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APR 23 1070

Vorwort.

Die Materie, welche man unter dem Namen des internationalen Privatrechts zusammenfafst, ist an den deutschen Universitäten bis anhin fast ganz vernachlässigt worden. Und doch ist diese Disciplin von einer permanenten Aktualität und die englische, französische, italienische, belgische und die nordamerikanische Regierung haben schon vor längerer Zeit besondere Lehrstühle dafür errichtet.

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Während beinahe zwanzig Jahren habe ich in meinem vielbewegten Advocaturbureau erfahren, wie nötig es ist, diesen Fragen des internationalen Lebens ernsthaft näher zu treten und ich habe deswegen auch an der Universität Zürich Vorlesungen darüber gehalten, zu meiner Freude fanden sie sofort unter der studierenden Jugend grofsen Anklang. Die Regierung des Kantons Zürich hat daraufhin, angeregt durch die juristische Fakultät, den grofsen Gedanken verwirklicht, einen eigenen Lehrstuhl für das internationale Privatrecht und für vergleichendes Recht zu kreieren (Februar 1890). Es ist dies ein Verdienst, das der Regierung eines so kleinen Kantons im Kreise der Gelehrten niemals geschmälert werden kann, die Universität Zürich darf sich rühmen, dafs an ihr in den Ländern deutscher Zunge der erste Lehrstuhl für diese Materie errichtet worden ist. Diese Initiative mufs. als eine That von hervorragender Bedeutung anerkannt werden, ich sage dies ganz ohne Rücksicht auf die für

mich allerdings sehr erfreuliche Thatsache, dass ich zum Vertreter des Faches ernannt worden bin.

Im praktischen Leben sowohl als bei den wiederholten Vorlesungen, die ich über die Disciplin hielt, fehlte mir aber die Zusammenstellung des aufserordentlich zerstreuten positiven Materials, und doch ist es absolut nötig, darauf stets zu rekurrieren, sei es, dafs man sich im Gerichtssaale oder im Auditorium befinde.

Unter diesen Umständen habe ich mich entschlossen, die positiven Normen des internationalen Civil- und Handelsrechts, soweit ich sie sammeln konnte, in einer Broschüre zu vereinigen. Ich verfolge damit verschiedene Ziele. Sie soll der Praxis Dienste leisten, d. h. der Advokatur und dem Richteramte. Diese Art Quellenbuches soll aber auch eine taugliche Grundlage schaffen für theoretische Vorlesungen, und endlich möchte ich mit dieser Arbeit auch anregend wirken und darauf hinweisen, welch' grofses Feld der Thätigkeit hier noch vor uns liegt. Mit dieser Sammlung sollte der Doktrin passend vorgearbeitet werden.

Ich begnügte mich nicht damit, im ersten Teile nur die positiven Gesetzesnormen hier zum Abdruck zu bringen. Wichtige Gesetzesprojekte schienen mir ebenfalls der Beachtung in hohem Grade wert, wenn sie im Auftrage der Regierungen gemacht wurden.

Eine hohe Bedeutung lege ich aus dem Gebiete privater Vorschläge den Arbeiten von Mommsen und von DominPetrusheve cz (einem verstorbenen österreichischen Juristen) bei. Ich vereinige sie in dem zweiten Teile. Freilich gibt es noch andere private Projekte von hervorragenden Juristen, insbesondere von Dudley-Field, Outlines of an international Code, New York I u. II 1872 übersetzt von A. Rolin unter dem Titel Projet d'un Code international 1881 und von Pierantoni unter dem Titel: Prime linee di un Codice internazionale. Die Abhandlung von Roszkowski: De la codification du droit international (Revue de droit international XXI, 521-531) erwähnt noch Parodo:

Saggio di codificazione del diritto internazionale, allein diese Schrift ist vergriffen und ich konnte sie nicht erhalten.

Seit längerer Zeit bemühen sich die südamerikanischen Staaten das internationale Privatrecht zn kodifizieren und die beiden Vertragsprojekte von Lima (1878) und von Montevideo (1889) sind aufserordentlich wichtige Aktenstücke. Ich stelle sie im dritten Teile zusammen. Der erstgenannte Vertragsentwurf ist in deutscher Sprache von Neubauer in der Zeitschrift für Handelsrecht von Goldschmidt abgedruckt worden. Der zweite Vertragsentwurf wurde von meinem früheren Substituten Dr. E. Schurter in Zürich ursprünglich aus dem italienischen Texte, der sich bei Contuzzi, Diritto internazionale privato (1890) findet, in die deutsche Sprache übersetzt. Es ist klar, dafs diese Übersetzung der genauen Nachprüfung bedarf, allein ich glaube doch klug daran zu handeln, wenn ich den Juristen auch jenes Projekt in dieser Gestalt zur Kenntnis bringe.

In einem vierten Teile stellte ich die mir bekannten Staatsverträge über Fragen des internationalen Erbrechts zusammen.

Das Interesse für die Materie des internationalen Privatrechts erwacht aufs neue auch im Deutschen Reiche und es mufs dort in der nächsten Zeit die Frage gründlich diskutiert werden, ob und welche Normen anlässlich der neuen Kodifikation des einheitlichen Civilrechts erlassen werden sollen, da die partikulären Bestimmungen mit diesem grofsen Werke dahinfallen werden.

Wie in dieser Richtung vorgegangen werden sollte, erörtere ich in einer Abhandlung, die in der von Oberlandesgerichtsrat Ferd. Böhm neu gegründeten Zeitschrift für internationales Privat- und Strafrecht erscheint. Die vorliegende Sammlung soll ein Beitrag zu der Verwirklichung der dort entwickelten Ideen sein. Das Eine ist offenbar klar. Mag man den von mir dort entwickelten Gedanken einer internationalen Kommission für die Behandlung der Materie und die Redaktion

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