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suchungen im Vordergrunde des hygienischen Interesses stehen, wird das Erscheinen einer deutschen Ausgabe des höchst verdienstvollen Werkes des italienischen Verfassers in den betheiligten Kreisen gewiss mit Freuden begrüsst werden. Es macht dem Fachgenossen vielfach die Nothwendigkeit eigener Kontroluntersuchungen, sowie das Nachschlagen der Literatur überflüssig, schützt vor schwerwiegenden Verwechselungen und bildet somit ein schwer entbehrliches Hülfsmittel, einen zuverlässigen Rathgeber bei allen bakteriologischen Untersuchungen des Wassers.

es

Eine freundliche Aufnahme und weite Verbreitung dürfte dem Werke auch in deutschen Fachkreisen gesichert sein.

Rpd.

Dr. Ed. Golebiewski, Vertrauensarzt bei der nordöstlichen Baugewerks - Berufsgenossenschaft in Berlin: Aerztlicher Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884. Mit praktischen Rathschlägen zur Untersuchung, Behandlung und Beurtheilung von Unfallverletzten. Berlin 1893. Karl Heymann's Verlag. 8o, 261 S.

Längere Zeit war die Becker'sche Anleitung zur Bestimmung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nach Verletzungen" das einzige Buch, um dem Arzte als Rathgeber auf diesem für ihn mehr oder weniger neuen Gebiete seiner ärztlichen Thätigkeit zu dienen. Fast gleichzeitig mit der 4. Auflage dieses vortrefflichen Buches sind dann vor Kurzem in schneller Aufeinanderfolge zwei andere derartige Arbeiten (von Blasius und Kaufmann) erschienen, von denen besonders dasjenige von Kaufmann als ein höchst beachtenswerthes Handbuch bezeichnet werden muss. Diesem ebenbürtig schliesst sich jetzt das vorliegende Werk an, dass auch im Wesentlichen nach denselben Grundsätzen wie jenes bearbeitet ist, nur mit dem Unterschiede, dass in ihm nur die Unfallgesetzgebung des Deutschen Reiches und nicht auch diejenige der Schweiz und des österreichischen Staates wie dort Berücksichtigung gefunden hat. An Uebersichtlichkeit und vor Allem an Brauchbarkeit für die Aerzte im Deutschen Reiche hat das Buch dadurch indessen gewonnen, da für diese im Allgemeinen die Unfallvorschriften in anderen Ländern wenig oder gar kein Interesse haben.

Das Buch soll nicht nur den Aerzten, sondern auch den Berufsgenossenschaften zur Information über alle wichtigen ärztlichen Fragen des Unfallversicherungsgesetzes dienen, um dadurch ein erspriessliches Zusammenarbeiten beider Theile thunlichst zu fördern; denn nur wenn auf beiden Seiten möglichst gleiche Erfahrungen vertheilt sind, steht ein solches nach Ansicht des Verfassers zu erwarten. In erster Linie ist das Werk aber für die Aerzte bestimmt, gleichwohl dürfte es auch für die Berufsgenossenschaften von grossem Nutzen sein, um diese über manche verkehrte Anschauungen in Bezug auf Thätigkeit, Pflichten und Befugnisse des Arztes bei der Behandlung und Begutachtung Unfallverletzter zu belehren.

Der Verfasser bringt zunächst die für den Arzt wichtigsten Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes mit den erforderlichen Erläuterungen, die sich theils auf Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes, theils auf andere Kommentare, insbesondere auf das bekannte Werk von Woedtke stützen. Er geht dann auf den Begriff Unfall und Betriebsunfall über und bezeichnet hier mit Recht die von Blasius vertretene Ansicht, dass bei jedem Falle von Bruch das Vorhandensein eines Unfalles zu bestreiten sei, als völlig unhaltbar und mit den wissenschaftlichen Erfahrungen sowie mit den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes nicht in Einklang stehend.

Sehr sachgemäss sind die im dritten Abschnitte gegebenen Rathschläge in Bezug auf das von den Aerzten während des Heilverfahrens im Interesse der Unfallverletzten sowohl wie der Berufsgenossenschaften zu beobachtenden Verfahren. Nicht minder klar und verständlich sind die beiden folgenden Abschnitte über Erwerbsunfähigkeit und Bestimmung des Grades derselben bei den einzelnen Verletzungen bearbeitet. Zutreffend bemerkt Ver

fasser, dass die Abschätzung der durch den Unfall erlittenen Beeinträchtigung der Erwerbsunfähigkeit in jedem einzelnen Falle unter Erwägung aller sonstigen besonderen Umstände und nicht an der Hand einer Unfallskala stattfinden müsse; die letztere könne höchstens als allgemeiner Anhalt dienen.

Fast alle in der Unfallpraxis vorkommenden Verletzungen sind in Bezug auf ihre Heilungsdauer und ihre etwaigen Folgen für die Erwerbsunfähigkeit ziemlich eingehend behandelt unter Heranziehung zahlreicher Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes; nur bei dem Kapitel „traumatische Neurose" hat es sich Verfasser recht leicht gemacht und zur genaueren Orientirung auf die einschlägige Literatur verwiesen, die nicht Jedermann zur Verfügung stehen dürfte.

Die von vielen Seiten behauptete Zunahme des Simulantenthums seit dem Bestehen des Unfallsversicherungsgesetzes kann Verfasser nicht zugeben. Er sagt sehr richtig, dass es sich in der Mehrzahl der Fälle nur um eine einfache Uebertreibung seitens der Verletzten handelte, diese aber keineswegs als Simulation bezeichnet werden könne. Er giebt dann sehr beherzigenswerthe Winke, um einen Simulanten zu entlarven und empfiehlt als sicherstes und bestes Mittel, jeden einzelnen Fall genau zu untersuchen und zu individualisiren, nach seiner Art besonders zu prüfen und zu beurtheilen. Dabei dürfe der Verletzte nicht im Geringsten ahnen, dass man ihn auf Simulation beobachte, man müsse ihm scheinbar alle seine Klagen glauben; denn je sicherer er sich dem Arzte gegenüber fühle, desto leichter werde er in die ihm gelegte Falle gehen.

Die werthvollsten Abschnitte des Buches bilden unzweifelhaft die letzten Kapitel über die ärztlichen Untersuchungen der Unfallverletzten und über die Abgabe ärztlicher Gutachten. Die hier niedergelegten, sehr ausführlichen und äusserst praktischen Rathschläge beruhen zweifellos auf eigene, reiche Erfahrungen und werden daher nicht nur denjenigen Aerzten, die verhältnissmässig selten mit Unfallkranken zu thun haben, sondern auch den auf diesem Gebiete häufig beschäftigten Aerzten zu ihrer Information sehr willkommen sein. Jedenfalls kann man nur wünschen, dass die von dem Verfasser in Bezug auf die Untersuchung und Begutachtung der Verletzten wie in Bezug auf die geschäftliche Behandlung der Unfallsachen gegebenen Anleitungen von den praktischen Aerzten überall berücksichtigt werden, dann dürften auch die in Kreisen der Berufsgenossenschaften so oft und leider nicht immer ohne Grund gemachten Klagen über unvollständige und mangelhafte ärztliche Gutachten sehr bald aufhören. Rpd.

Dr. Wiener, Kr.-Phys. u. Geh. San.-Rath; Taxe für die preussischen Medizinalpersonen vom 21. Juni 1815. Mit den Zusatzbestimmungen bis auf die neueste Zeit. 2. Aufl. Berlin 1893. Kommissions-Verlag von Alfred H. Fried & Co. Kl. 8°. 71 S.

Seit langer Zeit hat man von Seiten der preussischen Aerzte dahin zu wirken gestrebt, dass die seit 1815 bestehende Medizinaltaxe zeitgemäss, ähnlich der im Jahre 1890 für das Königreich Sachsen herausgegebenen Taxe umgeändert werde. In jüngster Zeit sind auch die Aerztekammern gutachtlich in dieser Beziehung gehört worden, so dass man der Herausgabe der neuen Taxe in nicht allzuferner Zeit entgegensehen kann. Der verstorbene Verfasser hat in der Erwägung, dass zur Zeit noch die alte Taxe zu Recht besteht und besonders dem Richter im Civilprozesse als Unterlage zur Festsetzung der Gebühren dient, diese neben den seither als Ergänzungen erlassenen Bestimmungen zusammengestellt und erläutert. Als Anhang für die Bestimmung der Gebühren für neuere Untersuchungsmethoden, Operationen u. s. w. ist die sächsische Taxe, in welcher alle diese einschlägigen Verrichtungen mit möglichst grosser Ausführlichkeit berücksichtigt sind, angegeben. Dr. Israel-Medenau (Ostpr.).

Tagesnachrichten.

Zur Medizinalreform. In der Schlesischen Zeitung war kürzlich von Neuem die Frage angeregt, ob es nicht bei der jetzt bevorstehenden Reform des Medizinalwesens räthlich und angängig sei, wenigstens einen Theil der Medizinalabtheilung von dem Kultusministerium abzulösen und mit dem Ministerium des Innern in Verbindung zu bringen. Demgegenüber schreibt man aus Berlin: Mag immer eine Reihe von verwaltungstechnischen Gründen zu Gunsten einer solchen Umgliederung sprechen, so ist doch auf der anderen Seite gar nicht zu bestreiten, dass der jetzige Zustand die Aufrecherhaltung von Beziehungen gestattet, die für die Landeswohlfahrt von grosser Wichtigkeit sind. Selbstverständlich fällt es Niemandem ein, auch die Abtrennung der Universitätskliniken und des medizinischen Universitätsunterrichts vom Kultusministerium zu befürworten. Zwischen diesen Centren der Wissenschaft aber und den staatlichen, provinziellen und kommunalen Heilanstalten und Krankenhäusern findet jetzt ein so fruchtbringender Austausch von Erfahrungen statt, wie er nur ausgedacht werden kann und sich praktisch ermöglichen lässt, wenn ein und derselbe Minister das Auge über sämmtlichen bezüglichen Stätten hat und ohne Weiteres immer aufs Neue Nachforschungen veranlassen kann, wie weit die nicht der Theorie und der Forschung, sondern dem praktischen Leben unmittelbar dienenden Krankenhäuser im Lande den fortschreitenden Anforderungen der Wissenschaft genügen. Von nicht gering zu schätzender Bedeutung scheint auch zu sein, dass derselbe Minister, dem die Theoretiker der Heilkunde unterstellt sind, auch die Praktiker kontroliren kann. Es sind auf diese Weise schon wiederholt Aerzte, die sich in ihrem verhältnissmässig bescheidenen praktischen Berufskreise besonders auszeichneten, in Wirkungssphären versetzt worden, in denen es ihnen vergönnt war, sich die grössten Verdienste um die Wissenschaft und die leidende Menschheit zu erwerben."

Durch die vorstehenden Ausführungen ist die Zweckmässigkeit der Vereinigung der Sanitätspolizei (denn nur um die Abtrennung dieses Zweiges der Medizinalabtheilung kann es sich handeln) mit dem Ministerium des Innern keineswegs widerlegt. Gleichwohl erscheint es uns nicht angezeigt, gerade jetzt eine derartige Abtrennung zu befürworten, wo die Frage der Medizinalreform von dem Herrn Kultusminister so thatkräftig, wie noch nie zuvor von einem seiner Amtsvorgänger, in die Hand genommen ist und ihre endgültige Lösung voraussichtlich in der allernächsten Zeit mit Sicherheit zu erwarten steht.

Die auf die Tagesordnung der Abgeordnetenhaus - Sitzung vom 30. Mai gestellte Berathung der vom Graf Douglas eingebrachten Cholera-Interpellation ist mit Rücksicht darauf, dass der Herr Kultusminister dieselbe persönlich zu beantworten wünscht und leider in Folge einer nothwendigen Badekur in Karlsbad am Erscheinen im Abgeordnetenhause verhindert war, vorläufig von der Tagesordnung abgesetzt worden und wird erst beim Wiederzusammentritt des Landtages (Ende Juni) zur Berathung gelangen.

Die Frage der Reform der Irrengesetzgebung ist kürzlich auch im Herrenhause (am 25. Mai) bei Gelegenheit der Berathung über eine von dem Dr. Sternberg (Charlottenburg) eingereichten Petition eingehender erörtert worden. Von mehreren Rednern (von Durant, Graf Pfeil, Graf Klinkowström) wurde im Sinne des bekannten Aufrufes der Kreuzzeitung auf die Reform bedürftigkeit des heutigen Irrenwesens hingewiesen und von Seiten der Staatsregierung durch Herrn Geh. Obermedizinalrath Dr. Skrzeczka die Erklärung abgegeben, dass im Staatsministerium zwischen den betheiligten Ressorts, Erörterungen über eine Reform des Irrenwesens unter gleichzeitiger Erwägung einer etwaigen Aenderung des Entmündigungsverfahrens bereits seit geraumer Zeit schweben.

Auf die diesjährige Tagesordnung der am 26. und 27. Juni in Breslau stattfindenden Aerztetages ist ausser den schon früher festgestellten Berathungs

gegenständen: ärztlicher Dienst an Krankenhäusern, Umgestaltung des Vereinsblattes, auch das Reichsseuchengesetz gesetzt. Inzwischen hat der ärztliche Bezirks - Verein in Düsseldorf am 16. Mai auf einen Bericht von Dr. BuschKrefeld bestimmte Sätze als Vorlage für den Aerztetag bei Berathung des Seuchengesetzes genehmigt, die im Wesentlichen mit den Beschlüssen des Preussischen Medizinalbeamten - Vereins übereinstimmen, mit Ausnahme der Bestimmung betreffs Ausdehnung der Anzeigepflicht auf die Kurpfuscher.

VIII. internationaler Kongress für Hygiene und Demographie in Budapest. Die einzelnen Sektionen des im Jahre 1894 stattfindenden Kongresses sind bereits gebildet und die vorbereitenden Sektionsvorstände gewählt. Die Zahl der Sektionen für Hygiene beträgt 13: 1. Aetiologie der Epidemien (Bakteriologie), 2. Prophylaxis der Epidemien, 3. Gewerbehygiene, 4. Kinder- und Schulhygiene, 5. Nahrungsmittel, 6. Bauhygiene, 7. Hygiene der Städte, 8. Hygiene des Verkehrswesens (Eisenbahn- und Schifffahrtsverkehr, Touristik), 9. Armeehygiene (Lagerhygiene, Rothes Kreuz, Erste Hülfe), 10. Hygiene der Bäder), 11. Sanitätspolizei, 12. Thierhygiene und 13. Pharmacie. Für die Abtheilung der Demographie sind 7 Sektionen gebildet: 1. Geschichte, 2. Anthropometrie, 3. Technik der Demographie, 4. Demographie der Urproduzenten, 5. Gewerbearbeiter, 6. Demographie der grossen Städte und 7. Statistik der körperlichen und geistigen Defekte.

In der 5. hygienischen Sektion für Nahrungsmittel wird beabsichtigt, die Organisation der Kontrole der Lebensmittel, die Massennährung der Arbeiter und die Trinkwasserfrage als Haupt- Berathungsgegenstände auf die Tagesordnung zu setzen. In dieser Sektion sind ausserdem 8 Untergruppen gebildet für: 1. Milch und Milchprodukte, 2. Alkohol und alkoholische Getränke, 3. Fleisch, Mehl und Mehlprodukte, 4. Genussmittel und Gewürze, 5. Trinkwässer, Mineralwässer, Kunstwässer und Quellenprodukte, 6. Volksnährung, 7. Hygiene der Ernährung und 8. Konserven.

Cholera. In vergangener Woche ist in Hamburg ein vereinzelter, tödtlich verlaufender Fall von Cholera vorgekommen. Von verschiedenen politischen Zeitungen wird dieser Fall in Zusammenhang gebracht mit dem am 27. Mai erfolgten Zusammentritt der Reichs - Cholerakommission im Kaiserlichen Gesundheitsamte. Diese Kombination beruht jedoch auf einem Irrthume, da die Einberufung der Kommission bereits vor länger als acht Tagen beschlossene Sache war, also zu einer Zeit, wo von dem neuen Erkrankungsfall in Hamburg noch gar keine Rede sein konnte.

Die Stadt Hamburg wird übrigens jetzt laut einer Bekanntmachung der dortigen Cholera - Kommission ausschliesslich mit filtrirtem Wasser versorgt und ist seit dem 28. Mai die alte Schöpfstelle der Stadt - Wasserkunst geschlossen.

In Oesterreich, speziell in Galizien, sind Erkrankungen an Cholera in der zweiten Hälfte des Mai nicht mehr vorgekommen.

In Frankreich hat die Cholera in den ergriffenen Departements Morbihan und Finistère keine grössere Ausbreitung genommen. In der Stadt Lorient scheint die Seuche erloschen zu sein. Aus dem ganzen Departement Morbihan sind in der Zeit vom 24. April bis 8. Mai 26 Todesfälle (vom 2.-8. Mai 28 Erkrankungen mit 12 Todesfällen) gemeldet; aus Quimper (Departements Finistère) in derselben Zeit 17 Erkrankungen mit 10 Todesfällen. Zeitungsnachrichten zu Folge sollen Ende Mai 2 Cholera-Todesfälle in Toulouse vorgekommen sein. In Russland herrscht die Cholera nach wie vor in grosser Ausbreitung nur noch in Podolien; die Zahl der Erkrankungen betrug hier in der Zeit vom 28. März bis 27. April 636 mit 200 Todesfällen.

Notiz: Der heutigen Nummer der Zeitschrift ist der offizielle Bericht über die zehnte Hauptversammlung des Preussischen Medizinalbeamten - Vereins beigegeben.

Verantwortlicher Redakteur: Dr. Rapmund, Reg.- u. Med.-Rath i. Minden i. W. J. C. C. Bruns, Buchdruckerei, Minden.

für

MEDIZINALBEAMTE

Herausgegeben von

Dr. H. MITTENZWEIG

Dr. OTTO RAPMUND

San.-Rath u. gerichtl. Stadtphysikus in Berlin. Reg.- und Medizinalrath in Minden.

und

Dr. WILH. SANDER

Medizinalrath und Direktor der Irrenanstalt Dalldorf-Berlin.

Verlag von Fischer's mediz. Buchhdlg., H. Kornfeld, Berlin NW. 6.

Inserate, die durchlaufende Petitzeile 45 Pf. nimmt die Verlagshandlung und Rud. Mosse

No. 12.

entgegen.

Erscheint am 1. und 15. jeden Monats.
Preis jährlich 10 Mark.

Ueber Querulantenwahnsinn.

Von Dr. Mittenzweig.
(Fortsetzung.)

15. Juni.

II. Gutachten über den Geisteszustand des Herrn
Pfarrer C. Witte zu Berlin1).
A. Sachlage.

a. Nach dem Inhalt der Akten.

Der Pfarrer C. Witte, geb. am 26. November 1835 zu Cronberg, Kreis Mettmann, als Sohn des Hauptlehrers W. daselbst, bezog mit dem Reifezeugniss des Gymnasiums zu Elberfeld um Michaelis 1853 die Universität Bonn, studirte zeitweise auch in Berlin und hat im April 1857 sein erstes, im Oktober 1858 sein zweites theologisches Examen bei dem Königlichen Konsistorium in Koblenz bestanden. Nachdem er vorher als Hülfsprediger und Vikar fungirt hatte, wurde er am 16. Februar 1859 ordinirt und an demselben Tage in das Pfarramt zu Beverungen eingeführt. Vom 1. Oktober 1864 bis zum 15. August 1870 war er erster Missionsprediger der Berliner Gesellschaft zur Beförderung des Christenthums unter den Juden, alsdann bis zum 1. Januar 1877 erster Diakonus an der St. Elisabeth - Kirche und Prediger an der damaligen GolgathaKapelle in Berlin, von jenem Zeitpunkte ab Pfarrverweser an der neugegründeten St. Golgatha - Kirche. Im Februar 1879 wurde er als Pfarrer dieser Kirche eingeführt, in welchem Amte er bis Januar d. J. gewaltet hat. Er ist zum zweiten Male verheirathet und Vater von 3 Söhnen und einer Tochter.

Durch Verfügung des Königlichen Konsistoriums vom 16. Januar

1) Da das Gutachten bereits von Herrn Pfarrer Witte in einer Broschüre grösstentheils veröffentlicht ist, so liegt keine Veranlassung vor, Namen und Zeiten zu ändern oder nur anzudeuten.

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