, auf die übrigen Mitglieder der Familie Bourbon, mit Aus» schliessung Philipp's V. und seiner Erben, übergeht.

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» Philipp V. würde demnach förmlich, für sich und seine Nachkommen, » auf alle seine Rechte auf die Krone Frankreichs verzichten, und DIE >> CORTES ODER STAATEN SPANIENS WÜRDEN DURCH IHREN Beitritt bei» STIMMEN, DASS, MIT AUSSCHLIESSUNG DER ANDERN ZWEIGE des Hauses » BOURBON, DIE KRONE SPANIENS, IM FALLE DES AUSSTERBENS DER FAMI» LIE PHILIPP'S V. (wie man es bei der spanischen Linie von Oesterreich » gesehen), AUF eine andere FAMILIE, WELCHE SIE ZU WÆHLEN HABE,

(1) S. Lord Bolingbroke's Briefwechsel, t. II, p. 199.

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» UEBERGEHE. Der Wunsch der Königinn wäre dass die Wahl auf das » Haus Savoyen fiele, u. s. w. (4). »

Dies sind die ersten Ideen welche, im Angesichte einer drohenden Gefahr, um die Vereinigung der Kronen zu verhindern und Auskunftsmittel zu suchen, von England ausgesprochen wurden. Die Grundidee war zwischen beiden Linien des Hauses Bourbon, der französischen und spanischen, alle Erbfolge abzuschneiden. Es ist zu bemerken dass das englische Ministerium sich enthielt unmittelbar in die innere Verordnung des spanischen Thronerbrechtes sich einzumischen. Die Entsagung sollte von Philipp V., dem souveränen Gesetzgeber, ausgehen, und das neue Erbfolgegesetz Spaniens durch die Cortes bestätigt werden. Der Oberherrlichkeit Spaniens ward demnach nicht zunahe getreten, und man kam zum zweiten Male auf die bis auf diesen Tag befolgte Verfahrungsart

zurück.

Man forderte, damals, weder vom Herzoge von Orleans, noch von der Linie Condé eine Entsagung. Was die Verzichtleistung Philipp's V. betrifft, so antwortete Torcy, mit einer grossen Offenheit, auf die angeführten Vorschläge, durch eine dem Abbé Gautier übergebene Note:

<< Frankreich, heisst es daselbst, kann nie darein willigen, eine Provinz » Spaniens zu werden; ebenso wird Spanien in Betreff Frankreichs den»ken. Es handelt sich mithin darum, feste Massregeln zu ergreifen, um >> die Vereinigung beider Monarchien zu verhindern; man würde sich >> aber gänzlich vom vorgesteckten Zwecke entfernen wollte man » den Grundgesetzen des Königreiches zuwiderhandeln. Diesen Gesetzen » zufolge ist der der Krone zunächststehende Prinz deren nothwendiger » Erbe. Er folgt nicht als Erbe, sondern als Monarch des Königeinzig und allein vermöge des Rechtes seiner Geburt. » Er verdankt die Krone weder dem Testamente seines Vorgängers, noch

>> reiches

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(1) S. die Beweisurkunden, N. 9.

>> irgend einem Edicte oder Decrete, noch endlich der Freigebigkeit irgend >> eines Menschen; er verdankt sie dem Gesetze. Dieses Gesetz wird als » das Werk dessen betrachtet, der alle Monarchien errichtet hat; und » wir sind in Frankreich überzeugt, dass Gott allein es umstossen kann. » Es kann also von keiner Verzichtleistung zerstört werden; leistet >> nun der König von Spanien, zum Besten des Friedens und aus Gehor» sam gegen den König, seinen Grossvater, Verzicht, so würde man »> sich täuschen, wollte man in derselben ein hinreichendes Mittel erbli» cken, wodurch dem Uebel, welches man vermeiden will, vorgebeugt » wäre (4). ›

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Nach dieser Erklärung des innern Staatsrechtes der alten französischen Monarchie, fügt Torcy hinzu, dass der sicherste Ausweg wäre, sich an's Testament Karl's II. zu halten, welchem zufolge, wenn der Fall einer erblichen Vereinigung der zwei Monarchien eintritt, der König von Spanien, zwischen der Krone Frankreichs und der Krone Spaniens zu wählen hat, und diese letzte Krone, durch Substitution, entweder auf einen andern Nebenzweig der Familie Bourbon, oder das Haus Oesterreich, mit dem nämlichen Beding der Trennung, übergehen soll.

Aus Torcy's Mittheilungen geht ferner hervor, dass Philipp V., seit seiner Thronbesteigung, in die spanischen Rathschlüsse eine Erklärung hatte eintragen lassen, welcher zufolge in Ermangelung von Nachkommen der Königinn Maria Theresa, die Nachkommen der Königinn Anna von Oesterreich auf dem spanischen Throne nachfolgen sollen, da sie aus dem nämlichen Rechte wie Jene, durch das Testament Karl's II. von der Entsagung ihrer Grossmutter entledigt sind. Die Nachkommen von Anna von Oesterreich, anfangs durch die Entsagung ihrer Grossmutter ausgeschlossen, waren demnach durch das Testament. Karl's II., das, wie die erwähnte Entsagung, in ein Staats

(1) Bolingbroke's Briefwechsel, t. II, p. 222. Diese Note ist vom 22. März.

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gesetz umgewandelt worden, der Ausschliessung entbunden. Dieselbe souveräne Gewalt hatte auf alle Fälle, kraft ihres Nationalrechtes, das Thronfolgegesetz abgeändert. Wir werden später auf diesen wichtigen Punkt zurückkommen. Mithin, fährt Torcy fort, würde der Herzog von Orleans, in Ermangelung des Herzogs von Berry, nach der eventuellen Wahl der beiden Prinzen für die Krone Frankreichs, Philipp's V. Thronfolger sein; diese Verfügung konnte die beständige Trennung der zwei Monarchien sichern.

Lord Bolingbroke beeilte sich Torcy zu antworten, dass der vorgeschlagene Ausweg der Königinn nicht geeignet schiene, und in der That, sagte er, wer sollte, wenn der Fall vorkäme dass derjenige, welcher im Besitze der Krone Spaniens ist, das Recht hätte den französischen Thron zu besteigen, wer sollte versichern können, dass sich dieser Fürst nicht seiner Macht bedienen werde um die Eine zu bewahren und den Andern zu erwerben, statt eine edle Mässigung zu zeigen welche Bolingbroke für beispiellos erklärt?

«Wir wollen gern glauben, fügt Lord Bolingbroke hinzu, dass Frankreich » überzeugt ist, dass Gott allein das Gesetz auf welches sich sein Erb» folgerecht begründet umwerfen könne; aber es wird Grossbritannien die » Ueberzeugung gestatten, dass ein Fürst, durch eine eigenwillige Abtre» lung auf seine Rechte verzichten kann; und dass derjenige, zu Gunsten » welches diese Entsagung geschieht, von den Mächten welche den Vertrag » verbürgt, mit Recht in seinen Ansprüchen unterstützt werden kann (1). »

Torcy hatte die Frage auf das Gebiet des gemeinen französischen Rechtes verlegt; der englische Minister führte sie passender auf das Gebiet des europäischen Staatsrechtes. In einem andern Schreiben an einen zu Utrecht

(1) Briefwechsel des Lord Bolingbroke, t. II, p. 22.

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