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strangförmige Blutgerinnsel nach und durch die Spalten des Bauchfelles in die Bauchhöhle hineinragen."

Nr. 65. „Die Aorta, die Vena cava, die Pfortader, die Lebervenen und Leberarterie, die Nierengefässe etc. sind nicht verletzt. Zwischen den Blättern des Gekröses finden sich keine Blutungen.

Das Gewebe in der Umgegend der grossen Gefässe der Bauchhöhle ist wenig mit Blut durchsetzt.

In der Gegend der mittleren Brustwirbel finden sich in der Aorta einige blassbraungraue Blutgerinnsel (Thromben), in Länge bis zu 5 cm, welche aus den Interkostalarterien heraushängen und nach dem Arcus Aortae zu gerichtet sind.

Sonst bemerkt man hier nichts Abnormes."

Dieser Fall lehrt, dass auch die sonst normalen Nebennieren forensisch nicht so bedeutungslos sind, wie wir Physiker wohl bisher geglaubt haben und dass das Regulativ nicht so unrecht hat, wenn es verlangt, dass auch diese Organe stets herausgenommen und beschrieben werden.

Von vorneherein sollte man allerdings meinen, dass die verletzten Gefässe der Nebenniere kaum im Stande wären, den Verblutungstod herbeizuführen und doch lehrt dieser Fall das Gegentheil.

Hyrtl sagt von ihnen: „Die Nebennierenarterien, Arteriae suprarenales, gewöhnlich zwei Paare, nicht erheblich."

Die Nebennierenvenen, Venae suprarenales. Sie sind im Verhältniss der Grösse der Nebenniere sehr entwickelt. Die linke geht in der Regel zur linken Nierenvene."

Dass die Nebennierenarterien bisweilen recht erhebliches Kaliber haben, davon habe ich mich nachträglich an der Leiche selbst überzeugt. Das Kaliber ist mitunter an beiden Arterien recht verschieden; so sah ich dieser Tage rechts ein Lumen von 1 mm, links ein solches von 3 mm.

Abgesehen von dem Interesse, welches die rechte Nebenniere bot, fand sich bei dieser Obduktion ein zweiter bemerkenswerther Punkt, nämlich die Thrombenbildung in der Aorta der Brusthöhle. Ich weise darauf hin, dass nach diesem Befunde die Möglichkeit gegeben war, dass ein Stück dieser Thromben sich ablösen und in die linke Carotis hineingespült werden konnte, um schliesslich eine Embolie im Gehirn und einen plötzlichen Gehirntod zu bewirken.

Die Kenntniss solcher Fälle ist nicht ohne Wichtigkeit für die Geschichte der Thrombose und namentlich für plötzliche Todesfälle bei Verletzung der Brustwand, insbesondere für die Rechtsprechung der Unfallversicherung, zumal wenn die Sektion unterbieben und eine andere Todesursache nicht festgestellt ist.

Hygienische Seminarkurse.

Von Kreisphysikus Dr. Dyrenfurth in Bütow.

Nach Zeitungsmeldungen wird höheren Orts beabsichtigt, in den Schullehrer - Seminarien hygienische Kurse einzuführen. Einige

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Vorbereitung in der Gesundheitskunde erhalten die Zöglinge schon jetzt gelegentlich des anthropologischen, zoologischen und botanischen Unterrichts. Sie werden belehrt über den Bau des menschlichen Körpers und die Verrichtungen seiner Organe, über Entwickelung, Wandelungen und Wanderungen der menschlichen Parasiten; in den Seminargärten werden die wichtigsten einheimischen Giftpflanzen gezogen, durch Modelle die Giftpilze veranschaulicht, es wird beim Turnunterricht das Hülfsverfahren bei plötzlichen Unglücksfällen (Scheintod bei Ertrinken, Ersticken durch Kohlendunst, Erhängen) gelehrt und geübt. Dennoch erscheint das bisher Gebotene noch recht unzulänglich und eine beträchtliche Erweiterung des hygienischen Wissens der zukünftigen Volksbildner sehr wünschenswerth, weshalb wir die geplante Einrichtung nur mit Freude begrüssen können.

Der Elementarlehrer, insbesondere der ländliche, ist ein Sohn des Volkes und steht durch Beruf und Verkehr mitten im Volke. Er kennt dessen Wohnstätten und Gewohnheiten, seine Sitten und Unsitten, seine Lebensweise und Lebensverhältnisse. Vermöge seiner ganzen Stellung und seiner höheren Bildung geniesst er in breiten Kreisen Ansehen und Einfluss, sein Wort und sein Rath sind von Gewicht und Geltung.

Wie ein Fremdling jedoch und rathlos steht er, zumal im Anfang seiner Laufbahn, gemeingefährlichen und ansteckenden Krankheiten gegenüber, wenn sie die Schwelle des Schulhauses überschreiten. Keine Ahnung hat der junge Lehrer von den Merkmalen, unter welchen Scharlach, Diphtherie, Trachom u. s. w. in die Erscheinung treten. Welcher Medizinalbeamte hat es nicht aber schon erfahren, wie oft gerade die Schule der Herd und das Mittelglied zur Verbreitung und Einnistung böser Epidemien bildet? Ein oder mehrere Schüler sind krank gemeldet und fehlen vielleicht eine Woche lang in der Schule. Nachdem sie während der Zeit das Zimmer oder das Bett gehütet und wohl auch Besuche von ihren Mitschülern erhalten haben, erscheinen sie wieder, kaum halb genesen, aber noch voll mit Ansteckungsstoff beladen. Kurz darauf erkranken die Nachbarschüler; zusehends mehrt sich die Zahl der Ausständigen bald ist die Schule entvölkert, das ganze Dorf verseucht. Nun endlich wird der bekannte schwerfällige Apparat in Bewegung gesetzt, der Landrath von der Sachlage beFristvermerk 5 Tage nachrichtigt, der Gemeindevorsteher -beauftragt, die Krankheit durch einen Arzt konstatiren zu lassen. Erst wenn dieser dem Kinde den Namen gegeben, wird der Kreisphysikus angewiesen, an Ort und Stelle Vorkehrungen gegen die Ueberhandnahme der Kalamität zu treffen. Freilich ist mittlerweile schon ein halbes Dutzend Kinder und darüber auf den Kirchhof gebracht und Haus bei Haus in ein Lazareth verwandelt. Kein Wunder, wenn jetzt die angeordneten Massregeln so herzlich wenig Früchte tragen! Wie viel weniger Opfer hätte die Seuche verschlungen, wenn der Lehrer im Stande gewesen wäre, gleich die ersten Fälle sofort zu erkennen oder zu vermuthen und bei der Behörde auf Untersuchung zu dringen! Diese Fähigkeit wird

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er sich aber nur nach vorheriger im Seminar empfangener Anleitung zu eigen machen können. Verstand es der Vortragende, die Ursachen und das Wesen, den Verlauf und die Gefahren der gewöhnlichen Volkskrankheiten kurz und bündig, aber auch klar und deutlich darzulegen, so wird sein Wort sicherlich im Ohr des Hörers haften.

Mit der blossen Kenntniss des Feindes ist es aber nicht gethan, es muss auch gezeigt werden, wie er sich vermeiden oder möglichst unschädlich machen lässt durch Reinlichkeit, Wäschewechsel, Zufuhr frischer Luft, Vernichtung der Abgänge, Handhabung des Desinfektionsverfahrens. Mit diesen Vorbeugungsmitteln muss der Lehrer um so nothwendiger vertraut sein, als derselbe ja häufig genug in die Lage kommt, sie in seiner eigenen Familie anzuwenden, und gleichzeitig dafür Sorge zu tragen, dass sein Haus nicht zum Ausgangspunkt einer verheerenden Seuche werde.

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Selbstverständlich wird bei diesem Unterricht nicht von pathologisch anatomischen Belehrungen, von chemischen oder mikroskopischen Untersuchungen die Rede sein dürfen, noch viel weniger von Behandlungsmethoden oder Heilmitteln. Der Unterricht bezweckt ja nicht, den künftigen Lehrer zum Bazillenfänger oder Heilkünstler abzurichten, sondern vor Allem ihm die Fähigkeit zur Kenntniss der charakteristischen Merkmale beizubringen, unter denen die landläufigen ansteckenden Volkskrankheiten sich darstellen, nämlich: Cholera, Blattern, Scharlach, Masern, Typhus, Diphtherie, Kroup, Genickstarre, Trachom, Krätze.

An die Urheberin der letztgenannten schliesst sich die Betrachtung der anderen Schmarotzer, besonders der Trichine und des Bandwurms, welche mit Rücksicht auf ihre Gemeinschädlichkeit doch noch gründlicher und ausführlicher, als es im Klassenunterricht möglich war, behandelt werden müssen. Einer eingehenden Wiederholung bedürfen auch die wichtigsten chemischen, pflanzlichen und thierischen Gifte (Hundswuth und Schlangengift) mit Angabe der in dringenden Fällen geeigneten Hausmitel.

Die Hülfsleistungen des Lehrers bei plötzlichen Unglücksfällen möchte ich nur auf die mit unmittelbarer Lebensgefahr verbundenen beschränken, nicht aber auf die übrigen in's Samariterfach einschlagenden ausdehnen. Die Herren haben, wie man sagt, ohnedies zuweilen Neigung den Aerzten in's Handwerk zu pfuschen und es scheint nicht räthlich, sie auf diesen Boden noch weiter zu verlocken.

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Ein höchst ergiebiges Feld zur Ausübung der Gesundheitspflege findet der Lehrer in den ihm theils als Wohnung, theils zur Wahrnehmung seines Berufs überwiesenen Räumen. Bis die Zeit des Schularztes kommt, wird muthmasslich nicht nur mancher Tropfen", sondern auch mancher „Hektoliter" Wasser in den Ocean fliessen. So lange muss in vielen Dingen der Lehrer für ihn eintreten; er findet in seinem Bereich dankbare Aufgaben die Fülle. Für diese muss sein Auge geschärft werden. Wie häufig, namentlich auf dem Lande, die Schulzimmer und Lehrerwohnungen den

hygienischen Anforderungen in's Gesicht schlagen, wie oft in den zugigen, nasskalten Räumen chronischer Muskel- und Gelenkrheumatismus, Kopfschmerz, Bleichsucht und Brustleiden ihren Ursprung haben, weiss jeder Kollege aus eigener Erfahrung.

Wie kläglich es auf dem Lande um die Wasserentnahmestellen und Abortanlagen meistentheils bestellt ist, wie oft man daselbst beide in bedenklichster Nachbarschaft zu einander findet, ist ebenfalls männiglich bekannt. Der Lehrer, der über die schweren Nachtheile verunreinigten Trinkwassers unterrichtet ist, wird auch für Beseitigung unerträglicher Uebelstände in seiner Sphäre zu wirken wissen.

Ueber den wichtigsten Abschnitt des Kursus, enthaltend die Grundlehren der speziellen Schulhygiene mit ihrem reichen, hauptsächlich dem Schutz des Auges und der Lungen dienenden Stoff: Schulbänke und Tische, Lufterneuerung, natürliche und künstliche Beleuchtung, Heizung, (Ofenklappe und Kohlendunst), Vermeidung der Staubschädigungen u. s. w., kann ich mich in dem engen Rahmen dieses Aufsatzes nicht weitläufig auslassen.

Sache des Lehrers dass dieser nur ein Arzt, sei es der der Anstalt, sei es ein Medizinalbeamter, seien kann, ist selbstverständlich wird es sein, das gesammte Material in etwa 15 Vortragsstunden zu bewältigen. Damit die erworbenen Kenntnisse sich nicht zu schnell verflüchtigen, sondern im Gegentheil als dauernder Besitz mit in's Leben hinübergenommen werden, dürften zur Theilnahme an dem Kursus nur die im letzten Halbjahr vor dem Examen stehende Jünglinge heranzuziehen sein. Selbst bei überhäufter Beschäftigung wird sich für einen so wichtigen Zweck noch ein Stündchen in der Woche ausfindig machen lassen.

Aus Versammlungen und Vereinen.

Bericht über die am 10. Oktober dieses Jahres in Offenburg stattgehabte Versammlang des Badischen staatsärztlichen Vereins.

Die Versammlung war recht zahlreich besucht, die Präsenzliste ergab 31 anwesende Vereinsmitglieder.

1. Der erste Vortrag des Herrn Geheimrath Dr. Battlehner behandelte den

Entwurf einer neuen Dienstanweisung für die Hebammen, wie solche hauptsächlich durch den heutigen Stand der wissenschaftlichen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen über das Wesen des Puerperalfiebers und die dadurch bedingte Nothwendigkeit bestimmter Vorschriften für die Hebammen als dringendes Bedürfniss sich geltend gemacht hat. Die Aenderungen der alten Dienstanweisung beziehen sich daher grossentheils auch auf die von den Hebammen zu beobachtende Asepsis und stellen bestimmte Regeln und Vorschriften auf, nach welchen die Hebammen sich zu richten haben. Der neuen Dienstweisung soll in einer Anlage eine belehrende Abhandlung über das Kindbettfieber und die zur Verhütung desselben nöthigen Verhaltungsmassregeln beigegeben werden.

Diesem Vortrage folgte eine sehr lebhafte Diskussion, wobei mancherlei Bedenken und Wünsche geäussert wurden. Von verschiedener Seite wurde die Frage angeregt, ob die Karbolsäure nicht durch andere weniger giftige Desinfizientien (Lysol, Kreolin etc.) ersetzt werden könnte. Es wurden Wünsche

für materielle Besserstellung der Hebammen, Aenderung des Wahlmodus der Hebammen, Beseitigung des Bezirksraths bei Absetzung einer Hebamme ausgesprochen. Im Allgemeinen wurde aber das Bedürfniss einer neuen Dienstweisung anerkannt und den bevorstehenden Aenderungen zugestimmt.

2. In einem zweiten Vortrage

über das gerichtsärztliche Gutachten

wies Herr Geheimrath Dr. Battlehner auf die Irrthümer und Formfehler hin, welche noch mehrfach bei Abgabe von gerichtsärztlichen Gutachten vorkommen. Insbesondere in Betreff des vorläufigen Gutachtens sei zu beachten, dass ein vorläufiges Gutachten nur auf Verlangen der requirirenden Behörde abzugeben sei und in dem Protokoll ausdrücklich angegeben werden müsse, dass und von welcher Behörde das vorläufige Gutachten verlangt sei, dem vorläufigen Gutachten müsse jedoch immer ein Gutachten (Endgutachten) folgen; es sei aber, wenn möglich, durchaus statthaft, dass nach einer Leichenöffnung ein Gutachten sofort abgegeben werde. Der Anwesenheit des Bezirksarztes bei einer Leichenöffnung, wenn er zugleich behandelnder Arzt gewesen sei, stehe Nichts entgegen; nur dürfe er bei derselben nicht mitwirken, weder als sezirender, noch als protokollirender Arzt; nach der Leichenöffnung trete jedoch der ordentliche Bezirksarzt wieder in seine Rechte als begutachtender Gerichtsarzt ein. 3. Der Vortrag des Medizinalrath Dr. Reich-Freiburg

über forense Begutachtung von Bewusstlosigkeitszuständen behandelte hauptsächlich jene Form von transitorischer Geistesstörung, welche als pathologischer Rauschzustand bezeichnet wird, wies auf die Schwierigkeiten der gerichtsärztlichen Beurtheilung hin und gab genau die Kriterien an, welche einen gewöhnlichen Berauschungszustand von dem pathologischen Rausche unterscheiden. Zum Schluss wurde das Vorgetragene durch Erzählung eines selbst beobachteten Falles illustrirt.

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Nach der dreistündigen Sitzung vereinigte die Mitglieder ein gemeinschaftliches Essen zu heiterem kollegialischem Zusammensein.

(Aerztliche Mittheilungen aus und für Baden Nr. 20; 1893.)

Bericht über die Herbstversammlung des Vereins der Aerzte Hohenzollerns.

Die diesjährige Herbst - Versammlung des Vereins der Aerzte Hohenzollerns fand am 28. Oktober d. J. im „Museum“ zu Hechingen statt. Es waren Mitglieder aus Sigmaringen, Hechingen und Haigerloch anwesend; die Betheiligung war keine starke, umfasste jedoch mehr als den vierten Theil der gegenwärtig 22 betragenden Mitgliederzahl.

Die Sitzung wurde gegen 1 Uhr durch den Vorsitzenden, Reg.- und Med.Rath Dr. Schmidt aus Sigmaringen eröffnet und zwar, da der Vortrag des Oberamts - Physikus Dr. Eickhoff wegen vorübergehender Abberufung desselben ausfiel, mit dem zweiten Gegenstand der Tagesordnung:

Ueber Medizinal - Gesetzgebung in Hohenzollern.

Der Vortragende gab einen Ueberblick über alle diejenigen wichtigeren Medizinal - Gesetze und Verordnungen, deren Kenntniss für die in Hohenzollern praktizirenden Aerzte von Wichtigkeit sind. Diese stammen zum grössten Theil aus der Zeit der Fürstl. Verwaltung der den Reg.-Bezirk Sigmaringen bildenden ehemaligen Fürstenthümer Hohenzollern - Sigmaringen und Hohenzollern - Hechingen, zum kleineren Theil aus der Zeit nach erfolgtem Uebergang des Landes in die Königl. Preussische Verwaltung.

a) Die Impfung aller Kinder im Verlaufe des ersten Lebensjahres mit eventueller ein- bis zweimaliger Wiederholung in Zwischenräumen von drei Monaten ist in Hohenzollern schon lange Zeit vor Erlass des Reichs - Impfgesetzes von 1874 eine obligatorische gewesen (in Hohenzollern - Sigmaringen durch Fürstliche Verordnung vom 31. Mai 1826, in Hohenzollern - Hechingen durch Reg.Verordnung vom 27. Januar 1829); ferner führte die Sigmaringer Reg.-Verordnung vom 29. Dezember 1834 obligatorisch die Revaccination aller Rekruten, bedingungsweise auch diejenige der anzustellenden Landjäger ein. Als Impfärzte fungirten die Amtsphysiker und unter ihrer Aufsicht die praktizirenden Aerzte und befugten Chirurgen.

Aus dem zur Ausführung des Reichs - Impfgesetzes vom 8. April 1874 für

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