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Gesetzgebung.

Beilage zur Zeitschrift für Medizinal-Beamte.

Nr. 1.

1. Januar.

Medizinal-Gesetzgebung.

Königreich Preussen.

1893.

Befugniss der Direktoren der Provinzial - Irrenanstalten zur Ausstellung von Leichenpässen. Runderlass der Minister des Innern (gez.: Herrfurth) und der u. s. w. Medizinalangelegenheiten (gez. im Auftrage: Löwenberg) vom 18. Juli 1892 - M. d. I. II. Nr. 8835 u. M. d. g. A. M. Nr. 5879 an sämmtliche Königliche Oberpräsidenten.

Im Anschluss an die Rundverfügungen vom 6. April, 23. September und 29. Dezember 1888, vom 14. Oktober 1889 und 7. Februar 1890 bestimmen wir hierdurch, dass auch die ärztlichen Direktoren der Provinzial-Irrenheil- und Verpflegungs-Anstalten berechtigt sein sollen, bei Leichenpässen die erforderliche Bescheinigung über die Todesursache und darüber, dass gesundheitliche Bedenken gegen die Befördernng der Leiche nicht vorliegen, auszustellen 1).

Ew. Excellenz überlassen wir hiernach ganz ergebenst das Erforderliche gefälligst zu verfügen.

Arzneitaxe für 1893.

Bekanntmachung des Ministers der u. s. w. Medizinalangelegenheiten (gez.: Bosse) vom 6. Dezember 1892 M. Nr. 13847.

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Die in den Einkaufspreisen mehrerer Drogen und Chemikalien eingetretenen Veränderungen haben eine entsprechende Umarbeitung der bisher geltenden Arzneitaxe erforderlich gemacht.

Ausserdem haben die allgemeinen Bestimmungen (Ziffer 4 Seite 6) über Abrundung der Rezeptpreise und die Arbeitspreise für die Herstellung von komprimirten Arzneiformen (Seite 58) zur Beseitigung von irrthümlichen Auffassungen und Auslegungen eine andere Fassung erhalten.

Luxus - Arzneigefässe dürfen in Zukunft nur unter bestimmten, Seite 69 näher angegebenen Bedingungen zur Verwendung gelangen und berechnet werden.

Die so abgeänderte Arzneitaxe tritt mit dem 1. Januar 1893 in Kraft.

Aufhebung der Befugniss zum unbeschränkten Handel mit den zur Abwehr oder Bekämpfung der Cholera dienenden Gegenständen an Sonn- und Festtagen. Runderlass der Minister für Handel u. s. w. (gez.: v. Berlepsch), des Innern (gez.: Graf Eulenburg) und der u. s. w. Medizinalangelegenheiten (gez.: im Auftrage: Bartsch) vom 3. Dezember 1892 M. f. H. B. Nr. 14 402, M. d. I. II Nr. 15200, M. an sämmtliche Königliche Regierungspräsidenten. Nachdem die Cholera in Deutschland fast überall erloschen ist, besteht kein Bedürfniss mehr, den Handel mit den zur Abwehr oder Bekämpfung der Seuche dienenden Gegenständen auch an Sonn- und Festtagen ausserhalb der Apotheken unbeschränkt zu gestatten.

d. g. A. M. Nr. 13504

Ew. Hochwohlgeboren wollen daher, sofern dies noch nicht geschehen sein sollte, die auf Grund unsers Erlasses vom 13. September d. J. 2) etwa er

1) Selbstverständlich erstreckt sich die hier ertheilte Befugniss in analoger Weise wie bei den Chefärzten der Militärlazarethe und den Direktoren der Universitätsklinik nur auf die Leichen solcher Personen, die in den ProvinzialTrrenanstalten u. s. w. gestorben sind.

*) Vergleiche Beilage zu Nr. 19, Jahrg. 1892; S. 137.

theilte Befugniss zum unbeschränkten Handel mit solchen Gegenständen an Sonn- und Festtagen gefälligst alsbald widerrufen.

Aufhebung des Ein- und Durchfuhrverbots der Herkünfte aus Finnland. Runderlass der Ministerdes Innern (gez.: Graf Eulenburg), für Handel und Gewerbe (gez. im Auftrage: v. Wendt) und der u. s. w. Medizinalangelegenheiten (gez. im Auftrage: Bartsch) vom 11. Dezbr. M. d. I. II Nr. 15342, M. f. H. u. G. C. Nr. 9208, M. d. g. A. M. Nr. 13 306 an sämmtliche Königliche Regierungspräsidenten.

1892

Das wegen der Choleragefahr mittelst einer, des mitunterzeichneten Ministers der geistlichen u. s. w. Angelegenheiten, Rundverfügung vom 25. Juli d. J. M. Nr. 6605 erlassene Ein- und Durchfuhrverbot gegen Russland erstreckt sich auch auf die Herkünfte aus Finnland. Während nach einer Mittheilung des Herrn Reichskanzlers (Reichsamt des Innern) der gegenwärtige Stand der Cholera in Russland, insbesondere in den westlichen Gouvernements und im Königreich Polen, die gänzliche Aufhebung des Verbots in naher Zeit noch nicht angängig erscheinen läst, ist es nach dem Urtheile der im Kaiserlichen Gesundheitsamt gebildeten Cholera - Kommission unbedenklich, Finnland, welches bisher von der Seuche freigeblieben ist, von dem Verbote auszunehmen. Ew. Hochwohlgeboren setzen wir hiervon mit dem ergebensten Ersuchen in Kenntniss, wegen der Ausserkraftsetzung des gegen Russland ergangenen Ein- und Durchfuhrverbots, soweit es sich auf Herkünfte aus Finnland bezieht, für den dortigen Verwaltungsbezirk gefälligst schleunigst das Weitere zu veranlassen.

Einschränkung des wegen der Cholera angeordneten Schiffsüberwachungsdienstes im Rheinstromgebiet. Erlass der Minister des Innern (gez. im Auftrage: Haase), für Handel und Gewerbe (gez. im Auftrage: von Wendt), der öffentlichen Arbeiten (gez. im Auftrage: Schultz) und der u. s. w. Medizinalangelegenheiten (gez. im Auftrage: Bartsch) vom 14. Dezember 1892 M. d. I. II. Nr. 15708, M. f. H. etc. C. Nr. 9583, M. d. ö. A. III. Nr. 23919, M. d. g. A. M. Nr. 13679 an die Königlichen Regierungspräsidenten der Rheinprovinz und der Provinzen Westfalen und Hessen-Nassau.

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In Folge der Abnahme der Cholera sowie in Anbetracht der Art ihres Ganges in den Niederlauden hat der zur Abwehr der von dort her drohenden Gefahr eingeführte ausserordentliche Schiffsüberwachungsdienst im Rheinstromgebiet eine starke Einschränkung erfahren können. Derselbe findet gegenwärtig im Preussischen Gebietstheil nur noch in Emmerich, Ruhrort und Duisburg statt. Die Gefahr ist jedoch keineswegs als schon beseitigt anzusehen, vielmehr die Einschleppung der Krankheit durch den Schiffsverkehr noch als durchaus möglich zu erachten, und es ist daher dringend erforderlich, dass nunmehr wieder die Aufmerksamkeit der ordentlichen Schifffahrts- und Ortspolizeibehörden in erhöhtem Grade auf die Gefahr hingelenkt wird. Ew. Hochwohlgeboren ersuchen wir ergebenst, die hierzu erforderlichen Veranlassungen gefälligst zu treffen und namentlich dahin zu wirken, dass alle choleraverdächtigen Kranken so früh als nur irgend möglich angehalten und isolirt, dass alle derartigen Fälle bakteriologisch untersucht und dass in jedem Falle, so lange die Erkrankung nicht als etwas anderes, als Cholera, festgestellt worden ist, alle sanitätspolizeilichen Massregeln getroffen werden, wie wenn es sich erwiesenermassen um Cholera handelte.

Massregeln gegen die Cholera. Runderlass der Minister des Innern (gez.: Graf Eulenburg) und der u. s. w. Medizinalangelegenheiten (gez. Bosse) vom 19. Dezember 1892 M. d. I. II. Nr. 15 886, M. d. g. A. M. Nr. 13846 an sämmtliche Königliche Regierungspräsidenten. Nachdem die Cholera in den ausländischen Grenzdistrikten erheblich abgenommen hat und im Inlande Erkrankungsfälle seit einiger Zeit nicht mehr wahrgenommen sind, hat eine starke Einschränkung der ausserordentlichen Massregeln, welche gegen die Einschleppung der Seuche aus dem Auslande und zur möglichst frühzeitigen Feststellung erster Fälle ergriffen worden sind, eintreten dürfen. Gleichwohl ist die Gefahr der Einschleppung, wie auch des Aufloderns der Cholera aus ungetilgt gebliebenen Resten des ihr zu Grunde liegenden Giftes

keineswegs ausgeschlossen und es wird, um einer neuen Verbreitung derselben bei wieder eintretenden, ihr günstigen Witterungsverhältnissen nach Möglichkeit vorzubeugen, alles darauf ankommen, dass auch jetzt und fernerhin jeder einzelne Fall von Cholera so früh als nur möglich sanitätspolizeilich behandelt, d. h. alles von ihm ausgehende Gift von vornherein vollständig vernichtet wird, damit sich kein neuer Seuchenheerd entwickeln kann.

Die Erfahrung hat gelehrt, dass leider immer noch Erkrankungen an Brechdurchfällen aus nicht bekannter Ursache nicht, wie es erforderlich ist, als choleraverdächtig angezeigt werden, daher unaufgeklärt bleiben und, falls es sich um Cholera handelt, weiter gefährlich werden können. Es ist deshalb dringend nothwendig, dass die Bevölkerung immer wieder hierauf hingewiesen und insbesondere die Anzeigepflicht bei allen cholera verdächtigen Fällen eingeschärft und dass da, wo Indolenz, Nachlässigkeit oder böser Wille der Erfüllung dieser Pflicht entgegenstehen, vornehmlich in den gefährdeten Grenzbezirken und den bisher bedroht gewesenen Landestheilen, auch besondere Mittel ergriffen werden, um die rechtzeitige Anzeige möglichst zu sichern. Insbesondere werden auf dem Lande die Geistlichen und Lehrer wohl dazu herangezogen werden können, derartige Fälle, sobald sie zu ihrer Kenntniss gelangen, zur Anzeige zu bringen; auch wird erforderlichenfalls den Gendarmen die regelmässige aufmerksame Nachforschung nach verdächtigen Erkrankungen und Berichterstattung über deren Ergebnisse aufzutragen sein. Da gerade die Erforschung der Ursachen vereinzelter oder einiger weniger zusammen vorkommender Fälle geeignet ist, weiteres Licht über die Art der Verbreitung der Cholera zu gewähren, so erscheint es auch deshalb geboten, jeden solchen Fall durch bakteriologische Untersuchung aufzuklären. Letztere ist der grösseren Sicherheit und Schnelligkeit wegen fortan bis auf weiteres nur noch durch das Berliner Universitäts - Institut für Infektionskrankheiten oder durch das am schnellsten zu erreichende hygienische Universitäts-Institut oder das nächste militärische Sanitätsamt herbeizuführen. Jeder Fall aber ist so lange, bis sich der Choleraverdacht bestimmt als ungerechtfertigt herausgestellt hat, allen vorgeschriebenen sanitätspolizeilichen Massnahmen, namentlich der sofortigen telegraphischen Anzeige bei dem Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten und dem Direktor des Kaiserlichen Gesundheitsamts, ferner behufs Nachforschung nach den Ursachen und zur gründlichen Desinfektion, zu unterwerfen, wie wenn es sich erwiesenermassen um Cholera handelt. Ew. Hochwohlgeboren ersuchen wir ergebenst, hiernach gefälligst die geeigneten Veranlassungen zu treffen, um die Ausführung der vorgedachten Massnahmen nach Kräften zu sichern.

Verwendung von Branntwein zu Heilzwecken. Runderlass des Finanzministers vom 6. Dezember 1892 an sämmtliche Königliche Regierungspräsidenten.

Der Bundesrath hat in seiner Stiftung vom 18. November neue Vorschriften für die steuerfreie Verwendung von undenaturirtem Branntwein zu Heil-, wissenschaftlichen und gewerblichen Zwecken mit der Massgabe genehmigt, dass sie am 1. April k. J. in Geltung treten. Im §. 17 Ziffer 2 Absatz 1 und §. 18 Absatz 1 dieser Vorschriften ist angeordnet, dass die in dem unten mitgetheilten Verzeichniss aufgeführten, zu Heilzwecken geeigneten alkoholhaltigen Präparate von dem gedachten Zeitpunkte ab im Apothekenbetriebe und von den Heilmittelfabrikanten (Drogisten u. s. w.) aus undenaturirtem Branntwein steuerfrei nicht mehr hergestellt werden dürfen. Das Verzeichniss führt eine Anzahl alkoholhaltiger Präparate auf, zu deren Herstellung nach den von dem Finanzminister unterm 28. November 1889 erlassenen, bis zum 1. April k. J. noch gültigen Kontrolvorschriften die steuerfreue Verwendung undenaturirten Branntweins nicht ausgeschlossen ist. Die Zeit bis zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften könnte daher unter Umständen benutzt werden, um die in Frage kommenden alkoholhaltigen Präparate noch in grossen Mengen zum Schaden der Staatskasse aus steuerfreiem Branntwein herzustellen. Es liegt bereits die Anzeige einer Direktivbehörde vor, dass eine derartige Absicht bei mehreren Gewerbetreibenden ihres Bezirkes, welche die Fabrikation von Ameisenspiritus und von Chinatinktur im Grossen betreiben, vorauszusetzen ist. Demgemäss hat der Finanzminister durch Rundschreiben vom 6. Dezember d. J. an die Provinzialsteuerdirektoren, unter Aufhebung der bisherigen Vorschriften, bestimmt, dass die steuerfreie Verwendung undenaturirten Branntweins zur Herstellung der in dem unten

stehenden Verzeichnisse aufgeführten, zu Heilzwecken geeigneten alkoholhaltigen Präparate vom Tage des Eingangs der Verfügung bei den betheiligten Amtsstellen ab nicht mehr gestattet werden darf.

Verzeichniss

derjenigen zu Heilzwecken geeigneten alkoholhaltigen Präparate, zu deren Herstellung undenaturirter Branntwein steuerfrei nicht verwendet werden darf. Aquae dentifriciae alcoholicae . Alkoholhaltige Zahn- und Mundwässer

Spiritus.

Formicarum

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absolutus (Alcohol absolutus)

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Juniperi
Melissae

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compositus

Menthae crispae

piperitae

Myristicae.

Cognac (spiritus e vino)

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fortior

Starke Ingwertinktur.

Ausserdem alle Artikel, die ohne Zweifel zu Genusszwecken dienen, z. B. Liköre, Essenzen zur Likörfabrikation, Bitterschnäpse, Pfefferminzplätzchen u. dgl.

1) Weingeist und verdünnter Weingeist dürfen von dem Berechtigten aus undenaturirtem Weingeist insoweit steuerfrei hergestellt werden, als sie bestimmt sind, in der Apotheke, Heilmittelfabrik u. s. w. zur Bereitung anderer nicht in dem Verzeichniss aufgeführter pharmazeutischer Präparate zu dienen (§. 17 Ziff. 2 Abs. 2 und §. 18 Abs. 2 der Vorschriften).

Verantwortlicher Redakteur: Dr. Rapmund, Reg.- u. Med.-Rath in Minden i. W. J. C. C. Bruns, Buchdruckerei, Minden.

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