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chen sie bis jetzt besitzt. Damit fällt dann aber auch die stellenweise übergrosse Konkurrenz fort, welche den Privatärzten durch die Kreisphysiker gemacht wird. Sobald das im Entwurf bekannte Reichsseuchengesetz zur Verabschiedung gelangt, ist die Durchführnng der Medizinalreform unerlässlich. Dass dieselbe auch dann noch an dem nothwendigen Mehrerforderniss an Geld scheitern würde, ist um so weniger anzunehmen, als der nöthige Betrag sich auf nur etwa eine Million beziffert."

Wie im Kultusministerium die Regelung der Frage gedacht und beabsichtigt ist, darüber wird jedenfalls die demnächstige Berathung über die Douglas'sche Interpellation Aufschluss geben. Nach allen bisher in dieser Hinsicht von massgebender Stelle aus abgegebenen Erklärungen dürfte die Entscheidung im Sinne des zuletzt erwähnten Artikels und damit auch dem Wunsche der Medizinalbemten gemäss ausfallen. Rpd.

Bericht über die am 25. u. 26. Mai d. J. in Frankfurt a. M. stattgehabte XV. Jahressitzung des Vereins der Deutschen Irrenärzte.

„Psychiatrie und Seelsorge" hiess das erste Verhandlungsthema der diesjährigen Jahressitzung des Vereins der Deutschen Irrenärzte, welche am 25. und 26. Mai d. J. in Frankfurt a. M. stattfand. Die Wichtigkeit dieses und des folgenden Verhandlungsgegenstandes: „Die Bestrebungen zur Abänderung des Verfahrens bei der Anstaltsaufnahme und bei der Entmündigung der Geisteskranken" hatte das Preussische Kultusministerium bewogen, zwei Vertreter, Min.Direktor Dr. Bartsch und Geh. Ober- Md. - Rath Dr. Schönfeld, zur Sitzung zu entsenden.

Bei beiden Gegenständen handelte es sich vorzugsweise um Abwehr der Angriffe, der gegen die Irrenärzte, gegen Richter und Sachverständige, und gegen die wissenschaftliche Psychiatrie gerichtet werden. Sie gehen in erster Linie von der orthodoxkirchlichen Partei aus, welche behauptet, dass in den Irrenanstalten, soweit sie unter ärztlicher Leitung stehen, die Einwirkung der Kirche, die Seelsorge, gehemmt und unmöglich gemacht werde, und welche bestrebt ist, die Pflege und Behandlung aller Geisteskranken in die Hand der Kirche zurückzubringen, der sie gebühre und gehöre.

Der unterzeichnete Referent, welcher das erste Thema besprach, zeigte an der Hand der Geschichte der Psychiatrie, wie die nach langen Kämpfen endlich überwundenen theologischen Anschauungen, welche die Psychosen auf den Ausfluss der Sünde, des Besessenseins von Dämonen und vom Teufel zurückführen, jetzt wieder ihr Haupt erheben, um die Wissenschaft zum Stillstand und zur Umkehr zu zwingen und um alle Fortschritte der Humanität, wie sie die ärztliche Auffassung der Seelenstörungen den unglücklichen Kranken gebracht hat, wieder in Frage zu stellen. In ihren Angriffen ist den orthodoxen Gegnern jedes Mittel recht. Durch eine Blumenlese aus ihren Schriften und ihren Agitations

Kundgebungen illustrirte der Redner ihr Verfahren. Er schilderte sodann die positiven Erfolge, welche diese kirchliche Partei und die mit ihr verbundene innere Mission auf dem Gebiete der Irrenpflege, der Pflege der Epileptiker und der Idioten thatsächlich schon erreicht hat; mit Zahlen wurde nachgewiesen, welche grosse Ausdehnung die pastoralen Anstalten bereits erfahren haben, insbesondere in Preussen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juli 1891 über die erweiterte Armenpflege. Fragt man nun, nach welchen Anschauungen und wissenschaftlichen Grundsätzen diese vielen Kranken beurtheilt und also auch behandelt werden, so findet man, dass abstruse philosophische Theorien und fanatischreligiöse Doktrinen an die Stelle der humanen psychiatrisch - medizinischen Maxime treten, dass die Irren für ihr Thun verantwortlich gemacht und als Solche angesehen werden, in welchen das Böse oder „Der Böse" mächtig ist. — In eigenthümlichem Gegensatz zu der bereits erreichten Ausdehnung der pastoralen Irrenpflege steht der Mangel an Staatsaufsicht, welcher bei den meisten derartigen Anstalten Statt hat, der Mangel an Verpflichtungen, zur Aufnahme gefährlicher oder störender Kranker, das absolute Befreitsein von einer staatlichen Kontrole ihrer Ausgaben und Einnahmen, obwohl sie doch ganz abgesehen von den grossen Darlehen der Provinzial - Verwaltungen öffentliche, ihnen aus den konzessionirten Kollekten zufliessende Gelder verbrauchen.

Es sind daher die so charakterisirten Bestrebungen von Seiten des Staates und von Seiten aller Aerzte, welche es wohl meinen mit ihrer Wissenschaft, mit der Ehre ihres Standes, und mit dem Wohl der Geisteskranken, auf's energischste zu bekämpfen.

Geh. Med. - Rath Dr. Zinn- Eberswalde, als Korreferent, erklärte sich mit den Ausführungen des Referenten völlig einverstanden. Er machte den ganzen Verband Deutscher evang. Irrenseelsorger mit verantwortlich für die Lehren und Massnahmen der orthodoxen Führer v. Bodelschwingh, Hafner und Genossen, falls er nicht bald öffeutlich klare Stellung dazu nehme. Sodann kennzeichnete er den Gegensatz, in welchem der gegenwärtige Stand der Sache zu den altbewährten Grundsätzen der preussischen Regierung steht, wie sie in dem Erlass des Ministers v. Hardenberg an Dr. Langermann zu Anfang dieses Jahrhunderts niedergelegt sind. Die Irrenärzte ihrerseits stehen noch ganz auf dem Boden der darin angegebenen Grundsätze, dass der Arzt jedes Mal angeben solle, bei welchen Kranken es der Seelenzustand zulässt, dass ihnen religiöser Zuspruch und Ermunterung zu Theil wird, und dass die Irrenheilkunde ein Theil der Medizin ist, welche im innigen untrennbaren Zusammenhange zur Gesammt - Medizin steht. Zinn ging dann auf die Behandlung der Geisteskranken in den Anstalten mit Diakonen und Diakonissen als Pflegepersonal ein und beweist aus Thatsachen, dass das gewohnheitsmässige Austheilen von Prügeln seitens dieses Personals die Konsequenz der kirchlich - psychiatrischen Anschauungen sei. Auch Zinn richtet zum Schluss eine Mahnung an die jüngere Generation der Aerzte,

keine Stellen an solchen von Geistlichen geleiteten Anstalten anzunehmen.

Die ausserordentlich zahlreiche Versammlung nahm hierauf einstimmig die vorher von den Referenten und dem Vorstande vereinbarten Thesen an, zu denen auch ein anwesender langjähriger Irrenseelsorger seine Zustimmung erklärte. Dieselben lauten wie folgt:

I. 1) Das Irresein ist eine Krankheit des Gehirns und des Nervensystems; der Irre ist ein Kranker, der für sein Thun und Lassen verantwortlich nicht gemacht werden kann.

Der von den Pastoren v. Bodelschwingh, Hafner und Genossen vertretene Standpunkt, welcher die dem Irrsein zu Grunde liegende Krankheit auf den Begriff der Sünde und des Besessenseins zurückführen, den Irren als dämonisch" krank geworden und „für sein Thun und Lassen verantwortlich erklären will, steht im Widerspruch mit den durch Wissenschaft und Erfahrung unanfechtbar sichergestellten Thatsachen und in schroffem Gegensatze zur Rechtspflege, Gesetzgebung und öffentlichen Meinung aller Kulturstaaten der Welt.

2) Die Lehre der Pastoren v. Bodelschwingh, Hafner und Genossen ist nur geeignet, alte Vorurtheile neu zu beleben, einen Gegensatz zwischen dem Anstaltsgeistlichen und der ärztlichen Oberleitung zu schaffen, ein gedeihliches Zusammenwirken beider zu erschweren und die unglücklichen Kranken und ihre Familien auf's schwerste zu schädigen.

Diese Lehre, praktisch bethätigt, würde nothwendig zur Verkehrung des Charakters der Irrenanstalten in den von Strafanstalten, zur Bestrafung der Geisteskranken, zum Exorcismus und schliesslich zu den Hexenprozessen des 16. und 17. Jahrhunderts führen.

In den Konferenzen des Verbandes deutscher evangelischer Irrenseelsorger" ist gegen die Lehren und Forderungen der Pastoren v. Bodelschwingh und Genossen nur ganz vereinzelter Widerspruch erhoben, aber ein Beschluss nicht gefasst worden. Es ist um so mehr Pflicht des Verbandes deutscher evangelischer Irrenseelsorger wenn er nicht mit verantwortlich sein will endlich öffentlich klare Stellung zu der Lehre, den Bestrebungen und Forderungen der v. Bodelschwingh, Hafner und Knodt zu nehmen, als diese Herren, soweit bekannt, den Verband gegründet und dessen Leitung in Händen haben.

3) Nicht unter ärztlicher Leitung und Verantwortung stehende Anstalten für Geisteskranke einerlei, ob dieselben heilbar oder unheilbar sind, für Epileptische und für Idioten entsprechen nicht den Anforderungen der Wissenschaft, Erfahrung und Humanität und können deshalb als „zur Bewahrung, Kur und Pflege dieser Kranken geeignete Anstalten“, auch im Sinne des Preussischen Gesetzes vom 11. Juli 1891, nicht betrachtet werden.

Unheilbare Geisteskranke bedürfen der ärztlichen Fürsorge nicht minder als die heilbaren.

4) Es ist deshalb Pflicht des Staates, der Provinzial- und Kreisverbände, die hülfsbedürftigen Geisteskranken, Epileptischen und Idioten in eigenen, unter ärztlicher Leitung und Verantwortung stehenden Anstalten zu bewahren, zu behandeln und zu verpflegen.

5) Alle im Besitz von Privaten oder religiösen Genossenschaften befindlichen Anstalten der genannten Art müssen unter verantwortliche ärztliche Leitung und unter besondere Aufsicht der Staatsbehörde gestellt werden.

6) Als leitende und für die Leitung verantwortliche Aerzte dürfen nur psychiatrisch theoretisch und praktisch vorgebildete Aerzte angestellt werden. Ihre Anstellung an im Besitz von Privaten oder von religiösen Genossenschaften befindlichen Anstalten bedarf, wie ihre Dienstanweisung, der Genehmigung der Staatsbehörde.

7) Die fernere Annahme einer Stelle an einer nicht unter ärztlicher Leitung stehenden Anstalt durch einen Arzt widerstreitet dem öffentlichen Interesse und der Würde des ärztlichen Standes.

II. 1) Die an den Irrenanstalten angestellten Geistlichen werden überall in Deutschland von den Direktoren und Aerzten in ihrer Thätigkeit gewürdigt und unterstützt", sofern dieselben das Maass und die Art pastoraler Einwirkung den ärztlichen Vorschriften unterordnen."

Die deutschen Irrenärzte erkennen es als ihre Pflicht an, das religiöse Bedürfniss ihrer Kranken befriedigen zu lassen, sie sind einmüthig der Ueberzeugung und handeln demgemäss, dass an Irrenanstalten den Kranken eine ausreichende Seelsorge nicht fehlen dürfe, dass aber der Umfang und die Art derselben von der Weisung des leitenden Arztes abhängen müsse und nur im Einvernehmen mit demselben erfolgen könne, dass dieselbe aber überall da zu gestatten sei, wo ein Nachtheil für den Kranken nach pflichtgemässem Ermessen des Arztes nicht zu befürchten ist.

Die deutschen Irrenärzte weisen die Behauptung der Pastoren v. Bodelschwingh und Genossen, dass in den Irrenanstalten die Einwirkungen der Kirche auf die Kranken wesentlich beeinträchtigt, und die Kranken des ihnen so nöthigen religiösen Trostes oft in unverantwortlicher Weise beraubt seien als eine Unwahrheit zurück.

2) Die Anstalten sollen für Kranke aller Konfessionen bestimmt sein, sogenannte konfessionelle Anstalten sind nicht zu empfehlen.

Für den Wartedienst in den Anstalten sind Angehörige religiöser Genossenschaften oder Orden mit Rücksicht auf die nothwendige einheitliche ärztliche Leitung ebenfalls nicht zu empfehlen.

Die Behauptung jedoch, dass die Irrenärzte aus dem persönlichen Grunde der Einführung dieses Personals widerstrebten, weil sie dadurch etwas von ihrer Macht aus der Hand geben müssten und von ihnen damit eine Entsagung gefordert würde, die gerade dem Arzt einer Irrenanstalt nicht ganz leicht sei", müssen wir als eine unbegründete Verdächtigung ablehnen. Nur die Rücksicht auf das Wohl der Kranken, nicht aber persönliche Rücksicht oder der persönliche religiöse Standpunkt ist für unsere Entscheidung massgebend. Die deutschen Irrenärzte thun, was ihre Pflicht ihnen vorschreibt; die Erfüllung einer Pflicht hat für dieselben weder etwas Bedenkliches", noch wird sie von ihnen als „Entsagung" empfunden." Dr. Siemens-Lauenburg. (Schluss folgt.)

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Kleinere Mittheilungen und Referate aus Zeitschriften. Hygiene und öffentliches Sanitätswesen:

Ueber den augenblicklichen Stand der bakteriologischen Choleradiagnose. Von Prof. Dr. R. Koch. Zeitschrift für Hygiene und Infektionskrankheiten; 1893, XIV. Bd., 2. H., S. 319.

"

Wir können es jetzt wohl als eine feststehende Thatsache ansehen, dass die Cholerabakterien unzertrennliche Begleiter der asiatischen Cholera sind und dass der Nachweis derselben das Vorhandensein dieser Krankheit mit unfehlbarer Sicherheit beweist", mit diesem Satze beginnt Koch seine neueste Abhandlung, fügt aber in Anmerkung ausdrücklich hinzu, dass das Fehlen oder vielmehr das Nichtauffinden der Cholerabakterien in einem choleraverdächtigen Falle keineswegs unter allen Umständen das Nichtvorhandensein der Cholera beweist, da ebenso wie bei anderen durch Mikroorganismen bedingten Infektionskrankheiten einzelne Cholerafälle vorkommen können, die man wegen ihres sonstigen Verhaltens als unzweifelhafte Choleraerkrankungen ansehen muss, bei denen aber entweder wegen mangelhafter Befähigung der Untersuchenden oder wegen nicht rechtzeitiger Untersuchung Kommabazillen nicht gefunden werden. In allen. zweifelhaften Erkrankungsfällen ist somit der Nachweis der Cholerabazillen für die Diagnose von grösster Bedeutung und daraus ergiebt sich der grosse Werth der bakteriologischen Untersuchung für die Bekämpfung der Cholera. Sie setzt uns in den Stand, der „Seuche auf Schritt und Tritt entgegenzutreten und sie gerade dann zu bekämpfen, wenn sie gering und schwach ist, und von welchem bedeutenden Nutzen diese Art der Choleraprophylaxis ist, welche sich gegen die einzelnen Fälle richtet, hat der bisherige Verlauf der Epidemie in Deutschland in unzweifelhafter Weise erkennen lassen."

Um den Werth der bakteriologischen Diagnose vollständig ausnutzen zu

können, ist aber eine schnelle und sichere Ausführung derselben durchaus nothwendig, denn sowohl die Ausbreitung der Cholera im Orte des Ausbruches selbst, als ihre Verschleppung nach anderen Orten geht meist so schnell vor sich, dass die Verzögerung der Massregeln um einige Tage, selbst um einen Tag, das schwerste und nicht wieder gut zu machende Unheil anrichten kann. Die bakteriologische Technik muss auch im Stande sein, die leichtesten Fälle asiatischer Cholera zu diagnostiziren, bei denen also keine merkbare Krankheitssymptome vorhanden und selbst die Dejektionen scheinbar von normaler Beschaffenheit sind. Leider werden derartige Erkrankungen wohl kaum zur amtlichen Kenntniss und damit zur bakteriologischen Untersuchung gelangen; gerade deshalb werden sie aber auch künftighin eine grosse Gefahr für die Weiterverbreitung der Seuche bilden, die sich trotz aller Vorsichtsmassregeln nicht völlig vermeiden lässt.

Das bisherige Gelatineplatten -Verfahren zum Nachweis der Cholerabazillen hatte den Fehler, dass es zu lange Zeit, mindestens 2 Tage, beanspruchte und ausserdem in denjenigen leichten Erkrankungszufällen, wo in den Dejektionen nur wenige Bazillen vorhanden sind, im Stich liess. Man hat daher von allen Seiten nach Verbesserungen des Verfahrens gesucht und sind diese Bestrebungen nicht ohne Erfolg geblieben. Der eine hat dieses, der andere jenes Scherflein hierzu beigetragen, und ist auf diese Weise eine Untersuchungsmethode zur Ausbildung gelangt, die gegen die früheren als ein wesentlicher Fortschritt bezeichnet werden muss und daher auch den weitesten Kreisen zugänglich gemacht zu werden verdient.

Das Verfahren, das zur Zeit im Institut für Infektionskrankheiten geübt wird und sich auf Grund umfangreicher Erfahrungen als erprobt erwiesen hat, ist nach Koch folgendes:

Zunächst werden aus dem Darminhalte mikroskopische Präparate, womöglich von Schleimflocken angefertigt, mit verdünnter Ziehl'scher Fuchsinlösung gefärbt und untersucht. Zeigt sich in denselben die charakteristische Anordnung der Cholera bakterien in Häufchen oder Schwärmen, in denen die Bazillen sämmtlich die gleiche Richtung haben, oder eine Reinkultur derselben, was in nahezu der Hälfte der Fälle zutrifft, so kann daraufhin die Diagnose auf asiatische Cholera mit Sicherheit gestellt werden; also schon innerhalb weniger Minuten nach dem Eintreffen der Untersuchungsobjekte. Grade mit Rücksicht auf dieses schnelle Ergebniss der mikroskopischen Untersuchung ist diese für die Choleraprophylaxis von grösster Bedeutung, sie setzt allerdings eine grosse Uebung und Erfahrung des Untersuchenden voraus.

Zur vollkommenen Sicherung der Diagnose wird dann gleich eine Peptonund eine Gelatinekultur angelegt. Die Peptonkultur wird in der Weise ausgeführt, dass man in ein Reagenzglas mit sterilisirter 1 prozentiger Peptonlösung ein oder mehrere Platinösen der Dejektion, oder wenn dieselbe Schleimflocken enthält, einige solcher Flocken bringt und bei einer Temperatur von 37° hält. Etwa in den Dejekten vorhandene Cholerabazillen streben in Folge ihres starken Sauerstoffbedürfnisses nach der Oberfläche der Flüssigkeit und vermehren sich daselbst sehr rasch, ungestört von den übrigen Fäcesbakterien, die mehr in den tieferen Schichten der Flüssigkeit bleiben. Schon nach 6-8 Stunden zeigt die Flüssigkeit die ersten Spuren von Trübung, unter Umständen bildet sich auch an der Oberfläche ein sichtbares feines Häutchen; entnimmt man dann mit der Platinöse ein Tröpfchen von der Oberfläche der Lösung und untersucht dieses mikroskopisch, so findet man bei reichlichem Vorhandensein von Cholerabakterien im Aussaat - Material meist eine Reinkultur derselben und ist in diesem Falle zur Abgabe eines bestimmten Urtheils berechtigt. Sind dagegen in den Fäces nur wenige Cholerabazillen vorhanden gewesen, dann erscheinen sie später an der Oberfläche und sind auch mehr oder weniger mit anderen Bakterien, besonders mit Bact. coli vermischt. Hier gestattet das Verfahren kein bestimmtes Resultat, bietet aber gleichwohl für das Gelatine- und Agarplattenverfahren den unentbehrlichen Vortheil der Anreicherung der Cholerabazillen. Zu bemerken ist übrigens noch, dass es vortheilhaft ist, den Kochsalzzusatz der Peptonlösung auf 1% zu erhöhen, die Flüssigkeit stark alkalisch zu machen und das Pepton zuvor auf seine Fähigkeit als bevorzugtes Nährmaterial für Cholerabazillen zu prüfen, da sich nicht jedes der künstlichen Peptonpräparate dazu eignet.

In der Technik des Gelatine platten-Verfahrens hat sich nichts geändert; dasselbe wird allerdings in Bezug auf Feinheit und Schnelligkeit von der Peptonkultur übertroffen, kann aber trotzdem für die Diagnose nicht entbehrt

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