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fen, so folgt daraus, daß sie sammt und sonders unfähig zur Thronerbfolge hier, wie dort sind. Es bedarf in der That nur der Darstellung von der Konsequenz solcher Behauptungen, um das völlig Unhaltbare derselben auch für jeden Laien im Staatsund Völkerrechte augenfällig zu machen.

Niemals, zu keiner Zeit, bei keiner der vielen in den 133 Jahren seit dem Utrechter Frieden vorgekommenen Verbindungen zwischen den Linien Bourbon Anjou und Orleans sind die bezeichneten Worte der Renunziationsaften in diesem Sinne verstanden worden; niemals hat irgend eine europäische Macht die abnorme Behauptung aufgestellt: es erlösche das eigne, nach Landeserbfolge und europäischen Staatsverträgen feststehende Erbfolgerecht, weil der eventuell zu berufende rechtmäßige Thronerbe zugleich von einer Person abstamme, deren Ahnen auf ihr besonderes Recht verzichtet haben. Die jeßige Königin der Franzosen, Maria Amalia, ist eine Urenkelin Philipps V., und doch ist sicherlich noch niemals Jemanden beigefallen, deßhalb die Söhne des Königs Ludwig Philipp für unfähig zur Thronfolge in Frankreich zu erklären, der englischen Regierung so wenig, als sonst einem Menschen auf Erden. In gleicher Weise stammt die Herzogin von Berry, Tochter Franz 1., Königs beider Sizilien, so wie die Herzogin von Aumale, Tochter des Prinzen von Salerno, von Karl III. und Philipp V. von Spanien in direkter Linie ab. Näher der Zeit und den Personen des Utrechter Friedens finden wir (1721) den Sohn und Nachfolger Philipps V. selbst, Ludwig 1. von Spanien mit der Prinzessin von Montpensier, Tochter des Regenten, Herzogs von Orleans vermählt; so wie französischer Seits der Dauphin, Sohn Ludwigs XV. (1745) eine Tochter Philipps V. zur Gemahlin nahm. Noch zahlreiche Beispiele von Ehen zwischen den Linien von Frankreich und Spanien (oder Neapel, welches bekanntlich ebenfalls von Philipp V. abstammt) sind vorhan

Die väterliche Abstammung bei Weibererbfolge. 25

den*), ohne daß jemals eine Einwendung dagegen oder gegen die Successionsberechtigung der Kinder gemacht worden wäre.

Es blicbe hienach nur noch Ein denkbares Argument für die englische Behauptung übrig: daß die Abstammung vom Vater allein entschiede Diesen Grund kann aber Großbritannien am wenigsten vorbringen! Wir brauchen hier nicht auf Untersuchung der Rechtsgültigkeit des Auto-acardado am 9. Novbr. 1712 Philipps V. und der pragmatischen Sanktion vom 10. Mai 1716, noch auf die der Bestimmung über die Thronerbfolge Ferdinands VII. vom 29. März 1830 zurück zu gehen, welche überdieß ausdrücklich nur die altkastilische Thronerbfolge wieder herstellte, wonach die Linear-Erbfolge, mit Einschluß der Frauen, wiederum Grundgeseß der spanischen Monarchie wurde. Für Großbritannien ist diese Frage entschieden durch den sogenannten Duadrupel - Allianz- Vertrag vom 22. April und dessen Zusaß Artikel vom 18. August 1834, welche von Lord Palmerston unterzeichnet, und von König William IV. von Großbritannien ratifizirt wurden. **) England hat die weibliche Erbfolge in Spanien nicht nur anerkannt: es hat sie mit seinem Schwerde geschüßt, ist weiter darin gegangen, als Frankreich selbst. Kann es nun, da es dieses gethan, kann Eng

*) Das Journal des Débats vom 18. Oktober zählt deren eine große Reihe auf, weßhalb wir für überflüssig halten, solche sämmtlich zu wiederholen. Die obigen Beispiele, wo die Ehen zwischen den königlichen Linien Spanien und Orleans in beiden Landen auf die unmittelbare Thronerbfolge einwirkten, scheinen uns ohnehin die schlagendsten Beweise zu seyn.

**) Siche Martens recueil de Traités (continué par Murhard) Tom XV. p. 1. et Tom. XVI. p. 716.

land, wo für den eigenen Thron die gleiche SuccessionsOrdnung besteht, kann Namens der Königin Viktoria behauptet werden, die Thronerbfolge der Kinder aus der Ehe der erbberufenen Prinzessin sey durch die Abstammung des Vaters bedingt? Es ist niemals behauptet worden der Herzog von Montpensier habe Thronfolgerechte in Spanien, oder seine Kinder solche durch ihn. Die Kinder der Infantin Donna Luise, welche in Ermanglung von Sprößlingen aus der Ehe der Königin Isabella 11. zum Throne von Spanien erbberechtigt sind, repräsentiren aber die Linie Ferdinands VII., also die älteste Linie vom Stamme Philipps V., gerade wie die Kinder aus der Ehe der Königin Viktoria, allein durch die Rechte ihrer erhabenen Mutter, die Linie des Herzogs von Kent, also die gegenwärtig älteste vom Stamme der Prinzessin Sophie von Braunschweig - Hannover repräsentiren, welche in der Thronerbfolge von Großbritannien allein anzuerkennen, Frankreich eben. auch durch den Utrechter Vertrag *) sich verbindlich gemacht hat. Wird der Prinz von Wales, Sohn Ihrer britischen Majestät, nicht kraft des Erbfolgerechts des Hauses Braunschweig - Hannover in der Krone Großbritannien fuccediren, obwohl sein Vater ein Prinz von Sachsen ist? Nennt

*) Art. IV. du Traité d'Utrecht. Darin erkennt Ludwig XIV. für sich und seine Nachfolger die Erbfolge der Prinzessin Sophie und deren Erben in der protestantischen Linie für Großbritannien an, mit dem Zusaße: „promettant en outre ,,Sous la même foi et parole de Roi et sous le même ,,engagement d'honneur, tout pour luy que pour ses ,,Heritiers et Successeurs de ne reconnoitre jamais qui

que ce soit pour Roi ou Reine de la Grande-Bretagne, ,,si ce n'est la dite Reine et ses Successeurs selon l'ordre ,,de ladite limitation."

sich das gegenwärtige Kaiserhaus von Oesterreich nicht mit Recht das Haus Habsburg, obgleich es nur die Kaiserin Maria Theresia, also von der Frauenlinie desselben, abstammt? Wird sich das rufsische Kaiserhaus nicht Romanoff nennen dürfen, und hat es nicht den mächtigen Thron der Czaren kraft seiner Abstammung von Katharina II. inne, ungeachtet alle jezige Glieder desselben im Mannsstamm von dem Hause HolsteinGottorf abstammen? Es ist also unleugbar, daß in denjenigen Reichen, wo die Frauen in die Lincarerbfolge eintreten, die Abstammung des Mannes (des King - Consort) eben so viel oder so wenig auf die Successionsrechte der Kinder der erbberechtigten Dame aus dieser Ehe einwirkt, wie die Abstammung der Gemahlin eines regierenden Königs auf die Successionsrechte der Kinder, welche aus ihrer Ehe mit dem Monarchen entspringen.

Besteht der Utrechter Friede in seiner wesentlichsten Bestimmung der Nichtvereinigung der Krone von Frankreich und Spanien, so wie der Belassung der spanischen Monarchie an einer mit der französischen Dynastie nahe verwandten Linie *) noch heute in voller Kraft, so stellt gerade die Heirath der Infantin Luise mit dem jüngsten Sohne des

*) Es ist eine ziemlich willkürliche Berechnung, wo die Trennung der Linien angenommen werden will. Philipp V. und der Herzog von Berry (später Ludwig XV.) müssen als Abkömmlinge der gleichen Linie angesehen werden, da Beide von Ludwig XIV. abstammten, und doch trennten sich von ihnen die beiden Hauptzweige Frankreich und Spanien. Die Linie Orleans hat wiederum mit beiden Vorbenannten den gleichen Stammwater, da ihr Stifter, Gaston von Orleans, Vater des Regenten, bekanntlich ein Bruder Ludwig XIV. war. Es handelt sich hier nur von Abtheilung und Unterabtheilung.

Königs der Franzosen für den Fall, daß die Krone Spanien an Kinder aus dieser Ehe fallen sollte die Verhältnisse genau auf den Punkt, wo solche im Jahre 1713 standen. Denn da außer Diskussion steht, daß 1) der Herzog von Montpensier selbst nicht regierender König von Spanien wird, und 2) derselbe für seine Kinder aus der Ehe mit der präsumtiven Thronerbin von Spanien eventuell auf die Successionsrechte auf den Thron von Frankreich verzichten wird, so würde dadurch

1) eben der Grundsaß, daß die beiden Kronen nicht vers einigt werden dürfen, welchen durchzuführen der ganze Succeffionskrieg zu Anfang des vorigen Jahrhunderts geführt wurde, und welcher durch die Utrechter Friedensverträge zur allgemeinen Geltung gelangte, auf's Neue bestätigt und sanktionirt;

2) die Krone Spanien wiederum einem Enkel des Königs von Frankreich zugewendet, eben wie bei Philipp V., mit denselben europäischen Garantieen, und nach derselben kasti`lianischen Thronfolge-Ordnung (conforme à las Leyes de estos Reynos), welche zu Anfang des vorigen Jahrhunderts den Herzog von Anjou zum spanischen Thron berief, nachdem das einzige Hinderniß (esto motivo fundamental), die Möglichkeit der Vereinigung der Krone Spanien mit der Krone Frankreich) (perjuyzio de unirse à la Corona de Francia), wiederum durch Entsagung auf die Krone Frankreich hinweggeräumt seyn wird: ganz wie das (oben zitirte) Testament Karls II. wollte, und der Utrechter Vertrag bestätigte.

Es läßt sich begreifen, daß mehre europäische Mächte die Wiederherstellung der alten kastilianischen Thronerbfolge durch Ferdinand VII. als eine Verlegung der Utrechter, Badener und Wiener Verträge (unter legterem ist natürlich der von 1725 verstanden) betrachteten. Denn wenn auch die Verträge zu

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