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Ein Sag aus dem Zusammenhang gerissen.

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auf seine und seiner Deszendenten eventuelle Rechte auf den Thron von Spanien, und aus den darauf bezüglichen Bestimmungen des Utrechter Vertrages nicht nur geschlossen werden, daß die Kinder des Herzogs von Monpensier aus seiner Ehe mit der Infantin Luise nicht beide Kronen (Frankreich und Spanien) auf Einem Haupte vereinigen dürfen, was allerdings den Verträgen entspräche, sondern es wird auch die SuccessionsFähigkeit dieser Kinder auf den Thron von Spanien bestritten, ja im Voraus dagegen förmlich protestirt.

Diese lettere Behauptung ist es nun, die wir zu untersu chen haben.

Man hat englischer Seits - gerade nicht eben sehr ehrlich — nur einen Theil der Renunziationsafte gegeben, denjenigen, in welchem Philipp von Orleans sagt: „Nous nous déclarons et nous tenons dès-à-présent Nous, nos enfans et Descendans pour exclus et inhabiles, absolument et à jamais, et sans limitation, ni distinction de personnes, de dégrés et de sexe, de toute action et de tout droit à la Succession de la Couronne d'Espagne. Nous voulons et consentons pour Nous et nos descendans, que dès maintenant et pour toujours, on nous tienne Nous et les Nôtres pour exclus, inhabiles et incapables, en quelque dégré que Nous nous trouvions et de quelque manière que la Succession puisse arriver à Notre ligne et à toutes les autres, soit de la Maison de France soit de celle d'Autriche et de tous les Descendans de l'une ou de l'autre Maison etc. So, aus dem Zusammenhange gerissen, hätte freilich Philipp von Orleans (später Regent von Frankreich) nicht nur für sich und seine Erben auf die eventuelle Erbschaft der Krone Spanien entsagt, sondern geradezu dieselbe für unfähig zur Erbfolge daselbst erklärt. Nimmt man aber diese in längst gewöhnlichen und gebräuchlichen Worten ausgestellte Renunziations Formel in Verbindung mit dem unmittelbar folgenden Sah parceque ni

Nous, ni nos descendans ne devons .

en

zu for

tirer droit de notre descendance, ni compter les dégrés de la Reine Anne d'Autriche, notre très-honorée Dame et Ayeule etc. ni le droit qui peut nous appartenir à Nous etc. vertu de la declaration faite à Madrid le 29. Octobre 1703 par Philippe V., et quelque droit qui Nous puisse appartenir pour Nous et nos Descendans Nous nous en desistons et y renonçons pour Nous et pour eux, so scheint uns unläugbar, daß nur auf diejenigen Rechte verzichtet wurde, welche aus der Abstammung von Anna von Oestreich oder aus der Verwandtschaft mit Philipp V. herrührten. Ein Weiteres hatte auch England nachdem es zugestanden hatte, daß der Thron von Spanien dem Hause Bourbon angehören solle, wenn nur derselbe nicht mit dem französischen vereinigt werde dern gar keine Veranlassung. Die Nichtvereinigung war nach hundertfach wiederholten authentischen Aeußerungen die ratio legis der Renunziation, und da keine von allen bis 1713 mit Frankreich im Krieg begriffenen Mächte irgend einen Grund haben konnte, noch hatte, die direkte Deszendenz Ludwig XIV. lieber auf dem spanischen Throne zu wissen, als die Linie Orleans, so ist um so mehr Ursache vorhanden, nicht anzunehmen, man habe abgesehen von der Eventualität der Vereinigung beabsichtigt unter allen Umständen das Gelangen der Deszendenten einer andern Branche auf den spanischen Thron zu verhindern. Ohnehin müssen nach bekannter Rechtsregel alle Ausnahms best immungen, unter welche solche über Erbfolge ohne Zweifel auch gehören, im engsten Sinne interpretirt werden.

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Sprechen aber weder die Ratio legis, noch der innere logische Zusammenhang, noch die Rechtsregeln der Interpretation für die ungemessene Ausdehnung, welche die englische Protestation dem Utrechter Vertrag geben will (welcher überdieß gerade in dem betreffenden Artikel sehr bemerkenswerther Weise

bei der Renunziationen Spanien von der Verzichtleistung spricht, welche den Roi Catholique et tout Prince de sa postérité von der Erbfolge in Frankreich (de la Couronne de France) ausschließe, dagegen für den andern Fall nur von den renonciations faites par la France gewiß nicht unabsichtlich heißt es hier nicht par les Princes de France oder de la Maison de France à la Couronne d'Espagne, weil selbst nach der pragmatischen Sanktion Philipps V. bei Erlöschung seiner männlichen Deszendenten die dem leßten Könige nächste weibliche Linie eintrat, so daß auch die Branche Orleans, oder ein nachgeborner Sohn aus der Deszendenz des Herzogs von Berry später Ludwigs XV. auf diesem Wege, eben durch Erbfolgerechte im Weiberstamm von Philipp V. hätte zum Throne von Spanien gelangen können, was der Utrechter Vertrag nicht verhindern wollte, sofern nur die beiden Kronen Spanien und Frankreich nicht vereinigt würden, und weßhalb offenbar bei den französischen Renunziationen ein anderer Ausdruck gebraucht wurde, welcher sich auf das Land Frankreich, nicht auf seine Prinzen bezieht!), so ist die ungestörte Praris noch geeigneter, die totale Unhaltbarkeit der englischen Argumentation in diesem Betreff darzuthun.

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Der ganze Stüßpunkt der englischen Interpretation liegt nämlich in den Worten „inhabiles et incapables." Sollen diese wörtlich und ohne Erläuterung durch den Sinn des Ganzen so zu verstehen seyn, daß alle Deszendenten ohne Ausnahme, also alle Prinzen und Prinzessinen, welche von dem Blute des Verzichtleistenden abstammen, damit unter allen Umständen sowohl selbst, als auch für ihre Kinder, in der Art Thronfolge-unfähig seyen und werden, daß auch diejenigen Rechte, welche solchen Kindern von dem andern Theile zukommen, also von Vater oder Mutter einer nicht ausgeschlossenen Linie, dadurch erlöschen und zu nichte werden, und eine ewige Unfähigkeit durch alle Deszendenten (welche zugleich Blut der ausgeschloffenen

Linie in sich tragen) nach sich ziehen, so ist zwar auch dann nicht jede Heirath zwischen Abkömmlingen dieser verschiedenen Linien untersagt (so weit konnte nur im ersten Aufwallen der Unüberlegtheit die Anforderung getrieben werden wollen), aber es würden doch jeweilig die daraus entsproffenen Söhne (und beziehungsweise Töchter) aller und jeder Successionsrechte verlustig seyn müssen. Nun findet sich aber das gleiche Wort in der Thronentsagung Philipps V. auf den Thron von Frankreich, und hienach wären immer in der englischen Interpretation!

alle aus Ehen zwischen französischen Prinzen mit Prinzessinnen aus dem Blute Philipps V. entsproffene Kinder eben so unfähig zur Thronerbfolge in Frankreich, wie die Kinder des Herzogs von Montpensier mit der Infantin Luise es für den spanischen Thron seyn sollen; *) die armen Kinder aus dieser Ehe wären ebenso Thron

*) Man hat behauptet, die Renunziation Philipp V. sey nicht so unbedingt, wie die des Herzogs von Orleans, und erwähne namentlich des weiblichen Geschlechtes nicht. Es ist dieses aber eine jener hingeworfenen und unbegründeten Behauptungen des englischen für Tagesaufregung in unwissenschaftlicher Thätigkeit begriffenen Journalismus. Da in Frankreich die Weiberlinie unbedingt und unter allen Umständen von der Thronerbfolge ausgeschlossen ist, so wäre Seitens Philipps V. eine Entsagung für diese allerdings unnöthig gewesen. Wenn es nun dennoch geschehen, und die Nachkommen aller seiner Des-zendenten ohne Unterschied des Geschlechts für unfähig zur Thronerbfolge in Frankreich erklärt wurden, so beweist das eben, daß in den Renunziations formeln, spanischer wie französischer Seits, die Häufung der Entjagungsworte weiter nichts will, als Verstärkung der Bekräftigung, da ja, wie wir alsbald sehen werden, die Erbfolge der Deszendenten aus Ehen beider Linien nie beanstandet wurde. Die spanische Renunziation (nach

Folgen der englischen Interpretation.

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erbunfähig für den Thron von Frankreich durch ihre Abstammung von einer Enkelin Philipps V., wie sie von der Erbfolge in Spanien ausgeschlossen würden durch ihre Abstammung von einem Nachkommen des Regenten Philipp von Orleans! Das hieße mit andern Worten: Weil die Kinder aus dieser Ehe eventuelle Thronerbfolge - Rechte von ihrem Vater auf den Thron von Frankreich, von ihrer Mutter auf den Thron von Spanien besigen, und dennoch diese Kronen nicht verbunden werden dür

einer Einleitung und mit einem Schlusse im Sinne der französischen) heißt:

»Por el presente Instrumento por mi mismo, por mis ,,heredos y subcessores, renuncio, abandono, y mi desisto »para siempre jamas de todas pretensiones, derechos, y „titulos que yo o qualquiera descendiente mio, aya desde »ahora, o pueda haver en qualquier tempo que subceda „de la Corona di Francia, y me declaro y hè por excluido, »y apartado, yo y mis hijos heredos y descendientes »perpetuamente por excluidos e inabilitados abso„lutamente y sin limitacion, diferencia y distinc„tion de personas, grados, sexos, y tiempos de la ac>>cion y derecho de subceder en la Corona de Francia, y quiero y consiento, por mi y los dichos mis descendien,,tes que desde ahora para entonces, se tenga por passado „transferido en aquel que por estar yo y ellos exclui„dos, inabilitados y incapaces se hallare siguiende >>en grado etc."

(Renunciacion etc. de Felipe, Duque de Anjou como el Rey de España a la Corona de Francia. Fecha en Madrid a los 5. Noviembre 1712. Dumont, Corps diplomatique Vol.

VIII. p. 310.)

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