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bis 0,3625 gr Koth pro Liter fand. Für die Vermehrung der Bakterien in der Milch ist die Temperatur von bedeutendem Einfluss. Weigmann bespricht sodann die zumeist wahrnehmbaren Wirkungen der Milchbakterien, wie die Säureund die Lab - Gerinnung, die Milchfehler (rothe etc. Milch) und kommt zu einer Kritik der Konservirungsmittel. Die chemischen sind in wirksamen Mengen angewandt, theils gesundheitsschädlich wie die Borsäure und die Salicylsäure, theils befördern sie, wie die Alkalien, direkt die Entwickelung der Bakterien. Die Konservirung durch Kälte hat den Nachtheil, dass der Rahm ausgeschieden wird, gesondert gefriert und sich beim Anfthauen nicht mehr genügend vertheilen lässt. Bei der Konservirung durch Hitze entwickelt sich leicht der unangenehme Kochgeschmack. Von den eingedickten Milchkonserven ist die Scharf'sche zu empfehlen. Das Pasteurisiren, das sehr ausführlich unt er Abbildung von Apparaten besprochen wird, hat 2 Fehler: Anbrennen und Kochgeschmack. Die Vorzüge des Sterilisiren werden dagegen in ausführlicher Besprechung anerkannt, dabei aber betout, dass die hohen Temperaturen von 110-130° C., wie sie zur Tödtung des Heubaccillus nöthig sind, den Wohlgeschmack und die Bekömmlichkeit der Milch vernichten. Zu einem ähnlichen Ergebniss kommt auch Hesse (Ueber Milchsterilisation im Grosbetriebe", Zeitschrift für Hygiene XIII 1. 1893). Derselbe hält aber 140° C. zur sicheren Sterilisation nothwendig. Ein eigenes Kapitel widmet Weigmann der Kindermilch, von der er fordert, dass sie 1. keine pathogenen Keime, 2. keine Toxine und Toxin bildenden Keime enthalten und 3. keine Gährung durchmachen darf. Ein einmaliges Aufkochen, namentlich mit nachherigem Erkaltenlassen der Milch in offenen Gefässen, schützt dagegen nicht; die Milchkochapparate von Soltmann u. s. w. sind schwer zu reinigen und erfordern ein Ungiessen in andere Gefässe; man muss eben die Milch nach dem Sterilisiren vor Neuinfektionen schützen, und das besorgt am besten der Soxhlet'sche Apparat. Auch hier gilt, dass die Milch um so leichter zu sterilisiren ist, je weniger Keime sie enthält. Langes Erhitzen verändert die Eiweissstoffe und vor Allem den Milchzucker und macht die Milch dadurch schwer verdaulich. Er kommt in Folge dessen zu dem Schlusse, dass eine strenge polizeiliche Kontrole der Milch sich nicht nur auf etwaige Verfälschungen erstrecken soll, sondern auch auf die sanitäre Beschaffenheit; er verlangt strenge Gesetze, betreffend den Schutz der Milch vor Infektion mit Krankheits- Keimen durch beständige Kontrole der Viehbestände und durch scharfe polizeiliche Handhabung spezieller Vorschriften, betreffend Reinhaltung der Milch, nicht nur zum Schutz des konsumirenden Publikums, sondern auch zum Nutzen des Milch - Lieferanten und des Milch - Händlers.

Dass strenge sanitäre Massregeln auch für die anfänglich schwer davon Betroffenen grossen Nutzen haben können, haben die früheren, strengeren Verfügungen über die Zulassung tuberkulösen Fleisches zum Verkaufe gezeigt; es haben sich viele Besitzer grösserer Viehbestände veranlasst gesehen, ihr Vieh einer regelmässigen thierärztlichen Kontrole auf Tuberkulose oder der Impfung mit Tuberkulin zu unterziehen, und so die Assanirung ihrer Viehbestände angebahnt. Derartige Erfolge könnten auch strenge Vorschriften in Betreff der Milch haben. A. d. Ref.

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Es ist interessant, dass auch ein anderer Vertreter der Molkerei - Wirthschaft, Flaak, (Zur Milchsterilisirung; Molkerei-Zeitung, Hildesheim 1893, Nr. 11 und 12) sich für schärfere polizeiliche Beaufsichtigung der Milch ausspricht. Schon früher waren von ärztlicher Seite, namentlich in ausführlicher, übersichtlicher Darlegung von Marx („Die polizeiliche Ueberwachung des Verkehrs mit Milch." Vierteljahrsschrift für öffentl. Gesundheitspflege, Bd. 22, H. 3) strenge Polizei-Vorschriften, womöglich aber ein Reichsgesetz, gefordert worden. Wenn auch zur Zeit ein Reichsgesetz nicht zu erwarten ist, so wären doch Vorschriften von Seiten der Herren Regierungspräsidenten dringend erwünscht. Die Milchfrage allein von dem Standpunkte Soxhlet's zu lösen, ist vorläufig für manche Gegenden nicht gut möglich. Wohl aber lassen sich seine Grundprinzipien in Form von Polizei - Vorschriften und Belehrungen durch Kreisblätter, Sanitäts-Kommissionen etc. verbreiten und durchführen, also im Wesentlichen: Gesunde Milchkühe, trockenes Futter, saubere Ställe, sauberes Melken (Vorsicht in Betreff Infektion), kaltes Aufbewahren bis zum Verkauf, für den Privatmann: sofortiges Abkochen und Kaltstellen.

Wenn darauf hingewiesen wird, dass jede sterilisirte Milch nach längerer Aufbewahrung im Brutschrank verdirbt, so ist dem entgegen zu halten, dass der

Bedarf der Milch gewöhnlich an demselben Tage gedeckt und die Milch kühl und nicht bei Brutofentemperatur verwahrt wird. A. d. Ref.

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Der kleineren Arbeiter - Bevölkerung, namentlich der ländlichen, ist das Halten guter Milch - Ziegen zu empfehlen; der Fettgehalt dieser Milch ist nur wenig von dem der Kuhmilch verschieden (vergl. Lüttig: Milch als Nahrung, D. V. f. öffentl. Ges., Bd. XXV, Heft II, 1893). Ziegen sind übrigens billig anzuschaffen und zu unterhalten, Perlsucht ist bei ihnen sehr selten und vor Allem ist ihr Euter in Folge ihres trockenen Kothes, der geringen Menge desselben und der leichteren Möglichkeit, die Streu zu wechseln, sauberer zu halten als das der Kühe. A. d. Ref.

Dr. Ascher, Kreiswundarzt in Bomst.

Die Frage der Verwerthung des Fleisches tuberkulöser Schlachtthiere ist am 16. Januar d. J. in einer Sitzung des veterinärärztlichen Centralausschusses des Grossherzogthums Hessen einer Berathung unterzogen worden, an der ausser dem Vorsitzenden und den Mitgliedern der Ministerialabtheilung für öffentliche Gesundheitspflege die drei Delegirten der veterinärärztlichen Provinzialvereine, sowie noch drei weitere Veterinärärzte und die mit der Ausführung bezw. Ueberwachung der Fleischbeschau in den 5 Städten des Grossherzogthums betrauten Veterinärärzte theilnahmen.

Der Art. 318 des Grossh. Hess. Polizeistrafgesetzes bestimmt, dass das Fleisch kranker Thiere, wenn solches bei der Fleischbeschau als für die menschliche Gesundheit unschädlich noch genossen werden könne, nur unter Angabe der Eigenschaft, also mit Bezeichnung der Krankheit des Schlachtthieres verkauft werden darf. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung kann daher zur Zeit in Hessen das Fleisch tuberkulöser Schlachtthiere nur in öffentlichen Freibänken, oder sonst kenntlich gemacht, verkauft werden. Dieser Modus wurde seither, abgesehen von den Widersprüchen und Agitationen der Metzger, allgemein für den richtigen gehalten und auch der Landesausschuss der landwirthschaftlichen Vereine Hessens hat in seiner Resolution vom Jahr 1889 und wiederholt im Jahr 1891 dies anerkannt.

Durch den bekannten Erlass der Preussischen Ministerien vom 26. März v. J. und durch denjenigen des Bayrischen Staatsministeriums vom 25. Juni v. J.1) angeregt, hatten nun die Metzgerinnungen, sowie auch eine Anzahl Landwirthe bei der Grossherzoglichen Regierung um Aenderung der bestehenden Vorschrift im Sinne jener Erlasse nachgesucht.

Mit Rücksicht hierauf hat der veterinärärztliche Centralausschuss den beregten Gegenstand hauptsächlich nach der praktischen Seite einer Berathung unterzogen, wobei zunächst die Frage erörtert wurde, was für die Landwirthschaft eigentlich gewonnen wäre, wenn auch in Hessen nach dem Preussischen oder Bayrischen Erlasse verfahren würde. Von sämmtlichen anwesenden Veterinärärzten wurde dabei festgestellt, dass bei der in Hessen allenthalben in der Fleischbeschau eingehaltenen Praxis im Wesentlichen nur Fälle von ausgesprochener Tuberkulose zur Anzeige kämen, sodass, wenn, wie der Preussische Erlass vorsehe, gutgenährte Schlachtthiere, welche tuberkulöse Veränderungen nur in einer Körperhälfte zeigten, dem freien Verkehr überwiesen würden, bei genauer Untersuchung aller wegen Tuberkulose beanstandeter Schlachtthiere etwa nur 24 % derselben freigegeben werden könnten, dass aber nach dem Bayrischen Erlass, wenn man den Begriff „lokalisirt und im ersten Stadium der Entwickelung begriffen" nicht für beliebig dehnbar halte, es sich höchstens nnr um die Freigabe ganz einzelner Schlachtthiere handeln könne. Der Prozentsatz der tuberkulös befundenen Schlachtthiere wurde nach dem Ergebniss der Fleischbeschau im Jahr 1892, wie folgt, angegeben: in der Stadt Darmstadt 2,7 %, Mainz 1,38 % Offenbach 2,3 %, Giessen 3,25% und Bensheim 2,8 %; das Ergebniss auf dem Lande weicht hiervon nicht erheblich ab. Auf Grund dieser Angaben wurde hervorgehoben, dass die Gleichmässigkeit des Ergebnisses der Fleischbeschau in Hessen in Bezug auf die Zahl der als tuberkulös behandelten Schlachtthiere nur der erwähnten Vorschrift zu danken sei, was ganz besonders auffalle, wenn man die Tuberkulosestatistik von 1888/89 damit vergleiche. Man findet da Städte, 1) Vergleiche Beilagen zu Nr. 9 und 14 dieser Zeitschrift 1892, S. 63

und 102.

wo 15 bis 20%, und wieder andere, wo nur gegen 1, % tuberkulöser Schlachtthiere verzeichnet seien. Z. B. sei in Frankfurt a. M., wo fast alle tuberkulösen Schlachtthiere in den freien Verkehr kämen, über 10%, in Wiesbaden, wo vor dem vorjährigen Preussischen Erlass alle mit Tuberkulose behafteten Schlachtthiere auf die Freibank verwiesen worden seien, nur 1,66% verzeichnet. Auch das Verhältniss der freigegebenen Stücke sei in den verschiedenen in Betracht gezogenen Städten ganz ungleich. Von sämmtlichen anwesenden Veterinärärzten wurde anerkannt, dass bei der zur Zeit in Hessen üblichen Praxis von einer rigorosen Handhabung der Fleischbeschau nicht die Rede sein könne. Bezüglich der durch den Verkauf auf der Freibank verursachten Verluste wurde erwähnt, dass derselbe in manchen Fällen nur ein unerheblicher sei, und dass, wenn er auch in anderen Fällen sich höher stelle, im Durchschnitt es sich doch nur um 20% handele; zugleich aber seien die Landwirthe auch wieder gegen Uebervortheilungen seitens der Metzger und Händler geschützt, indem nur wegen wirklich als tuberkulös beanstandeter Schlachtthiere Währschaftsansprüche geltend gemacht werden könnten. Mehrere der anwesenden Veterinärärzte erwähnten auch, dass die hessischen Landwirthe durchaus nicht allgemein eine Aenderung der bestehenden Vorschrift verlangten, ja, dass sehr viele sie für allein richtig und gerecht hielten, nur einzelne grössere Landwirthe, namentlich Besitzer von Milchwirthschaften, unter deren Viehständen die Tuberkulose besonders häufig ist, wünschten jene Aenderung. Von einem Veterinärarzte wurde allerdings auch erwähnt, dass die Metzger aus hessischen Städten mitunter grössere Schwierigkeiten beim Einkauf der Schlachtthiere hätten wegen der hier bestehenden strengeren Vorschrift.

Auf die Frage, ob die anwesenden Veterinärärzte selbst sich für Beibehaltung der bestehenden Vorschrift oder für eine Aenderung und eventuell für welche aussprächen, erklärten alle bis auf einen, dass sie die bestehende Einrichtung für gut und gerecht und auch für den Landwirth nicht drückend erachteten, dass bei einer Aenderung in gedachtem Sinn aber eine deutliche Grenze für die Freigabe der tuberkulösen Schlachtthiere gar nicht zu ziehen sei, dass man insbesondere dann auch befürchten müsse, es werde von Seiten der Metzger mit allen möglichen Mitteln, namentlich auch durch die Heranziehung von weniger selbstständigen und energischen Thierärzten zur Ausübung der Fleisch beschau, angestrebt werden, dass die gedachte Grenze immer weiter gezogen würde. Nur einer der anwesenden Veterinärärzte hielt im Interesse der Landwirthe eine Aenderung dahingehend für angemessen, dass man das Fleisch gutgenährter Schlachtthiere, welche nur an lokalisirter Tuberkulose erkrankt gewesen seien, freigebe; freilich müsse dann eine strenge Kontrole darüber durch 'den beamteten Thierarzt ausgeübt werden.

(Korrespondenzblatt der ärztlichen Vereine des Grossherzogthums Hessen 1893 Nr. 2.)

Die Irrren-, Heil- und Pflegeanstalten sowie die Augen- und Entbindungsanstalten des Deutschen Reiches nach den Erhebungen der Jahre 1886, 1887 und 1888 nebst einem Anhange: Häufigkeit der Todesfälle im Wochenbett und am Kindbettfieber. Von Regierungsrath Dr. Rahts in Berlin. Sonderabdruck aus Medizinal - Statistische Mittheilungen aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte. 2 Bd. Verlag von J. Springer, Berlin.

a. Die Irren-, Heil- und Pflegeanstalten. Die Gesammtzahl der Anstalten betrug am Ende der Berichtszeit 257, darunter 124 öffentliche und 133 private; die Zahl der Betten betrug 52 286, von denen 40 280 d. h. 77% auf die öffentlichen Anstalten entfielen. 81,6 % der verpflegten Personen befanden sich in den öffentlichen Anstalten. Dem weiblichen Geschlechte gehörten im Durchschnitt 48,2 % der verpflegten Irren an. Auf je eine Million Bewohner des Reiches kamen 1007 Geisteskranke. In den drei Jahren hat die Zahl der geisteskranken Anstaltsinsassen sich um 6206 d. h. 14,6 % des Anfangsbestandes vermehrt, während die Bevölkerung des Reiches in dieser Zeit nur um etwa 3,2% zugenommen hat. Der Gesammtzugang an Irren betrug jährlich etwa 423 auf 1 Million und wenn man die den allgemeinen Krankenhäusern zugegangenen Geisteskranken hinzurechnet 564 auf 1 Million Einwohner.

Was die einzelnen Krankheitsformen betrifft, so zeigte sich ein

Unterschied bei beiden Geschlechtern derart, dass beim weiblichen Geschlecht die einfachen Seelenstörungen weitaus am häufigsten waren, während die Paralyse und der Säuferwahnsinn mehr beim männlichen Geschlecht vorkamen.

Das Delirium potatorum war am häufigsten in Bremen, SchleswigHolstein, Berlin, West- und Ostpreussen; am seltensten in Westfalen und Hamburg; im Grossherzogthum Hessen und im Herzogthum Braunschweig war D. p. überhaupt nicht verzeichnet. Die Sterblichkeit der männlichen Deliranten war 9,4%. In den Irrenanstalten zu Bremen, Schleswig-Holstein und Westpreussen entspricht ein hoher Prozentsatz von geisteskranken Trinkern einer geringen Anzahl von Paralytikern, so dass die Vermuthung nahe liegt, dass in diesen Anstalten mehr den kausalen Beziehungen Rechnung getragen worden ist. Der Abnahme der geisteskranken Trinker (1885: 14,7%, 1888: 9,0 % des Zuganges) entspricht eine deutliche Zunahme der Paralytiker in den Irren - Anstalten (1884: 17,0 %, 1888: 20,4 % des Zuganges). Die überwiegende Mehrzahl der männlichen Deliranten sind in öffentlichen Anstalten behandelt worden (138 bezw. 34: 1000), während die paralytische Seelenstörung fast ebenso oft in öffentlichen wie in privaten Anstalten zur Behandlung kam.

Einfache Seelenstörung ist im Zugange weitaus am häufigsteu verzeichnet. Verhältnissmässig selten war diese Form in den Anstalten Berlins' Braunschweigs und des Königsreichs Sachsen. Von den männlichen Kranken dieser Art starben kaum 10%, von den weiblichen 10,5 %.

Die mit Epilepsie und Hysteroepilepsie verbundene Seelenstörung war verhältnissmässig häufig in Elsass - Lothringen, im Königreich Sachsen und bei den weiblichen Kranken der Berliner Anstalten (13-15%); gering in Bayern, Württemberg und Baden (3-4%). In den Privatanstalten war diese Form häufiger als in den öffentlichen. Von je 100 männlichen starben 15,5, von je 100 weiblichen Kranken 14,9. Die Letalität war somit höher als bei jeder anderen Form der Seelenstörung.

Angeborene Imbezillität einschliesslich Idiotie und Kretinismus war am häufigsten in den Anstalten des Herzogthums Braunschweig vertreten (35%). Es starben 10,1 %.

In dem dreijährigen Berichtszeitraum hat sich die Zahl der Anstaltskranken bei denen männlichen Geschlechts um 15,1%, bei denen weiblichen Geschlechts um 14,0% vermehrt. Am beträchtlichsten war das Anwachsen der Krankenzahl bei der paralytischen Seelenstörung, dann bei den mit Epilepsie verbundenen Krankheitsformen. Eine Abnahme von 18 auf 15 ist nur für die weiblichen Deliranten festzustellen gewesen.

Erbliche Belastung war im Ganzen, wenn man von notorischen Trinkern absieht, bei 1 bis etwa 1, aller behandelter Geisteskranken festgestellt, verhältnissmässig selten bei den Paralytikern, am häufigsten bei den an einfacher Seelenstörung Leidenden. Der Begriff der erblichen Belastung ist in den verschiedensten Anstalten so verschieden aufgefasst worden, dass ein Vergleich zwischen denselben bedeutungslos erscheint.

b. Die Augenheilanstalten. Seit dem Jahre 1883 hat sich die Zahl der öffentlichen Augenheilanstalten um 4, die der Privatanstalten um 24 vermehrt. Im Ganzen standen am Ende des Berichtszeitraumes 3006 Betten in 32 öffentlichen und 82 Privatanstalten für Augenkranke zur Verfügung. Die Hamburger öffentliche Anstalt mit 103 Betten scheint eine der grössten im Reich zu sein.

Die Zahl der Anstaltsinsassen hat sich von Jahr zu Jahr vermehrt, im Jahre 1888 kamen auf jedes in den Anstalten verfügbare Bett 10 bis 11 Kranke zur Aufnahme.

Von den einzelnen Krankheitsgruppen sind die Hornhautleiden am häufigsten zur Behandlung gekommen, dann die Krankheiten des Linsensystems, unter dieses am meisten der graue Star. Erkrankungen der Thränenorgane, der Choriodea und der Augenmuskeln sind häufiger beim weiblichen als beim männlichen Geschlechte beobachtet worden.

c. Entbindungsanstalten. Es bestanden 70 öffentliche Entbindungsanstalten, von denen jede durchschnittlich über 32 bis 33 Betten verfügte. Die Wirksamkeit der 118 Privatentbindungsanstalten war eine verhältnissmässig ge

ringfügige, im Jahre kamen auf durchschnittlich 2 bis 3 Betten nur 5 bis 6 Entbindungen.

In jeder öffentlichen Anstalt wurden in den drei Jahren im Mittel 665, jährlich 221 bis 224 Personen entbunden; im Ganzen wurden von 46 133 Personen 46 603 Kinder geboren. Die Zahl der Todtgeborenen belief sich auf 2725 58 auf je 1000 Neugeborenen.

=

Mittels geburtshilflicher Operationen wurden in den öffentlichen Anstalten 94 von je 1000 Gebärenden entbunden; von den Operrirten starben 5,4%. Am seltensten wurden Operationen in den Anstalten Posens und Ostpreussens, am häufigsten in denen Lübecks und Mecklenburgs vorgenommen.

Von je 1000 Wöchnerinnen sind in den öffentlichen Anstalten 15 an Kindbettfieber erkrankt und kaum 4 gestorben; die letzten Zahlen sind im Vergleich zu früheren Berichtsperioden als niedrig anzusehen. Das Kindbettfieber ist somit in den öffentlichen Entbindungsanstalten des ganzen Reiches viel seltener geworden und namentlich die Sterblichkeit an Kindbettfieber beträchtlich gesunken.

Häufigkeit der Todesfälle im Wochenbett und an Kindbettfieber im Deutschen Reich. Die Abnahme der Erkrankungen an Kindbettfieber in den öffentlichen Entbindungsanstalten des Reiches gab Veranlassung, statistische Erhebungen darüber anzustellen, ob eine solche Abnahme auch sonst zu konstatiren sei. Aus den grösseren Städten des Reichs (Orte mit 15000 und mehr Einwohnern) gehen dem Kaiserlichen Gesundheitsamte monatliche Ausweise über die Todesfälle an Kindbettfieber sowie über die Zahl der Lebend- und Todtgeborenen zu, so dass für diese ein zuverlässiges, statistisches Material zu Gebote stand. Für die kleineren Städte und das platte Land bezw. für die Gesammtbevölkerung werden zwar in Bayern, Baden, Hessen und Elsass - Lothringen die jährlich gemeldeten Todesfälle an Kindbettfieber nachgewiesen, in Preussen fehlt es aber an solchen Nachweisungen. Doch können die standesamtlichen Nachrichten über die Zahl sämmtlicher im Kindbette gestorbenen Personen einen brauchbaren Anhalt geben, weil nämlich die Erfahrung in anderen Staaten lehrt, dass man annähernd die Hälfte der im Kindbette erfolgenden Todesfälle dem Kindbettfieber zur Last legen darf.

Für die Gesammtbevölkerung aller Städte mit 15 000 Einwohnern und darüber ergiebt sich nun von 1881 bis 1891 ein erhebliches ununterbrochenes Sinken der Sterblichkeit an Kindbettfieber (von 35,8 bis 19,4:10 000.) Im Königreiche Preussen kamen unter der Stadtbevölkerung die meisten Todesfälle im Kindbett während des Jahres 1881 zur Aufzeichnung. Seit dieser Zeit lässt sich eine ziemlich stetige beträchtliche Abnahme feststellen. In der Landbevölkerung zeigt sich diese Abnahme erst seit dem Jahre 1885. Es starben im Kindbett auf je 10000 geborene Kinder in den Stadtgemeinden im Jahre 1881:51,5, im Jahre 1890:33,1 Personen; in den Landgemeinden im Jahre 1885:64,2:10000, im Jahre 1890: 47,7 Personen. Im Königreiche Bayern sind während des Jahres 1885 die meisten Todesfälle an Kindbettfieber vorgekommen, seit dieser Zeit ist es noch nicht seltener gewesen als vor 1885. Das Minimum ist vielmehr in den Jahren 1879, 1880, 1833 beobachtet worden. Im Königreiche Sachsen ist während der letzten Jahre im Allgemeinen eine Abnahme der Sterbefälle seit 1884 eingetreten, doch haben die Jahre 1888 und 1889 wieder ein geringes Ansteigen der Verhältnissziffern gegenüber dem Jahre vorher gezeigt. Auf je 10000 geborene Kinder kamen im Jahre 57,2 Kindbettkrankheiten überhaupt. Im Staate Hamburg sind in den 3 Jahren 1889 bis 1891 verhältnissmässig weit weniger Wöchnerinnen als in den Jahren 1881 bis 1883 gestorben, eine stetige Abnahme der Todesfälle war indessen nicht festzustellen.

Das Gesammtergebniss der Untersuchungen kann man dahin zusammenfassen, dass während der letzten Jahre überall im Deutschen Reiche eine Abnahme der Todesfälle im Kindbett, bezw. an Kindbettfieber sich nachweisen lässt. Am erheblichsten war diese Abnahme in den grösseren Städten des Reiches zu bemerken. Ebenso deutlich liess sich für dass gesammte Königreich Preussen die Abnahme der im Kindbett" eintretenden Sterbefälle nachweisen. Zu Anfang des vorigen Jahrzehnts starben von rund 1050 000 Entbundenen im dreijährigen Durchschnitt (1880 bis 1882) noch 6125 im

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