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sichtigte, auch für angehende Schulärzte etwas Brauchbares zu schaffen. Es würde thatsächlich ein trauriger angehender Schularzt" sein, welcher glauben sollte, aus den 87 Seiten dieses Kompendiums eine genügende Vorbereitung für seinen verantwortungsvollen Beruf schöpfen zu können. Verfasser scheint dies auch selbst gefühlt zu haben; denn in einem, mit vieler Wärme geschriebenen Schlusswort, wendet er sich ausschliesslich an die Lehrer und zwar an die Lehrer „auf dem flachen Lande, in ärmlicher Gegend und unter einer rohen und ungebildeten Bevölkerung“.

Unter dieser Einschränkung, nämlich, dass es ausschliesslich dazu bestimmt ist. dem Lehrer zumal der älteren Generation, welche von den Gesundheitsschädigungen durch den Schulbesuch keine rechte Vorstellung hatte, einen Ueberblick über die Errungenschaften und Forderungen der Schulhygiene zu verschaffen, kann man sich das Werkchen wohl gefallen lassen und wird demselben gewisse Vorzüge vor ähnlichen Schriften gern zugestehen können. Einigen Mängeln, welche dem Ganzen entschieden Abbruch thun, könnte bei einer etwaigen zweiten Auflage unschwer abgeholfen werden.

Zunächst die etwas wunderliche Disposition! Verfasser theilt den Stoff in drei Abschnitte, von denen der erste „Licht, Luft und Wärme" überschrieben ist und den genannten Gegenständen je ein kurzes Kapitel widmet. Wenn dieser Abschnitt eine Art hygienischer Einleitung bilden sollte, so ist nicht recht verständlich, warum beispielsweise Boden und Wasser keine Erwähnung gefunden haben. Es will dem Referenten aber scheinen, als ob Verfasser ein lebhafteres Bild geliefert haben würde, wenn er von diesen propädeutischen Vorbemerkungen überhaupt Abstand genommen hätte und sofort in medias res gegangen wäre, wenn er mit der Auswahl des Bauplatzes und der Aufstellung des Bauplanes begonnen und die Wärme bei der Beheizung, das Licht bei der Fensteranordnung, die Luft bei der Raumbemessung in Zusammenhang mit der Ventilation, besprochen hätte. Wiederholungen, deren Vermeidung bei so knapp bemessenem Raum von besonderer Wichtigkeit ist und Auseinanderziehung sachlich zusammengehörender Dinge wäre dann leichter zu vermeiden gewesen.

Der zweite Abschnitt bespricht die „Schulkinderkrankheiten“ und zwar in je einem Kapitel die nicht ansteckenden und die ansteckenden, während der dritte Abschnitt „Die Bekämpfung der Schulkinderkrankheiten" überschrieben ist, aber auch noch Vieles Andere enthält. Die einzelnen Kapitel dieses Abschnittes lauten: „Bau des Schulhauses, Einrichtung des Schulhauses, Betrieb der Schulen, besondere Waffen im Kampf mit den Schulkinderkrankheiten, die Desinfektion in den Schulen." Alle wichtigen Forderungen der Schulhygiene haben in diesen Kapiteln, dem Zweck des Ganzen entsprechend in apodiktischer Form ohne eingehendere Begründung gebührende Würdigung gefunden und wenn Referent über Einzelheiten auch hin und wieder anderer Meinung ist, so mag dies an lokalen Eigenthümlichkeiten oder auch an Verschiedenheit der subjektiven Erfahrungen liegen; über viele Fragen ist ja auch das letzte Wort noch nicht gesprochen! Dagegen erscheint es als ein entschiedener Mangel, dass die gesetzlichen Bestimmungen, wie sie zur Zeit in Kraft sind, so wenig berücksichtigt sind. Das Ganze würde sich viel lebensvoller gestaltet haben, wenn beispielsweise die Anweisung zur Verhütung der Uebertragung ansteckender Krankheiten durch die Schule" oder auch die „Erläuterungen“ zu den 5 bekannten Musterentwürfen als solche Erwähnung gefunden und wenigstens auszugsweise zum Abdruck gekommen wären. Auch etwas reichlicher bemessene Abbildungen, namentlich ein paar Grundrisse würden bei einer neuen Auflage entschieden zu wünschen sein.

Diesen vom Referenten angeführten Mängeln stehen indessen mindestens eben so viele unbestreitbare und hoch anzuerkennende Vorzüge gegenüber, zu welchen in erster Linie des Verfassers offenbare Vorliebe für die Förderung der Schulhygiene und die dadurch bedingte Wärme, mit der er seine Forderungen geltend macht, zu rechnen ist. Als ein sehr glücklicher Griff ist es ferner zu bezeichnen, wenn Verfasser dem Betrieb der Schulen und der Desinfektion je ein Kapitel widmet. Es ist ihm vollständig Recht zu geben, dass der Betrieb der Schule und ihrer Einrichtungen, die unausgesetzte, zielbewusste, von hygienischem Verständniss getragene, die Möglichkeit von Gesundheitsstörungen stets im Auge haltende und dieselben womöglich verhütende Thätigkeit der Lehrer, zumal unter den einfachen ländlichen Verhältnissen häufig von grösserer Wichtigkeit ist, als die beste bauliche Einrichtung. Auch die Wirksamkeit einer

etwa nothwendig werdenden Desinfektion wird bei den genugsam bekannten Schwierigkeiten der Desinfektion auf dem Lande vorläufig im Wesentlichen von dem guten Willen und dem Verständniss des Lehrers abhängen und es ist daher sehr richtig, dass er diesem eine kurze Anleitung an die Hand giebt. Dr. Langerhans-Celle.

Tagesnachrichten.

Zur Medizinalreform. Nach dem Vernehmen der Berliner „Post“ werden für die nächste Session des Landtags zwei Vorlagen vorbereitet, die Entwürfe eines Medizinalgesetzes und eines Gesetzes zur Regelung des Apothekenwesens. Die Bearbeitung der Gesetze ist den Geheimräthen Dr. Scrzeczka und Dr. Pistor übertragen, während die juristische Seite der Materie durch Geheimrath Löwenberg wahrgenommen wird.

Nach den bisherigen Erfahrungen wird es sich empfehlen, derartigen Mittheilungen gegenüber etwas skeptisch zu sein; die Medizinalbeamten insbesondere sind schon so oft in ihren Hoffnungen getäuscht worden, dass man es ihnen nicht verdenken wird, wenn sie nicht eher wieder solchen Botschaften Glauben schenken werden, als bis der lang versprochene Gesetzentwurf thatsächlich dem Landtage vorgelegt ist.

In den politischen Zeitungen sind in jüngster Zeit verschiedentlich Mittheilungen über die bevorstehende gesetzliche Regelung des Giftverkehrs gebracht. Aus denselben scheint so viel mit Bestimmtheit hervorzugehen, dass man an massgebender Stelle davon Abstand genommen hat, diese Regelung durch ein für das ganze Deutsche Reich zu erlassendes Gesetz oder durch eine Kaiserliche Verordnung zu bewirken; sondern man beabsichtigt denselben Weg einzuschlagen, wie beim Erlass der Vorschriften über die Abgabe scharf wirkender Arzneien. Bekanntlich haben die Bestimmungen über den Giftverkehr vor längerer Zeit einer im Kaiserlichen Gesundheitsamte zusammengetretenen Sachverständigen - Kommission zur Berathung vorgelegen; nunmehr sind sie dem Bundesrathe zur Beschlussfassung unterbreitet und werden, nachdem sie die Genehmigung desselben gefunden haben, demnächst den einzelnen Bundesstaaten zur gleichmässigen Durchführung empfohlen werden. Ob sich dieser Weg hier ebenso bewähren wird, wie bei den Vorschriften betreffend die Abgabe scharf wirkender Arzneien in den Apotheken, dürfte übrigens etwas zweifelhaft sein; denn in verschiedenen Bundesstaaten ist der Giftverkehr durch Gesetz geregelt und müssen diese Gesetze erst aufgehoben werden, ehe die neuen Vorschriften in Kraft treten können, während dies bei Erlass eines Reichsgesetzes nicht nothwendig gewesen wäre. Zweckmässig wäre es übrigens gewesen, wenn der Entwurf in extenso vor seiner Genehmigung durch den Bundesrath veröffentlicht wäre, als dass jetzt in den politischen Blättern der Inhalt desselben auszugsweise gebracht wird und es sich nicht beurtheilen lässt, ob diese Auszüge auch thatsächlich dem Inhalte entsprechen oder nicht. Eine Geheimhaltung derartiger Gesetzentwürfe hat sich bisher stets als verfehlt erwiesen.

Politischen Blättern zu Folge soll der §. 598 der Zivil- Prozess - Orrdnung das Verfahren der Entmündigung betreffend abgeändert werden und zwar nach der Richtung, dass künftighin in jedem Falle eine Vernehmung des angeblichen Geisteskranken vor dessen Entmündigung zu erfolgen habe, damit sich der Richter unter der Beihülfe gerichtlicher Sachverständigen auch auf Grund eigener Wahrnehmungen ein Urtheil bilden könne. Von ärztlicher Seite wird hierzu in Nr. 397 der Vossischen Zeitung geschrieben: „Der wesentliche Unterschied des jetzigen Zustandes von dem neu angestrebten würde darin bestehen, dass die Vernehmung des Kranken jetzt gewissermassen fakultativ ist, während sie in Zukunft obligatorisch sein würde. Gegen diese Neuerung ist kaum etwas

einzuwenden. Jedoch muss vor Allem daran festgehalten werden, dass an letzter Stelle nicht das Urtheil, das der Richter sich bildet, entscheidend sein darf. Die Erscheinungen, durch die eine geistige Erkrankung kenntlich wird, sind nicht immer handgreiflich: Einem sehr geübten Irrenarzte fällt es wohl gemeinhin nicht schwer, auch in schwierigen Fällen bei einer Exploration in Gegenwart des Richters das Vorhandensein einer Geisteskrankheit unzweideutig vorzuführen. Aber nicht immer sind geübte Irrenärzte zur Hand, die als Sachverständige hiuzugezogen werden können. Ein weniger geübter wird oft mit Bestimmtheit bei sich entscheiden können, dass eine Geisteskrankheit vorliegt; er wird aber ausser Stande sein, den Kranken bei der Vernehmung zu so markanten Aeusserungen zu veranlassen, dass auch einem Laien in psychiatrischen Dingen, wie es doch der Richter ist, die gestörte geistige Funktion deutlich erkennbar wird. Weiterhin wäre es gut, wenn von vornherein gesetzlich bestimmt würde, dass die Vernehmung des zu Entmündigenden unter allen Umständen in seiner Behausung oder in der Heilanstalt, in der er sich gerade befindet, und nicht an der Gerichtsstelle vorzunehmen ist. Es ist eine alte Erfahrung der Irrenärzte, dass die Untersuchung eines Kranken in seiner gewöhnlichen Umgebung am vortheilhaftesten ist. Im Uebrigen sei daran erinnert, dass die obligatorische Vernehmung des zu Entmündigenden in Preussen bereits früher in Brauch war. Nach der Allgemeinen Gerichtsordnung" hatte eine persönliche Vernehmung des zu Entmündigenden vor einem Gerichtsdeputirten unter Zuziehung von mindestens zwei promovirten Aerzten zu erfolgen. Mit Einführung der Reichs - ZivilprozessOrdnung nahm das Entmündigungsverfahren seine jetzige minder strenge Form an. Diese hat bereits vor Jahren in Preussen zu Bedenken Anlass gegeben. Oeffentlich ausgesprochen wurden diese Bedenken in einem Ministerialerlass des Justiz - Ministeriums vom Mai 1887. Es wurde darin der früheren Einrichtung Lob gespendet. Sodann wurden noch einige Regeln zur Sicherung des Entmündigungsverfahrens festgesetzt, wie die vollständige Aufnahme des ärztlichen Gutachtens zu den Akten, die Heranziehung von Psychiatern von Ruf zur Begutachtung der zu Entmündigen, so weit angängig, und wenn die persönliche Vernehmung des zu Entmündigenden unterbleibt, die Angabe des Grundes dafür. Die beste Sicherung des Entmündigungsverfahrens liegt ohne Zweifel in einer guten psychiatrischen Durchbildung der Aerzte. Nöthig wäre eine Ergänzung der Bestimmungen für die Physikatsprüfungen, wonach ein jeder Physikatskandidat eine irrenärztliche Beschäftigung von bestimmter Dauer nachzuweisen hätte. Vorschläge, wie man mehr als jetzt, die Aerzte mit dem irrenärztlichen Dienste vertraut machen könnte, sind von Professor Pelmann in Bonn gemacht worden.“

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Am 27. v. M. ist der älteste, noch im Amte befindliche preussische Kreis physikus, Geh. Sanitätsrath Dr. Beckhaus in Bielefeld, gestorben Im nächsten Jahre wäre es ihm vergönnt gewesen, sein 50 jähriges Dienstjubiläum als Kreisphysikus und gleichzeitig sein 60 jähriges Doktor - Jubiläum zu feiern, zwei Jubiläen, deren Feier wohl selten Jemand beschieden sein dürfte. Bis in sein hohes Alter hatte er sich eine seltene körperliche Rüstigkeit und geistige Frische bewahrt und konnte nicht nur als Arzt, sondern vor allem auch als Physikus in Bezug auf Pflichttreue, Thatkraft und wissenschaftliches Streben jedem jüngeren Kollegen als nachahmungswerthes Beispiel gelten. Ehre seinem Andenken!

Die Cholera hat in den letzten Wochen ihren Einzug in Deutschland gehalten; glücklicher Weise sind die Erkrankungen aber bisher nur vereinzelt geblieben. In der zweiten Augustwoche kamen unter der polnischen Arbeiterschaft im Osten von Berlin mehrere Fälle von Brechdurchfall vor, von denen sich drei als Cholera erwiesen. Nach den angestellten Ermittelungen scheint die Ursache auf Einschleppung durch Esswaaren aus verseuchten Gegenden von Russisch-Polen zurückzuführen zu sein. Von den Erkrankten sind zwei gestorben. Am 23. August wurden wieder zwei im Zusammenhang stehende Cholerafälle in Berlin festgestellt. Ferner sind auf drei im Erftkanal bei Neuss liegenden Schiffen 4 Personen an Cholera erkrankt und drei davon gestorben; desgleichen ist ein in Duisburg am Ruhrorthafen beschäftigter Baggermeister

der Seuche zum Opfer gefallen. Auch aus Homberg (Kreis Mörs) und Emmerich wird je ein Cholera - Todesfall gemeldet; desgleichen aus Donaueschingen; hier handelte es sich um einen Gymnasiasten, der aus Marseille zurückgekehrt war und sich dort jedenfalls infizirt hatte.

In Oesterreich hat die Cholera im östlichen Theile von Galizien eine grössere Ausdehnung genommen. Bis zum 23. August waren in 8 Bezirken (Brezesko, Horodenka, Kolomea, Limanosa, Nadworna, Bawaruska, Suratyn und Sokal) 22 Gemeinden infizirt und 130 Personen erkrankt. Von den Erkrankten sind 33 gestorben. Am meisten heimgesucht ist der Bezirk Nadworna und die in diesem liegenden Ortschaften Delatyn (34 Erkrankungen mit 23 Todesfällen), Mikuliczyn (28 Erkrankungen mit 17 Todesfällen) und Dobrotow (22 Erkrankungen mit 15 Todesfällen). Ausserdem sind noch zwei vereinzelte Cholerafälle in der Buckowina und zwar in Horecza, der Vorstadt von der Landeshauptstadt Czernowitz, vorgekommen.

Eine noch grössere Ausbreitung hat die Seuche in dem nordöstlichen Theile von Ungarn genommen. Die von den ungarischen Behörden gebrachten Nachrichten lassen allerdings an Zuverlässigkeit zu wünschen übrig, jedoch wird jetzt die Verbreitung der Cholera in acht Komitaten (darunter Marmaros, Bereg, Szolnock, Szabolcs, Szatmar, Ugocsa) und 67 Gemeinden zugegeben. Im Komitat Szolnock sind bis zum 23. August unter 102 Erkrankungen 79 tödtlich verlaufen, im Komitat Marmaros von 42 Erkrankten 11 gestorben. Auch aus Klausenburg (Siebenbürgen) wurden Cholerafälle gemeldet.

Etwas günstiger scheinen sich die Verhältnisse in Rumänien zu gestalten, wenigstens hat die Zahl der Erkrankungen in den infizirten Orten Braila, Galatz, Czernawoda, Sulina, Festeti, Tulesa, Kalarasi während der letzten Woche eher eine Abnahme, als eine Zunahme erfahren.

Aus Frankreich wird eine grössere Ausdehnung der Cholera in Nantes gemeldet (täglich 25 Erkrankungen), auch in Holland (Rotterdam, Leerdam und Delft) scheint dieselbe festen Fuss setzen zu wollen. In Italien ist eine Abnahme der Seuche in Piemont festgestellt; in Neapel hält sich dieselbe in mässigen Grenzen (vom 8.-24. August 148 Erkrankungen mit 79 Todesfällen), ist aber von hier aus in die umliegenden Provinzen, insbesondere nach der Provinz Campobasso verschleppt. Auch aus Palermo werden Cholera - Erkrankungen gemeldet.

In Russland macht sich ein Fortschreiten der Seuche nach Westen zu immer mehr bemerkbar. Für Deutschland bedenklich ist besonders der Ausbruch der Cholera im Gouvernement Kalisch und in den an der Warthe belegenen Orten Kolo und Konin, sowie in dem unmittelbar an der Grenze belegenen Orte Staw. In der Zeit vom 13.-19. August sind in diesem Gouverment 111 Personen erkrankt und 40 gestorben. Auch in dem Gouvernement Lomza ist die Zahl der Erkrankungen während der Zeit vom 13.-16. August auf 52 mit 22 Todesfällen gestiegen, in Bialystock vom 31. Juli bis 4. August auf 114 mit 30 Todesfällen und im ganzen Gouvernement Grodno vom 30. Juli bis 12. August auf 197 mit 49 Todesfällen. Am meisten herrscht die Krankheit noch immer in den Gouvernements Orel (vom 30. Juli bis 19. August: 2494 Erk. und 948 Todesf.), Podolien (vom 30. Juli bis 12. Aug.: 1178 Erk. und 423 Todesf.), Kiew (vom 30. Juli bis 19. Aug.: 1968 Erk. und 818 Todesf.), Dongebiet (während derselben Zeit: 1169 Erk. und 504 Todesf.), Tula (vom 13.-19. Aug.: 653 Erk. und 139 Todesf.) In der Stadt Moskau sind vom 30. Juli bis 22. Aug. 583 Erkrankungen mit 247 Todesfällen gemeldet.

Die grössere Ausbreitung der Cholera in Russisch - Polen hat den Regierungspräsidenten der Reg. - Bez. Posen, Bromberg und Oppeln Veranlassung gegeben, den Grenzverkehr mit Russland zu sperren und den Uebergang über die Grenzen nur an bestimmten Orten nach zuvoriger ärztlicher Untersuchung zu gestatten. Desgleichen sind für das Stromgebiet der Weichsel und Warthe, der Elbe (speziell der Spree und Havel) und des Rheins wieder Reichskommissare in Thätigkeit getreten und ärztliche Untersuchungsstationen behufs Ueberwachung des Schiffsverkehrs eingerichtet.

Verantwortlicher Redakteur: Dr. Rapmund, Reg.- u. Med.-Rath i. Minden i. W.

J. C. C. Bruns, Buchdruckerei, Minden,

für

MEDIZINALBEAMTE

Herausgegeben von

Dr. H. MITTENZWEIG

Dr. OTTO RAPMUND

San.-Rath u. gerichtl. Stadtphysikus in Berlin. Reg.- und Medizinalrath in Minden.

und

Dr. WILH. SANDER

Medizinalrath und Direktor der Irrenanstalt Dalldorf-Berlin.

Verlag von Fischer's mediz. Buchhdlg., H. Kornfeld, Berlin NW. 6.

Inserate, die durchlaufende Petitzeile 45 Pf. nimmt die Verlagshandlung und Rud. Mosse

entgegen.

No. 18.

Erscheint am 1. und 15. jeden Monats.
Preis jährlich 10 Mark.

15. Septbr.

Welche hygienischen Massregeln sind bei Choleragefahr im Eisenbahnverkehr zu treffen. 1)

Vortrag gehalten am 7. August in der Versammlung des Vereins der Bahnärzte der Ostbahn zu Stettin von Kreisphys. Dr. Matthes - Obornick.

Mit der Zunahme des Weltverkehrs durch die Eisenbahn ist die Gefahr der Verschleppung der Seuchen eine grössere geworden. Während früher 100 Meilen eine gute Beruhigung abgaben für die von einem Seuchenherd fern wohnende Bevölkerung, ist heute ein weit entferntes Land nicht sicher, dass es in den nächsten Tagen infizirt ist, ja das nächstgelegene wird verschont und das weiter gelegene betroffen.

Ebenso ist die Schnelligkeit der Ausdehnung von einem Seuchenherd nach allen Himmelsrichtungen in wenig Tagen nicht ohne Grund dem Eisenbahnverkehr zugeschrieben worden.

Die Eisenbahnstationen aber sind bei der heutigen Zeit die Einfallsthore einer Seuche im Landverkehr für den Ort, den Kreis, den Staat; jeder andere Verkehrsweg kommt bei den heutigen Verhältnissen viel weniger in Betracht, daher sind hier auch die Massregeln vorzusehen, von denen man sich Schutz verspricht.

Es unterliegt keiner Frage, dass eine absolute Aufhebung des Verkehrs zwischen der verseuchten und der zu schützenden Gegend das aller sicherste Mittel wäre, der Verbreitung einer Seuche vorzubeugen, wenn diese Aufhebung des Verkehrs gleichmässig auf Personen wie Sachen Anwendung findet.

Eine solche Aufhebung des Verkehrs hebt alle Beziehungen auf und muss, wenn sie wirksam sein soll, so lange aufrecht erhalten werden, bis die Seuche an allen Punkten, von denen aus

1) Das Thema war von der Königl. Direktion der Ostbahn zu Bromberg zum Referat gestellt worden.

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