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Als ein Unfall, auf welchen die Bestimmungen des Reichshaftpflichtge setzes Anwendung zu finden hätten, kann also nicht eine Erkrankung, wio diejenige des Klägers, welche nach seiner Behauptung auf die eine Reihe von Jahren hindurch fortgesetzte Einwirkung der Erschütterung seiner Arbeitsstätte auf sein Nervensystem zurückzuführen ist, angesehen werden.“

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Wiederholte Bestrafung wegen unterlassener Impfung ist zulässig. Durch das Impfgesetz ist der Impfzwang gesetzlich eingeführt. Urtheil des Strafsenats des Königlichen Kammergerichts vom 10. November 1892).

Die Revision des Angeklagten, welche Verletzung materieller Rechtsgrundsätze, insbesondere der §§. 1, 4, 6, 12, 14 des Impfgesetzes vom 8. April 1874 rügt, ist unbegründet.

Die Rüge, dass die amtliche Aufforderung vom 31. Oktober 1891 nur der Vorschrift des §. 12, aber nicht der des §. 4 des Impfgesetzes vom 8. April 1874 entspreche, mithin nicht die Strafvorschrift des §. 14, Abs. 2, sondern die des §. 14. Abs. 1 des Impfgesetzes Platz greife, ist verfehlt. Ist auch der Wortlaut des zu der Aufforderung benutzten Formulars durch Vorlegung des Impfscheines etc." den Nachweis zu führen, dass das Kind mit Erfolg geimpft ist, in Uebereinstimmung mit §. 12 des Impfgesetzes gefasst, so ist darin implicite die Aufforderung zu finden, die bisher versäumte Impfung nachzuholen. Diese Aufforderung entspricht aber der Vorschrift des §. 4, welcher wörtlich lautet: Ist die Impfung ohne gesetzlichen Grund (§§. 1 u. 2) unterblieben,

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so ist sie binnen einer von der zuständigen Behörde zu setzenden Frist nachzuholen."

Es kam daher nicht der Absatz 1, sondern Abs. 2 des §. 14 zur Anwendung. Auch die fernere Rüge, dass die amtliche Aufforderung vom 31. Oktober 1891 eine ungesetzliche sei, weil Angeklagter nach §. 6 des Impfgesetzes ein Recht auf unentgeltliche Impfung in einer öffentlichen Impfanstalt habe, diese Anstalten aber nur alljährlich in der Zeit von Anfang Mai bis Ende September geöffnet sein sollten, dieser Bestimmung mithin die Aufforderung widerspreche, weil sie erst am 31. Oktober mit einer Frist von 4 Wochen erlassen sei, ist nicht begründet. Der §. 4 enthält keine Bestimmung darüber, zu welcher Zeit die Behörde die Frist zur Nachholung der Impfung zu bestimmen hat, und die Dauer der Frist ist lediglich ihrem Ermessen überlassen, Hatte Angeklagter die Zeit versäumt, um von der Impfung in einer öffentlichen Impfanstalt Gebrauch zu machen, so hat er sich die Folgen dieser Versäumniss selbst zuzuschreiben. Die in der Revisionsschrift angeführten Anordnungen des Grossherzoglich Badischen Ministeriums des Innern in dem Erlasse vom 27. November 1887 können für Preussen nicht massgebend sein.

Die längeren Ausführungen der Revision, durch welche unter Wiederholung der von den Gegnern der Impfung aufgestellten Ansichten die Behauptung zu begründen versucht wird, das Impfgesetz fordere physisch und moralisch Unmögliches, die Unmöglichkeit könne aber nicht durch Strafen erzwungen werden, richten sich lediglich gegen die Nothwendigkeit und Nützlichkeit dieses Gesetzes, deren Prüfung der richterlichen Beurtheilung entzogen ist.

Das Impfgesetz ist, obwohl der Entwurf im Reichstag von den Gegnern der Impfung bekämpft worden ist, auf verfassungsmässigem Wege zu Stande gekommen und verkündet worden. Die Strafvorschriften desselben sind daher von dem erkennenden Richter zur Anwendung zu bringen, und Angeklagter muss sich ihnen als Deutscher, auch selbst gegen seine persönliche Ueberzeugung, unterwerfen. Er kann auch für seine Tochter eine Ausnahme von der im §. 1 des Gesetzes ausgesprochenen Impfpflicht nicht beanspruchen, weil ihm die Ausnahmebestimmung des §. 2, nämlich die Gefahr für Leben und Gesundheit des Impfpflichtigen nach ärztlichem Zeugniss, nicht zur Seite steht.

Ebensowenig gerechtfertigt ist der Angriff der Revision, welcher eine Verletzung des §. 14 Abs. 2 des Impfgesetzes durch unrichtige Anwendung rügt. Die Entstehungsgeschichte des Impfgesetzes lässt klar erkennen, dass es sich

1) Das obenstehende Urtheil ist sämmtlichen Königlichen Regierungspräsidenten durch Runderlass des Ministers der u. s. w. Medizinalangelegenheiten (gez.: im Auftrage Bartsch) vom 27. Dezember 1892 M. Nr. 13733 znr gefälligen Kenntnissnahme mitgetheilt.

bei der Schaffung dieses Gesetzes in der That darum handelte, ein Zwangsgesetz einzuführen, durch welches die in dem Gesetz bezeichneten Staatsangehörigen gezwungen werden sollten, die Impfung vornehmen zu lassen, und dass dieser Zweck gerade durch die Bestimmung des §. 14, Abs. 2 erreicht werden sollte. Darauf weisen alle Aeusserungen der im Reichstage für und gegen dieses Gesetz aufgetretenen Redner hin (vergl. stenographische Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstages, I. Session 1874, Band I, Seite 102-110, 220-252, 255--268, 336-357, siehe insbesondere die Reden des Abgeordneten Dr. Löwe, S. 103 f., Dr. Reichensperger, S. 105 f., 234, Dr. Zinn, S. 235 f., des Bevollmächtigten zum Bundesrath, Ministerialraths v. Riedel, S. 234, der Abgeordneten Most, S. 246, Miquel, S. 250, Prinz Radziwill, S. 264, Dr. Löwe, S. 268, Dr. Merkle, S. 337, Dr. Heine, S. 338).

Verfehlt sind die einzelnen Einwendungen der Revision, durch welche darzuthun versucht wird, dass der Reichstag durch seine Beschlüsse den Impfzwang, dessen Einführung der von der Regierung vorgelegte Gesetzentwurf unzweifelhaft beabsichtigte, beseitigt habe.

Wenn in dieser Beziehung zunächst auf die Aenderung der ursprünglichen Ueberschrift Gesetz über den Impfzwang" in "Impfgesetz" hingewiesen wird, so ergeben die Verhandlungen des Reichstages, dass diese Aenderung auf Antrag des Abgeordneten Dr. Löwe, mit Zustimmung des Präsidenten des Reichskanzleramts, Staatsministers Dr. Delbrück, lediglich deshalb vorgenommen ist, weil, wie der Abgeordnete Dr. Löwe bemerkte, das Gesetz in der That das ganze Impfwesen in der Bevölkerung" ordnet, und nicht nur den „Impfzwang" regelt (s. stenogr. Berichte Band I, S. 268).

Unrichtig ist sodann, wenn die Revision sich darauf beruft, der dem jetzigen §. 14 entsprechende §. 16 des Gesetzentwurfs habe gar nicht den Zweck gehabt, eine direkte Erzwingung der Impfung durch Geldstrafen zu ermöglichen, weil der §. 15 der Regierungsvorlage die zwangsweise Vorführung zur Impfung gestattet habe, so dass ein indirekter Zwang überflüssig gewesen sei; nachdem der §. 15 des Entwurfs durch den Reichstag gestrichen worden sei, habe aber nicht nachträglich der in Rede stehende Paragraph. jene Bedeutung erhalten können. Dem gegenüber ist hervorzuheben, dass die Regierung auch für den Fall der Annahme des §. 15 ihres Entwurfs doch ein sehr grosses Interesse daran gehabt haben würde, dass ihr die Brechung des Widerstandes gegen die Impfung durch Geldstrafen in der im §. 16 des Entwurfs angegebenen Weise gestattet worden wäre; denn der §. 15 des Entwurfs lautete ja nur:

"

Wenn ein Impflichtiger ohne gesetzlichen Grund der Impfung entzogen geblieben ist, und eine amtliche Aufforderung zu deren Nachholung sich fruchtlos erweist, so kann die Impfung mittels Zuführung zur Impfstelle erzwungen werden.“

nicht aber: soll die Impfung u. s. w. Es wären nun unzweifelhaft sehr wohl Fälle denkbar gewesen, in denen sich die Regierung zur Erzwingung der Impfung nicht leicht zu dem immerhin etwas harten Mittel der zwangsweisen Vorführung zur Impfung entschlossen haben würde, während die Verhängung einer einzelnen oder wiederholter Geldstrafen unbedenklich gewesen wäre.

Im Uebrigen wird die Auffassung der Revision widerlegt durch die in der ersten Berathung über das Gesetz gethanen Aeusserungen des Bevollmächtigten zum Bundesrath, Ministerialraths v. Riedel, und des Abgeordneten Dr. Löwe. Ersterer erklärte (stenogr. Berichte Bd. I, S. 103):

"

Wenn endlich im Gesetzentwurf auch bestimmte Strafen vorgesehen sind, so war das erforderlich, um den einmal als richtig und nothwendig anerkannten Zwang auch durchzuführeu."

Noch bezeichnender ist die Aeusserung des Abgeordneten Dr. Löwe (stenogr. Berichte Bd. I, S, 104):

„In Bezug auf den Impfzwang ist eine doppelte Methode in dem Gesetze. Einmal soll der Impflichtige, wenn er sich weigert, zwangsweise zur Impfung geführt werden; zweitens unterliegt er, respektive Eltern, Vormünder u. s. w. gewissen Strafen, die verhängt werden über die, welche die Impfung versäumen.“

Hieraus geht hervor, dass die im Gesetzentwurf und damit also auch im §. 16 desselben vorgesehenen Strafen in der That zur Erzwingung der Impfung dienen sollten.

Dass auch nicht etwa der Reichstag der Ansicht gewesen ist, durch die

in der zweiten Berathung erfolgte Ablehnung der im §. 15 des Entwurfs enthaltenen Bestimmungen sei der Impfzwang beseitigt worden, ergiebt sich aus den in der dritten Berathung, und zwar in der Spezialdiskussion über den §. 1 gethanen Aussprüchen der Abgeordneten Dr. Merkle und Dr. Heine, welche beide Gegner des Gesetzes waren. Der Abgeordnete Dr. Merkle eröffnete seine Rede mit den Worten (stenogr. Berichte Bd. I, S. 337);

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Wir sollen endgültig über einen Gesetzentwurf entscheiden, der uns als ein Zwangsgesetz vorgelegt worden, statt „Impfzwangsgesetz" zu sagen: „Impfgesetz"; allein der Zwang durchzieht dioses Gesetz wie ein rother Faden von Anfang bis zu Ende und spricht sich derselbe bereits im ersten Paragraphen deutlich genug aus.“ Der Abgeordnete Dr. Heine sagte (stenogr. Berichte Bd. I, S. 338):

„Ich bin der Ueberzeugung, dass das Strafgesetz, ein Impfzwang, wie er in unserem Gesetze beschlos en ist, ganz gewiss nicht zum Segen gereicht."

Aus alledem ist zu folgern, dass in Wahrheit durch das Impfgesetz ein Impfzwang eingeführt werden sollte und eingeführt worden ist, und dass die im §. 14 des Impfgesetzes angedrohten Geldstrafen den Zweck haben, die Erzwingung der Impfung zu ermöglichen.

Unbegründet sind ferner die Ausführungen der Revision, welche dahin gehen, auf Grund des §. 14, Abs. 2 könne nur eine einmalige Strafe ausgesprochen werden. Dass dies keineswegs die Absicht der Regierung und des Reichstages bei der Beschlussfassung über das Gesetz war, ergiebt eine Bemerkung, welche der Abgeordnete Dr. Löwe gleich bei der ersten Berathung des Gesetzes machte. Dieselbe lautete (stenogr. Berichte Bd. 1, S. 104):

Der Herr Vertreter der Bundesregierung hat Ihnen selbst gesagt, dass die viel mässigeren Strafen, wie sie in dem bayerischen Gesetze für die erste Vacsination vorgesehen sind, ganz ausreicht, ja dass sie sogar schon den Erfolg gehabt haben, dass der Widerwille gegen die Vaccination. . . . immer geringer geworden ist. Die Strafen, welche lediglich in Geldstrafen bestehen, haben immer seltener in Anwendung gebracht werden müssen, und von einem eigentlichen Widerstreben ist jetzt, nachdem das Gesetz länger als zwei Generationen hindurch in Bayern bestanden hat, gar keine Rede mehr. In Bayern haben mässige Geldstrafen also ausgereicht. Dieselben sind in der Weise normirt, dass zuerst eine kleine Strafe, im nächsten Jahre eine etwas grössere Strafe, im darauffolgenden Jahre eine noch etwas grössere, im darauffolgenden Jahre eine noch etwas grössere und so steigend verhängt wird."

Gegen diese Worte wurden während der ganzen Berathungen über das Gesetz von keiner Seite ein Widerspruch erhoben, so dass die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass sie die Ansicht des Reichstages von der Bedeutung des §. 16 der Regierungsvorlage, des nachmaligen §. 14 des Impfgesetzes wiedergaben.

"

Wenn die Revision sich darauf stützt, die Worte und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung", welche in Folge eines Antrages des Abgeordneten Prinz Radziwill dem jetzigen §. 14 eingefügt wurden, hätten eine Milderung der Regierungsvorlage enthalten, so beruht das auf einen Irrthum; vielmehr bemerkte der Abgeordnete Dr. Löwe bei der Berathung über jenen Antrag des Prinzen Radziwill, er halte den vorgeschlagenen Zusatz für selbstverständlich und deshalb für überflüssig, habe aber nichts dagegen, wenn derselbe „der grösseren Sicherheit wegen" angenommen werde (stenogr. Berichte Bd. I, S. 268).

Unzutreffend ist schliesslich der letzte Einwand der Revision, es sei nicht die Nichtbefolgung der Aufforderung zur Impfung oder zu ihrer Nachholung, sondern das Entzogengebliebensein" unter Strafe gestellt, dieser dauernde Zustand bliebe vollkommen der gleiche vor und nach der Strafe, und werde durch sie in keiner Weise geändert.

Wie die vorstehenden Erörterungen ergeben, stellt sich das Reichsimpfgesetz als ein Zwangsgesetz dar, welches die Impfung der deutschen Staatsangehörigen in den gesetzlich festgestellten Grenzen fordert, und welches die Unterlassung dieser Impfung unter Strafe stellt. Der Zweck eines derartigen Gesetzes ist aber unzweifelhaft der, durch die angedrohte Strafe den Widerspenstigen zu einem dem Gesetze entsprechenden Verhalten zu zwingen. Wenn die ein

malige Bestrafung nicht zum Ziele geführt hat, so dass das Gesetz durch die Fortdauer des ungehorsamen Verhaltens immer wieder von Neuem verletzt wird, so ist es in einem solchen Falle das Naturgemässe, dass der Versuch gemacht wird, durch eine nochmalige Bestrafung, welche für die nochmalige in der Fortdauer des Ungehorsams liegende Verletzung des Gesetzes verhängt wird, den erwünschten Erfolg zu erreichen, und dass dieser Versuch so oft wiederholt wird, als die erneute Verletzung des Gesetzes nach einer jedesmaligen Bestrafung stattfindet. Soll eine solche wiederholte Bestrafung nicht unbegrenzt stattfinden, so bedarf es einer ausdrücklichen Gesetzesvorschrift. Fehlt eine solche Beschränkung, wie im Reichsgesetz, so kann die Strafe, unter Beobachtung der hierfür gegebenen Voraussetzungen, so oft wiederholt werden, als es die zuständige Behörde für angemessen erachtet. Nach der Bestimmung des §. 14. Abs. 2 des Impfgesetzes muss nun nach einer jeden Bestrafung eine neue amtliche Aufforderung zur Nachholung der Impfung ergehen. Wird diese nicht befolgt, so liegt darin, dass trotz dieser erneuten amtlichen Aufforderung der Impfpflichtige der Impfung entzogen bleibt, die neue strafbare Handlung.

Zu bemerken ist noch, dass das Königliche Oberlandesgericht zu Naumburg a. d. S. in dem Urtheil vom 10. Dezember 1885 in der Strafsache gegen Ehrhardt, und in dem Urtheile vom 15. Oktober 1891 in der Strafsache gegen Born, das Königliche Oberlandesgericht zu Köln in dem Urtheile vom 6. Februar 18911) in der Strafsache gegen Welsch und Genossen, das Königliche Oberlandesgericht zu Breslau in dem Urtheile vom 26. Juni 1891 in der Strafsache gegen Holdt und in dem Urtheile vom 18. Dezember 1891 in der Strafsache gegen Pick, das Oberlandesgerichts zu Frankfurt a. M. in dem Urtheile vom 13. Mai 1891 ) in der Strafsache gegen Hild die hier in Rede stehenden Fragen in dem gleichen Sinne, wie es hier geschehen ist, entschieden haben, und zwar die Oberlandesgerichte zu Breslau und zu Frankfurt a. M. unter ausdrücklicher Aufgabe ihrer früheren entgegengesetzten Auffassung, wie dieselben in dem Urtheile des ersteren Gerichts vom 24. Oktober 1891 und in dem Urtheile des letzteren Gerichts vom 2. Juli 1890 in der Strafsache gegen Hoffbauer ausgesprochen war. Es besteht somit gegenwärtig vollständige Uebereinstimmung unter denjenigen preusssischen Oberlandesgerichten, welche mit Entscheidung dieser Fragen befasst gewesen ind.

Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Kosten der Revison fallen gemäss §. 305 der Str.-Pr.-Ordn. dem Angeklagten zur Last.

Medizinal-Gesetzgebung.

A. Königreich Preussen.

Abfassung der Jahres-Sanitätsberichte.

Rund verfügungen

des Königlichen Regierungspräsidenten zu Köslin (gez.: in Vertretung: Zastrow) vom 29. Oktober 1892 an sämmtliche Kreisphysiker und Landräthe des Reg.-Bez.

I.

Um die Bearbeitung des besonders wichtigen zweiten Kapitels der Sanitätsberichte zu einer möglichst einheitlichen zu gestalten, hat der Herr Minister durch Erlass vom 15. Februar d. J.3) die Benutzung bestimmter Formulare vorgeschrieben, die ich Ew. Wohlgeboren nebst erläuternden Bemerkungen in der Anlage mit dem Ersuchen zugehen lasse, bei Bearbeitung des statistischen Theils Ihres Jahres - Sanitätsberichts in Zukunft die Zusammenstellungen an der Hand der vom Königlich Preussischen Statistischen Bureau gefertigten Geburtsund Sterblichkeitstabellen für Stadt und Land genau nach den anliegenden Formularen und den dazu gegebenen Erläuterungen zu bewerkstelligen, wobei ich die sorgfältigste Ausführung dieser Berechnungen Ew. Wohlgeboren zur Pflicht mache.

Bezüglich des Formulars 1b bemerke ich noch, dass diese Zusammenstellung nur für ein solches in den Berichtszeitraum fallendes Jahr gemacht werden kann, in welchem eine Volkszählung stattgefunden hat, deren Ergebnisse bei Abfassung des Berichts bereits festgestellt sind.

1) Vergleiche Beilage zu Nr. 11 d. Zeitschr., 1891, S. 89.
2) Vergl. Beilage zu Nr. 17 d. Zeitschr., 1891, S. 133.
3) Vergl. Beilage zu Nr. 6 der Zeitschrift; 1892, S. 43.

Behufs Ermittelung der an septischen Prozessen im Wochenbett gestorbenen Frauen und gleichzeitiger genauerer Feststellung der Erfolge des Ministerialerlasses vom 22. November 1888 ersuche ich Ew. Wohlgeboren ferner, in den Jahresberichten in Zukunft eine spezielle Nachweisung der in dem betref fenden Berichtsjahr vorgekommenen Todesfälle im Wochenbett nacu folgenden Gesichtspunkten aufzustellen:

1. Tod in Folge von Puerperalfieber,

2. Tod in Folge von Verblutung vor, während oder nach der Entbindung, 3. Tod in Folge von Eklampsie,

4. Tod in Folge von Gebärmutterzerreissung,

5. Tod in Folge geburtshülflicher Operationen,

6. plötzlicher Tod (shok),

7. Tod durch andere mit der Geburt nicht in Zusammenhang stehende Krankheiten (Tukerkulose, Typhus etc.).

Unter Verwerthung der von den Hebammen gemeldeten Fälle, die nöthigenfalls durch Rückfragen bei den Standesämtern und Aerzten sowie gelegentliche Erkundigungen an Ort und Stelle zu berichtigen sein würden, und der im Januar jeden Jahres einzureichenden Tagebücher in Verbindung mit den statistischen Tabellen wird es voraussichtlich gelingen, zuverlässigere Zahlenangaben in dieser Materie zu gewinnen.

Um endlich über die Beziehung der Kunsthülfe zu dem Verhalten der Neugeborenen und Mütter auf zahlenmässiger Grundlage beruhende Aufschlüsse zu erhalten, wollen Ew. Wohlgeboren auf Grund der Tagebücher auch darüber berichten, in wie vielen Fällen von Kunsthülfe

a) seitens der Aerzte

1. Kinder todt geboren wurden,

2. Mütter in Folge der Entbindung

b) seitens der Hebammen

1.

2. } wie ad a.

event. an welchem Tage starben.

Behufs Beschaffung des nothwendigen statistischen Materials, das in Zukunft den Jahresberichten originaliter beizufügen ist, wollen Ew. Wohlgeboren sich zu Beginn des Kalenderjahres mit dem Königlichen Landrath in Verbindung setzen.

An sämmtliche Herren Kreisphysiker des Reg.-Bez.

II.

Nachdem seitens des Herrn Ministers durch Erlass vom 15. Februar d. J. die Benutzung bestimmter Formulare bei Berarbeitung des statistischen Theils der Jahres - Sanitätsberichte den Medizinalbeamten zur Pflicht gemacht ist, erscheint es dringend wünschenswerth, denselben zu diesem Behuf überall das amtliche Material des Königlich Preussischen Statistischen Bureaus zur Verfügung zu stellen. Demnach ersuche ich Ew. Hochgeboren/Hochwohlgeboren ergebenst, falls es im dortigen Kreise bisher noch nicht geschehen sein sollte, unter Hinweis auf meine Verfügung vom 2. Februar 1885 dafür gefälligst Sorge tragen zu wollen, dass den Medizinalbeamten das zur Bearbeitung der Bewegungsvorgänge der Bevölkerung des Kreises nothwendige statistische Material, umfassend die Geburts- und Sterblichkeitstabellen des Kreises, letztere mit Einschluss der Krankheitsursachen nach Stadt- und Laudgemeinden gesondert, zugefertigt wird. Bei der Geringfügigkeit der für Abschrift der Tabellen an das Königlich Preussische statistische Bureau in Berlin SW (Lindenstrasse 28) zn entrichtenden Gebühren erscheint die Beschaffung aus Kreisfonds um so motivirter, als eine zuverlässige und nach bestimmten Gesichtspunkten durchgeführte Statistik der Bewegungsvorgänge des Kreises in erster Linie auch den Interessen des Kreises zu Gute kommt. Behufs rechtzeitiger Erlangung des Materials empfiehlt es sich, schon in der ersten Hälfte des Januar jeden Jahres mit dem Königlich Preussischen Statistischen Bureau diesbezüglich sich in Verbindung

zu setzen.

An sämmtliche Herren Landräthe des Reg.-Bez.

Thätigkeit der Sanitäts- Kommissionen. Theilnahme der Kreisphysiker an den Sitzungen derselben. Rund verfügung des Königl. Regierungspräsidenten zu Minden vom 18. Januar 1893 an sämmtiche Landräthe und Kreisphysiker des Bezirks.

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