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im Text. Hamburg und Leipzig 1893. Verlag von Leopold Voss. 6.-8. Lieferung.

Das Werk liegt jetzt vollständig vor und hat im Vergleich zu der vorhergehenden Auflage eine Vermehrung von nicht weniger als sieben Bogen erfahren, obwohl der Verfasser bemüht gewesen ist, alles Ueberflüssige zu streichen und den Inhalt auf den nothwendigsten Raum zusammenzudrängen. In den letzten Lieferungen (6-8) tritt diese Vermehrung hauptsächlich in dem Abschnitt hygienische Untersuchungen" (Bakteriologisches, Luft und Wasser) zu Tage, weniger in den Abschnitten über gerichtliche Chemie und Harnuntersuchungen, die allerdings ebenfalls eine den Fortschritten der Wissenschaft entsprechende Umarbeitung erfahren haben.

Ebenso wie in den ersten Lieferungen des Werkes (besprochen in Nr. 11 dieser Zeitschrift, S. 274) hat es Verfasser auch in den Schlusslieferungen verstanden, den Inhalt der einzelnen Abschnitte mit dem jetzigen Stande der Wissenschaft in Einklang zu bringen und dem neuesten Forschungs - Ergebnissen auf dem Gebiete der Nahrungsmittelchemie, der hygienischen und gerichtlichchemischen Untersuchungsmethoden Rechnung zu tragen. Wenn auch in erster Linie für Chemiker geschrieben, so kann das Werk doch auch dem Medizinalbeamten mit Rücksicht auf seine sanitätspolizeiliche und gerichtsärztliche Thätigkeit als zuverlässiger und praktischer Rathgeber dienen. Es sei daher nochmals warm empfohlen!

Ders.

14. vollständig neu

Brockhaus: Konversations-Lexikon; bearbeitete Auflage. 16 Bände von je 64 Bogen. Gr. Lexic. 8° mit gegen 9000 Abbildungen und Karten. Leipzig 1893, Bd. 4 bis 7, H. 44 bis 112.

Den in Nr. 15 des vorjährigen Jahrganges besprochenen ersten drei Bänden der neuesten Auflage des Brockhaus'schen Konversations - Lexikons sind seitdem in ziemlich rascher Folge vier weitere ebenso vorzüglich ausgestattete Bände (bis zum Buchstaben G) gefolgt, die an wissenschaftlichem Werth, an Gediegenheit, Mannigfaltigkeit und Reichhaltigkeit ihres Inhalts den vorhergehenden Bänden nicht nachstehen. Den Arzt, speziell den Medizinalbeamten werden hauptsächlich die zahlreichen Artikel aus dem Gebiete der Medizin, Hygiene, Pharmakologie, Botanik, Chemie, Physik u. s. w., wie Cholera, Desinfektion, Diphtherie, Gifte, Giftpflanzen, Geheimmittel, Dampf, Elektrizität u. s. w. interessiren, deren gediegene Abfassung sämmtlich die sachkundige Hand erkennen lassen. Ders.

Tagesnachrichten.

Die neueste Nummer der Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamtes (Nr. 36 vom 6. September) bringt den Wortlaut des dem Bundesrathe unter dem 31. Juli d. J. vorgelegten Entwurfs von Vorschriften, betreffend den Verkehr mit Giften. Es war nicht mehr möglich, denselben in der heutigen Beilage zum Abdruck zu bringen; es wird in der Beilage der nächsten Nummer geschehen und dann gleichzeitig der Entwurf einer Besprechung unterzogen werden.

Der Vorstand Deutscher evangelischer Irrenseelsorger hat jüngst in Halle a. S. getagt und bei dieser Gelegenheit die seiner Zeit von dem Verein Deutscher Irrenärzte angenommenen Thesen zu der Frage „Psychiatrie und Seelsorge" (Nr. 12 der Zeitschrift Seite 302) durch nachfolgende Thesen beantwortet:

,,1. Die Konferenz Deutscher evangelischer Irrenseelsorger hat sich keine andere Aufgabe gestellt als die, das Gebiet der Irrenseelsorge theoretisch zu bearbeiten und für die praktische Ausübung derselben nützliche Anregungen zu geben. 2. Auch die Konferenz sieht die Irren als Kranke an, welche wie andere Kranke ärztlich zu behandeln sind. Zugleich betont sie aber, dass die Geisteskranken auch den Anspruch auf volle seelsorgerische Pflege haben. Die Konfe

renz erkennt dankbar an, was ärztlicherseits zur Einführung der Seelsorge an Irrenanstalten geschehen und gestattet ist. Sie erstrebt, dass, was noch nicht der Fall ist, den berufenen Anstaltsgeistlichen das Recht freier Ausübung der Seelsorge an den Kranken gewährleistet werde. Insbesondere erstrebt die Konferenz:

a) dass, so weit irgend thunlich, an grösseren Irrenanstalten ein eigener Hausgeistlicher angestellt werde;

b) dass, wo dieses nicht möglich ist, doch für regelmässigen Gottesdienst sowie seelsorgerische Pflege der einzelnen Sorge getragen werde;

c) dass dem Geistlichen grundsätzlich der Zutritt zu allen Kranken freistehe und eine Einschränkung nur da eintrete, wo es die Rücksicht auf den Zustand des Kranken gebietet.

3. Für die von einzelnen Mitgliedern in den Versammlungen der Konferenz vorgetragenen theologischen, psychologischen und psychiatrischen Anschauungen ist die Konferenz als solche keineswegs verantwortlich. Sie hat über solche Anschauungen auch nie Beschlüsse gefasst. Sie überlässt es den in den Thesen der deutschen Irrenärzte angegriffenen Personen, Anstalten und Korporationen, ihre Anschauungen zu vertreten.

4. Der Konferenz ist es einzig und allein um das Wohl der Kranken zu thun. Sie bedauert den entstandenen Streit und erstrebt ein einträchtliches Zusammenwirken mit den Irrenärzten und rechnet bei Erfüllung ihrer Aufgaben ebenso auf deren Unterstützung, wie sie ihrerseits jede nur mögliche Unterstützung des ärztlichen Wirkens zur Pflicht macht."

Die Herren scheinen doch eingesehen zu haben, dass sie bei ihren Bestrebungen auf dem Gebiete der Irrenseelsorge über das Ziel hinausgegangen sind; jedenfalls lassen die Thesen ein Einlenken in vernünftigen Bahnen erwarten, was im Interesse der Sache selbst nur dringend zu wünschen ist.

In Tilsit ist eine grössere Ruhr- Epidemie zum Ausbruch gekommen. Bis zum 12. September waren 164 Erkrankungsfälle gemeldet. Von den Erkrankten sind 104 genesen; 16 gestorben und 44 noch in ärztlicher Behandlung.

Nach einer Bekanntmachung des fürstlich Reussischen Ministeriums im Reichsanzeiger sind in Gera die Pocken aus Böhmen eingeschleppt. Bis zum 25. v. M. waren 14 Personen (7 Erwachsene und 7 Kinder) in sechs verschiedenen Häusern erkrankt und zwar wesentlich Personen mit fehlendem oder mangelhaftem Impfschutze.

Die Cholera ist in Deutschland bisher nur noch auf vereinzelte Fälle beschränkt geblieben. Die Gesammtzahl derselben betrug in der Zeit vom 15. bis 31. August 17, darunter 12 Todesfälle; in der Zeit vom 1.-12. September 31 mit 13 Todesfällen. 13 Fälle sind in Berlin zur Anmeldung gelangt, je ein Fall in Schulitz und Kurzebrack (Weichselgebiet), in Donaueschingen und Hamburg (unter der Mannschaft eines von Rotterdam eingelaufenen englischen Schiffes), und die übrigen im Gebiet des Rheines: Neuss (4), Emmerich (1), Meiderich (1), Neuwied (2), Duisburg (2), St. Goarshausen (1), Köln (2), Andernach (3), Ruhrort (1), Papiermühle bei Solingen (11), Kohlfurt und Sudberg (je eine in der Solinger Papiermühle beschäftigte Arbeiterin), Mannheim (1) aufgetreten. Der Ueberwachungsdienst des Schiffsverkehrs im Stromgebiet der Spree und Havel, Weichsel und Rheingebiet ist bereits vollständig geregelt und sind Untersuchungsstationen in Berlin, Potsdam, Eberswalde und Finsterwalde (für Spree und Havel), in Kulm, Graudenz, Kurzebrack, Pieckel, Dirschau, Kaesemark, Plehnendorf und Danzig (Weichsel), sowie in Emmerich, Wesel, Ruhrort, Duisburg, Düsseldorf, Köln, Koblenz, St. Goar und Mainz (Rhein) errichtet, die selbstverständlich, ebenso wie im Vorjahre, fast ausnahmslos mit Militärärzten besetzt sind. Es scheint jedoch, als ob die zur Verfügung stehenden militärärztlichen Kräfte bei einer epidemischen Ausbreitung der Cholera nicht ausreichen dürften, um alle an den Binnenschifffahrtsstrassen zur gesundheitspolizeilichen Ueberwachung der Schiffs bevölkerung und zur Desinfektion der Fahrzeuge einzurichten den Stationen zu besetzen, wenigstens werden durch Bekanntmachung des Kultusministeriums vom 4. d. M. rüstige Aerzte aufgefordert, sich für derartige Stellen bei dem Regierungsprä

sidenten ihres Wohnbezirks zu melden. Als Vergütung für die Dienstleistung sind 20 Mark pro Tag festgesetzt.

In Galizien hat die Seuche sich über 15 politische Bezirke und 32 Gemeinden ausgebreitet; die Zahl der Erkrankungen betrug in der Zeit vom 22. bis 28. August 115 mit 72 Todesfällen, vom 29. August bis 5. September 141 mit 62 Todesfällen; seit dem ersten Auftreten 386 mit 230 Todesfällen. Am meisten infizirt ist noch immer der Bezirk Nadworna (vom 22. August bis 5. September: 123 Erkrankungen und 57 Todesfälle), auch in dem Bezirk Kolomea ist während desselben Zeitraumes die Zahl der Erkrankungen auf 52 mit 22 Todesfällen gewachsen. Sonst sind in Oesterreich nur noch 2 vereinzelte eingeschleppte Cholerafälle in Wien und 1 Fall in Czernowitz zur Beobachtung gekommen.

Erheblich ungünstiger als in Galizien liegen die Verhältnisse in Bezug auf die Ausbreitung der Cholera iu Ungarn. Bis zum 22. August waren dort 450 Erkrankungen mit 240 Todesfällen aus 8 Komitaten und 67 Gemeinden gemeldet, seitdem hat sich die Zahl der Erkrankungen in der Zeit vom 23.-29. August auf 824 mit 440 Todesfällen und vom 30. August bis 3. September auf 502 mit 284 Todesfällen und diejenige der verseuchten Komitate und Gemeinden auf 28 bezw. 216 gesteigert. Am meisten von der Cholera heimgesucht sind die Komitate Szabolsk, Szathmar, Kun-Szolnock, Bereg, Marmaros, Zemplin und Szolnock - Dobocka, sämmtlich im nordöstlichen Theile Ungarns (Theiss- und SzamosGebiet) gelegen.

In Rumänien betrug die Zahl der Erkrankungen in den infizirten Orten Galatz, Sulina, Czerna woda, Calarasi, Tulesa vom 21. August bis 1. September 343 mit 217 Todesfällen; es ist somit eine weitere geringe Abnahme der Seuche bemerkbar.

Aus der Türkei wird der Ausbruch der Cholera im Irrenhause zu Skutari bei Konstantinopel gemeldet. Die Zahl der Erkrankungen beläuft sich bis jetzt auf 97, die der Todesfälle auf 53.

Die Nachrichten über die Ausbreitung der Cholera in Frankreich sind nach wie vor unzuverlässig; in Nantes und Umgegend sollen bis Ende Juli 302 Erkrankungen und 196 Todesfälle, vom 10.-22. August 109 Erkrankungen und 58 Todesfälle vorgekommen sein; über den weiteren Verlauf fehlen amtliche Mittheilungen.

In Belgien (Antwerpen) hat die Seuche bis jetzt keine weitere Ausbreitung. genommen; auch in Holland ist es immer noch bei vereinzelten Erkrankungen geblieben (in Rotterdam vom 21. August bis 10. September 28 Erkrankungen und 17 Todesfälle, in Leerdam 35 Erkrankungen und 16 Todesfälle, ausserdem einzelne Fälle in Hauswert, Deventer, Utrecht, Elden u. s. w. Aus England wird das Auftreten der Cholera in Grymsby (bis 5. September: 29 Erkrankungen), Hull (3 Erkrankungen) und London (die Scheuerfrau im Parlamentsgebäude und deren Tochter) gemeldet.

In Italien herrscht die Cholera noch immer in Neapel, in Palermo, wenn auch in mässigem Umfange. Die Zahl der täglichen Erkrankungen schwankt zwischen 8-18, diejenige der Todesfälle zwischen 5-11. Auch aus Livorno und Rom werden vereinzelte Erkrankungen gemeldet.

Aus Russland wird eine Abnahme der Cholera in Russisch - Polen gemeldet; während in den übrigen Gouvernements eine solche nicht zu Tage tritt. In der Stadt Petersburg sind vom 24.-31. August 40 Personen erkrankt und 15 gestorben, vom 1.-10. Septbr. 120 bezw. 52; in Moskau vom 24.-31. Aug. 210 bezw. 115, vom 1.-8. September 157 bezw. 73. Am meisten herrscht die Seuche noch in den Gouvernements Podolien (vom 13. Aug. bis 2. Sept.: 2687 Erkrankungen und 908 Todesfälle), Kursk vom 13.-26. Aug.: 1271 Erkrankungen und 491 Todesfälle), Kasan (während derselben Zeit: 707 Erkr. und 250 Todesfälle), Kiew (vom 20. Aug. bis 2. Sept.: 1569 Erkr. und 578 Todesfälle), Orel vom 20.-26. Aug.: 689 Erkr. u. 243 Todesfälle), Nischni-Nowgorod (vom 23. Aug. bis 9. Sept.: 1465 Erkr. und 728 Todesfälle) und im Dongebiet (vom 20. August bis 2. Septbr.: 858 Erkr. und 423 Todesfälle). In dem Gouvernement Kalisch sind vom 20. bis 26. August 114 Erkr. und 61 Todesfälle amtlich gemeldet, in dem Gouvernement Grodno vom 20. Aug. bis 2. Sept.: 434 bezw. 129. Verantwortlicher Redakteur: Dr. Rapmund, Reg.- u. Med.-Rath i. Minden i. W. J. C. C. Bruns, Buchdruckerei, Minden.

für

MEDIZINALBEAMTE

Herausgegeben von

Dr. H. MITTENZWEIG

Dr. OTTO RAPMUND

San.-Rath u. gerichtl. Stadtphysikus in Berlin. Reg.- und Medizinalrath in Minden.

und

Dr. WILH. SANDER

Medizinalrath und Direktor der Irrenanstalt Dalldorf-Berlin.

Verlag von Fischer's mediz. Buchhdlg., H. Kornfeld, Berlin NW. 6.

Inserate, die durchlaufende Petitzeile 45 Pf. nimmt die Verlagshandlung und Rud. Mosse

entgegen.

No. 19.

Erscheint am 1. und 15. jeden Monats.
Preis jährlich 10 Mark.

1. Oktbr.

Der Entwurf von Vorschriften betr. den Verkehr mit Giften und die Revisionen der Gift- und Farbenhandlungen.1)

Von Kreisphysikus Dr. Jacobson - Salzwedel.

Dass der Verkehr mit Giften einer anderen, als der bisher üblichen, was so viel sagen will als gar keiner, Kontrole bedarf, kam durch den Runderlass des Herrn Ministers der Medizinalangelegenheiten vom 7. Juni d. J. und durch die darauf gegründeten Verfügungen der Herren Regierungs- Präsidenten nicht unerwartet zur Kenntniss. Für diejenigen aber, welche sich mit dieser Kontrole doch zu befassen Veranlassung gehabt haben, ist es nicht weniger klar, dass die jetzt gültigen, den Giftverkehr betreffenden und die Kontrole bedingenden Bestimmungen den Sachverständigen häufig im Stich lassen. Von diesen wird der Entwurf von Vorschriften betr. den Verkehr mit Giften, welcher unterm 31. Juli d. J. seitens des Reichskanzlers dem Bundesrath vorgelegt worden ist, besonders freudig begrüsst werden. Da es kaum zweifelhaft ist, dass der Entwurf am 1. April 1894 gesetzliche Vorschrift werden wird, so dürfte es nicht unangemessen erscheinen, auf die Bestimmungen desselben etwas näher einzugehen.

Der Entwurf bildet gewissermassen eine Ergänzung zu der Allerhöchsten Kabinets - Ordre vom 27. Januar 1890, betr. den Verkehr mit Arzneimitteln. Während diese bestimmt, welche Gitte und in welcher Form dieselben dem allgemeinen Kleinhandel überlassen, und welche dem Verkehr in den Apotheken vorbehalten werden. sollen, trifft jener darüber Anordnung, wie die Gifte in den Gifthandlungen bezeichnet, aufbewahrt und abgegeben werden sollen.

Der Entwurf bezeichnet als „Gifte" die in der Anlage I angeführten Substanzen, welche ungefähr dem entsprechen, was wir als Venena und Separanda" zu bezeichnen gewohnt sind. Abweichend von den einschlägigen Polizei - Verordnungen - es liegen mir als

"

1) Abgedruckt in der Beilage der heutigen Nummer.

Paradigmen diejenigen für den Regierungsbezirk Magdeburg vom 20. März 1879 und für die Provinz Pommern vom 14. Mai 1879 vortheilt der Entwurf die Gifte nicht in zwei, sondern in drei Abtheilungen.

Abtheilung 1 umfasst ungefähr dieselben Substanzen wie die erste Gruppe der Polizei-Verordnungen. nämlich die heftiger wirkenden Alkaloide, die Arsenikalien, Mercurialien, Blausäurepräparate und Phosphor. Hinzugefügt sind Nitroglycerinlösungen, Pikrotoxin und lösliche Uransalze. Wie der ganze Entwurf, so bringen auch die Bestimmungen, betreffend Abtheilung 1, hinsichtlich der Aufbewahrung, der Bezeichnung und der Abgabe dieser Gifte für den Geschäftsinhaber viel mehr Erleichterungen als Erschwernisse. Bezüglich der Gifte dieser Gruppe, welche nur gegen Giftschein abgegeben werden dürfen, bestimmen: die Polizeiverordnungen: 1. Bezeichnung der dicht verschlossenen Gefässe mit einer dem Inhalte entsprechenden, in Oelfarbe ausgeführten oder eingebrannten Signatur (auch lackirte Papierschilder können hierzu benutzt werden P.-V. für Pommern), die von den übrigen Signaturen verschieden, unter sich aber gleich sein muss. 2. Aufbewahrung in der Giftkammer, in der sich andere Waaren nicht befinden dürfen.

3. Aufbewahrung jeder Gruppe in einem besonderen Giftschrank. Für jede Gruppe besondere Waagen, Mörser, Löffel u. dgl. Bezeichnung der letzteren mit Namen der Gruppe in den Farben der Abtheilung.

der Entwurf:

1. Bezeichnung der mit gut schliessen-
den Deckeln oder Stöpseln versehe-
nen Gefässe in deutlicher und dauer-
hafter weisser Schrift auf
schwarzem Grunde unter aus-
schliesslicher Anwendung
der in der Anlage enthalte-
nen Namen und dem Zusatz „Gift“.

2. Aufbewahrung in der Giftkammer, in
der sich nur Gifte (also auch die
der übrigen Abtheilungen) befinden
dürfen. Die Giftkammer muss durch
Tageslicht genügend erhellt sein.
3. Aufbewahrung in einem Gift-
schrank, der einen Tisch oder Tisch-
platte haben muss. Waagen, Mör-
ser, Löffel u. dergl. für die ganze
Abtheilung. Bezeichnung derselben
mit "Gift" in weiss auf schwarz.

Abtheilung 2 und 3 des Entwurfs enthalten ungefähr diejenigen Gifte, welche durch die Polizei - Verordnungen als indirekte bezeichnet und in Gruppe II derselben angegeben sind. Zwischen den beiden Abtheilungen wird ein Unterschied derart gemacht, dass die zu 2 gehörenden Gifte in dichten, festen Gefässen, welche mit festen, und gut schliessenden Deckeln oder Stöpseln versehen sind, aufbewahrt werden müssen und nur gegen Giftschein verabfolgt werden dürfen, während die zu Abtheilung 3 gehörenden festen Stoffe (sowie alle Farben jeder Abtheilung) auch in Schiebladen aufbewahrt werden können, sofern diese mit Deckeln versehen, von festen Füllungen umgeben und so beschaffen sind, dass ein Verschütten oder Verstäuben des Inhaltes ausgeschlossen ist, und dass sie ohne Giftschein abgegeben werden.

Was das unterscheidende Merkmal dafür gewesen ist, dass ein Gift zu der zweiten oder dritten Abtheilung gezählt ist, bin ich ausser Stande festzustellen; denn mir will es scheinen, als wenn z. B. mit Schwefelsäure eben so viel Unheil angerichtet werden kann wie mit Aetznatron oder Aetzkali, mit Oxalsäure oder Pikrinsäure nicht weniger als mit Bleizucker oder Brechweinstein. Wenn also, wie mir scheint, mit dieser doppelten Ein

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