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Einige Bemerkungen zu dem Gesetzentwurf betreffend den Verkehr mit Giften.

Der Ansicht des Kollegen Jacobson, dass der dem Bundesrathe vorgelegte Entwurf betreffend den Verkehr mit Giften als ein grosser Fortschritt zu begrüssen sei, kann sich die Redaktion nicht anschliessen. Eine einheitliche Regelung des Giftverkehrs ist allerdings dringend erwünscht, aber dabei soll doch gleichzeitig eine Verbesserung der bisherigen Verhältnisse erzielt werden und diese dürfte kaum zu erwarten stehen, wenn der Entwurf in seiner jetzigen Fassung zur Durchführung gelangen sollte.

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Zunächst kann es nicht als zweckmässig erachtet werden, dass die Vorschriften des Entwurfs, wenigstens zum Theil, auch auf die Apotheken gelten sollen. Der Entwurf hat in Folge dessen eine Anzahl Ausnahmebestimmungen erhalten, die seine Uebersichtlichkeit und spätere praktische Handhabung um so mehr beeinträchtigen, als seine Fassung keineswegs so klar ist, um sofort erkennen zu lassen, welche Vorschriften auch auf die Apotheken Anwendung finden sollen oder nicht. Dazu kommt, dass die Aufbewahrung und Abgabe der Gifte in den Apotheken abgesehen von denjenigen im Handverkauf bereits durch das deutsche Arzneibuch bezw. durch die Einführungsverordnungen desselben, ferner durch die Vorschriften über die Abgabe starkwirkender Arzneimittel einheitlich geregelt ist und dass sich der Entwurf mit diesen Vorschriften zum Theil in Widerspruch setzt. So würden z. B. nach Anlage I des Entwurfes (Abth. 2 und 3) Herba Lobeliae, Bulbus und Tinctura Scillae, Secale cornutum, Extr. Secal. cornut., Kalium chloratum, Acid. carbol. crudum unter den Separanden aufbewahrt werden müssen, während sie nach dem Deutschen Arzneibuch zu den indifferenten Stoffen gehören; anderer

seits fehlen unter den in Anlage I aufgeführten Giften einzelne Arzneimittel, wie Coffeïn, spanische Fliegen, Gutti und Phenacetin, die nach dem Arzneibuche den Giften zugerechnet werden müssen. Es würde ferner in den Apotheken nach §. 3 Abs. 1 verboten sein, Gifte der Abtheilung 1 und 2 in Schiebladen mit vollen Füllungen aufzubewahren, obwohl solche jetzt noch vielfach, besonders für die narkotischen Kräuter gebräuchlich sind und kein Grund vorliegt, in dieser Hinsicht eine Aenderung eintreten zu lassen. Auch die Bestimmungen des Entwurfs über den Giftschrank (§. 6) stimmen nicht mit denen der meisten Einführungsverordnung des Deutschen Arzneibuches überein; hier wird eine Trennung der einzelnen Giftarten der Tab. B. in besonderen verschliessbaren Abtheilungen des Giftschrankes, also ein doppelter Verschluss, verlangt, während im Entwurfe nur ein einfacher Verschluss, ohne Trennung der Giftarten vorgesehen ist, übrigens eine Vorschrift, die, wie hier gleich bemerkt sein möge, als eine Verbesserung bezeichnet werden muss, ebenso wie die im §. 8 des Entwurfs getroffene Bestimmung, dass nicht für jede Giftart, wie bisher, sondern für die verschiedenen Giftarten der Abtheilung 1 zusammen besondere Dispensirgeräthe vorhanden zu sein brauchen. Dass dagegen künftighin in den Apotheken auch für die Separanden (Abth. 2 und 3) besondere Waagen, Mörser u. s. w. verwandt werden sollen, erscheint keineswegs nöthig; denn die Apotheken können in dieser Beziehung doch nicht auf dieselbe Stufe mit den Drogenhandlungen gestellt werden, in denen meistens die verschiedenartigsten Waaren geführt werden. Für diese Geschäfte ist allerdings jene Bestimmung dringend geboten, damit die zum Abwiegen u. s. w. von Nahrungs- oder Genussmitteln dienenden Geräthe nicht auch beim Verabfolgen von Giften benutzt werden.

Unseres Erachtens wird es daher dem Entwurfe nur zum Vortheile gereichen, wenn in demselben der Verkehr mit Giften in den Apotheken unberücksichtigt und es den Landesregierungen überlassen bleibt, durch entsprechende Ergänzungsverfügungen zu den einzelnen Apothekerordnungen u. s. w. die für die Apotheken bisher gültigen Vorschriften in Bezug auf die Abgabe von Giften im Handverkauf - denn nur diese kommt hierbei in Frage mit denen des Entwurfes in Einklang zu bringen.

Weiterhin halten wir es für nothwendig, dass der Kleinhandel mit Giften ausserhalb der Apotheken lediglich auf die zu gewerblichen und wirthschaftlichen Zwecken dienenden Gifte beschränkt wird; und dass diese Gifte in der Anlage des Entwurfes (etwa durch einen Stern) bestimmt bezeichnet werden. Im Kleinhandel (ausserhalb der Apotheken) auch die Abgabe von Giften zu wissenschaftlichen Zwecken (s. §. 11 des Entwurfs) zu gestatten, geht viel zu weit; eine derartige Bestimmung würde ausserdem nur eine Möglichkeit mehr schaffen, um sich bei Uebertretungen der Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln straffrei zu halten. Die Zahl der giftigen Stoffe, die zu wirthschaftlichen und gewerblichen bezw. künstlerischen Zwecken gebraucht werden, ist, wenn

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